ENERGETISCHE OPTIMIERUNG VON KRANKENHÄUSERN Gelsenkirchen, 10. April 2013. Impulsvortrag: REGULATORISCHE UND GESETZLICHES RAHMENBEDINGUNGEN



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Transkript:

ENERGETISCHE OPTIMIERUNG VON KRANKENHÄUSERN Gelsenkirchen, 10. April 2013 Impulsvortrag: REGULATORISCHE UND GESETZLICHES RAHMENBEDINGUNGEN Rechtsanwalt Martin Hack

Workshop Energetische Optimierung von Krankenhäusern Wissenschaftspark Gelsenkirchen, 10. April 2013 REGULATORISCHE UND GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Rechtsanwalt Martin Hack LL.M. (Stockholm); Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Günther, Hamburg 10. April 2013 / Gelsenkirchen 2

GLIEDERUNG 1. Herausforderung 1.1 Energieeinsparverordnung 1.2 Erneuerbare Energien Wärmegesetz 1.3 Gebäude der öffentlichen Hand 2. Lösungskonzepte 2.1 Energiedienstleistungen 2.2 Stromversorgung mit Kraft-Wärme-Kopplung 2.3 Stromversorgung mit erneuerbaren Energien 2.4 Krankenhausrechtliche Besonderheiten 3

Herausforderung Ab 2020 werden Neubauten weitgehend unabhängig von fossilen Energieträgern mit Wärme und Kälte versorgt. Bereits heute ist schon weitgehende CO 2 -Neutralität bei Neubauten erforderlich. Energetische Anforderungen an Bestandsbauten steigen. Versorgungssicherheit bei anspruchsvoller Technik gewährleisten. 4

ENERGIEEINSPARVERORDNUNG Ziel für den Neubau: Ab 2020 werden Neubauten weitgehend unabhängig von fossilen Energieträgern mit Wärme versorgt. Maßnahmen: 4 Jahresprimärenergiebedarf für Nichtwohngebäude darf nicht höher als bei dem Referenzgebäude sein 13 15 EnEV: Mindestanforderungen an Wärmeerzeugungsanlagen, Verteilungseinrichtungen, Warmwasseranlagen, Raumlufttechnik 5

ENERGIEEINSPARVERORDNUNG Einhaltung der Vorgaben hinsichtlich Primärenergiebedarf wird unter Berücksichtigung von Primärenergiefaktoren gemäß Tabelle A.1 zur DIN V 18599 berechnet (HEL: 1,1; KWK 0,7 (fossil), 0,0 (regenerativ), Holz 0,2) Also: KWK und erneuerbare Energien ermöglichen, kostengünstig bei Einhaltung der Mindestdämmstandards den maximal zulässigen Primärenergiebedarf ohne weitere teure Dämmung etc. erreichen. 6

ENERGIEEINSPARVERORDNUNG Maßnahmen bei Bestandbauten: 9: Änderungen am Gebäude führen dazu, dass nach der Durchführung das der Jahresprimärenergieverbrauch des Gesamtgebäudes nach Änderung den für Neubauten um nicht mehr als 40% überschreiten darf. 10: Uraltkessel (1978) austauschen, Leitungen dämmen, oberste Geschossdecken dämmen 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität 12: Energetische Inspektion von Klimaanlagen 7

ENERGIEEINSPARVERORDNUNG 2013 Beschluss der Bundesregierung am 6.2.2013: Anhebung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Stichprobenkontrollen bei Neubauten Inspektionsberichte über Klimaanlagen Anrechnung von vor Ort erzeugtem und im Gebäude verbrauchten Strom aus erneuerbaren Energien 8

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG Nutzungspflicht für alle Neubauten 1. bei Nutzung solarer Energie: > 15% Deckung des Wärmebedarfs ; 0,04 m² Kollektorfläche pro Quadratmeter Nutzfläche 2. bei Nutzung gasförmiger Biomasse: > 30% Deckung des Wärmebedarfs + KWK-Anlage 3. bei Nutzung von flüssiger od. fester Biomasse, Geothermie oder Umweltwärme: > 50% Deckung des Wärmebedarfs 9

