LG Detmold, Urteil vom O 138/15

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Aktenauszug. Catrin Castor Lüchow, Rechtsanwältin. Klage

Transkript:

LG Detmold, Urteil vom 08.02.2016-1 O 138/15 Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.721,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Die Klägerin, eine regionale Betreiberin des öffentlichen Stromnetzes, nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer Einspeisevergütung in Anspruch. Der Beklagte ist inzwischen unstreitig Anlagenbetreiber im Sinne des EEG, wie sich aus einem Vorprozess zwischen der N und dem Beklagten zum Az. 1 O 29/13 LG P = 5 U 200/13 OLG ergibt. Da in der Vergangenheit zwischen verschiedenen Beteiligten streitig war, wer als Anlagenbetreiber im Sinne des EEG anzusehen sei, hinterlegte die Klägerin ab August 2010 fortlaufend monatliche Beträge zum Az. 4 HL 88/10 und 4 HL 40/11 beim Amtsgericht A. Die Hinterlegung erfolgte zunächst zugunsten von vier etwaigen Berechtigten nämlich - der IV B & Co. KG, vertreten durch die C VGmbH, - der I GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin, - der W eg, - L UG, vertreten durch den Geschäftsführer. Der Beklagte stellte einen Hinterlegungsantrag vom 21.05.2012, so dass im Folgenden die Hinterlegung auch zugunsten des Beklagten, der am 04.12.2009 einen Nutzungsvertrag mit der I GmbH geschlossen hatte, stattfand. Die Hinterlegung der Beträge basierte darauf, dass anlagenkonformitätszutreffende Einspeisungen stattfanden. Tatsächlich fanden nicht in vollem Umfang solche Einspeisungen statt. Die Biogasanlage war vom 01.05.2010 bis 30.09.2010 und vom 01.07.2011 bis 31.03.2012 einspeisefähig in Betrieb. Für das Jahr 2010 ergibt sich abzüglich in Rechnung gestellter Messungskosten etc. eine Einspeisevergütung in Höhe von 21.750,76 EUR. Im Jahr 2011 betrug die Einspeisevergütung abzüglich in Abzug zu bringender Kosten 17.246,78 EUR. Im Jahr 2012 belief sich die Einspeisevergütung abzüglich Kosten noch auf 1.415,74 EUR. In den Jahren 2013 und 2014 fanden keine Einspeisungen mehr statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Einzelabrechnungen Anlage K 6 zu Klageschrift verwiesen. Die Klägerin hinterlegte beim Amtsgericht A folgende Beträge: 1

am 05.08.2010 7.031,33 EUR am 13.08.2010 4.109,01 EUR am 21.10.2010 10.701,53 EUR am 15.12.2010 2.545,03 EUR am 13.01.2011 2.545,03 EUR am 19.01.2011 2.545,03 EUR am 15.08.2011 6.037,11 EUR am 16.09.2011 4.379,37 EUR am 24.10.2011 4.693,66 EUR am 31.10.2011 8.926,68 EUR (dreimal 2.975,56 EUR) am 15.11.2011 4.462,94 EUR am 16.12.2011 4.120,08 EUR am 17.01.2012 4.989,80 EUR am 17.02.2012 11.123,79 EUR am 13.03.2012 3.079,97 EUR am 18.04.2012 2.975,56 EUR am 16.05.2012 2.975,56 EUR insgesamt 87.241,48 EUR. Tatsächlich erfolgten folgende Einspeisungen, wobei der eingespeiste Strom im Wege der registrierenden Lastgangmessung viertelstündlich gemessen wird (sogenannte RLM Anlage): Mai 2010: 19.841,330 kwh Juni 2010: 6.959,448 kwh Juli 2010: 15.509,333 kwh August 2010: 29.221,327 kwh September 2010: 11.094,011 kwh Juli 2011: 1.103,870 kwh 2

August 2011: 14.090,187 kwh September 2011: 16.926,122 kwh Oktober 2011: 14.090,019 kwh November 2011: 15.254,477 kwh Dezember 2011: 18.619,167 kwh Januar 2012: 9.908,584 kwh Februar 2012: 2.696,404 kwh März 2012: 346,459 kwh. Mit Schreiben vom 20.04.2015 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.05.2015 zu Zurückzahlung des Betrages von 50.721,92 EUR auf (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift). Der Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit Schreiben vom 24.04.2015 gegenüber der Klägerin (vgl. Anlage K7 zur Klageschrift). Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei bösgläubig gewesen. Ihm habe klar sein müssen, dass die Anlage nur in dem Zeitraum vom 01.05.2010 bis 30.09.2010 sowie vom 01.07.2011 bis 31.03.2012 in Betrieb gewesen und beschickt worden sei, während nachfolgend keine Beschickung mehr stattfand. Eine Abrechnung habe erst nach Klärung der Anlagenbetreibereigenschaft erfolgen können. Grund für die Überzahlung sei die zu hohe Auszahlung von Abschlagsbeträgen gewesen, die sich aus der Fortentwicklung der tatsächlichen Einspeisung ergäbe. Verjährung könne vor Klärung der Frage der Anspruchsinhaberschaft in dem Rechtsstreit 1 O 29/13 LG P bzw. 5 U 213/13 OLG nicht eingetreten sein. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.721,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erhebt unter Verweis auf 35 Abs. 4 EEG die Einrede der Verjährung. Der Beklagte trägt vor, es seien nur die Beträge beim Amtsgericht A hinterlegt worden, die den tatsächlichen Einspeisungen entsprochen hätten. Darüber hinaus fehlten die Bonusbeträge in der Abrechnung der Klägerin. Er habe Anspruch auf Technologiebonus, Güllebonus und KWK-Bonus. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung begründet. 3

