Stufe 2 Vergabeunterlagen 16 D Angebot zum Verhandlungsverfahren. Ingenieurvertrag. Technische Ausrüstung. (vom Bieter einzutragen)

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16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN Ingenieurvertrag Technische Ausrüstung Zwischen dem Freistaat Bayern dieser vertreten durch das Staatliches Bauamt München 2 Ludwigstraße 18 80539 München nachstehend Auftraggeber genannt - und dem/den vertreten durch (vom Bieter einzutragen) (vom Bieter einzutragen) nachstehend Auftragnehmer genannt - wird für die Baumaßnahme: folgender Vertrag geschlossen: Bayerischer Landtag Maximilianeum Generalsanierung des Kellergeschosses einschließlich der haustechnischen Anlagen im Altbau 2. Teilbaumaßnahme Gesamtkeller (MSK2) MNR.: 01401 E 0009 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand des Vertrages 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages 3 Unterlagen zum Vertrag 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung 5 Allgemeine Leistungspflichten 6 Spezifische Leistungspflichten 7 Fachlich Beteiligte 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers 9 Baustellenbüro 10 Honorar 11 Nebenkosten 12 Umsatzsteuer 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 14 Datenverarbeitung 15 Ergänzende Vereinbarungen VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 1 von 18 Seite 1 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Fachplanung für Technische Ausrüstung in Gebäuden Technische Ausrüstung in Ingenieurbauwerken Technische Ausrüstung für Verkehrsanlagen Technische Ausrüstung in Freianlagen gemäß 53 HOAI, mit denen in der Liegenschaft Bayerischer Landtag Maximilianeum Max-Planck-Straße 1, 81675 München eine bauliche Anlage (Gebäude / Ingenieurbauwerk / Verkehrsanlage / Freianlage) hier: das Kellergeschoß (ausgenommen Gaststättenkeller) generalsaniert werden soll. Folgende Technische Anlagen der Anlagengruppen nach 53 Absatz 2 HOAI sind zu bearbeiten: 1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen 1.1.3 Lufttechnische Anlagen 1.1.4 Starkstromanlagen 1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen 1.1.6 Förderanlagen 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen 1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken 1.2 Die Baumaßnahme ist die 2. Teilbaumaßnahme des Gesamtvorhabens Generalsanierung des Kellergeschosses einschließlich der haustechnischen Anlagen im Altbau 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages 2.1 Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteile: VI.1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) VII.11.2 Leistungsumfang (zu 6) je Anlagengruppe nach 1 Nr. 1.1 VI.11 Niederschrift Verpflichtungserklärung VI.3 ZVB Rechnungsprüfung, Feststellungsvermerke VI.4 ZVB Pflichtenheft VI.6 ZVB Regelungen zur Datenverarbeitung VI.5 ZVB Einsatz Austauschplattform VI.14 Liste der Fachlich Beteiligten (Anlage zu 7) (wird bei Auftragserteilung übergeben) Formlos Objektverzeichnis (Anlage zu 1.1) Einteilung der KGR der Haustechnik in Honorarzonen (Anlage zu 10.2) VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 2 von 18 Seite 2 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 2.2 Der Auftragnehmer hat über 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke und Erlasse in der jeweils gültigen Fassung zu beachten: Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen der Bayer. Staatsregierung AMEV-Richtlinien VDI 6026 Detailforderungen der öffentlichen Ver- und Entsorger Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen. 2.3 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zugrunde zu legen: das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück nach RLBau B den amtlichen Lageplan vom: die Bestandspläne des Gebäudes/des Gebäudekomplexes mit Stand vom 26.11.2015 in Papierform digital gemäß beigefügter Planliste (bei Auftragserteilung) das Bodengutachten vom: 2.3.1 Für das Aufstellen der Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) nach 6 Nr. 6.1 ist zugrunde zu legen: der genehmigte Bauantrag vom (Anlage) der Planungsauftrag vom 04.04.2016 (Anlage) (bei Auftragserteilung) einvernehmlich erzielte Ergebnisse der weiteren Entwurfs- und Planungsbesprechungen 2.3.2 Für die weitere Bearbeitung ( 6 Nrn. 6.2 bis 6.5) sind zugrunde zu legen: die vom Auftraggeber gebilligte und baufachlich genehmigte und festgesetzte HU-Bau. einvernehmlich erzielte Ergebnisse der weiteren Entwurfs- und Planungsbesprechungen 2.4 Die Baumaßnahme ist ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO. Die Baumaßnahme unterliegt dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO. dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BayBO. dem Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 Abs. 4 BayBO. VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 3 von 18 Seite 3 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 3 Übergabe von Vertragsunterlagen Dem Auftragnehmer werden mit Vertragsabschluss folgende vertragliche Unterlagen in 1- facher Ausfertigung übergeben: 3.1 der genehmigte Bauantrag die baufachlich genehmigte und festgesetzte HU-Bau die vorläufige Honorarermittlung (bei Aufforderung zur