1.2 Gesetzliche Grundlagen der elektronischen Datenübermittlung ( 5b EStG)

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Transkript:

1. KAPITEL Einführung in die gesetzlichen Regelungen zur E-Bilanz eine elektronische Abfrage von Vorauszahlungen, Nachzahlungen und Erstattungen für verschiedene Steuerarten von dem Erhebungskonto der Finanzkasse. 1.2 Gesetzliche Grundlagen der elektronischen Datenübermittlung ( 5b EStG) Die im Zuge des SteuBAG eingeführte Vorschrift des 5b EStG verpflichtet Unternehmen (Steuerpflichtige), die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und sowie einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ( 5b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Alternativ kann eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende (Steuer )Bilanz übermittelt werden ( 5b Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Regelung ist grundsätzlich erstmalig für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2011 beginnen. 52 1.2.1 Gegenstand der elektronischen Datenübermittlung Der elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz unterliegen zunächst die Inhalte der (handelsrechtlichen) Bilanz und der Gewinn- und ( 5b Abs. 1 Satz 1 EStG). Enthält die handelsrechtliche Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind diese gem. 5b Abs. 1 Satz 2 EStG durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Diese sog. Überleitungsrechnungen sind ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Alternativ hierzu kann der Steuerpflichtige eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln ( 5b Abs. 1 Satz 3 EStG), demnach eine (originäre) Steuerbilanz. Die bisher nach 60 Abs. 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfällt bzw. gilt nur im Falle der Annahme eines Härtefalls (vgl. Kapitel 1.2.6) oder bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung im ersten Übermittlungsjahr und anderer Übergangsregelungen (vgl. Kapitel 2.1.2.4). Nur der für die Besteuerung eines nach 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 5a EStG ermittelten Gewinns relevante Inhalt des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und ) ist zu übermitteln. Die Bilanzen, die für die Besteuerung ohne Bedeutung sind (z. B. Quartals- oder Halbjahresbilanzen, Konzernbilanzen, Überschuldungsbilanzen), sind von der dagegen nicht erfasst. Ausdrücklich erfasst sind demgegenüber Eröffnungsbilanzen im Falle einer Betriebseröffnung ( 5b Abs. 1 Satz 5 EStG). Da zum Eröffnungszeitpunkt eine Gewinn- und noch nicht vorliegt, ist die Bilanz in diesem Fall ohne eine Gewinn- und zu übermitteln. Schluss- und Anfangsbilanzen gem. 13 KStG sowie Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind ebenfalls von 5b EStG erfasst. Sollte eine Bilanzänderung oder berichtigung i. S. des 4 Abs. 2 EStG nach Datenübermittlung notwendig werden, sind die Daten der geänderten bzw. berichtigten Bilanz einschließlich Gewinn- und elektronisch zu übermitteln, sofern zuvor die Daten der Ursprungsbilanz über- 52 Vgl. 52 Abs. 15a EStG; 1 Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung AnwZpvV) vom 20. 12. 2010, BGBl I S. 2135. 26

