Umsatzsteuer 2015. Braunschweig / Göttingen. 4. + 5. März 2015

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Umsatzsteuer 2015 Braunschweig / Göttingen 4. + 5. März 2015

Agenda 8:30 8:50 Uhr Begrüßung und Frühstück 8:50 9:50 Uhr I. Aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen im Umsatzsteuerrecht Änderung der Selbstanzeige Rückwirkende Rechnungsberichtigung Überblick der Gesetzesänderungen 2014 / 2015 Reverse-Charge bei (edlen und unedlen) Metallen Reverse-Charge bei Bauleistungen Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen Mini-One-Stop-Shop (MOSS) 9:50 10:40 Uhr II. Aktuelles aus der Beratungspraxis Tauschähnliche Umsätze Auswirkungen von Lohnsteueraußenprüfungen Aktuelle Entwicklungen im Steuerstrafrecht und Auswirkungen auf die Umsatzsteuererklärungen 10:40 Uhr 11:00 Uhr Diskussion und Zusammenfassung 2

I. Aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen im Umsatzsteuerrecht

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Änderung der Selbstanzeige Rückwirkende Rechnungsberichtigung Reverse-Charge bei (edlen und unedlen) Metallen Reverse-Charge bei Bauleistungen Hin und Rückgabe von Transportbehältnissen Mini-One-Stop-Shop (MOSS) 4

Änderung der Selbstanzeige

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Änderung der Selbstanzeige Gesetz zur Änderung der AO ab 1. Januar 2015 Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige, insb.: Aufnahme der Umsatzsteuerund Lohnsteuer-Nachschau und Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000 Regelungen zur Abgabe von korrigierten oder verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen; (Wieder-)Einführung einer Teilselbstanzeige für Umsatzsteuerkorrekturen Erweiterung des Berichtigungszeitraums bei der Selbstanzeige auf zehn Jahre (keine Änderung der strafrechtlichen Verjährungsfristen) Erhöhung und Staffelung des Strafzuschlags beim Absehen von der Steuerstrafverfolgung in besonderen Fällen (10% bis 20% auf die hinterzogene Steuer und die Zinsen) 6

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Änderung der Selbstanzeige Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige Absenkung der Bagatellgrenze Sperrgrund, wenn die verkürzte Steuer oder der erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 je Tat übersteigt ( 371 Abs. 2 Nr. 3 AO; vorher: 50.000 ) Allerdings wird gem. 398a Abs. 1 AO von der Verfolgung einer Steuerstraftat bei fristgerechter Zahlung der Steuern, Zinsen und des Zuschlags abgesehen (vorher: Steuern und Zuschlag) Staffelung des Zuschlags ( 398a Abs. 1 Nr. 2 AO) Staffelung des Zuschlags anstelle der starren 5 %: 10 %, wenn Hinterziehungsbetrag 100.000 15 %, wenn Hinterziehungsbetrag > 100.000 und 1.000.000 20 %, wenn Hinterziehungsbetrag > 1.000.000 7

Rückwirkende Rechnungsberichtigung

II. Aktuelle Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung Rechnungsberichtigung Grundsatz: Voraussetzungen Vorsteuerabzug Gemäß 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt Fazit Rechnungen, die nicht die Formanforderungen des 14 UStG erfüllen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug 9

II. Aktuelle Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung Rechnungsberichtigung Risiko: Steuerzinsen Zinslauf 2009 April 2011 2014 Vorsteuer geltend gemacht Sonderprüfung & Versagung des Vorsteuerabzugs Bescheid zur Prüfung Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist Bei Umsatzsteuererklärungen mit einem Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen endet der Zinslauf grundsätzlich am Tag des Eingangs der Steueranmeldung Bei zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärungen mit einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen endet der Zinslauf grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem dem Steuerpflichtigen die Zustimmung der Finanzbehörde bekannt wird der Unterschiedsbetrag wird mit 0,5 % pro Monat verzinst (d. h. 6 % p. a.) 10