EEWärmeG Vier Ersatzmaßnahmen ( 7) 1. mind. 50 % des Bedarfs aus Abwärme 2. mind. 50 % des Bedarfs aus hocheffizienter KWK-Anlage 3. überobligatorische Energieeinsparung (verschärfte Anforderungen durch EnEV 2009) 4. Anschluss an ein Fernwärmenetz, das mit Wärme aus Erneuerbaren Energien, KWK, Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird (50 % oder zu einem wesentlichen Anteil ) 10

EEWärmeG: Bestandbauten Keine bundesrechtlichen Anforderungen für Bestandsbauten Aber Öffnungsklausel in 3 Abs. 2: Nutzungspflicht auch für Bestand durch Landesrecht Beispiel: Erneuerbare Wärme Gesetz Baden-Württemberg 10% des Wärmebedarfs eines Bestandsgebäudes muss aus Erneuerbaren Energien (für alle Arten einheitlich) stammen ( 4) weitere Bundesländer: bisher kein Gesetz 11

Bestandsbauten: Vorbildfunktion der öffentlichen Hand 1a EEWärmeG Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, konkret bedeutet das: 3 Abs. 2 EEWärmeG (neu) für Bestandsgebäude: 15 % Bedarfsdeckung durch regenerative Energie bei grundlegender Renovierung 3 Abs. 3: Bei gemieteten Gebäude Einhaltung Abs. 2 sicherstellen 12

Bestandsbauten: Vorbildfunktion der öffentlichen Hand 2 Abs. 2 Nr. 5 EEWärmeG: Gilt für Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die als öffentliche Einrichtung genutzt werden und bei denen kein freier Wettbewerb mit privaten Anbietern besteht. 2 Abs. 2 Nr. 6 EEWärmeG: Öffentliche Hand sind alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des öffentlichen Rechts Bei Krankenhäusern in Trägerschaft der Gebietskörperschaften gelten die Vorschriften! 13

GLIEDERUNG 1. Herausforderung 1.1 Energieeinsparverordnung 1.2 Erneuerbare Energien Wärmegesetz 1.3 Gebäude der öffentlichen Hand 2. Lösungskonzepte 2.1 Energiedienstleistungen 2.2 Stromversorgung mit Kraft-Wärme-Kopplung 2.3 Stromversorgung mit erneuerbaren Energien 2.4 Krankenhausrechtliche Besonderheiten 14

Lösungskonzepte Einschaltung eines Energiedienstleisters zur Erledigung aller anstehenden energierelevanten Aufgaben Gestaltungsmöglichkeiten: Eigenbetrieb von Versorgungsanlagen mit Unterstützung oder Fremdversorgung durch Energiedienstleister 15

2.1 Energiedienstleistungen 2 Nr. 2 EDL-G: Energiedienstleistung = Tätigkeit, die auf der Grundlage eines Vertrages erbracht wird und in der Regel zu überprüfbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen sowie zu einem physikalischen Nutzeffekt, einem Nutzwert oder zu Vorteilen als Ergebnis der Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen wie beispielsweise Betriebs-, Instandhaltungs- oder Kontrollaktivitäten führt. 16

Wärme- und Kälteversorgung Klassisch: Eigenbetrieb des Gebäudeeigentümers Alternative: eigenständige gewerbliche Wärme- oder Kältelieferung (Contracting) 17

Wärme- und Kältelieferungsvertrag Kaufvertrag über Energie Leistung: Lieferung von Energie, nicht Erstellung einer Anlage; keine begrenzte Gewährleistung, sondern Leistungs- pflicht bis Vertragsende 18