Gesetzliche Grundlagen der elektronischen Datenübermittlung 1. KAPITEL mittelt worden waren. Eine unterjährige Bilanz kann bei Bedarf ebenfalls übermittelt werden, wenn diese z. B. als Begründung für die Festsetzung von Vorauszahlungen benötigt wird. Gemäß dem überarbeiteten Entwurf eines Anwendungsschreibens zu 5b EStG 53 bzw. dem finalen Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 54 sind die während der Liquidation eines unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen jährlich zu erstellenden Liquidationsbilanzen ebenfalls durch Datenfernübertragung zu übermitteln, obwohl der Liquidationsgewinn nach den Vorschriften des 11 KStG zu ermitteln ist (dieser wird erst nach Abschluss der Liquidation, d. h. spätestens nach drei Jahren ermittelt). In der Wirtschaftspresse wird derzeit kontrovers diskutiert, ob die Anwendung des 5b EStG auf die Liquidationsbilanzen gefordert werden kann. Bislang existieren keine gesetzlichen Vorgaben für diese Form der Sonderbilanzen. 60 Abs. 1 ff. EStDV geben hierzu jedenfalls keine Auskunft. Die bei bestimmten Gesellschaften notwendigen Bestandteile eines Jahresabschlusses Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht unterliegen derzeit (noch) nicht der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung, sind aber weiterhin in physischer Form der Steuererklärung beizufügen (vgl. 60 Abs. 3 Satz 1 EStDV). Des Weiteren kann eine elektronische Übermittlung freiwillig erfolgen. Das Gleiche gilt für die nach 142 AO neben den Jahresabschlüssen zu führenden Anbauverzeichnisse bei bestimmten Land- und Forstwirten. Auf freiwilliger Basis geschieht auch die elektronische Übermittlung des Anlagespiegels. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit ( 243 Abs. 2 HGB) sowie der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit ( 246 Abs. 3, 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) sind daher folgende Bilanzen von der elektronischen Übermittlung betroffen: TAB. 5: Elektronisch zu übermittelnde Bilanzen gem. 5b EStG (gesetzlich normiert) (Quelle: Eigene Darstellung) Anlass Bilanz Bilanz einschl. Gewinnund Besteuerung des laufenden Gewinns Handelsbilanz, sofern Einheitsbilanz Handelsbilanz einschl. Zusätze und Anmerkungen zur Anpassung an die steuerlichen Vorschriften (sog. Überleitungsrechnung) 5b Abs. 1 Satz 1 EStG 5b Abs. 1 Satz 2 EStG Steuerbilanz Betriebseröffnung Eröffnungshandelsbilanz auf den Eröffnungszeitpunkt 5b Abs. 1 Satz 3 EStG 5b Abs. 1 Satz 5 EStG Eröffnungssteuerbilanz auf den Eröffnungszeitpunkt 5b Abs. 1 Satz 5 EStG 53 Vgl. BMF, Überarbeiteter Entwurf eines Anwendungsschreibens zu 5b EStG vom 1. 7. 2011 IV C6 - S 2133- b/11/10009, abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de. 54 Vgl. BMF, Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und en; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie vom 28. 9. 2011 IV C 6 - S 2133-b/11/10009, BStBl I 2011 S. 855 Rz. 1. 27

1. KAPITEL Einführung in die gesetzlichen Regelungen zur E-Bilanz Anlass Bilanz Bilanz einschl. Gewinnund Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung, Änderung der Gewinnermittlungsart Schluss- und Anfangsbilanz auf den Beginn bzw. das Ende des jeweiligen 13 Abs. 1 und 2 KStG i. V. mit 5b EStG Ausgehend von den in 5b EStG gesetzlich normierten Tatbeständen werden darüber hinaus allerdings auch Abgabeverpflichtungen abgeleitet, die sich aufgrund bestehender Bestimmungen anderer materiell- oder verfahrensrechtlichen en oder allgemeinen steuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen ergeben: TAB. 6: Elektronisch zu übermittelnde Bilanzen (verfahrensrechtlich gefordert) (Quelle: Eigene Darstellung) Anlass Bilanz Bilanz einschl. Gewinn- und Ersetzen eines fehlerhaften Bilanzansatzes durch einen richtigen Bilanzansatz Ersetzen eines richtigen Bilanzansatzes durch einen anderen richtigen Bilanzansatz (z. B. aufgrund einer Gesetzes änderung) berichtigte Bilanz geänderte Bilanz auf das Ende des betroffenen. Liegt dieses Jahr länger zurück, müssen Bilanzen aller nachfolgenden Wirtschaftsjahre unter Beachtung der Verjährungsfristen ebenfalls berichtigt werden. Elektronisch übermittelt werden nur berichtigte Bilanzen, die die Veranlagungszeiträume ab 2011 betreffen. auf das Ende des Jahres, in dem die Änderung der Rechtslage erstmals berücksichtigt werden konnte. Elektronisch übermittelt werden nur geänderte Bilanzen, die die Veranlagungszeiträume ab 2011 betreffen. keine explizite ; nach 4 Abs. 2 Satz 1 EStG müssen die den GoB nicht entsprechenden Bilanzen berichtigt werden. keine explizite ; nach 4 Abs. 2 Satz 2 EStG muss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu einer Bilanzberichtigung bestehen. 28