II. Aktuelle Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung Rechnungsberichtigung Niedersächsisches FG v. 3. Juli 2014, 5 K 40/14 (EuGH-Vorlageverfahren C-518/14) Die Vorlagefragen 1. Ist die vom EuGH in der Rechtssache Terra Baubedarf festgestellte ex nunc-wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die EuGH-Entscheidungen Pannon Gep und Petroma Transport insoweit relativiert, als der EuGH in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte? 2. Welche Mindestanforderungen sind an eine der Rückwirkung zugängliche berichtigungsfähige Rechnung zu stellen? Muss die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten oder kann diese später ergänzt werden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erhalten bleibt? 3. Ist die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt, das sich gegen die abschließende Entscheidung (Änderungsbescheid) der Finanzbehörde richtet? Streitig sind Rechnungen ohne Angabe der Steuernummer des Leistenden (siehe AdV-Verfahren 5 V 217/13 v. 30. September 2013) 11

II. Aktuelle Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung Rechnungsberichtigung Mindestanforderungen an eine Rechnung (vgl. z. B. FG Niedersachsen) 2 1 1 Rechnungsaussteller 2 Leistungsempfänger 3 3 Leistungsbeschreibung 4 5 4 5 4 Entgelt 5 gesondert ausgewiesene USt 12

II. Aktuelle Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung Rechnungsberichtigung Rückgängigmachung des Verzichts auf USt-Befreiung (BFH, Urteil v. 19.12.2013 V R 7/12) Sachverhalt 1991: Verkauf eines bebauten Grundstücks (Hotel) unter Verzicht auf USt-Befreiung ( 9 UStG) USt (+); VSt (+) 1997: Rückgängigmachung des Verzichts (nach formeller Bestandskraft der Steuerfestsetzung 1991) Umsetzung in USt-Erklärung 1997 des OT (Organschaft seit 1996) 2002: Im Rahmen einer BP begehrt OT Erhöhung der VSt für 1997, da VSt-Korrektur nicht im Jahr der Rücknahme des Verzichts (1997), sondern im Jahr des Leistungsbezugs erfolgen müsse (1991) FÄ änderten USt-Bescheid 1997 des OT (VSt (+)) und gegenläufig USt-Bescheid 1991 der Klägerin (keine Organschaft in 1991; VSt (-)) 13

II. Aktuelle Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung Rechnungsberichtigung Rückgängigmachung des Verzichts auf USt-Befreiung (BFH, Urteil v. 19.12.2013 V R 7/12) Entscheidung Rückgängigmachung des Verzichts auf USt-Befreiung Wirkt zurück auf das Jahr des Leistungsbezugs Ist möglich, solange Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund VdN noch änderbar (Klarstellung der Rechtsprechung: nicht nur bis zur formellen Bestandskraft); gilt auch für Ausübung des Verzichts Widerspruch zu Abschnitt 9.1 Abs. 3 UStAE (nur bis zum Ablauf der formellen Bestandskraft) Änderung des USt-Bescheids 1991 der Klägerin trotz Festsetzungsverjährung nach 174 Abs. 3 AO 14

3. Rechnungsberichtigung 3.2 Aktuelle Rechtsprechung Rückerstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter und gezahlter USt direkt vom Finanzamt FG Saarland (rkr. Revision unzulässig); FG Münster (nrkr. BFH-Az.: VII R 42/14): Leistung Lieferant Rechnung 19 % Geld 119 Unternehmer 15

3. Rechnungsberichtigung 3.2 Aktuelle Rechtsprechung (3/3) Rückerstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter und gezahlter USt direkt vom Finanzamt FG Saarland (rkr. Revision unzulässig); FG Münster (nrkr. BFH-Az.: VII R 42/14): Ein Leistungsempfänger kann die ihm zu Unrecht vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellte und an diesen gezahlten Umsatzsteuer auch dann nicht vom FA erstattet verlangen, wenn der Rechnungsaussteller zur Rückerstattung (aufgrund geänderter Rechnungen und Umsatzsteuerbescheide) nicht bereit oder in der Lage ist. Fehlende Rechtsgrundlage für Erstattung Nach EuGH (C-35/05 Reemtsma) sei ausreichend, wenn "nur der Leistende die Erstattung der irrtümlich bezahlten MwSt verlangen kann und der Leistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage gegen den Leistenden auf Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Beträge hat." Nur wenn Erstattung der MwSt unmöglich oder übermäßig erschwert werde, müssten erforderliche Mittel vorgesehen sein, dem Leistungsempfänger die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer zu ermöglichen Direktanspruch gegen FA würde Leistungsempfänger gegenüber anderen Gläubigern im Insolvenzfall bevorzugen Widerspruch zur innerstaatlichen Rechtsordnung und Übertragung des Insolvenzrisikos auf den Staat EuGH-Urteil erging zu einem grenzüberschreitenden Sachverhalt (Vorsteuervergütungsverfahren) und sei daher nicht auf inländische Sachverhalte anzuwenden 16

