Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Vermittler Hubertus Münster Rechtsanwalt Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Bonn Berlin - Brüssel
Informationspflichten Ausgangspunkt: Art. 12 der EU-Richtlinie: vor Abschluss jedes ersten Vertrages und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrages 2
Informationspflichten ( 11 VersVermVO ) Beim ersten Geschäftskontakt hat der Vermittler verständlich in Textform mitzuteilen ( 11 Abs. 1 VersVermVO): 1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma, 2. seine betriebliche Anschrift, 3. ob er 3
Informationspflichten a. als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung, b. als Versicherungsvertreter a) mit einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder b) nach 34d Abs.4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter oder c) mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, 4
Informationspflichten 4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des 11a Abs. 1 der GewO und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist Gemeinsame Stelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. Breite Str. 20, 10178 Berlin, Tel. 0-180-500 585-0 http://www.vermittlerregister.info/ 5
Informationspflichten 5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, 6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen, 6
Informationspflichten 7. Die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. Anschrift der Schlichtungsstelle: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach 06 06 32, 10006 Berlin Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22, 10052 Berlin 7
Informationspflichten Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der VN dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem VN in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen. 8
Informationspflicht / Sanktionen bei E-Mail-Versand automatische Empfangsbestätigung empfehlenswert in Analysebogen Überreichung der Erstinfo / Imagebroschüre unterschriftlich bestätigen lassen Unterlassen der Erstkontaktinfo = Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis 2.500 Euro, 18 I Nr. 1 VersVermVO i. V. m. 144 II Nr. 1 GewO 9
Beratungs- und Dokumentationspflichten ( 42 c VVG ) Je nach Schwierigkeit der Beurteilung der angebotenen Versicherung oder Person und dessen Situation: Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von Beratungsaufwand und Prämie Angabe der Gründe für den erteilten Rat Dokumentation nach Komplexität 10
Stellungnahme: Die vorgesehenen Bestimmungen erscheinen insgesamt missglückt. So bleibt z. B. völlig unklar: wann ein angemessenes Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und Prämie besteht wann aufgrund der Situation des Kunden nach dessen Wünschen und Bedürfnissen Anlass zu Befragung besteht und was unter Komplexität eines Versicherungsvertrages zu verstehen ist 11
42c VVG enthält neben der Dokumentationspflicht: Anlassbezogene Fragepflicht Anlassbezogene und ( preisabhängige ) Beratungspflicht und Begründungspflicht Wünsche und Bedürfnisse des Kunden sind immer im Zusammenhang mit dem konkreten Anlass der Beratung zu sehen Keine Ausforschungspflicht 12
Umfang der Beratungspflichten Kenntnisse und Erfahrungen Grds.: Beratung muss umso intensiver und eindringlicher durchgeführt werden, je unerfahrener und unkundiger der Kunde ist Gilt für Quantität als auch für Qualität Makler ist nicht grundsätzlich verpflichtet, ein Gesamtdeckungskonzept zu erstellen. Will der VN nicht beraten werden, besteht für eine Befragung auch kein Anlass. 13
Beratungspflicht besteht z. B.: Kundenbedarf nicht klar Risikoeindeckung ohne Befragung nicht möglich Kunde hat kein oder geringes Vorwissen Bei Neukunden besteht im allgemeinen Befragungspflicht ( Vorwissen unbekannt ) Bestandskunde wird zu Neuversicherung beraten Missverhältnis zwischen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kunden und Beitragsbelastung der gewünschten Versicherung 14
