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1 Bozen, 02.11.2016 Sehr geehrte Kunden, mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Ihre Aufmerksamkeit auf folgende Argumente richten: 1. Elektronische Archivierung 2. Neue Gewinnsteuer (IRI) 3. Sonder-Abschreibung 4. Mega-Abschreibung 5. Neuerungen gemäß Eilverordnung Nr. 193/2016 Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2017 : o Vierteljährliche Meldung der Ausgangs- und Eingangsrechnungen o Vierteljährliche Meldung der MwSt. - Abrechnungen o Verwaltungstrafen o Abgeschaffte Formalitäten o Ergänzungserklärung für die Einkommenssteuer, die IRAP und das Mod. 770 o Ergänzungserklärung IVA 1. Elektronische Archivierung Alle im Jahr 2015 ausgestellten elektronischen Rechnungen, sowohl gegenüber der öffentlichen Verwaltung als auch bei den Geschäftsbeziehungen B2B, müssen innerhalb des 31. Dezember 2016 elektronisch archiviert werden. Falls man nur die elektronischen Rechnungen elektronisch archivieren will, ist es notwendig, dass die restlichen Rechnungen in einem getrennten Register mit einer eigenen fortlaufenden Nummerierung registriert werden. Mit anderen Worten, falls im Jahr 2015 die elektronischen Rechnungen nicht mit einem getrennten Nummernkreis versehen wurden, sondern die fortlaufende Rechnungsnummer der analogen Rechnungen verwendet wurde, müssen nun alle Rechnungen elektronisch archiviert werden, wobei innerhalb 31.12.2016 alle Rechnungen eingescannt und elektronisch abgespeichert werden müssen.

2 Die Rechnungen betreffend den GSE können vom elektronischen Faszikel auf der Homepage des GSE für die elektronische Archivierung behoben werden. Die elektronische Archivierung kann vom Kunden selbst, vom Verwahrer der Buchhaltungsunterlagen (zum Beispiel dem Steuerberater, welcher die Buchhaltung führt) oder von einer dritten Person, sowohl im Inland als auch im Ausland sofern es sich um Staaten handelt mit denen gegenseitige Assistenzabkommen bestehen - vorgenommen werden. Das abzuspeichernde elektronische File muss mit der digitalen Zeitmarke und digitalen Unterschrift versehen werden. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige das sogenannte Handbuch der elektronischen Archivierung anlegen, welcher am Rechtssitz des Unternehmens oder beim Verwahrer der Buchhaltungsunterlagen aufliegen muss. Aus dem Handbuch müssen untern anderem der Namen des Verantwortlichen für die elektronische Archivierung sowie der elektronische Pfad der Archivierung mit den diesbezüglichen Formalitäten hervorgehen. 2. Neue Gewinnsteuer (IRI) Für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Freiberufler wird ab der Steuerperiode 2017 wahlweise eine proportionale Gewinnsteuer (IRI) in Höhe von 24 Prozent für die thesaurierten Gewinne eingeführt. Voraussetzung für diese Option ist die Führung der ordentlichen Buchhaltung. Gewinnbehebungen unterliegen hingegen der progressiven IRPEF-Besteuerung, sind aber von der Steuergrundlage IRI absetzbar, da es ansonsten zu einer Doppelbesteuerung kommen würde. Jene Steuersubjekte welche für die IRI-Besteuerung optieren können die Steuerverluste zur Gänze und unbeschränkt auf die zukünftigen Steuerperioden vortragen. 3. Sonder-Abschreibung 140% Die Sonder-Abschreibung von 140% wird für ein weiteres Jahr bis Ende 2017 verlängert, wobei die Übergabe des neuen Investitionsgutes bis 30. Juni 2018 erfolgen kann, vorausgesetzt, dass innerhalb den 31. Dezember 2017 folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. es gibt einen entsprechenden Auftrag, welcher von der Gegenpartei akzeptiert wurde; 2. es wird eine Anzahlung von mindestens 20 Prozent geleistet. Dieselbe Regelung gilt für Investitionsgüter, welche über Leasing erworben werden: begünstigt sind alla Güter, welche innerhalb dem 30. Juni 2018 dem Benützer übergeben werden, wobei der Leasingvertrag innerhalb 31. Dezember 2017 abgeschlossen und Anzahlungen (Maxicanone) von mindestens 20 Prozent geleistet werden müssen. Pkws werden allerdings ausgeschlossen und sind somit nicht mehr begünstigt, sofern es sich nicht um Pkws handelt, welche ausschließlich und direkt für die Tätigkeit betriebsnotwendig sind (z.b. Taxi, Mietwagen, Fahrschulen usw.).