Reverse-Charge bei (edlen und unedlen) Metallen

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Reverse-Charge bei (edlen und unedlen) Metallen Neuregelung ab dem 1. Oktober 2014 Erweiterung Reverse-Charge Verfahren auf Lieferungen von bestimmten Edelmetallen und unedlen Metallen gemäß Anlage 4 zum UStG Gesetzliche Vereinfachungsregel: Im Zweifel (bzgl. der Art der erbrachten Leistung) gilt der Empfänger als Steuerschuldner, wenn die Parteien vom Übergang der Steuerschuld einvernehmlich ausgegangen sind und dadurch keine Steuerausfälle entstehen (d.h. zutreffende Versteuerung beim Leistungsempfänger) Erläuterungen zu den unter die Neuregelung fallenden Gegenständen im BMF-Schreiben vom 26. September 2014: Hierzu gehören vor allem Metalle in Rohform oder als Halberzeugnis 18

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Reverse-Charge bei (edlen und unedlen) Metallen Neuregelung ab dem 1. Oktober 2014 Nichtbeanstandungsregelung bis 30. Juni 2015, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind, vorausgesetzt der Umsatz wird vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert Fraglich, ob der Leistungsempfänger diese Kenntnis hat und er eine Eingangsrechnung mit Umsatzsteuer akzeptieren sollte 19

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Reverse-Charge bei (edlen und unedlen) Metallen Weitere Anpassungen ab dem 1. Januar 2015 Weitere Gesetzesänderungen durch das Zollkodex- Anpassungsgesetz Reverse-Charge-Verfahren nur, wenn die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 beträgt Straffung der Anlage 4 Nichtbeanstandungsregelung wegen Umstellungsschwierigkeiten bis zum 30. Juni 2015 Für nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführte Lieferungen bestimmter Metalle soll die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Leistendem und Leistungsempfänger nicht beanstandet werden, auch wenn nach den Änderungen zum 1. Januar 2015 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre Vergleiche BMF-Schreiben vom 22. Januar 2015 20

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Reverse-Charge bei (edlen und unedlen) Metallen Fallstricke Fallstrick Leistender : Anwendung des Reverse-Charge- Verfahrens bei Waren, die objektiv nicht unter die Anlage 4 fallen (Vereinfachungsregel nur in Zweifelsfällen ) Fallstrick Leistungsempfänger : Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen über Waren der Anlage 4 (Eingangsrechnungsprüfung inhaltlicher Art notwendig) Fallstrick Aufteilung : Unter Umständen Aufteilung der Entgelte für Waren und Nebenleistungen (z. B. Transportkosten) innerhalb einer Rechnung in Reverse-Charge und nicht Reverse-Charge Fallstrick Be- oder Verarbeitung : Kann zur Änderung der Zolltarifnummer führen Fallstrick Warenzusammensetzung : Warenbestimmung bei Mischungen oder Warenzusammensetzungen (Grundsätzliche Aufteilungspflicht, untrennbar: Maßgeblichkeit des wesensbestimmenden Teils) 21

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Reverse-Charge bei (edlen und unedlen) Metallen Möglichkeit Beantragung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvzta) mit dem Vordruckmuster 0310 bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung 22

Reverse-Charge bei Bauleistungen

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Reverse-Charge bei Bauleistungen BFH-Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) Unionsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung der deutschen Regelung Nur dann Reverse-Charge-Verfahren, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen am Weltumsatz kommt es entgegen der bis dato bestehenden Verwaltungsauffassung (wenn mehr als 10 % Bauleistungen) nicht an Dies bedeutet z. B. kein Reverse-Charge bei Bauleistungen an grundstücksveräußernde Bauträger 24

