Antrag auf Kinderzuschlag für ein weiteres Kind

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Transkript:

Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten Kindergeld-Nr. F K auf Kinderzuschlag für ein weiteres Kind Beachten Sie bitte das anhängende Hinweisblatt und das Merkblatt über Kinderzuschlag. Bitte verwenden Sie Druckbuchstaben beim Ausfüllen. Dieser Kurzantrag ist nur zu verwenden, wenn bereits laufend Kinderzuschlag gezahlt wird und er nun wegen eines weiteren Kindes erhöht werden soll sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und den Kosten der Unterkunft nichts geändert hat 1 steller(in): Name Titel Vorname Ggf. Geburtsname und Name aus früherer Ehe/Lebenspartnerschaft Geburtsdatum Geschlecht Staatsangehörigkeit Telefonische Rückfrage tagsüber Tag Monat Jahr W = weiblich M = männlich unter Nr.: Anschrift (Straße/Platz, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) 2 Unter 25 Jahre altes, unverheiratetes Kind: Vorname, Name nur, wenn abweichend von 1 Geburtsdatum und Geschlecht Tag Monat Jahr W = weiblich M = männlich Verwandtschaftsverhältnis zum steller/zur stellerin bzw. zum Ehegatten/Partner/zur Partnerin (z. B. eigenes Kind, Kind des Ehegatten [Stiefkind]) Staatsangehörigkeit Familienstand 3 Hält sich das oben genannte Kind ständig in Ihrem Haushalt auf? nein, das Kind hält sich außerdem auf bei/in: Grund und Dauer der Abwesenheit: 4 Befindet sich Ihr Kind in (Hoch-)Schul- oder Berufsausbildung bzw. ist gegenwärtig in einer stationären Einrichtung untergebracht? nein Wenn, Studium/schulische Ausbildung bis berufliche Ausbildung bis KiZ 1k 01.10 Stand November 2010 stationäre Unterbringung ab bzw. von - bis 5 Hat Ihr Kind einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft, des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, Schwerbehinderung oder einer aus medizinischen Gründen erforderlichen kostenaufwändigen Ernährung? Wenn, aus welchem Grund? nein

6 Über welche der folgenden Einkommensarten verfügt Ihr Kind? 6.1 Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmertätigkeit)? nein 6.2 Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft? nein 6.3 Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II? nein Wenn, zahlende Stelle: Aktenzeichen: 6.4 Arbeitslosengeld I, Übergangsgeld oder andere Leistungen von einer Agentur für Arbeit? nein Agentur für Arbeit: Kundennummer: 6.5 Leistungen der Sozialhilfe, Kranken-, Renten-, oder Unfallversicherung oder nach beamtenbzw. soldatenrechtlichen Vorschriften? 6.6 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? nein 6.7 Unterhaltszahlungen? nein 6.8 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz? nein 6.9 Leistungen nach dem BAföG? nein 6.10 Sonstiges Einkommen? nein Wenn, Art des Einkommens: nein 7 Welche der folgenden Aufwendungen fallen an? 7.1 Fahrtkosten zur Arbeitsstätte? nein Wenn, Arbeitsstätte in: einfache Entfernung in km: zurückgelegt an wie vielen regelmäßigen Arbeitstagen in der Woche: 7.2 Andere Aufwendungen durch ein Arbeitsverhältnis? nein Wenn, Art: Höhe in Euro: 7.3 Gebäudeversicherung? nein 7.4 KfZ-Versicherung (ohne Voll- bzw. Teilkasko)? nein 7.5 Geförderte Altersvorsorgebeiträge ( Riester-Rente )? nein 7.6 Sonstige Versicherungen? nein Wenn, Art der Versicherungen: monatlicher Beitrag in Euro: 7.7 Aufwendungen aufgrund Unterhaltstitel oder notarieller Unterhaltsvereinbarung? nein Wenn, monatlicher Betrag in Euro: 8 Wurden Leistungen nach Nr. 6.3 bis 6.8 für Ihr Kind zwar beantragt, aber bisher noch nicht bezogen? nein von wem beantragt: bei welcher Stelle: stellung am: Kundennummer/Aktenzeichen (falls bekannt): 9 Verfügt Ihr Kind über nachstehend genannte Vermögensgegenstände? nein Bank- und Sparguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Aktien oder Aktienfonds, Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bausparverträge, bebaute oder unbebaute Grundstücke, Hausbesitz (z. B. Ein- oder Mehrfamilienhaus), Eigentumswohnungen oder sonstige Immobilien, sonstiges Vermögen wie z. B. Edelmetalle, Antiquitäten oder Gemälde. Wenn, beträgt der Wert des Vermögens Ihres Kindes zum Zeitpunkt der stellung mehr als 3.850 Euro? nein