Verhandlung) das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück nach RLBau B der amtliche Lageplan vom die Bestandspläne des Gebäudes / des Gebäudekomplexes mit Stand vom 26.11.2015 in Papierform, digital, gemäß beigefügter Planliste (bei Auftragserteilung) das Bodengutachten vom der Planungsauftrag vom 04.04.2016 (bei Auftragserteilung) Einteilung der KGR der Haustechnik in Honorarzonen (Anlage zu 10.2) 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung 4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten: - Die allgemeinen Leistungspflichten ( 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und zu erfüllen. - Die spezifischen Leistungspflichten ( 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen. 4.2 Stufenweise Beauftragung Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer 4.2.2 abruft. Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. 4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß 6 Nr. 6.1. mit der Erbringung der Leistungsstufe gemäß 6 Nummer 6. Die Beauftragung ist beschränkt auf den Bauabschnitt 4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach 6 Nummern 6.2 bis 6.5 einzeln oder im Ganzen abzurufen. Der Abruf erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Vereinbarung der Termine und Fristen für diese Leistungen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen. Bei der Entscheidung über den Abruf der weiteren Leistungsstufen wird der Auftraggeber berücksichtigen, dass diese in der Regel unter anderem die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß 5 Nr. 5.3.1 voraussetzt. 4.2.3 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt; 14 Nr. 14.1 AVB bleibt unberührt. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 4 von 18 Seite 4 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 5 Allgemeine Leistungspflichten 5.1 Projektziele Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage der 2 und 3 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die technischen Anlagen ( 1 Nr. 1.1) gemäß den nachfolgenden Vorgaben nach 5 Nrn. 5.2 bis 5.4 (Projektziele) mangelfrei hergestellt werden kann. 5.2 Quantitäten/Qualitäten Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im genehmigten Bauantrag vorgegebenen, auf seine Fachplanungen bezogenen, Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Diese hat der Auftragnehmer für die Grundflächen und Bauteile nach Kostenkennwerten (EUR/Bezugseinheit) zu belegen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu präzisieren. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäten/Zielwerte sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuweisen. Die Vorgaben dieser genehmigten Haushaltsunterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers (Art. 24 und 54 BayHO). 5.3 Kosten 5.3.1 Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von 22.668.000,00 brutto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12 (jeweils einschließlich Umsatzsteuer), soweit diese Kostengruppen im genehmigten Bauantrag / der HU-Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine vertraglichen Leistungen nach Anlage zu 6 bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird. Aus den vorgenannten Baukosten entfallen auf die Kostengruppen 410, 420, 430, 470 und 480 nach DIN 276-1: 2008-12 auf Anlagen der Technischen Ausrüstung voraussichtlich 5.505.000,00 brutto. Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) aufgezehrt werden. Alle Kostenermittlungen sind auf der Grundlage der DIN 276-1: 2008-12 zu erstellen. 5.3.2 Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276: 2008-12 und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten / vergabeorientierte Kostenkontrolleinheiten (KKE) zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben. Hierfür können vom Auftragnehmer die Muster 16 bis 18 RBBau angewendet werden; statt der Muster 16 bis 18 RBBau kann der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber gleichwertige Formulare oder Kostenkontrollinstrumente einsetzen. 5.4 Termine 5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können: Baubeginn mit Maßnahmenpaket A: voraussichtlich 1. Quartal 2019 Fertigstellungstermin aller Maßnahmenpakete: voraussichtlich 4. Quartal 2024 VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 5 von 18 Seite 5 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß 5.4.1 erarbeitet der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte der Auftragnehmer in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken. 5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Termine bzw. Leistungszeiträume vorgegeben; es handelt sich dabei um Vertragstermine bzw. fristen. Für die Erbringung der folgenden Leistungen gemäß Anlage zu 6 gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume: Datum sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 1: KW 10/ 2018 sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 2: Weitere Termine werden bei Abruf Ausschreibungsunterlagen weiterer Leistungen zu den entsprechenden Maßnahmenpaketen schriftlich vereinbart (vgl. 4.2.2) 5.5 Erreichen der Projektziele 5.5.1 Der Auftragnehmer hat Anordnungen des Auftraggebers unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie die vertraglich vereinbarten Projektziele gefährden. Hat der Auftragnehmer insoweit Bedenken, ist er verpflichtet, sie anzuzeigen und schriftlich zu begründen. 