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Reverse-Charge bei Bauleistungen Gesetzliche Neuregelung ab 1. Oktober 2014 Gesetzliche Neuregelung soll BFH-Rechtsprechung korrigieren Reverse-Charge-Verfahren, wenn Leistungsempfänger Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt Von nachhaltiger Leistungserbringung ist auszugehen, wenn eine gültige Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke USt 1 TG (nicht Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG) des zuständigen Finanzamts vorliegt Finanzverwaltung stellt hinsichtlich der nachhaltigen Leistungserbringung und im Bescheinigungsverfahren grundsätzlich weiterhin auf die 10%-Regelung ab Unbeachtlich ist die Verwendung der konkreten Bauleistung 25

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Reverse-Charge bei Bauleistungen Gesetzliche Neuregelung ab 1. Oktober 2014 Gesetzliche Vereinfachungsregel: Im Zweifel (bzgl. der Art der erbrachten Leistung) gilt der Empfänger als Steuerschuldner, wenn die Parteien einvernehmlich vom Übergang der Steuerschuld ausgegangen sind und dadurch keine Steuerausfälle entstehen (d. h. zutreffende Versteuerung beim Leistungsempfänger) 26

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Reverse-Charge bei Bauleistungen Übergangsregelung für Umsätze vor dem 15. Februar 2014 Übergangsregelung für vor dem 15. Februar 2014 erbrachte Bauleistungen, bei denen Parteien irrtümlich vom Übergang der Steuerschuldnerschaft ausgingen (BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 und 4. Februar 2015) BMF-Schreiben v. 26. September 2014 enthält besondere Anwendungsregelungen für Schlussrechnungen, Abschlagszahlungen und Rechnungsberichtigungen Aber: keine Übergangsregelung zwischen 15. Februar und 30. September 2014 Auf Antrag des Leistungsempfängers: Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer und gleichzeitig Änderung der Steuerfestsetzung gegen den leistenden Unternehmer 27

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Reverse-Charge bei Bauleistungen Übergangsregelung für Umsätze vor dem 15. Februar 2014 Leistender kann seinen zivilrechtlichen Anspruch auf Steuerzahlung gegenüber dem Leistungsempfänger an das Finanzamt zur Tilgung seiner eigenen Umsatzsteuer abtreten, aber: Wirksamkeit der Abtretung wegen vertraglicher Vereinbarungen fraglich Leistender sollte keine voreilige Rechnungsberichtigung (auch nicht auf Verlangen des Finanzamtes) durchführen Leistender sollte gegen Steuerfestsetzung Einspruch unter Berufung auf Vertrauensschutz einlegen 28

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Reverse-Charge bei Bauleistungen BFH-Urteil vom 28.8.2014 (V R 7/14) Betriebsvorrichtungen sind entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung keine Bauwerke im Sinne von Bauleistungen, da sie keine Funktion für das Bauwerk haben Fraglich, wie die Finanzverwaltung hierauf reagiert Ab dem 1. Januar 2017 gesetzliche Definition des Grundstücksbegriffs in DVO zur MwStSystRL für die Zwecke der Anwendung der MwStSystRL, hierzu gehören u. a. Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern Dazu könnten auch Betriebsvorrichtungen zählen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Abgrenzung von Bauwerken und Betriebsvorrichtungen 29

Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen

II. Aktuelle Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen BMF-Schreiben vom 5. November 2013 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen (IV D 2 - S 7200/07/10022 :002 (2013/0961371)) Unterscheidung (selbständiges) Transporthilfsmittel Warenumschließungen dienen der Vereinfachung des Transports und der Lagerung werden teilw. zur Warenpräsentation genutzt werden grds. nicht an den Endverbraucher geliefert z. B. Getränke-Paletten, H1- Kunststoffpaletten, Kisten (z. B. Ernteboxen), Steigen und Container für Blumen, Obst und Gemüse, Rollcontainer, Fleischkästen, Fischtransportkisten, Shipper-Boxen für Kartoffeln und Zwiebeln, Quattro-Boxen etc. durch die Eigenart der Ware bestimmt notwendig oder üblich für die Lieferbarkeit an den Endverbraucher oder (unabhängig von ihrer Verwendung als Verpackung) keine dauernden selbständigen Gebrauchsgrund haben z. B. Getränkekästen, Flaschen 31