Beratungspflicht besteht z.b. nicht: Neuordnung von Bestandsverträgen ( Ausnahme : z.b. VN-Wechsel ) 15
Zusätzlich teilt der Vermittler dem Kunden bzgl. des angebotenen Vertrages mit : ( 42b VVG ) Ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt Erfolgt die Vermittlung aufgrund einer objektiven Untersuchung (Makler), muss der Rat auf die Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem am Markt angebotenen Versicherungsverträgen gestützt werden 16
Beratungsergebnis Beratung schließt mit einer Empfehlung ab oder mit Information, dass keine Empfehlung abgegeben werden kann. Wichtig: Der Dokumentation muss später entnommen werden können, warum der VN der Empfehlung des Vermittlers ganz oder teilweise nicht gefolgt ist. 17
Form der Dokumentation: ( 42 d VVG) Textform ( 126 b BGB ) klar und verständlich bei Verzicht des Kunden auf Schriftform: Hinweispflicht bzgl. Auswirkungen auf möglichen Schadenersatzanspruch 18
Ist Beratungsverzicht möglich? Grundsatz: Verpflichtung zur Beratung! VN kann aber auf Beratung verzichten, falls: gesonderte schriftliche Erklärung vorliegt dann: ausdrücklicher Hinweis erforderlich, dass sich Verzicht nachteilig auf Möglichkeit auswirken kann, Schadenersatzanspruch gegen den Vermittler geltend zu machen ( 42 e VVG) 19
Ziel: Der Vermittler muss gemäß fachlicher Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben können, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen. Der Ausschließlichkeitsvertreter muss nur mitteilen, warum er ein bestimmtes Produkt seines Versicherers ausgewählt hat. Beim Mehrfachvertreter und beim Versicherungsmakler kommt die Begründung der Versichererauswahl hinzu. 20
Was gehört z. B. in eine Dokumentation? 1. Gesprächsdaten 2. Kundenwünsche ( zu deckende Risiken ) 3. Kundenerklärungen ( Analyseverzicht; Verzicht auf Deckung bestimmter Risiken ) 4. Empfehlungsgrundlage ( Analyse; Gesprächsangaben ) 21
Dokumentation 5. Empfehlung mit Gründen ( Preis- /Leistungsverhältnis; Leistungsverhalten; Rating; Ansehen des VU; Kontakt zum VU ) 6. Beratungsumfang (offene Wünsche; unerwünschte Risikoeinschlüsse) 7. Kundenentscheidung 22
Dokumentation und Beratungsprotokoll Sinn und Zweck der Dokumentation sowie die Gesetzesbegründung ergeben, dass der Gesetzgeber von einem Beratungsprotokoll ausgegangen ist. Vermittler können standardisierte Protokolle verwenden. Vorsicht: Standardprotokolle garantieren nicht die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen ( Stichwort: haftungssicheres Protokoll! ) Im Protokoll festhalten, dass die dokumentierten Umstände für den Vertragsschluss wesentlich waren. 23
Dokumentation und Versicherer Die gesetzliche Pflicht zur Dokumentation besteht grds. nur gegenüber dem VN. Für den Versicherungsvertreter kann sich gegenüber dem Versicherer eine Pflicht zur Dokumentation auch aus dem Vertretervertrag ergeben. 24
Dokumentation und Versicherer Vorgaben des Versicherers bzgl. Art und Weise der Dokumentation haben im Verhältnis zwischen VV / VN grds. keine Wirkung. Der Versicherungsvertreter kann also gegenüber VN im Streitfall nicht einwenden, er habe die Vorgaben des Versicherers beachtet. Datenschutzrechtliche Probleme vielfach noch offen! Ggfs. Problem : Weitergabe der Protokolle 25
Aufbewahrung Art Original Elektronische Archivierung Dauer Handelsbriefe gem. 257 HGB Gesetzliche ( 195 BGB ) oder vertraglich vereinbarte Verjährung Vorgaben des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers 26