5.5.2 Wird erkennbar, dass die Projektziele mit der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschreibung von Leistungen oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht erreicht werden können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf die Projektziele darzulegen, so dass diese Ziele und insbesondere die Kostenobergrenze doch noch eingehalten werden können. 5.5.3 Billigt der Auftraggeber die Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf die darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. 5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Projektziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt. 5.6 Besprechungen 5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. 5.6.2 Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor. VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 6 von 18 Seite 6 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 5.7 Leistungsänderungen 5.7.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Projektziele zu ändern. Sofern hierdurch geänderte oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden, gilt 5 Nr. 5.7.2. 5.7.2 Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Planungsleistungen zu verlangen, soweit diese der Umsetzung des Bauvorhabens nach 1 Nr. 1.1 dienlich sind, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Für einen etwaigen Honoraranspruch des Auftragnehmers gilt 10 Nr. 10.10. 5.8 Behandlung von Unterlagen 5.8.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Projektzielen nicht vereinbar ist. 5.8.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind nach den Regelungen des 14 und der Anlagen VI.4 und VI.6 in digitaler Form auf Datenträger zu erstellen. Sie sind zusätzlich 2 -fach in kopierfähiger Ausführung zu übergeben Die Haushaltsunterlage-Bau ist 6-fach (1x digital auf Datenträger, 5x auf Papier) und in Farbe vorzulegen. Die AFU-Bau ist 4-fach (1x digital auf Datenträger, 3x auf Papier) und in Farbe vorzulegen. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DINgemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. 5.9 Koordination/Abstimmung mit Projektbeteiligten Der Auftragnehmer hat sich mit den weiteren Fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so abzustimmen und seine Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Integration in die Objektplanung bereitzustellen, dass die vereinbarten Projektziele eingehalten werden. 6 Spezifische Leistungspflichten Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der Anlage zu 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen: 6.1 Leistungsstufe 1 - HU-Bau 6.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst: für die Erarbeitung der Beiträge zur HU-Bau gemäß Abschnitt E RLBau für die Erarbeitung der Bauunterlage gemäß Abschnitt D RLBau alle in der Anlage VII.11.2 zu 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten / aufgeführten Leistungen (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Besondere Leistungen). VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 7 von 18 Seite 7 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens: - die Federführung bei Verhandlungen mit den Genehmigungsbehörden über die Genehmigungsfähigkeit - das Einreichen der Vorlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden 6.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage zu 6 zur Leistungsstufe 1 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Projektziele nachweislich eingehalten werden können, - auf ihrer Grundlage die Ausführung geplant werden kann und - der Auftragnehmer die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen erforderlichen Unterlagen genehmigungs- und zustimmungsfähig übergeben hat Der Auftragnehmer hat ferner folgende Unterlagen vorzulegen: - RLT-Schemata mit notwendigen Eintragungen und Erläuterungen zum Nachweis der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen (Schema LüAR), sowie Zuarbeit (Erläuterungen zum anlagentechnischen Brandschutz) zur Erstellung und Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes - Formblatt OBB Signifikante Daten der technischen Anlagen - Datenpunktliste GA nach Vorgabe des Auftraggebers als Ergebnis der Vorplanung 6.2 Leistungsstufe 2 - Ausführungsplanung 6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung nach Maßgabe der RLBau erforderlich sind, soweit sie nicht bereits nach 6.1.1 beauftragt waren. Hierzu gehören die in der Anlage zu 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten / aufgeführten Leistungen. Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Ausführungsunterlagen vorzulegen: - Grundrisse M = 1 : 50 - Schnitte im geeigneten Maßstab - Details im geeigneten Maßstab - Prinzipschaltbilder, Strang- und Schaltschemata im geeigneten Maßstab - fortgeschriebene Berechnungen und Bemessungen der technischen Anlagen und Anlagenteile 6.2.