RISIKOVERTEILUNG Risiko Anlagendimensionierung Ordnungsgemäße Errichtung Finanzierung Reparatur, Ersatz Effektiver Betrieb Verbrauchsverhalten Klima Brennstoffpreis Risikoträger Contractor Contractor Contractor Contractor Contractor Kunde Kunde Kunde 19

ALLGEMEINE VERSORGUNGSBEDINGUNGEN Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wärme = AVBFernwärmeV Inhalt: regelt alle wesentlichen Fragen bis auf Preis und Leistung 20

PREISSTRUKTUR BEI WÄRMELIEFERUNG A. Grundpreis: Verbrauchsunabhängige Kosten Anlagenvorhaltung (Investitionen in die Anlage, Wartung, Reparatur, Überwachung, etc.) Messaufwand (Miete/Kauf Messgeräte, etc.) B. Arbeitspreis: Verbrauchsabhängige Kosten Brennstoffe, Pumpenstrom 21

Lange Laufzeit veränderliche Kosten Investition in Energieversorgungs-anlage wird über den Grundpreis finanziert, deshalb lange Laufzeit (10 Jahre oder länger) Das erfordert Möglichkeit zur Preisanpassung. 22

SONDERRECHT: WÄRME 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV Preisänderungsklauseln so ausgestalten, dass (1.) Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Wärme und (2.) Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen abgebildet werden. 23

PREISREGELUNG GRUNDPREIS Grundpreis PG = 7.500 /a x (a + b x L/L 0 ) Fester Anteil für Finanzierungskosten Veränderlicher Anteil für Personal- und Materialaufwand beim Betrieb; Material oft so gering, dass Koppelung an Lohn reicht 24

PREISREGELUNG ARBEITSPREIS Arbeitspreis PA = 0,045 /kwh x ( a x B/B 0 + b x M/M 0 ) Kostenelement: Brennstoffeinkauf B Marktelement M Wärmemarkt = technologiebezogen ( jeweilig ) Verhältnis B zu M? BGH: grds. gleichwertig! 25

Kältelieferung Rechtlich gibt es keinen Unterschied zur Wärmelieferung; die geschuldete Leistung ist Energie enthalten in Wasser oder Luft, nur auf anderem Temperaturniveau als bei der Wärmelieferung. Praktisch gibt es erhebliche Unterschiede: Punktueller Einsatz Geringe Vollbenutzungsstundenzahl Hohe spezifische Kosten 26

Energiespar-Contracting Einspar-Contracting Rechtlich vollständig anderes Konzept: Meist keine Energielieferung Vergütung ist Anteil der garantierten Einsparung Vergleich einer Baseline des Energieverbrauchs mit jeweils aktuellem Verbrauch Keine Beschränkung auf energietechnische Anlagen Hoher Vorbereitungs- und Vertragsschlussaufwand Hohes Einsparpotential, weil gesamthafter Ansatz Lohnt sich erst ab mehrere 100.000 Energiekosten p.a. 27

2.2 Stromversorgung mit KWK Klassisch: Versorgung über das Netz durch Stromlieferanten Alternative: Erzeugung im Objekt mittels Kraft-Wärme- Kopplungsanlage oder Photovoltaikanlagen und Ergänzung über Netzbezug 28

Dezentrale Stromerzeugung mit KWK-Anlagen Warum ist dezentrale Stromerzeugung interessant? Preislich: Stromerzeugungskosten können bei guter Auslastung und größerer Anlage deutlich unter 10 ct/kwh liegen; Im Objekt erzeugter Strom ist nicht mit Netznutzungsentgelten und Stromsteuer belastet, Energiesteuer auf Brennstoff wird rückerstattet Sinnvolle Nutzung der sowieso vorhandenen Netzersatzaggregate (bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften) 29