10 Haben sich die bisher der Familienkasse für die Zahlung des Kinderzuschlags mitgeteilten Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder die Kosten der Unterkunft geändert bzw. werden sich diese voraussichtlich in den nächsten Monaten einschließlich smonat wesentlich ändern? nein Wenn, bei wem? ab wann? in welcher Form? (bitte Nachweise beifügen) ERKLÄRUNG Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Die Daten werden aufgrund und zum Zweck des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetzbuches erhoben, verarbeitet und genutzt. Ich versichere, dass ich alle Angaben richtig und vollständig gemacht habe. Änderungen, insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, werde ich der Familienkasse unaufgefordert und unverzüglich mitteilen. Das Merkblatt über Kinderzuschlag habe ich bereits erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen. Mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Kinderzuschlagszahlung erforderlichen Daten bin ich einverstanden. Ort, Datum Ich bin damit einverstanden, dass dem steller/der stellerin der Kinderzuschlag gezahlt wird. Eigenhändige Unterschrift des stellers/der stellerin Eigenhändige Unterschrift des Ehegatten/Partners/der Partnerin Für den Fall, dass Ihr Kind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) beantragt hat: Einwilligung zum Zugriff und zur Verarbeitung der beim Träger der Grundsicherung nach dem SGB II gespeicherten Sozialdaten derjenigen Person, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) beantragt hat: Ich bin damit einverstanden, dass die Familienkasse meine und die der mit mir im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen beim Träger der Grundsicherung nach dem SGB II gespeicherten Sozialdaten, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Kinderzuschlag maßgeblich sind, verwenden darf und diese durch einen direkten Zugriff übernimmt. Die Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Nach Beginn der Verarbeitung scheidet jedoch der Widerruf der Einwilligung für diesen Verarbeitungsvorgang aus. Bei fehlender Einwilligung sind die Angaben mit den jeweiligen Unterlagen zu belegen. Name, Vorname in Druckbuchstaben Ort, Datum Eigenhändige Unterschrift derjenigen Person, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beantragt hat angenommen: (Datum / Namenszeichen des sannehmers) Nur von der Familienkasse auszufüllen Ich bestätige Statistik Vorgang im DV-Verfahren die Richtigkeit der Änderung/Ergänzung bei den Datum / NZ Zu 1: nein KG-Nr. Fragen - erfasst: Zu 2: nein KG-Nr. - erledigt: (Unterschrift des stellers / der stellerin) Stammdaten erfasst: Datum / NZ

Hinweise zum Ausfüllen des svordrucks Bitte füllen Sie den svordruck sorgfältig und gut leserlich mit Druckbuchstaben aus und kreuzen Sie das Zutreffende an. Alle Angaben sind vor unbefugter Offenbarung geschützt. Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie außer im Merkblatt über Kinderzuschlag auch im Internet unter www.familienkasse.de oder www.kinderzuschlag.de. Zu 1 Als steller ist derjenige Elternteil einzutragen, der bereits Kinderzuschlag bei einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bezieht. Zu 2 Zu 3 Anspruch besteht nur für zum Haushalt gehörende unter 25 Jahre alte Kinder, die nicht verheiratet sind. Für ältere Kinder steht selbst dann kein Kinderzuschlag zu, wenn diese in Ihrem Haushalt leben und für sie Kindergeld gezahlt wird. Tragen Sie deshalb bitte nur ein zu Ihrem Haushalt gehörendes unverheiratetes Kind ein, das das 25. Lebenshr noch nicht vollendet hat. Unter Familienstand ist anzugeben, ob das Kind ledig, verheiratet, verwitwet, getrennt lebend, in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend ist. Unter Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist das Zusammenleben von Partnern in einem gemeinsamen Haushalt zu verstehen, wobei nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieses wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden oder Partner befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft liegt vor, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts vor der zuständigen Behörde erklärt haben, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Dauernd getrennt lebend sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, wenn sie die Absicht haben, die Trennung ständig aufrecht zu erhalten, nicht aber, wenn die Trennung (z. B. aus beruflichen Gründen) nur vorübergehend besteht. Wenn sich ein unter 25 Jahre altes Kind nicht ständig in Ihrem Haushalt aufhält, geben Sie bitte den Grund hierfür an und wie lange die auswärtige Unterbringung voraussichtlich dauern wird. Zu 4 Zu 5 Geben Sie bitte an, ob das unter Ziffer 2 eingetragene Kind sich in (Hoch-)Schul- oder Berufsausbildung befinden bzw. in einer Anstalt, einem Pflegeheim, einer Justizvollzugsanstalt oder einem Krankenhaus stationär untergebracht ist und fügen Sie ggf. entsprechende Nachweise bei. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag werden auch zusätzliche Aufwendungen berücksichtigt, die nicht im Regelbedarf enthalten sind (Mehrbedarf). Ein Mehrbedarf kann in Betracht kommen für : Alleinerziehende je nach Anzahl und Alter der Kinder, werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, behinderte Menschen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 33 Sozialgesetzbuch IX oder Eingliederungshilfe nach 54 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch XII erhalten, für schwer behinderte Menschen, die das 65. Lebenshr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind und in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G eingetragen ist, eine aus medizinischen Gründen erforderliche kostenaufwändige Ernährung. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird von der Familienkasse ohne weiteren Nachweis angesetzt. Die Voraussetzungen für die anderen Mehrbedarfe müssen von Ihnen nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft dient eine Kopie des Mutterpasses. Der Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch IX ist durch eine Bescheidkopie des zuständigen Rehabilitationsträgers nachzuweisen. Hierzu erhalten Sie von der Familienkasse auf Anforderung einen gesonderten Vordruck. Zu 6 Zu 6.1 Zu 6.2 Zu 6.4 Sofern Ihr Kind bei einer Agentur für Arbeit oder einem anderen zuständigen Träger Arbeitslosengeld II beantragt hat, kann Ihr Kind sich damit einverstanden erklären, dass die Familienkasse die dortigen Angaben der Entscheidung über den Kinderzuschlag zugrunde legt. Die erforderliche Einverständniserklärung finden Sie am Schluss des svordrucks. Sie müssen dann nur noch solches Einkommen nachweisen, das Ihr Kind dem Alg II-Träger noch nicht angegeben hat. Sollte Ihr Kind bisher kein Arbeitslosengeld II beantragt haben oder nicht damit einverstanden sein, dass die Familienkasse auf die dortigen Unterlagen zugreift, müssen Sie das Einkommen Ihres Kindes im Einzelnen erklären und durch entsprechende Unterlagen nachweisen oder glaubhaft machen. Zum Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zählen alle Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeiten, auch wenn diese nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig sein sollten. Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit sind z. B. auch Ausbildungsvergütungen, Vergütungen aus einem Praktikanten-, Volontär- bzw. Anlernverhältnis oder einem praktischen Studiensemester. Das Einkommen ist durch eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Hierfür gibt es einen Vordruck der Familienkasse. Als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft wird der Betrag angesetzt, der aufgrund früherer Betriebsergebnisse geschätzt wird. Für die Schätzung der Betriebsergebnisse gibt es bei der Familienkasse einen gesonderten Vordruck. Werden Leistungen von einer Agentur für Arbeit bezogen, reicht es aus, wenn Sie die Art der Leistung, die zuständige Agentur und die Kundennummer angeben. Zu 6.5 6.6 6.8 Leistungen anderer Stellen, wie z. B. solche der Kranken-, Renten- bzw. Unfallversicherung, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Unterhaltsvorschussgesetz, sind durch Kopie eines Bewilligungsbescheides, eine Bescheinigung über Dauer und Höhe der Leistung oder Ähnliches nachzuweisen.