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage zu 6 zur Leitungsstufe 2 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind - die in Leistungsstufe 1 erarbeitete Lösung der Planungsaufgabe nach Maßgabe des beschriebenen Leistungsumfanges ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist, - die zur Vorbereitung der Vergabe für die Ausschreibung notwendigen zeichnerischen Details einschließlich der Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass auf dieser Grundlage eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen aufgestellt werden können, - die Ausführungsplanung die Kostenobergrenze gemäß 5 Nr. 5.3.1 nachweislich einhält (Muster 6 RLBau), - die Fortschreibung der Ausführungspläne auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners abgeschlossen ist und die fortgeschriebene Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen übergeben wurde. VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 8 von 18 Seite 8 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 6.3 Leistungsstufe 3 - Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe 6.3.1 Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der Anlage zu 6 zu dieser Stufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. 6.3.2 Dem Auftraggeber obliegen im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen: - Zusammenstellen und Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste, - Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern, - Einholen von Angeboten, - Durchsicht sowie Nachrechnen der Angebote und Aufstellen des Preisspiegels, - Führen von Aufklärungsgesprächen mit Bietern, - Auftragserteilung, 6.3.3 Unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich der Ausschreibungsergebnisse - mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und - mit der Kostenberechnung gemäß DIN 276: 2008-12 vorzulegen; der Kostenvergleich bedarf der Anerkennung durch den Auftraggeber. Die Fortschreibung ist durch den Auftragnehmer im Rahmen der Kostensteuerung und Kostenkontrolle nach 5 Nummer 5.3.2 vorzunehmen. 6.3.4 Die Leistungen der Leistungsstufe 3 sind erbracht, wenn unter Berücksichtigung der vereinbarten Projektziele - sämtliche in der Anlage zu 6 zur Leistungsstufe 3 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - die zur Realisierung der ausführungsreifen Planungen erforderlichen Mengen nachvollziehbar ermittelt sind, - die erforderlichen Leistungsbeschreibungen eindeutig und erschöpfend aufgestellt und ausgepreist sind, - die Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse ermittelt und vom Auftraggeber anerkannt sind. - die Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote fachlich zuschlagsreif abgeschlossen sind. 6.4 Leistungsstufe 4 Objektüberwachung und Dokumentation 6.4.1 Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der Anlage zu 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten / aufgeführten Leistungen. 6.4.2 Die Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Bauleistungen von Bauunternehmen mangelfrei und vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere die schadensgeneigten Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, sind durch Augenschein sorgfältig zu kontrollieren. 6.4.3 Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft. 6.4.4 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig, fachtechnisch und rechnerisch gemäß Anlage VI.3 (Prüfung, Feststellungsbescheinigungen) zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Bei der Behandlung der Rechnungen und der diese begründenden Unterlagen sind die Vorgaben der RLBau Abschnitte A und G zu beachten. VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 9 von 18 Seite 9 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 6.4.5 Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten: Abschlagsrechnungen: Teil-/ Schlussrechnungen: mindestens 12 Kalendertage vor Fälligkeit mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit 6.4.6 Die Leistungen der Leistungsstufe 4 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage zu 6 zur Leistungsstufe 4 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - alle Leistungen der ausführenden Unternehmen zur Realisierung der genehmigten Planung und zur Erfüllung der Projektziele vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet sind, - alle bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind, - die Kostenkontrolle gemäß 6 Leistungsstufe 4 durchgeführt ist, die Kostenfeststellung nach Muster 6 RLBau vorliegt, - die Zusammenstellung der Dokumentation vollständig erbracht ist, die Wartungsverträge auf den tatsächlichen Stand der Ausführung fortgeschrieben wurden. 6.5 Leistungsstufe 5 Objektbetreuung 6.5.1 Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der Anlage zu 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. 6.5.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 5 sind erbracht, wenn sämtliche in der Anlage zu 6 zur Leistungsstufe 5 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind. 7 Fachlich Beteiligte 7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (Fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der Anlage VI.14. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer zeitnah mitteilen. 7.2 entfällt 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers 8.