3 4. Mega-Abschreibung 250% Für Investitionen im digitalen Bereich wird eine sogenannte Mega-Abschreibung in Höhe von 250% vorgesehen (nur für Zwecke der Ertragssteuern IRES oder IRPEF). Die begünstigten technologischen Investitionsgüter sind in einer umfangsreichen Tabelle aufgelistet (ca. 50 Gattungen Industrie 4.0). Dazu zählen etwa computergesteuerte Produktions- und Verpackungsmaschinen, die an die betriebliche ERP-Software angeschlossen sein müssen, Geräte für Qualitätssicherung, Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie Produktions-Software und Cloud-Computing. Jene Subjekte, welche in den Genuss der Mega-Abschreibung gelangen, können auch in Bezug auf Investitionen betreffend die Software für diese Güter die Sonder-Abschreibung beanspruchen. 5. Neuerungen gemäß Eilverordnung Nr. 193/2016 vom 22. Oktober 2016 Vierteljährliche Meldung der Ausgangs- und Eingangsrechnungen Art. 4, 1. Absatz, G.D. Nr.193/2016 Die im Jahr 2000 eingeführten Bestimmungen über die Kunden- und Lieferantenlisten (Spesometro) werden durch neue, vierteljährliche Meldevorschriften ab dem 1. Januar 2017 ersetzt. Anstatt der bisherigen Kunden- und Lieferantenliste, die einmal jährlich in kumulierter Form oder in analytischer Form erstellt werden konnte, werden nun Quartalsmeldungen in analytischer Form vorgesehen. Man hat demnach vierteljährlich bis zum Ende des zweiten Folgemonats alle aufgezeichneten Eingangs- und Ausgangsrechnungen in elektronischer Form zu melden. Die Meldung betrifft im Wesentlichen die Eckdaten der beiden Parteien, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, Bemessungsgrundlage, Steuersatz und MwSt. Die neuen Fälligkeiten ab 2017 sind also Folgende: - I. Trimester 2017 31.05.2017; - II. Trimester 2017 31.08.2017; - III. Trimester 2017 30.11.2017; - IV. Trimester 2017 28.02.2018. Vierteljährliche Meldung der MwSt. Abrechnungen Art. 4, 2. Absatz, G.D. Nr. 193/2016 Zusätzlich wird ab dem 1. Januar 2017 eine neue vierteljährliche MwSt.-Meldung eingeführt, mittels welcher die Eckdaten der periodischen MwSt. Abrechnungen in einer Quartalsmeldung zusammenzufassen und diese elektronisch der Einnahmenagentur zu versenden sind. Es gelten hier die gleichen Fristen wie für die Meldung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen. Die Meldung ist einheitlich einzureichen,

auch im Falle der Ausübung von mehreren Tätigkeiten. Die Meldung muss auch dann vorgenommen werden, falls die MwSt.-Abrechnung mit einem Guthaben abschließt. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur jene Steuerzahler, welche von der Abgabe der MwSt. Jahreserklärung oder von der periodischen MwSt.-Abrechnung befreit sind. Die Einzahlungsfristen der MwSt. Schuld bleiben unverändert. Für die notwendige technologische Anpassung der Verwaltungssysteme wird ein Steuerguthaben in Höhe von 100 Euro zuerkannt, welches ab dem 1. Januar 2018 verwendet werden kann, aber nur für jene Steuerpflichtigen, welche im Vorjahr einen Umsatz von nicht mehr als 50.000 Euro realisiert haben. Ein weiteres Steuerguthaben von 50 Euro steht denselben Steuerpflichtigen zu, falls sie für die elektronische Übermittlung der Tageseinnahmen im Sinne des Art. 2, 1. Absatz, des G.D. Nr. 127/2015 optieren. 