Zu 6.7 Zum Nachweis von Unterhaltsleistungen kommen Kopien von Unterhaltsurteilen bzw. -vergleichen oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen sowie Belege über den aktuellen Zahlbetrag in Betracht. Zu 6.9 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind durch Kopie des Bewilligungsbescheides nachzuweisen. Zu 6.10 Zu 7 Sonstiges Einkommen sind beispielsweise Einnahmen aus Kapitalvermögen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld, Steuerrückerstattungen, Abfindungen oder die Eigenheimzulage. Als Einkommensnachweis dienen z. B. Kopien von Bewilligungs- oder Steuerbescheiden, Bescheinigungen von Geldinstituten, Kontoauszüge oder Ähnliches. Vom Einkommen werden neben Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung auch so genannte Werbungskosten und Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene oder bestimmte freiwillige Versicherungen abgezogen. Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmertätigkeit werden pauschal berücksichtigt. Der Abzugsbetrag beläuft sich auf monatlich ein Sechzigstel der steuerlichen Werbungskostenpauschale (= 15,33 Euro monatlich). Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeitsstätte werden zusätzlich berücksichtigt. Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden die anfallenden Kosten berücksichtigt, bei Benutzung eines KfZ 0,20 Euro für jeden Straßenkilometer Entfernung der kürzesten Wegstrecke. Entstehen höhere notwendige Ausgaben, müssen diese im Einzelnen nachgewiesen werden. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen gehört z. B. die KfZ-Haftpflichtversicherung. Die Beiträge werden vom Einkommen des Versicherungspflichtigen abgezogen. Die Höhe der Beiträge ist nachzuweisen, z. B. durch Kopien von Beitragsmitteilungen oder Ähnliches. Vom Einkommen eines jeden volljährigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft werden von dessen Einkommen für angemessene private Versicherungen pauschal 30 Euro monatlich abgezogen. Insoweit brauchen Sie keine Nachweise vorzulegen. Personen, die in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, können Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit und des Alters geltend machen. Art und Höhe der Beiträge sind durch Kopien von Beitragsmitteilungen oder Ähnliches nachzuweisen. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag berücksichtigt. Zu 9 Zu 10 Als Vermögen sind alle Vermögenswerte zu berücksichtigen. Nähere Angaben zum Vermögen sind erforderlich, wenn der Wert des Vermögens Ihres Kindes 3.850 Euro übersteigt. Zum Einzelnachweis der diesen Betrag übersteigenden Vermögenswerte erhalten Sie auf Anforderung von der Familienkasse einen speziellen Vordruck. Bitte geben Sie hier bereits bekannte Änderungen an, wie z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Änderung der Arbeitsstundenzahl, neues Arbeitsverhältnis, aber auch Änderung der Miethöhe etc.