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation): (vom Bieter einzutragen) für Leistungsstufe 1 für Leistungsstufe 2 für Leistungsstufe 3 für Leistungsstufe 4 für Leistungsstufe 5 Der für die Leistungsstufe 4 Benannte ist berechtigt, die nach 6 Nr. 6.4.4 und Anlage zu 6, Leistungsstufe 4 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 10 von 18 Seite 10 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen gesamten Leistungsstufen eingesetzt werden. 9 Baustellenbüro 9.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet, mindestens aber an Tag/en pro Woche. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen. Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein. 9.2 Kostentragung Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber - ohne Einrichtung - kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt: Telefonanschluss Möblierung Netzwerkanschluss Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf eigene Kosten. 10 Honorar Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften ( 1-16 HOAI und nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung ( 53-56 HOAI). Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird: 10.1 Anrechenbare Kosten Die anrechenbaren Kosten nach 4 in Verbindung mit 54 HOAI werden für die Leistungen nach 6 auf der Grundlage der baufachlich genehmigten und festgesetzten Kostenberechnung zur HU-Bau / der Bauunterlage ohne Umsatzsteuer ermittelt. Solange diese nicht vorliegt, ist die Kostenschätzung ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen. Der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die DIN 276-1: 2008-12 zugrunde zu legen. Die anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe/n 1.1 und, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden gemäß 54 Abs. 2 HOAI für folgende Gebäude/Ingenieurbauwerke/Verkehrsanlagen/Freianlagen zusammengefasst: VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 11 von 18 Seite 11 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvb) gemäß 4 Absatz 3 HOAI betragen: Anlagengruppen des Gebäudes/Ingenieurbauwerkes nach 1 mvb 1.1.1 Abwasser-, Wasser und Gasanlagen --- 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen --- 1.1.3 Lufttechnische Anlagen --- 1.1.4 Starkstromanlagen --- 1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen --- 1.1.6 Förderanlagen --- 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen --- 1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken --- 10.2 Honorarzonen Folgende Honorarzonen werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt: Vgl. Anlage Einteilung der KGR der Haustechnik in Honorarzonen Anlagengruppen des Gebäudes/Ingenieurbauwerkes nach 1 Honorarzone/n 1.1.1 Abwasser-, Wasser und Gasanlagen II 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen II/ III 1.1.3 Lufttechnische Anlagen II/ III 1.1.4 Starkstromanlagen --- 1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen --- 1.1.6 Förderanlagen --- 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen III 1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken III 10.3 Honorarsatz Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach 56 Abs. 1 HOAI vereinbart. Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach 56 Abs. 1 HOAI vereinbart zuzüglich v. H. der Differenz zum Höchstsatz für Technische Ausrüstung VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 12 von 18 Seite 12 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 10.4 Vom-Hundert-Sätze Die Leistungen gemäß Anlage zu 6 des Vertrages werden wie folgt bewertet: Leistungen Bewertung nach Anlagengruppen in v.h. 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.1.6 1.1.7 1.1.8 Leistungsstufe 1: 29 27 27 29 27 Leistungsstufe 2: 18 18 18 18 18 Leistungsstufe 3: 11 11 11 11 11 Leistungsstufe 4: 35 35 35 35 35 Leistungsstufe 5: 1 1 1 1 1 Insgesamt: 94 92 92 94 92 10.5 Honorarzuschläge Folgende Honorarzuschläge werden vereinbart: Für Umbauten und/oder Modernisierungen Instandhaltungen und/oder Instandsetzungen wird kein Zuschlag vereinbart. Für Umbauten und/oder Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen gemäß 56 HOAI wie folgt erhöht: Für Umbauten und/oder Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen gemäß 56 HOAI, ausgenommen Leistungsstufe/n wie folgt erhöht: Anlage/Anlagengruppe v. H. 1.1.1 (vom Bieter einzutragen unverbindlicher Vorschlag des StBAM2: 20 v.h.) 1.1.2 (vom Bieter einzutragen unverbindlicher Vorschlag des StBAM2: 20 v.h.) 1.1.3 (vom Bieter einzutragen unverbindlicher Vorschlag des StBAM2: 20 v.h.) 1.1.7 (vom Bieter einzutragen unverbindlicher Vorschlag des StBAM2: 20 v.h.) 1.1.8 (vom Bieter einzutragen unverbindlicher Vorschlag des StBAM2: 20 v.h.) Für Instandhaltungen / Instandsetzung wird das Honorar für die Leistungsstufe 4 gemäß 12 HOAI wie folgt erhöht: Anlage/Anlagengruppe v. H. 10.6 Wiederholungsbauten entfällt 10.7 Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten entfällt VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 13 von 18 Seite 13 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 10.8 Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten entfällt 10.9 Besondere Leistungen Die Besonderen Leistungen