WEITERE ENTWICKLUNG? (Quelle: FAZ vom 28.1.2013) 30

Dezentrale Stromerzeugung mit KWK-Anlagen Unterschiedliche Organisationsmodelle: - Netzeinspeisung und Vergütung durch Verteilernetzbetreiber (VNB) - Verkauf an Letztverbraucher im Gebäude - Eigenversorgung - Einspeisung in eigenen oder fremden Bilanzkreis 31

KWK-ANLAGE MIT VOLLEINSPEISUNG IN DAS NETZ DES VNB Netzbetreiber Z Z BHKW Z 32

NETZEINSPEISUNG, LIEFERUNG AN VNB Vergütung gemäß 4 Abs. 3 KWKG Durchschnittspreis Baseload EEX Vermiedene Netznutzungsentgelte Zuschlag 5 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 6 KWKG 33

KWKG: ZUSCHLAGSHÖHE Zuschlag auf erzeugten Strom, 7 bis 50 kw: 5,41 ct/kwh für 10 Jahre > 50 kw: Leistungsanteil bis 50 kw: 5,41 ct/kwh, darüber bis 250 kw 4 ct/kwh, darüber bis 2 MW 2,4 ct/kwh, über 2 MW 1,8 ct/kwh alles nur bis 30.000 Vollbenutzungsstunden, aber ohne Jahresbegrenzung Brennstoffzellen-Anlagen: 5,41 ct/kwh 10 a 34

NETZEINSPEISUNG, LIEFERUNG AN VNB NACH KWKG Beispiel: BHKW mit elektrischer Leistung bis 50 kw: Durchschnittspreis EEX 4. Q 2012 Vermiedenes NNE ca. 4,14 ct/kwh 0,90 ct/kwh 4,94 ct/kwh Zuschlag bis 50 kw nach KWKG 5,41 ct/kwh 10,35 ct/kwh 35

LIEFERUNG IN DER KUNDENANLAGE Vorteile Letztverbraucherbelieferung Erhebliche größere Vorteile, weil alternative Einkaufskosten der Abnehmer Bezugsgröße sind, > 17 ct netto/kwh NSp/ 12 ct netto /kwh MSp KWKG: Zuschlagszahlung bis max. 5,41 ct/kwh keine Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgabe, Stromsteuer, Energiesteuer bei Vermarktung im Gebäude 36

LIEFERUNG IN DER KUNDENANLAGE Netzbetreiber Z Z Lieferung an Letztverbraucher in Kundenanlage, Überschusseinspeisung in das Netz des VNB, Zusatz- und Reservebezug aus Netz des VNB Z BHKW Z 37

LIEFERUNG IN DER KUNDENANLAGE ERFORDERLICHE VERTRÄGE Stromliefervertrag mit Letztverbraucher Zusatz- und Reservestromvertrag mit Lieferant Netzparallelbetriebsvertrag und Einspeisevertrag mit Netzbetreiber Gasbezugsvertrag 38

PROBLEM: EEG-UMLAGE Das System der EEG-Umlage (der sog. Wälzungsmechanismus): Netzbetreiber müssen an alle Anlagenbetreiber, die aus Erneuerbaren Energien (Wind, Sonne, Biomasse, etc.) Strom in ihr Netz einspeisen, eine erhöhte Mindestvergütung nach dem EEG zahlen. Diese Zahlungen legen sie anteilig auf die Stromlieferanten um. Die Stromlieferanten ihrerseits geben diese Mehrkosten wiederum an ihre Kunden weiter. Folge: Strompreiserhöhung um die sog. EEG-Umlage. 39

EEG-UMLAGE Höhe der EEG-Umlage: 2011: 3,530 ct/kwh ; 2012: 3,592 ct/kwh; 2013: 5,277 ct/kwh Pflicht zur Zahlung dieser EEG-Umlage trifft grds. ausnahmslos jeden Stromlieferanten ( 37 Abs. 2 EEG 2012 i.v.m. 3 AusglMechV) Nur Grünstromlieferanten zahlen eine um 2,0 ct/kwh verringerte EEG-Umlage ( 39 Abs. 1, Abs. 3 EEG 2012: Grünstromprivileg ) 40

