Betriebsrat und Arbeitnehmer- Datenschutz Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 1
Inhalt des Vortrags 1. Arbeitnehmer-Datenschutz und betriebliche Altersversorgung 2. Funktion des Betriebsrats 3. Verhältnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten 4. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei datenschutzrechtlich relevanten Arbeitgebermaßnahmen 5. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Arbeitnehmer-Datenschutz 2
1. Arbeitnehmer-Datenschutz und betriebliche Altersversorgung 1.1 Rechtsgrundlagen für Arbeitnehmer-Datenschutz - Bundesdatenschutzgesetz ( BDSG ) - Landesdatenschutzgesetz ( LDSG ) 1.2 Abgrenzung BDSG / LDSG - BDSG: Schutz bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes Nicht-öffentliche Stellen - LDSG: Schutz bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Landes 3
1. Arbeitnehmer-Datenschutz und betriebliche Altersversorgung 1.3 Wichtigste Regelungen zum Arbeitnehmer-Datenschutz im Bereich des BDSG - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen ( 1 bis 3 BDSG) - Zulässigkeit der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung 4 BDSG: Grundsätzliche Zulässigkeitsanforderung 4a BDSG: Einwilligung des Arbeitnehmers 28, 32 BDSG als gesetzlicher Erlaubnistatbestand 4
1. Arbeitnehmer-Datenschutz und betriebliche Altersversorgung 1.3 Wichtigste Regelungen zum Arbeitnehmer-Datenschutz im Bereich des BDSG - Allgemeine Datenschutzanforderungen 5 BDSG: Datengeheimnis 9 BDSG: Technische und organisatorische Maßnahmen - Betrieblicher Datenschutzbeauftragter ( 4f und 4g BDSG) - Rechte des betroffenen Arbeitnehmers ( 33 bis 35 BDSG) 5
1. Arbeitnehmer-Datenschutz und betriebliche Altersversorgung 1.4 Konsequenzen für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung - Bei arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersversorgung Im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung sollte eine Einwilligung des Arbeitnehmers gemäß 4a BDSG geregelt werden Ungeachtet dessen dürfte der Erlaubnistatbestand im Sinne des 32 BDSG greifen - Bei arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung dürfte der Erlaubnistatbestand im Sinne des 32 BDSG greifen - Betriebsräte haben keinen Anspruch auf Löschung 6
Inhalt des Vortrags 1. Regelungen des Arbeitnehmer-Datenschutzes 2. Funktion des Betriebsrats 3. Verhältnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten 4. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei datenschutzrechtlich relevanten Arbeitgebermaßnahmen 5. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Arbeitnehmer-Datenschutz 7
2. Funktion des Betriebsrats 2.1 Betriebsrat als Hüter des Arbeitnehmer-Datenschutzes - Betriebsrat hat die Funktion, für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Unternehmen zu sorgen Betriebsrat hat Überwachungsaufgabe; BDSG als arbeitnehmerschützendes Gesetz im Sinne von 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Betriebsrat hat Informationsrechte im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Normen; zudem Einsichtsrechte in Unterlagen (vgl. 80 Abs. 2 BetrVG) Betriebsrat hat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern (vgl. 75 Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) 8
2. Funktion des Betriebsrats 2.2 Eigene Pflicht zur Einhaltung von Datenschutzbestimmungen - Betriebsrat hat seinerseits datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten - Umgang des Betriebsrats mit Arbeitnehmerdaten bei Informationsrechten, Mitwirkungsrechten und Mitbestimmungsrechten Datenfluss vom Arbeitgeber an den Betriebsrat: Datennutzung durch den Arbeitgeber Aber: Betriebsrat unterliegt bei Erfüllung seiner Aufgaben den allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen ( 5, 9 BDSG) 9
2. Funktion des Betriebsrats 2.2 Eigene Pflicht zur Einhaltung von Datenschutzbestimmungen - Eigene Datenverarbeitung durch den Betriebsrat Auch eigene Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten muss im weiteren Sinne der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben des Betriebsrats dienen Datenschutzrechtliche Anforderungen (u.a. 4a, 5, 9, 32 BDSG) sind zu beachten Betroffenenrechte im Sinne der 33 ff. BDSG direkt gegenüber Betriebsrat 10
Inhalt des Vortrags 1. Regelungen des Arbeitnehmer-Datenschutzes 2. Funktion des Betriebsrats 3. Verhältnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten 4. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei datenschutzrechtlich relevanten Arbeitgebermaßnahmen 5. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Arbeitnehmer-Datenschutz 11
3. Verhältnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten 3.1 Rolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten - Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten er ist nicht Teil der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden er ist nicht weisungsunterworfen - Handeln im Unternehmensinteresse Hinwirken auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Unternehmen im Unternehmenswohl Aber: Keine eigenen Exekutivbefugnisse 12
3. Verhältnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten 3.1 Rolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten - Vergleichbarkeit der Position des Datenschutzbeauftragten mit der Position von Compliance-Beauftragten; beide Positionen dienen der Erfüllung von Unternehmensorganisationspflichten - Mitsprache des Datenschutzbeauftragten bei der Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte? Nein (!) mit Blick auf die klare Funktionstrennung von Datenschutzbeauftragten und Betriebsrat 13
3. Verhältnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten 3.2 Kontrolle des Betriebsrats durch den Datenschutzbeauftragten? - BAG vom 11.11.1997, NZA 1998, S. 385: Betriebsrat unterliegt nicht der Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten - BAG vom 23.03.2011, BB 2011, S. 2683: Frage, ob der Betriebsrat der Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten unterliegt, ist noch ungeklärt - Argumente für die Kontrollfreiheit der Betriebsratstätigkeit: Betriebsrat muss seine Tätigkeit frei ausüben; Datenschutzbeauftragter steht im Lager des Arbeitgebers - Argumente gegen die Kontrollfreiheit der Betriebsratstätigkeit: Datenschutzbeauftragter handelt weisungsfrei und unabhängig; Betriebsrat ist datenschutzrechtlich betrachtet Teil des Arbeitgebers 14
3. Verhältnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten 3.3 Mitwirkung des Betriebsrats bei der Einsetzung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten - Kein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung - Aber Bestellung kann eine Einstellung/Versetzung gemäß 99 BetrVG darstellen - Verweigerung der Zustimmung nach 99 BetrVG bei Unzulässigkeit oder fehlender Qualifikation (so BAG vom 22.03.1994, NZA 1994, S. 1049) 3.4 Mitwirkung des Betriebsrats bei der Beendigung des Amtes des betrieblichen Datenschutzbeauftragten - Ggf. 99, 102 BetrVG 15
3. Verhältnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten 3.5 Keine Kontrolle des Datenschutzbeauftragten durch den Betriebsrat 3.6 Gebot einer Zusammenarbeit zw. Betriebsrat und betrieblichen Datenschutzbeauftragen bis zur Grenze der Unabhängigkeit 3.7 Kann Mitglied des Betriebsrats zugleich Datenschutzbeauftragter sein? - BAG vom 23.03.2011, BB 2011, S. 2683: ja - Teile der Literatur: nein 16
Inhalt des Vortrags 1. Regelungen des Arbeitnehmer-Datenschutzes 2. Funktion des Betriebsrats 3. Verhältnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten 4. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei datenschutzrechtlich relevanten Arbeitgebermaßnahmen 5. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Arbeitnehmer-Datenschutz 17
4. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats 4.1 Überwachungsrecht - Norm: 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG 4.2 Unterrichtungs- und Einsichtsrechte des Betriebsrats - Norm: 80 Abs. 2 BetrVG - Aufgabenbezug erforderlich: BAG vom 07.02.2012, AP SGB IX 84 Nr. 4: weite Auslegung BVerwG vom 19.03.2014, NZA-RR 2014, S. 387: eher enge Auslegung 18
4. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats 4.3 Recht auf Hinzuziehung von Sachverständigen ( 80 Abs. 3 BetrVG) 4.4 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats - 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG LAG Düsseldorf vom 12.01.2015, ZD 2015, S. 282 LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.11.2014, ZD 2015, S. 185-87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG 19
4. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats 4.4 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats - 88 BetrVG - 92, 94, 95 BetrVG 4.5 Besondere Bedeutung von Betriebsvereinbarungen - Betriebsvereinbarung ist datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm i.s. von 4 Abs. 1 BDSG - Betriebsvereinbarung als Arbeitnehmer-Einwilligung im Sinne von 4a BDSG? 20
4. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats 4.5 Besondere Bedeutung von Betriebsvereinbarungen - Anhebung des Arbeitnehmerdatenschutz-Niveaus möglich - Absenkung des Datenschutzniveaus möglich? BAG vom 25.09.2013, NZA 2014, S. 41: ja, aber Interesseabwägung ist zu beachten 21
Inhalt des Vortrags 1. Regelungen des Arbeitnehmer-Datenschutzes 2. Funktion des Betriebsrats 3. Verhältnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten 4. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei datenschutzrechtlich relevanten Arbeitgebermaßnahmen 5. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Arbeitnehmer-Datenschutz 22
5. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Arbeitnehmer-Datenschutz 5.1 Unterlassungsansprüche aus 23 BetrVG 5.2 Beweisverwertungsverbot - Kein Beweisverwertungsverbot bei bloß mitbestimmungswidrigen Verhalten - Aber: Beweisverwertungsverbot bei Persönlichkeitsrechtverletzung 5.3 Einschaltung von Kontrollorganen 23
Betriebsrat und Arbeitnehmer- Datenschutz Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 24