Die harmonisierte Einstufung - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

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Transkript:

Die harmonisierte Einstufung - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis DI Dr. Thomas Fischer Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik E thomas.fischer@wko.at T + 43 (0)590 900 4393 17.10.2012

Übersicht Harmonisierte Einstufung Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Harmonisierte Einstufung für Stoffe oder Gruppe von Stoffen aber nicht für Gemische Sensibilisierung der Atemwege Kat.1 Keimzellmutagenität Kat. 1A,1B od. 2 Karzinogenität Kat. 1A, 1B od. 2 Reproduktionstoxizität Kat. 1a, 1B od. 2 andere Gefahrenklassen Einzelfallbetrachtung in der Regel Wirkstoffe (für alle Gefahrenklassen)

Harmonisierte Einstufung Dossiereinreichung Mitgliedsstaaten Stoffe (ggf. spezifische Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren) Überprüfung / Änderung eines Eintrages Wirkstoffe Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Stoffe (ggf. spezifische Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren) wenn kein Eintrag Anhang VI Tab. 3 vorhanden ist wenn es kein CMR od. Resp.Sens. Stoff Gebühren Änderungen zu einem Eintrag an den Mitgliedstaat

Harmonisierte Einstufung Gründe für MS ein Dossier zu erstellen Stoffevaluierung Wirkstoffbewertung Informationen über einen Stoff von Behörden außerhalb der EU neue Daten zu einem bestehenden Eintrag (z.b.: aus dem Registrierungsdossier) Vorschlag von Unternehmen Unterschiedliche Einträge im E&K Verzeichnis und keine Einigung der Notifizierer Gründe für Unternehmer ein Dossier zu erstellen Herstellung oder Import eines CMR od. Resp. Sens. Stoffes der noch nicht harmonisiert eingestuft ist

Harmonisierte Einstufung

Harmonisierte Einstufung

Harmonisierte Einstufung Dossiers technischen Dossier (IUCLID) Stoffidentität Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung Endpunktstudieneinträge mit Studienzusammenfassung CLH-Report muss ausreichend Informationen enthalten um eine unabhängige Beurteilung zu zulassen keine vertraulichen Informationen wird auf der ECHA Webseite veröffentlicht

Harmonisierte Einstufung

Harmonisierte Einstufung Einreichung des Dossiers Überprüfung des Dossiers durch ECHA und Berichterstatter wenn Dossier nicht den Voraussetzungen entspricht Überarbeitung des Dossiers Zurückziehung des Dossiers ohne Änderungen Weiterbearbeitung wenn Dossier den Voraussetzungen entspricht Start der 18 Monatsfrist für RAC Meinung Start der 45 tägigen Konsultation

Harmonisierte Einstufung Meinung des RAC Stoffidentität Einstufung des Stoffes ggf. spezifische Konzentrationsgrenzwerte od. M-Faktoren Kennzeichnungselemente und Gefahrenhinweise ggf. sonstige Parameter die eine Einstufung von Gemischen oder von Stoffen (die solche gefährlichen Stoffe enthalten) ermöglichen

Harmonisierte Einstufung

Harmonisierte Einstufung 7.12.2012 weitere 15 Meinungen des RAC zur harmonisierten Einstufung Formaldehyd zusätzlich Muta. 2 und Carc. 1B Styrol zusätzlich Repr. 2 und STOT RE Benzoesäure Skin. Irrit, Eye Dam. und STOT RE Epoxiconazol Repr. 2 Repr. 1B Fyrolex Streichung des Eintrages Aquatic Tox. (Industrie)

Harmonisierte Einstufung Vorschlag der Kommission Regelungsausschuss beschließt Aufnahme in Anhang VI ATPs 3. ATP wurde am 11.7.2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht http://eurlex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=oj: L:2012:179:0003:0010:DE:PDF gilt ab 1.12.2013 5 Änderung von Einträgen 11 neue Einträge