gemäß Anlage zu 6 werden ohne Nebenkosten wie folgt bewertet bzw. honoriert: Anlagengruppe 1.1.1 (unverbindlicher Vorschlag des StBAM2) (vom Bieter einzutragen) Leistungsstufe 1 4.800,00 / Netto pauschal / Netto pauschal Leistungsstufe 2 --- --- Leistungsstufe 3 --- --- Leistungsstufe 4 1,8 v.h. v.h. Leistungsstufe 5 1,8 v.h. v.h. Anlagengruppe 1.1.2 Leistungsstufe 1 5.600,00 / Netto pauschal / Netto pauschal Leistungsstufe 2 --- --- Leistungsstufe 3 --- --- Leistungsstufe 4 1,8 v.h. v.h. Leistungsstufe 5 1,8 v.h. v.h. Anlagengruppe 1.1.3 Leistungsstufe 1 8.800,00 / Netto pauschal / Netto pauschal Leistungsstufe 2 --- --- Leistungsstufe 3 --- --- Leistungsstufe 4 1,8 v.h. v.h. Leistungsstufe 5 1,8 v.h. v.h. Anlagengruppe 1.1.7 Leistungsstufe 1 800,00 / Netto pauschal / Netto pauschal Leistungsstufe 2 --- --- Leistungsstufe 3 --- --- Leistungsstufe 4 1,8 v.h. v.h. Leistungsstufe 5 1,8 v.h. v.h. Anlagengruppe 1.1.8 Leistungsstufe 1 8.800,00 / Netto pauschal / Netto pauschal Leistungsstufe 2 --- --- Leistungsstufe 3 --- --- Leistungsstufe 4 1,8 v.h. v.h. Leistungsstufe 5 1,8 v.h. v.h. VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 14 von 18 Seite 14 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 10.10 Honorar bei Leistungsänderungen Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus gemäß 5 Nr. 5.7.2 weitere Leistungen an, die nicht über die v. H. - Sätze honoriert werden können und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, werden diese nach Zeitaufwand honoriert. Dabei sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen: für den Auftragnehmer für den Mitarbeiter für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen: / Stunde / Stunde / Stunde (vom Bieter einzutragen, Orientierungswerte des StBAM2: Auftragnehmer 100,00 /h, Mitarbeiter 72,00 /h, technischer Zeichner u.ä. 52,00 /h) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber rechtzeitig vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Das Honorar wird grundsätzlich pauschaliert und vor Aufnahme der Leistung schriftlich vereinbart. 10.11 Sonstige/ Weitere Vergütungsvereinbarungen: Durch die abschnittsweise Erbringung der Leistungsstufen 2 bis 5 ergibt sich das Honorar der jeweiligen Abschnitte über die prozentualen Anteile vom Gesamthonorar. 11.1 Erstattung von Nebenkosten 11 Nebenkosten Die Nebenkosten nach 14 HOAI werden (vom Bieter einzutragen) 11.1.1 nicht erstattet. 11.1.2 insgesamt pauschal mit v. H. vom Nettohonorar erstattet. Darin enthalten sind sämtliche Kosten für Reisen und Fahrten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter. (unverbindlicher Vorschlag des StBAM2: 3,0.v.H.)* 11.1.3 entfällt 11.1.4 entfällt 11.1.5 entfällt 11.1.6 entfällt 11.1.7 entfällt 11.1.8 Werden Leistungen nach 5 Nummer 5.7.2 beauftragt, gelten die Nebenkostenregelungen nach 11.1.2. VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 15 von 18 Seite 15 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 11.2 Erstattung von Reisekosten Reisekosten sind in der Pauschale nach 11.1.2 enthalten und werden nicht gesondert erstattet. 11.3 Vorsteuerabzug Soweit Neben- und Reisekosten - ob pauschal oder zum Einzelnachweis erstattet werden, sind sie abzüglich der nach 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen. 12 Umsatzsteuer Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß 11 gilt: Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach 16 AVB müssen mindestens betragen: Für Personenschäden 2.000.000,00 Für sonstige Schäden 2.000.000,00 14 Datenverarbeitung 14.1 Für alle nach diesem Vertrag in DV-gerechter Form zu liefernden Unterlagen sind die nachstehenden Vorgaben maßgebend: 14.2 Anfertigung von Unterlagen für die Planung 14.2.1 Aufbau eines digitalen Gebäudemodells Grundlage für die Erzeugung und Bearbeitung der graphischen und alphanumerischen Daten ist Anlage VI.4 (ZVB Pflichtenheft) mit seinen Anhängen für Datenaustausch und Layerstruktur. Abweichungen hiervon und/oder notwendige Ergänzungen bzw. Anpassungen dieser Vorgaben müssen nach einvernehmlicher Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ausführung schriftlich vereinbart werden. 14.2.2 Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit einem CAD-System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das CAD-System des Auftraggebers über geeignete Schnittstellen ermöglicht. Datenverzeichnisse und Layerstrukturen werden vom Auftraggeber vorgegeben. 