II. Aktuelle Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen Anpassung der Verwaltungsauffassung durch BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2014 (IV D 2 - S 7200/07/10022 :002 (2014/0823736)) Umsatzsteuerliche Behandlung (selbständiges) Transporthilfsmittel Warenumschließungen Überlassung im Tauschsystem Sachdarlehen (Nutzungsüberlassung) Entgeltlich: sonstige Leistung Unentgeltlich: nicht steuerbare Leistung Überlassung gegen Pfand Eigenständige steuerbare Lieferung 19 % Rückgabe gegen Pfanderstattung: Entgeltminderung (keine Rücklieferung) Pfand Nebenleistung zur Hauptleistung (Beachte: Steuersätze!) Rückgabe gegen Pfanderstattung: Entgeltminderung (Beachte: Steuersatz der Hauptleistung) Übergangsregelung bis zum 1. Juli 2015 32

Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Bisher: Ort der sonstigen Leistung ( 3a Abs. 1 UStG) = Sitz des leistenden Unternehmens Neuregelung der Festlegung Neuregelung der Festlegung von Leistungsbeziehungen ( 3a Abs. 5 UStG) Die Neuregelung betrifft Telekommunikationsdienstleistungen Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer Neu: Ort der sonstigen Leistung ( 3a Abs. 5 UStG) = Ansässigkeit des Leistungsempfängers 34

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Telekommunikationsdienstleistungen Beinhaltet Festnetz- und Mobiltelefondienstleistungen; Videotelefondienste sowie Internetzugang Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen Beinhaltet Radio- und Fernsehprogramme, übertragen über Radio- oder Fernsehnetzwerke; Live-Übertragungen über das Internet Elektronisch erbrachte Dienstleistungen Beinhaltet Video on-demand; Download-Applikationen ( Apps ), Musik-Downloads; Erbringung von Fernunterrichtsleistungen, Bereitstellung von Websites, Webhosting 35

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Bisherige Rechtslage / Hintergrund Neuregelung (EU-Fälle) Bisher Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers maßgebender Steuersatz: Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers (Steuersatz zwischen 15 % und 27 %) Steuerliche Vorteile durch Standortwahl des leistenden Unternehmer Ansässigkeit von Unternehmen in Niedrigsteuerländern, z. B. Luxemburg, 15 % USt-Satz Betrifft ausschließlich B2C Fälle Besteuerung am Ort des Kunden B2C (Verbrauchsort) maßgebender Steuersatz: Ansässigkeitsstaat des Kunden (Steuersatz zwischen 15 % und 27 %) Umsatzsteuerliche Erklärungspflichten: sog. MOSS Erfüllung sämtlicher Umsatzsteuerpflichten in einem Land 36

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Anwendungsbereich Sinn und Zweck: Vermeidung von umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten in verschiedenen Mitgliedsstaaten bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer Eine "kleine einzige Anlaufstelle" Meldung der Ausgangsumsätze aus bestimmten sonstigen Leistungen Verfahren Zuständigkeit in Deutschland: BZSt Registrierung für das Verfahren hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums zu erfolgen, ab dem sie gelten soll Einheitliche Anwendung für alle Mitgliedsstaaten, in denen keine Niederlassung besteht (entweder alle oder keiner) 37

I. Aktuelle Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Erklärungspflichten Übermittlung der Erklärung zum 20. Tag nach Quartalsende + Zahlung DVO zur MwStSystRL Zusätzliche Erklärung zur monatlichen USt-Voranmeldung und zur ZM Keine Geltendmachung der in den anderen EU-Staaten gezahlten Vorsteuern (Vorsteuervergütungsverfahren 59 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStDV) Leitlinie zur MwSt-Erstattung der EU-Kommission vom 19. Februar 2015 Vermutungsregelung, dass Kunde Nicht-Unternehmer ist, solange die USt-ID-Nr. nicht mitgeteilt wird Vermutungsregelung bzgl. Ansässigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt 38

II. Aktuelles aus der Beratungspraxis

Tauschähnliche Umsätze

II. Aktuelles aus der Beratungspraxis Tauschähnliche Umsätze Definition Sonstige Leistung gegen sonstige Leistung oder Lieferung gegen sonstige Leistung Rechtsfolge Leistungsaustausch ggf. umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze Erfahrungen aus der Beratungspraxis Sachverhalte werden nicht erkannt, weil kein Geld fließt Zunehmender Augenmerk auf tauschähnliche Umsätze seitens der Finanzverwaltung 41