Gesetzliche Grundlagen der elektronischen Datenübermittlung 1. KAPITEL Anlass Bilanz Bilanz einschl. Gewinn- und Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs/ Teilbetriebs Umwandlung Liquidation, z. B. in einem Insolvenzfall Aufgabebilanz steuerliche Schlussbilanz Liquidationsbilanz (Sonderform einer Schlussbilanz) auf den Veräußerungs- bzw. Aufgabezeitpunkt auf den steuerlichen Übertragungsstichtag. In der Regel werden die übergegangenen Wirtschaftsgüter erst in der regulären Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers am Ende des, in dem die Umwandlung vollzogen wurde, sichtbar. auf den Tag vor Betriebseinstellung keine explizite ; die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielten Gewinne gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ( 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Gewinn ist in diesem Fall die Differenz aus dem Verkaufspreis abzgl. der Veräußerungskosten und dem Betriebsvermögen. Der Wert des Betriebsvermögens ist dabei nach 4 Abs. 1 oder 5 EStG zu ermitteln. 3 und 11 UmwStG.* Die steuerliche Umwandlungsbilanz ist von enormer Bedeutung, da in dieser die Wahlrechte des UmwStG dokumentiert werden und sich entsprechende Folgewirkungen für die nachfolgenden Bilanzen ergeben. 11 Abs. 6 KStG. Im Übrigen sind auf die Gewinnermittlung die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden, 11 Abs. 6 KStG. Ferner ist gem. 71 GmbHG für Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. 29

1. KAPITEL Einführung in die gesetzlichen Regelungen zur E-Bilanz Anlass Bilanz Bilanz einschl. Gewinn- und Personengesellschaften Gesellschafterwechsel, Einbringung von Wirtschaftgütern oder Einzelunternehmen in die Personengesellschaft und bei personenbezogenen Steuervergünstigungen Beim Vorliegen des Sonderbetriebsvermögens einzelner Gesellschafter Ergänzungsbilanz Sonderbilanz keine explizite, aber beim Vorliegen der Differenzen zu den Ansätzen in der Gesamthandsbilanz sind Ergänzungsbilanzen notwendig; 6 Abs. 5 EStG, 24 UmwStG keine explizite, aber beim Betriebsvermögensvergleich sind Sonderbilanzen zu berücksichtigen; 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG * Vgl. wegen der Pflicht zur Abgabe einer steuerlichen Schlussbilanz auch Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i. d. F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG), Rz. 03.01.-03.03. und 11.02., abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de. Hinweis: Die Notwendigkeit, die Steuerbilanzen in besonderen Fällen elektronisch zu übermitteln, wird in der Wirtschaftspresse kontrovers diskutiert. In der Regel werden diese in besonderen Fällen und somit einmalig, und aus diesem Grund außerhalb der buchhalterischen Systeme aufgestellt. Eine Verpflichtung zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Übermittlung der Inhalte der anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellenden Bilanzen stellt indes eine unzumutbare Belastung für die ausführenden Unternehmen dar. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass diese von der Übermittlungspflicht ausgenommen werden. Da die Datensätze der Bilanzen und des sich daraus ergebenden steuerrelevanten Gewinns die Angaben in den Steuererklärungen ergänzen ( 60 Abs. 1 Satz 1 EStDV), sind diese grundsätzlich zusammen mit den Steuererklärungsdaten zu übermitteln. Es gelten die für Abgabe der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sowie Feststellungserklärungen maßgeblichen Fristen. Folgende Fristen gelten im Regelfall (beim kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr): 30