Harmonisierte Einstufung Auswirkungen der harmonisierten Einstufung Verpflichtung zur Verwendung der harmonisierten Einstufung Mindesteinstufung alle nicht angegebene Endpunkte müssen auch berücksichtigt werden Auswirkung auf Einstufung von Gemischen oder wenn als Verunreinigung enthalten

Harmonisierte Einstufung Vorschlag von Schweden Repr. 1A mit spezifischen Konzentrationslimit von 0,03% Selbsteinstufung für Bleipulver Repr. 1A kleiner als 1mm aber nicht für massives Blei Auswirkung auf z.b.: Legierungen mit Bleiverunreinigungen Repr. 1A

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis registrierungspflichtige Stoffe gefährliche Stoffe (keine Mengenschwelle) gefährliche Stoffe (keine Mengenschwelle) in einem Gemisch, die zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führen

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Wer hat zu melden? Was ist zu melden? Wie ist zu melden? Wann ist zu melden?

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Wer hat zu melden? Hersteller und Importeure von registrierungspflichtigen Stoffen Hersteller und Importeure die gefährlichen Stoffe in Verkehr bringen, auch wenn diese nicht registrierpflichtig sind Importeure gefährlich eingestufter Gemische hinsichtlich der einstufungsrelevanten gefährlichen Stoffe, auch wenn diese nicht registrierpflichtig sind Was ist zu melden? Wie ist zu melden? Wann ist zu melden?

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Wer hat zu melden? Was ist zu melden? Identität des Anmelders oder der Anmelder Stoffidentität Einstufung des Stoffes Begründung warum nicht alle Gefahrenklassen oder keine Differenzierung ggf. spezifische Konzentrationsgrenzwerte od. M-Faktoren Kennzeichnungselemente und Gefahrenhinweise Wie ist zu melden? Wann ist zu melden?

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Wer hat zu melden? Was ist zu melden? Wie ist zu melden? in elektronischer Form via REACH-IT IUCLID 5 Massenmeldung mit xml-datei Online Einzelmeldung Online Meldung in Form einer Zustimmung Wann ist zu melden?

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Wer hat zu melden? Was ist zu melden? Wie ist zu melden? Wann ist zu melden? innerhalb eines Monates nach dem erstmaligen Inverkehrbringen

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

REACH-Veröffentlichung von Informationen

REACH-Veröffentlichung von Informationen

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Artikel 41 Einvernehmliche Einträge Ergeben sich aus der Meldung gemäß Artikel 40 Absatz 1 für denselben Stoff unterschiedliche Einträge in dem in Artikel 42 genannten Verzeichnis, so bemühen sich die Anmelder und Registranten nach Kräften um eine Einigung über den Eintrag in das Verzeichnis. Die Anmelder setzen die Agentur davon in Kenntnis.

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Problem keine SIEFS für die Einstufung die einzelnen Anmelder kennen sich nicht aber Artikel 41 Lösung Ende Jänner 2013 soll C&L Plattform veröffentlicht werden Diskussionsforum für Anmelder

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Aktualisierung der Einträge Art. 40 (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen werden von dem betreffenden Anmelder oder den betreffenden Anmeldern aktualisiert und der Agentur gemeldet, wenn im Anschluss an die Überprüfung nach Artikel 15 Absatz 1 entschieden wurde, die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes zu ändern. Artikel 15 Überprüfung der Einstufung von Stoffen und Gemischen (1) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender ergreifen alle verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sich über neue wissenschaftliche oder technische Informationen zu informieren, die sich auf die Einstufung der Stoffe oder Gemische, die sie in Verkehr bringen, auswirken können. Werden einem Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender derartige Informationen bekannt und betrachtet er diese als geeignet und zuverlässig, so führt der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender unverzüglich eine Neubewertung gemäß diesem Kapitel durch.

Literatur www.wko.at/reach ECHA-Homepage http://echa.europa.eu/ Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/clinventory-database

Danke für die Aufmerksamkeit