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 50.721,92 EUR. Der Anspruch folgt aus 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Danach ist, wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Nicht entschieden werden muss vorliegend, ob 35 Abs. 4 S. 1 und S. 3 EEG 2012 bzw. 57 Abs. 5 S. 1 und 3 EEG eigenständige Anspruchsgrundlagen für einen Rückforderungsanspruch darstellen, da zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen jedenfalls Anspruchskonkurrenz besteht (vgl. Salje Kommentar zum EEG, 6. Aufl., 35 Rdnr. 44 und 7. Aufl. 57 Rdnr. 30). Der Beklagte hat von der Klägerin zwischen dem 05.08.2010 und dem 16.05.2012 insgesamt 87.241,48 EUR durch bewusste und zweckgerichtete Zuwendungen in Form von Einspeisevergütungen erlangt. Die von der Klägerin ursprünglich zugunsten der verschiedenen etwaigen Berechtigten hinterlegten Beträge sind auf Grund des am 17.07.2014 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts an den Beklagten ausgekehrt worden. Ein Anspruch auf diese an ihn ausgezahlten Einspeisevergütungen steht dem Beklagten jedoch gemäß 3 Nr. 2, 16 Abs. 1 EEG 2012 nur für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 30.09.2010, und vom 01.07.2011 bis zum 31.03.2012 zu. Allein in diesem Zeitraum ist überhaupt eine Einspeisevergütung begründet worden. In den übrigen Zeiträumen sind die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt. Die von der Klägerin substantiiert vorgetragenen tatsächlichen Einspeisungen in diesem Zeitraum hat der Beklagte nicht konkret angegriffen, so dass diese als unstreitig anzusehen sind. Auch den im Einzelnen vorgelegten Abrechnungen ist der Beklagte nicht substantiiert gegengetreten, so dass von einer tatsächlich zu beanspruchenden Summe an Einspeisevergütungen in Höhe von 36.519,56 EUR auszugehen ist. Die vom Beklagten darüber hinaus von der Klägerin erhaltene Vergütung findet in 16 Abs. 1 EEG 2012 keinen Rechtsgrund. Soweit der Beklagte einwendet, ihm stünden ein Technologiebonus, Güllebonus und KWK-Bonus zu, hat die Klägerin bestritten, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Substantiierter Vortrag des Beklagten dazu ist nicht erfolgt. Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin steht 814 BGB nicht entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dabei greift die Kondiktionssperre erst dann ein, wenn der Leistende nicht nur die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Erforderlich ist vielmehr positive Kenntnis von dem Umstand, nach der Rechtslage nichts zu schulden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine positive Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters der Klägerin allein hierauf kommt es an ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Biogasanlage gab es zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Beteiligten. Es war überhaupt nicht klar, wem gegenüber die Klägerin für welchen Zeitraum welche Beträge schuldete. Vor diesem Hintergrund sind die hinterlegten Beträge auch nicht taggenau abgerechnet worden. Eine Abrechnung ist vielmehr erst im Nachhinein erfolgt, als feststand, wem die Einspeisevergütung zustand. Der Anspruch der Klägerin ist hinsichtlich der Einspeisevergütungen nicht verjährt. Die Vorschriften des 35 Abs. 4 bzw. 57 Abs. 5 EEG stehen dem nicht entgegen. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die vom Beklagten in Bezug genommenen Vorschriften des 35 Abs. 4 und 57 Abs. 5 EEG überhaupt eine Verjährungsregelung oder nicht vielmehr eine Ausschlussfrist beinhalten (vgl. Salje a.a.o. 35 Rdnr. 50 und 57 Rdnr. 36). Denn für den hier vorliegenden Bereicherungsanspruch gilt die Verjährungsfrist des 195 BGB. Dies ist im vorliegenden Fall auch sachgerecht. Gem. 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hier war im vorliegenden Fall insbesondere die Person des Schuldners bis zur Entscheidung des OLG im Sommer 2014 unklar, so dass die Klägerin ihren Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung noch nicht geltend machen konnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten kamen verjährungsunterbrechende 4

Maßnahmen gegen alle fünf am Hinterlegungsverfahren beteiligten etwaigen Berechtigten nicht in Betracht. Sinn und Zweck einer Hinterlegung ist es gerade, den Schuldner von der Unsicherheit zu befreien, womöglich an den falschen Gläubiger zu zahlen und gegebenenfalls von dem Falschen die Rückforderung zu fordern. In diesem Fall sind 35 Abs. 4 bzw. 57 Abs. 5 EEG nicht anwendbar. Überdies ist der Rückzahlungsanspruch erst durch die Auszahlung an den Beklagten entstanden. Vor der Auszahlung an ihn war er überhaupt nicht bereichert. Der Zinsanspruch folgt aus 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.04.2015, denn zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte die fällige Leistung im Sinne des 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Da es sich nicht um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft handelt, findet 288 Abs. 2 BGB keine Anwendung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 S. 1 ZPO. 5