Gesetzliche Grundlagen der elektronischen Datenübermittlung 1. KAPITEL TAB. 7: Steuererklärung Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer und auch zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 AStG Steuererklärungsabgabefristen (Quelle: Eigene Darstellung) 31. 5. des Folgejahres grundsätzliche Abgabefrist 31. 12. des Folgejahres 28. 2. des übernächsten Kalenderjahres Fristverlängerung, wenn die Steuererklärung durch Personen, Gesellschaften etc. i. S. der 3 und 4 StBerG angefertigt werden (beispielsweise durch einen Steuerberater) Fristverlängerung aufgrund begründeter Einzelanträge Die Übermittlung der Inhalte einer Eröffnungsbilanz oder einer geänderten Bilanz kann allerdings unabhängig von den Steuererklärungsdaten erfolgen. 55 Technisch ist jeweils eine eigenständige, voneinander unabhängige Übermittlung der Daten der E-Bilanz und der E-Steuererklärung vorgesehen. Ferner können im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflichten ( 90 AO) auch die Summen- und Saldenliste und das Anlageverzeichnis zusätzlich elektronisch übermittelt werden. Praxishinweis: Unabhängig von der Übermittlungsnotwendigkeit der Daten der Bilanz bzw. der Gewinn- und sind die Daten der Steuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2011 nach einem amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln (vgl. Kapitel 1.1.4.2). Dies gilt für alle Unternehmen mit betrieblichen Einkünften. 1.2.2 Umfang der elektronischen Übermittlung Die des 5b EStG enthält keine konkretisierenden Angaben zum Umfang der zu übermittelnden Daten. Somit fehlt die gesetzliche Bestimmung der einzelnen Posten, aus denen die elektronisch zu übermittelnden Inhalte der Bilanz und Gewinn- und bestehen sollen. In der Wirtschaftspresse wird argumentiert, dass mangels gesetzlicher Definition der Steuerbilanz nur die Gliederungsposten der Bilanz bzw. Gewinn- und nach Handelsrecht ( 266 und 275 HGB) gemeint sein können. 56 Dem steht allerdings die Tatsache entgegen, dass der Mindestumfang aus den steuerlichen Erfordernissen resultiert. Die Notwendigkeit, die in die Taxonomie eingearbeiteten steuerlichen Erfordernisse zu beachten bzw. in den elektronisch übermittelten Datensätzen der Bilanz und der Gewinn- und abzubilden, führt dazu, dass der Ansatz der Inhalte der Bilanz bzw. Gewinn- und ausschließlich nach handelsrechtlichen Vorschriften nicht ausreicht. Diese Diskussion soll an dieser Stelle jedoch nicht vertieft werden. Insoweit wird beispielsweise auf Schumann, SteuStud 2011, S. 570 verwiesen. Da die Vorschrift des 5b EStG keine rechtsformabhängigen Erleichterungen oder Ausnahmen vorsieht, kommt es in manchen Fällen zu der Ausweitung der Berichtserstattungspflichten. So wird der gegebene hohe Freiheitsgrad von Personenunternehmen bei Gliederung ihres Jahresabschlusses (nach 247 HGB) durch 5b EStG praktisch beendet sein. 57 55 Vgl. BMF, Schreiben vom 19. 1. 2010 IV C 6-S 2133-b/0, BStBl I 2010 S. 47 Rz. 1. 56 Vgl. Richter/Kruczynski/Kurz, DB 2010 S. 1608. 57 Die Gliederungsvorgaben der 266 und 275 HGB gelten grundsätzlich für Kapitalgesellschaften und Kap. & Co.- Gesellschaften, nicht jedoch für Personengesellschaften, die sich einer verkürzten Bilanz bedienen dürfen, vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 243 Rz. 25 f. 31