EEG-UMLAGE UND EIGENSTROM-PRIVILEG Eigenerzeugungsprivileg ( 37 Abs. 3 Satz 2 EEG) Wer als Letztverbraucher selbst Strom erzeugt, zahlt keine EEG-Umlage Weitere Voraussetzungen für Entfall der EEG-Umlage: Der Strom wird nicht durch ein Netz durchgeleitet oder im räumlichen Zusammenhang verbraucht. 41

EIGENBETRIEB EINER KWK-ANLAGE Effizienzverantwortung auf den Kunden übertragen BHKW an Kunde verpachten / verleihen Kunde wird Betreiber und Inhaber der Zulassung sowie KWKG-Anspruchsberechtigter (Kunde schließt ggf. Wartungsvertrag mit Anlagenhersteller) Kunde wird Brennstoffeinkäufer Keine Lieferverantwortung mehr beim Contractor Contractor und Kunde schließen einen Betriebsführungsvertrag (z.b. mit den Aufgaben: Organisation Brennstoffeinkauf, Erstellung von Abrechnungen, etc.) 42

2.3 STROMVERSORGUNG MIT ERNEUERBAREN ENERGIEN Vergütung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Jeder Betreiber einer Anlage, die aus Erneuerbaren Energien Strom produziert, hat Anspruch auf Anschluss an das Stromnetz Abnahme des erzeugten Stroms Vergütung des erzeugten Stroms (20 Jahre) EEG vermittelt Planungssicherheit! 43

Beispiel: Vergütung Biomethan-BHKW 27 und Anlagen 2 + 3 EEG Inbetriebnahme in 2012, Vergütung in Cent/kWh, Grundvergütung plus Einsatzstoff-Aufschlag plus Gasaufbereitungsbonus; Bemessungsleistung bis 150 kw bis 500 kw bis 5 MW Grundvergütung 14,3 12,3 11,0 Aufschlag Vergütungsklasse I 6,0 6,0 4,0 Aufschlag Vergütungsklasse II 8,0 8,0 8,0 Gasaufbereitungsbonus gestaffelt nach Anlagengröße der Aufbereitungsanlage: bis 700 Normkubikmeter/Stunde 3 ct/kwh, bis 1000 Nm³/h 2 ct/kwh, bis 1400 Nm³/h 1 ct/kwh Ergebnis: 25,3 ct/kwh 15 ct/kwh 44

Biomethan-BHKW - Grundproblem Wirtschaftliches Grundproblem unveränderliche Erlöse auf der Stromseite Veränderliche Kosten, insb. Biomethanpreise, Betriebsstoffe, Wartung, Ersatzteile Preiserhöhung bei Wärme fängt Mehrkosten allenfalls teilweise auf also: Sicherheitsaufschläge; erhebliches Kalkulationsrisiko, wenn keine langfristige Einsatzstoffkostensicherheit 45

2.4 Krankenhausrechtliche Besonderheiten 8-10 Krankenhausfinanzierungsgesetz: Investitionsförderung Bisheriger Grundsatz: Förderung konkreter Kosten auf Antrag Folge: Klärung erforderlich, ob Contracting wirtschaftlich sinnvoll Zukunft: 10 KHG Leistungsorientierte Investitionspauschalen; Folge: Organisation der Energieversorgung muss nicht auf Investitionsförderung Rücksicht nehmen NRW: 18 Krankenhausgestaltungsgesetz: Baupauschale bereits eingeführt, Organisation der Energieversorgung also ohne Bedeutung für die Förderung 46

Weitere Fragen? RA Martin Hack, LL.M. (Stockholm) Rechtsanwälte Günther Mittelweg 150 20148 Hamburg Tel. 040 278 494-0 Fax 040 278 494-99 E-Mail: hack@rae-guenther.de www.rae-guenther.de