14.2.3 Alphanumerische Daten (Digitales Raumbuch) entfällt VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 16 von 18 Seite 16 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN 14.3 Anfertigung von Unterlagen für die Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung und Sonstigem 14.3.1 Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung Der Auftragnehmer hat die in 6 aufgelisteten Leistungen für die Ausschreibungsunterlagen nach Maßgabe der Anlagen VI.4 und VI.6 zu diesem Vertrag auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle Ausschreibungen zu erstellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beim Einsatz seiner DV-Anlage und seines Programmsystems das StLB, die Richtlinien zu 214.H VHB und die REB-Verfahrens- Beschreibungen in der jeweils neuesten Fassung anzuwenden, die Regelungen und Richtlinien im VHB zur Anwendung der DV bei der Prüfung und Wertung und bei der Abrechnung zu beachten und die Listenbilder für Leistungsverzeichnisse (Lang- und Kurztext) nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen. Unterlagen für die Vergabeplattform Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Vergabeplattform erfüllt werden. Die Leistungsbeschreibung muss der GAEB-Schnittstelle DA 83 entsprechen. Der Auftragnehmer hat mittels eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten GAEB-Prüfprogramms zu prüfen, ob die Daten fehlerfrei sind; eventuelle Fehler hat er zu beseitigen. Hierzu ist das im Internet verfügbare GAEB-Prüfprogramm zu verwenden, die Internetadresse und das Passwort sind beim Auftraggeber zu erfragen. Die geprüfte Datei hat der Auftragnehmer je nach Verlangen des Auftraggebers durch Hochladen der Leistungsbeschreibung auf die Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de oder durch elektronische Übermittlung (z. B. per Email oder CD-ROM) zu übergeben. CAD-Zeichnungen sowie Skizzen und Scans sind in ein pdf-format umzuwandeln und je nach Verlangen des Auftraggebers auf die Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de hochzuladen oder elektronisch zu übermitteln. Leistungsbeschreibungen und pdf-dokumente sind dem Bauamt per E-Mail / mit entsprechendem Datenträger zuzusenden 14.3.2 Sonstige Unterlagen Der Auftragnehmer hat seine Terminpläne mit einem System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das Terminplanungssystem des Auftraggebers über geeignete Schnittstellen ermöglicht (siehe auch Nr. 14.4.2). Der Auftragnehmer hat alle über die in 14 einzeln benannten Unterlagen hinausgehenden sonstigen Unterlagen im Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auftraggeber gemäß den Regelungen dieses Vertrages zu übergeben. Dies sind z. B.: - der Erläuterungsbericht - die Kostenberechnung - der Kostenanschlag - Unterlagen der Kostenkontrolle - Flächen-, Kubatur- und sonstige Berechnungen. 14.4 Regelungen für den Datenaustausch 14.4.1 Austauschplattform Der Auftraggeber stellt als Plattform für Kommunikation und Datenaustausch aller Projektbeteiligten für die gesamte Dauer der Projektabwicklung eine Austauschplattform zur Verfügung. Die Einzelheiten regelt Anlage VI.5 zum Vertrag. 14.4.2 Grundlage für den Datenaustausch von Unterlagen jeglicher Art ist Anhang VI.4.1 des Pflichtenhefts (Datenaustauschbogen) mit den auf einander abgestimmten Eintragungen von Auftragnehmer und Auftraggeber und den Ergebnissen des noch durchzuführenden Testlaufes zum Datenaustausch. VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 17 von 18 Seite 17 von 126

16 D 0992 VII.11.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass dem Auftraggeber die Daten nach Übermittlung vollständig und richtig vorliegen. Erweisen sich die Daten nach der Übermittlung als nicht vollständig und richtig, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Hierdurch entstehende Kosten, einschließlich der Kosten des Auftraggebers für die Wiederholungsprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber setzt zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit das Prüftool Intellicheck ein. Eine endgültige Übernahme der Daten durch den Auftraggeber erfolgt nur, wenn vom Prüftool keine Fehler festgestellt werden. 15 Ergänzende Vereinbarungen 15.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Anlage VI.11) gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 -BGBI. I S. 469 ff. / 547 - in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde / Stelle abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde / Stelle abgeben. 15.2 Der Auftraggeber behält sich vor, die Ergebnisse der einzelnen Leistungsphasen oder Teile davon durch Dritte prüfen zu lassen. Die Feststellungen dieser Prüfungen sind nach Abstimmung mit dem Auftraggeber in der Fortführung der Leistung zu berücksichtigen. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch ergibt sich hieraus nicht. 15.3 Zutrittsberechtigung zum Maximilianeum und den Abgeordnetengebäuden Alle vor Ort im Maximilianeum oder den Abgeordnetengebäuden tätigen Personen des Auftragnehmers müssen vorab mit einem vollständig ausgefüllten Formblatt zur Zuverlässigkeitsüberprüfung beim Landtagsamt angemeldet werden. Die Überprüfung erfolgt durch das Landeskriminalamt. Der Vertragsabschluss setzt das Einverständnis der vorgesehenen Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Überprüfung durch das LKA voraus. Nach erfolgter positiver Zuverlässigkeit erhalten die betroffenen Personen einen Ausweis zum Betreten der Liegenschaft. Dieser Ausweis muss ständig mit sich geführt werden. Falls sich schwerwiegende Bedenken über die Zuverlässigkeit einer Person ergeben, darf diese nicht im Bereich des Bayerischen Landtags eingesetzt werden; hieraus können keine Terminüberschreitungen abgeleitet werden. Bieter: (vom Bieter zu unterschreiben) (Ort/Datum) den (Unterschrift, Bürostempel) VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 18 von 18 Seite 18 von 126