Was tut der BVK? Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie Dokumentation mit BVK als Mitglied Hilfestellung für Vermittler zu Fragen der Informationsund Dokumentationspflichten Informationsportal: www.vermittlerprotokoll.de www.bvk.de 27
Beratungsprotokoll (Falls Platz nicht ausreichend, bitte separates Blatt verwenden) Vermittlerstempel Kunde:... Anschrift:... 1. Wünsche und Bedürfnisse des Kunden 1.1 Kundenwünsche......... 1.2 Kundenbedarf......... 28
2. Rat Begründung - Kundenentscheidung 2.1 Risikobewertung / Komplexität...... 2.2 In Betracht kommende Versicherungsarten...... 2.3 Rat und Begründung...... 2.4 Kundenentscheidung...... Der Kunde folgt dem Rat des Vermittlers nicht, weil...... 29
Marktuntersuchung Der Versicherungsvertreter stützt seinen Rat (nicht) auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung. Der Kunde hat von seinem Recht, die Namen der dem Rat zu Grunde gelegten Versicherer zu verlangen ( nur bei Maklern relevant ): Gebrauch gemacht. Keinen Gebrauch gemacht. Namen der Versicherer:...... ------------------ ----------------- -------------- Ort, Datum Kunde Vermittler 30
Vertragsschluss nach altem VVG Quelle: VersicherungsJournal extra 10/2007 31
Vertragsschluss nach neuem VVG ( 01.01.2008 ) neu: Quelle: VersicherungsJournal extra 10/2007 32
Vertragsschluss nach neuem VVG 7 Abs. 1 S. 1 VVG: Der Versicherer hat dem VN rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ( AVB ) sowie die in einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. 7 Abs. 1 S. 3 VVG: Ausnahme: bei telefonischem Vertragsschluss oder anderem Kommunikationsmittel: Nachholen der Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss! 33
Informationen nach 7 VVG 1 VVG-Informationspflichtenverordnung VVG Info ( 20 Informationen ) 4 Produktinformationsblatt ( 9 Informationen) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 34
1. 1 VVG - InfoV Angaben u. a. zu: Versicherungsunternehmen wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Gesamtpreis der Versicherung Laufzeit des Vertrages Zahlung der Prämie Widerrufsrecht Angaben zur BaFin Beendigung des Vertrages 35
2. 4 VVG-InfoV Produktinformationsblatt Angaben u. a. zu: Versichertem Risiko Höhe der Prämie und Fälligkeit Leistungen und Ausschlüsse Obliegenheiten Vertragslaufzeit Abschluss- und Vertriebskosten in Euro ( nur in LV und KV ) 36
3. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Probleme ggfs.: Was ist unter Verbraucherinformation zu verstehen und was sind AVB? Strikte Trennung kaum noch möglich 37
Verzichtserklärung ( 7 Abs. 1 Satz 3 VVG) Verzicht auf Aushändigung bei Antragstellung möglich ( 7 Abs. 1 S. 3 VVG ) Nur durch gesonderte schriftliche Erklärung 38
Verzichtserklärung ( 7 Abs. 1 Satz 3 VVG) Problem ggfs.: - formularmäßige Verwendung von Verzichtserklärungen - Verzichtserklärung im Antragsformular Aber: Nachholen der Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss auch hier erforderlich! 39
Beratungspflichten nach VVG Wer muss beraten: Versicherer oder Vermittler? 1. Bei Vertragsschluss Versicherer : 6 VVG Vertreter : 61 VVG ( seit 22. Mai 2007 bereits im neuen Vermittlerrecht nach 42 c Abs. 1 VVG ) 40
Beratungspflichten nach VVG Wer muss beraten: Versicherer oder Vermittler? 2. Während der Laufzeit des Vertrages: Versicherer : gemäß 6 Abs. 4 VVG Vertreter : grds. nicht aber: Vertreter kann Pflicht des VR beim Kunden erfüllen => Abwälzung auf Vertreter in der Praxis 41
Beratungspflichten des Maklers Versicherungsmakler ( Sachwalter des VN ) ist grds. immer zur Beratung des Kunden verpflichtet Inhaltliche Ausgestaltung: Maklervertrag 42
Fazit Es stehen unterhaltsame Jahre ins Haus, bevor wieder Rechtssicherheit besteht! Prof. Dr. Schimikowski ( FH Köln für Versicherungswesen ) 43
Danke für Ihre Aufmerksamkeit Sie sahen eine Präsentation des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Bonn Berlin - Brüssel 44