Büro Andreas Lämmel MdB Berlin, 17. Juni 2008 Platz der Republik 1 11011 Berlin



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Büro Andreas Lämmel MdB Berlin, 17. Juni 2008 Platz der Republik 1 11011 Berlin V E R M E R K (aktualisiert) Betr.: 67. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am 18. Juni 2008 hier: BE zu TOP 8a (Gesetzentwurf der BReg zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen MoMiG, BT-Drs. 16/6140 vom 25.07.2007) dazu liegen vor: und Entschließungsantrag der FDP-Fraktion, AS-Drs. 16(9)1090 vom 17.06.2008 Änderungsantrag der FDP-Fraktion, AS-Drs. 16(9)1089 vom 17.06.2008 Änderungsantrag der FDP-Fraktion, AS-Drs. 16(9)1091 vom 17.06.2008 TOP 8b ( GmbH-Gründungen beschleunigen und entbürokratisieren, Antrag der FDP-Fraktion, BT-Drs. 16/671 vom 15.02.2006) 1) zu TOP 8a Stand der Gesetzgebung Federführung beim Rechtsausschuss Referentenentwurf des BMJ stammt vom 29. Mai 2006 Unionsforderung nach Schaffung einer neuen Gesellschaftsform für Unternehmensgründer wurde in den Kabinettsentwurf vom 25. Juli 2007 aufgenommen 1

Der Rechtsausschuss hat am 23. Januar 2008 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, bei dem die Meinungen zum GE in Einzelfragen geteilt aber mehrheitlich positiv waren Die Änderungsbeschlüsse des Rechtsausschusses zum Kabinettsentwurf liegen Ihnen seit 11. Juni 2008 vor Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes 1. Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen Einführung einer neuen Variante der GmbH, der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ( UG haftungsbeschränkt ) ohne Mindeststammkapital für Gründer mit geringem Kapitalbedarf (v. a. im Dienstleistungsbereich) Einführung eines Musterprotokolls für Notare zur einfacheren GmbH- Gründung in Standardfällen für Einpersonengesellschaften und Gesellschaften mit bis zu 3 Gesellschaftern Kostenrechtliche Privilegierung bei Verwendung der bereitgestellten Muster für Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen: Herabsetzung Mindest-Nennwertes eines Anteils von 50 Euro auf 1 Euro Beschleunigung der Registereintragung: Abkoppelung des Eintragungsverfahrens von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung und Verzicht auf eine besondere Sicherheitsleistung 2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform Ermöglichung der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen: soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist Einführung des gutgläubigen Erwerbs von Gesellschaftsanteilen: Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist 3. Bekämpfung von Missbräuchen Beschleunigung der Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften: Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland, wenn unter der eingetragenen Anschrift eine Zustellung unmöglich ist Verhinderung der Umgehung der Insolvenzantragspflicht durch Abtauchen des Geschäftsführers: Verpflichtung der Gesellschafter, im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen Ausweitung der Ausschlussgründe für Geschäftsführer: Die bisherigen Ausschlussgründe für GF werden um Verurteilungen wegen der 2