4 Verwaltungsstrafen Art. 4, 3. Absatz, G.D. Nr. 193/2016 Die Einnahmeagentur wird eine automatische Querkontrolle zwischen den Quartals- Meldungen und den entsprechenden MwSt. Zahlungen vornehmen. Das Ergebnis dieser Kontrollen wird in der Steuer-Infobox (cassetto fiscale) eingestellt. Im Falle von Abweichungen und Unterlassungen kann der Steuerpflichtige entweder dem Fehler nachgehen oder diesen freiwillig korrigieren. Für Unterlassungen und unvollständige Meldungen werden empfindliche Verwaltungsstrafen festgelegt. Für jede unterlassene Rechnung wird eine Verwaltungsstrafe von 25 Euro vorgesehen, bei einer Höchststrafe von 25.000 Euro; das Kumulierungsverbot wird ausgeschlossen. Die Verwaltungsstrafe für die unterlassene Quartalsmeldung der MwSt. Abrechnungen beträgt zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro. Abgeschaffte Formalitäten Art. 4, 4. Absatz, G.D. Nr. 193/2016 Ab dem 1. Januar 2017 werden folgende Meldungen abgeschafft: - die Mitteilung bezüglich der Leasingverträge und Miet-/Leihverträge; - die INTRA-Meldungen für die innergemeinschaftlichen Einkäufe und bezogene Dienstleistungen; - die Jahresmeldung für die Umsätze mit Kunden und Lieferanten mit Sitz in einem Steuerparadies (Black-List-Meldung). Die jährlichen Kunden- und Lieferantenlisten für 2016 werden zum letzten Mal im Monat April 2017 eingereicht. Ergänzungserklärung für die Einkommenssteuer, die IRAP und das Mod. 770 Art. 5, G.D. Nr. 193/2016 Mit der gegenständlichen Eilverordnung wird nun die Ungleichbehandlung zwischen einer Ergänzungserklärung zu Gunsten und der Ergänzungserklärung zu Lasten des Steuerpflichtigen behoben. Beide Erklärungen können nun bis zur Verjährung der Steuerperiode im Sinne des Art. 43 des DPR Nr. 600/73 eingereicht werden.

Etwaige Guthaben können für Ergänzungen innerhalb der Abgabefrist der Steuererklärung für das Folgejahr sofort und innerhalb der Abgabefrist für das zweite Folgejahr mit Einschränkungen verrechnet werden. 5 Ergänzungserklärung IVA Art. 5, G.D. Nr. 193/2016 Analog zu den Bestimmungen für die Einkommenssteuern und IRAP ist es nun gestatten auch eine Ergänzungserklärung für die MwSt., innerhalb der Verjährungsfrist für die Kontrollmöglichkeit ex Art. 57 DPR Nr. 633/72, einzureichen, mittels welcher Fehler und Unterlassungen sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen korrigiert werden können. Das Guthaben, welches aufgrund der geringeren Schuld oder des erhöhten Guthaben resultiert, kann wie folgt verwendet werden: - zur Verrechnung innerhalb der MwSt.-Abrechnung oder MwSt.-Jahreserklärung; - zur horizontale Verrechnung; - Rückvergütung, falls die Voraussetzungen des Art. 30 des DPR NR. 633/72 gegeben sind; sofern die Ergänzungserklärung innerhalb des Termins für die Abgabe der MwSt. Erklärung des Folgejahres eingereicht wird. Die Eilverordnung sieht weiteres vor, dass die Abgabe der Ergänzungserklärung die Verjährungsfristen verlängert, und zwar ab dem Moment der Abgabe aber nur in Hinblick auf jene Elemente welche abgeändert bzw. korrigiert wurden. Wir hoffen Ihnen hiermit einen nützlichen Überblick verschafft zu haben und stehen Ihnen für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Palla Knoll & Gasser