16 D 0992 VII.11.2.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN Leistungsumfang Fachplanung Technische Ausrüstung Zu 6, Spezifische Leistungspflichten Anlagengruppe/n: 1.1.1 / 1.1.2 / 1.1.3 / 1.1.4 / 1.1.5 / 1.1.6 / 1.1.7 / 1.1.8 Leistungsstufe 1 Grundleistungen der Leistungsphase (LPh) 1 (Grundlagenermittlung) v. H. a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung 1,0 0,5 c) Zusammenfassen, Erläutern und dokumentieren der Ergebnisse 0,5 Summe 2,0 Grundleistungen der LPh 2 (Vorplanung) v. H. a) Analysieren der Grundlagen und der übergebenen Unterlagen nach 3 des Vertrages Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, mit Vordimensionierung der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, unter Beachtung der vorgegebenen Projektziele und der Nachhaltigkeit ; zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf 0,25 4,0 c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage 1,75 d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der Technischen Anlagen e) Mitwirkung bei den Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur f) Aufstellung der Kostenschätzung nach DIN 276 (zweite Ebene) unter Verwendung des Musters 6 RLBau und Terminplanung 1,0 0,25 1,0 g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 0,25 Summe 8,50 VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 1 von 6 Seite 19 von 126

16 D 0992 VII.11.2.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN Leistungen der LPh 3 (Entwurfsplanung) v. H. a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf 6,0 b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile 1,0 c) Berechnen und Bemessen der Technischen Anlagen und Anlagenteile; Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für Technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen nach Abschnitt D RLBau (siehe auch 6 Nummer 6.1.1); Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen; Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen; Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen; d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitzund Durchführungsplänen) e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit f) Kostenberechnung nach DIN 276 mindestens gegliedert in die dritte Ebene der Kostengliederung unter Verwendung des Musters 6 RLBau und Terminplanung g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung; bei mehreren Gebäuden jeweils getrennt und dann im Ergebnis zusammengefasst. h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse unter Verwendung des Musters 7 RLBau mit Anlagen 1 und 2 als Beitrag zur HU-Bau / Bauunterlage nach Abschnitt D RLBau 5,0 0,75 0,25 2,0 1,0 0,5 Summe 16,50 Grundleistungen der LPh 4 (Genehmigungsplanung) v. H. a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen nach Maßgabe der Ergebnisse des bauaufsichtlichen Verfahrens 1,0 1,0 Summe 2,0 VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 2 von 6 Seite 20 von 126

16 D 0992 VII.11.2.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 1 / Netto psch. / Netto psch. Orientierungswerte StBAM2 Erfassung des Bestandes als Grundlage für die weitere Planung 4.800,00 Summe 4.800,00 vom Bieter einzutragen Leistungsstufe 2 Ausführungsplanung Grundleistungen der LPh 5 (Ausführungsplanung) v. H. a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der Technischen Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) gemäß Abschnitt E RLBau in einer mit dem Objektplaner zeitlich koordinierten Abfolge; Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten; Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern 4,0 7,0 c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen 4,0 d) Fortschreibung des Terminplans 1,0 e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung 2,0 0,0 Summe 18,0 VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 3 von 6 Seite 21 von 126

16 D 0992 VII.11.2.H ANGEBOT ZUM VERHANDLUNGSVERFAHREN Leistungsstufe 3 Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe Grundleistungen der LPh 6 (Vorbereitung der Vergabe) v. H. a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Aufstellen der Vergabeunterlagen insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke, insbesondere unter Beachtung der Richtlinien des Vergabehandbuches (VHB) und unter Verwendung der Standardleistungsbücher für das Bauwesen und der AMEV- Wartungsmuster c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse 1,0 e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen -- 1,5 3,25 0,5 0,5 Summe 6,75 Grundleistungen der LPh 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) v. H. a) Einholen von Angeboten -- b) Prüfen und Werten der Angebote (rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung), Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise c) Mitwirken an Bietergesprächen und Auswertung (siehe 6 Nummer 6.3.2) 0,25 2,5 d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung unter Verwendung des Musters 6 RLBau (siehe 6 Nummer 6.3.3) 0,75 e) Erstellen der Vergabevorschläge unter Verwendung der VHB-Muster, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren f) Mitwirken bei der Auftragserteilung 0,25 0,5 Summe 4,25 VHF Bayern Stand August 2014 Maßnahmen des Landes Seite 4 von 6 Seite 22 von 126