Straftatbestände Falsche Angaben, Unrichtige Darstellung, Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erweitert Wesentliche Änderungen am Regierungsentwurf Die im Regierungsentwurf vorgesehene beurkundungsfreie Mustersatzung wird durch ein beurkundungspflichtiges Musterprotokoll ersetzt. Dafür sprechen u. a. folgende Gründe: Beinhaltet notarielle Beratung bzw. Aufklärung (z. B. über die rechtliche Zulässigkeit der Firma) Beinhaltet Vollzugspflicht des Notars für die Einreichung der Handelsregisteranmeldung, dadurch in vielen Fällen sogar günstiger als Mustersatzung Strukturdaten für die Eintragung ins Handelsregister werden von den Notaren mit Hilfe eines speziellen Programms aufbereitet, was für die Justizverwaltungen eine erhebliche Arbeitserleichterung darstellt und zur Beschleunigung führt Das angestrebte Ziel, in Standardfällen die Möglichkeit einer einfacheren GmbH-Gründung zu eröffnen, wird gleichzeitig erreicht Auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Absenkung des Mindeststammkapitals der klassischen GmbH von 25.000 Euro auf 10.000 Euro wird verzichtet. Dafür sprechen u. a. folgende Gründe: Absenkung des Mindeststammkapitals bei der normalen GmbH hat vor dem Hintergrund der Einführung der UG ihre Bedeutung verloren Ansenkung sollte unterbleiben, um das Ansehen der bereits gegründeten GmbHs (Funktion des Stammkapitals als Verlustpuffer und Seriositätsschwelle) nicht zu unterlaufen GmbH mit altem und mit neuem Mindeststammkapital ließen sich auf den ersten Blick sonst nicht mehr unterscheiden Wesentlicher Inhalt der Anträge der FDP-Fraktion Änderungsantrag aus AS-Drs. 16(9)1089: Auf die Einführung der UG soll verzichtet werden Änderungsantrag aus AS-Drs. 16(9)1091: Auf die Einführung des Musterprotokolls für Notare (für Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) soll verzichtet werden Entschließungsantrag aus AS-Drs. 16(9)1090: Wiederholt die Forderungen der beiden Änderungsanträge ergänzt um die Forderung nach einer weiteren Stärkung des Gläubigerschutzes in den Breichen des Gesellschafterdarlehen, des Hin- und Herzahlens, des Cash- Poolings, sowie der Ausschlussgründe für Geschäftsführer 3

Stellungnahme zu den Anträgen der FDP-Fraktion 1. Die Einführung der UG ist aus folgenden Gründen notwendig: Geändertes Gründungsgeschehen: vor allem im Dienstleistungsbereich ist oft kein großer Kapitalstock für eine Gründung notwendig und auch nicht vorhanden; nach kurzer Zeit kann aber hohe Haftungssumme entstehen Existenzgründer haben Bedürfnis nach einer flexiblen und preiswerten Haftungsbeschränkung Es bleibt dem Exstenzgründer unbenommen, nach wie vor eine klass. GmbH, bzw. eine Personengesellschaft, z. B. GbR zu gründen wird sich zeigen, wie stark UG angenommen wird UG stellt Gläubigerschutz über andere Instrumente als über Mindestkapital sicher: Strengere Kapitalaufholung durch Gewinnausschüttungsverbote Insolvenzantragspflicht der GF Insolvenzantragsrecht der Gläubiger Publizität durch (elektronisches) Gläubigerforum persönliche Haftung von GF und Gesellschaftern im Missbrauchsfall Einführung einer neuen Gesellschaftsform wird unterstützt durch DIHKT und im Kern auch durch den ZDH Die FDP macht sich mit ihrer Forderung zum alleinigen Sprachrohr des großen industriellen Mittelstandes und vergisst kleine Existenzgründer 2. Die Einführung eines Musterprotokolls ist aus folgenden Gründen notwendig: Wichtige Vereinfachung und Beschleunigung für unkomplizierte Standardgründungen Geht auf Vorschlag des Bundesrates zurück Praxis wird zeigen, wie stark Instrument angenommen wird, niemand wird dazu gezwungen In der Anhörung vom 23. Januar 2008 knappe Mehrheit der Experten für Einführung der Mustersatzung Koalitionsfraktionen sind mit Verzicht auf die Mustersatzung lt. Regierungsentwurf und Ersatz durch notarielles Gründungsprotokoll den Bedenken der Notare und Rechtsanwälte bereits sehr weit entgegen gekommen Die FDP macht sich mit ihrer Forderung zum alleinigen Sprachrohr der Notare und Rechtsanwälte und vergisst kleine Existenzgründer 4

Votum Zustimmung zum Gesetzentwurf in geänderter Fassung Ablehnung des Entschließungsantrags und der beiden Änderungsanträge der FDP-Fraktion 2) zu TOP 8b Stellungnahme Der FDP-Antrag stammt noch aus der Zeit vor dem Vorliegen des ersten Referentenentwurfes zum MoMiG und ist damit zeitlich überholt. Er ist auch inhaltlich überholt, weil die zentrale Forderung nach Abschaffung des Erfordernisses der Vorlage einer Genehmigungsurkunde nach 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen umgesetzt wird. Es ist daher nicht verständlich, warum die FDP-Fraktion trotzdem darauf bestanden hat, den Antrag auf die TO des Ausschusses zu setzen Votum Ablehnung des FDP-Antrags 5