II. Aktuelles aus der Beratungspraxis Tauschähnliche Umsätze BFH: Die unentgeltliche Überlassung eines Kfz mit Werbeflächen kann der Umsatzsteuer unterliegen (BFH-Urteil vom 16.04.2008, XI R 56/06, BStBl. II 2008, 909): Unentgeltliche Überlassung Kfz Werbeagentur (Kläger) Gemeinde Werbung fahren 42

II. Aktuelles aus der Beratungspraxis Tauschähnliche Umsätze BFH: Tauschähnlicher Umsatz zwischen der eine Zeitschrift herausgebenden Ärztekammer und dem von ihr beauftragten Verlag (BFH-Urteil vom 11.07.2012, XI R 11/11, BFH/NV 2013, 326): 500 Druck + Portokosten Ärztekammer Herstellung + Versand Verlag Anzeigenplatzierung Aufwand Verlag Herstellung 800 Druck 400 Porto 100 Summe 1,300 BMG = gesamte Kosten für die Herstellung und den Versand der Ärzteblätter 43

II. Aktuelles aus der Beratungspraxis Tauschähnliche Umsätze BFH: Reinigung von Toilettenräumen gegen Erlaubnis zur Vereinnahmung freiwilliger Entgelte ist tauschähnlicher Umsatz (Beschluss vom 30.09.2008, XI B 74/08, BFH/NV 2008, 2266): Kaufhaus Recht auf Entgegennahme der Toilettengroschen Toilettenreiniger Reinigung Toiletten 44

Auswirkungen von Lohnsteueraußenprüfungen

II. Aktuelles aus der Beratungspraxis Auswirkungen von Lohnsteuer-Außenprüfungen Urteil FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 7 K 7058/13 rkr. Zur Reichweite der Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Betriebsstättenfinanzamt Wichtigste Aussagen Kein automatisches (Außen-)Prüfungsrecht für Umsatzsteuersachverhalte ABER: Kontroll-Mitteilungen über Umsatzsteuersachverhalte dürfen verfasst werden Erfahrungen aus der Beratungspraxis Mehrbelastungsschwerpunkte in Lohnsteuer-Außenprüfungen sind Betriebsveranstaltungen und geldwerte Vorteile (insbesondere PKW) 46

II. Aktuelles aus der Beratungspraxis Auswirkungen von Lohnsteuer-Außenprüfungen Betriebsveranstaltungen Geldwerte Vorteile 110 -Grenze überschritten z.b. Geschenke, Speisen, Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten, Eintrittskarten, Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind nach den allgemeinen Regelungen zu besteuern Erfahrung aus der Praxis: Oftmals versteuern die FA alles als unentgeltliche Wertabgabe Prüfen: Ist Kürzung des Vorsteuerabzug ggf. günstiger? PKW-Nutzung BEACHTE bei Ermittlung der BMG: Kürzung für Elektro- und Hybridfahrzeuge greift für die Umsatzsteuer nicht! Bei Anwendung der 1%-Methode sind bei Ermittlung der BMG für die USt die Familienheimfahrten (0,002 % vom Bruttolistenpreis) mit einzubeziehen, selbst wenn diese in der Lohnsteuer nicht anzusetzen sind Details mit Beispielen: BMF- Schreiben vom 05.06.2014 47

Aktuelle Entwicklungen im Steuerstrafrecht und Auswirkungen auf die Umsatzsteuererklärungen

II. Aktuelles aus der Beratungspraxis Entwicklungen im Steuerstrafrecht Teilselbstanzeige Für Umsatzsteuerkorrekturen wieder möglich? Grundsatz: Strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich nur dann wirksam, wenn zu allen strafrechtlich unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden 49

II. Aktuelles aus der Beratungspraxis Entwicklungen im Steuerstrafrecht Teilselbstanzeige für Umsatzsteuerkorrekturen wieder möglich? Ausnahme 1: Korrigierte oder verspätete Umsatzsteuer- Voranmeldungen gelten ab dem 1. Januar 2015 im Umfang der Berichtigung wieder als wirksame (Teil-)Selbstanzeige Ausnahme 2: Für die Vollständigkeit einer Selbstanzeige hinsichtlich einer Umsatzsteuer-Jahresmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der nachfolgenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht erforderlich Z. B. Berichtigung der Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung 2013 ohne die fehlenden, unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2014 mit zu berichtigen 50

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