Bestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege

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Transkript:

VG München, Urteil v. 18.11.2015 M 7 K 15.4312 Titel: Bestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege Normenketten: WaffG 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 46 Abs. 2 VwGO 42 Abs. 1 Leitsätze: 1 Hat der Kläger die Klage gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ungültigerklärung des Jagdscheins zurückgenommen, weil ihm im Vergleichswege eine längere Frist zur Überlassung seiner Waffen an einen Berechtigten und eine verkürzte Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins zugesagt wurde, fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des die Vereinbarung umsetzenden Änderungsbescheids. (redaktioneller Leitsatz) 2 Mit der Klagerücknahme wird der angefochtene Bescheid bestandskräftig. Die Klagerücknahme ist grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Waffenbesitzkarte, Dreijahresjagdschein, Widerruf, Wiedererteilung, Vergleich, Klagerücknahme, Änderungsbescheid Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Abänderungsbescheid, den der Beklagte aufgrund einer vergleichsweisen Einigung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2015 erlassen hat. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 6. Februar 2015 widerrief das Landratsamt Erding (Landratsamt) die dem Kläger erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarten Nrn.,,, und Europäischer Feuerwaffenpass Nr., gültig bis 2016), erklärte den am 2001 erteilten Dreijahresjagdschein Nr., gültig bis 2017, für ungültig und zog diesen ein (Nrn. 1-3 des Bescheides). Weiter wurde der Kläger verpflichtet, die genannten Dokumente zurückzugeben (Nr. 4 des Bescheides), sowie die bereits beim Landratsamt befindlichen Schusswaffen und Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen sowie dies nachzuweisen (Nr. 5 des Bescheides). Für die

Wiedererteilung eines Jagdscheines wurde eine Sperrfrist von 5 Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides festgesetzt (Nr. 6 des Bescheides) und dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt - vorbehaltlich, dass sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ergeben und die persönliche Eignung vorliegt - die Waffenbesitzkarte nach Ablauf von 5 Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides wieder zu beantragen (Nr. 7 des Bescheides). In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass dem Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG fehle. Bei der Sicherstellung seiner Waffen und Munition in der Wohnung in sei durch die Polizeiinspektion D. in dem Waffenschrank ein geladener Revolver im Kaliber.22lr sowie eine halbautomatische Pistole und eine Vorderschaftsrepetierflinte teilgeladen festgestellt worden. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei nicht ordnungsgemäß. Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Weiter seien drei Langwaffen an dem Hauptwohnsitz in in einem Raum in der Wohnung außerhalb von entsprechenden Behältnissen vorgefunden worden. Die Waffen hätten sich aufgrund des Umzuges des Klägers nicht in einem Tresor befunden, da dieser kurz vor dem Eintreffen der Polizeibeamten durch externe Hilfe aus der Wohnung auf die Straße verbracht worden sei. Diese Art der Aufbewahrung sei ein weiteres Indiz für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger die persönliche Eignung nach 6 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 WaffG zum Besitz von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen besitze. Ein angefordertes Gutachten habe er nicht vorgelegt. Für Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen. Der Kläger erhob am 12. März 2015 Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2015. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2015 einigten sich die Parteien nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage und nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, sich mit seinem Prozessbevollmächtigten zu beraten, auf folgendes Vorgehen: Die Vertreter der Behörde räumten dem Kläger für die in Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2015 genannten Pflichten eine Frist von 4 Wochen ab dem 19. August 2015 ein. Weiter wurde für die in Nrn. 6 und 7 des Bescheides vom 6. Februar 2015 festgesetzte Sperrfrist vereinbart, dass die Fünfjahresfrist mit dem 1. September 2014 beginnt. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich der Kläger zur Klagerücknahme, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 auch erklärte. Aufgrund der Einigung in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 erließ der Beklagte am 25. August 2015 einen Abänderungsbescheid. Danach werden die Nrn. 5, 6 und 7 des Bescheides des Landratsamtes vom 6. Februar 2015 aufgehoben (Nr. 1 des Bescheides) und der Kläger verpflichtet, die beim Landratsamt befindlichen Schusswaffen und Munition bis spätestens 18. September 2015 an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen (Nr. 2 des Bescheides). Für die Nr. 2 des Bescheides wird die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (Nr. 5 des Bescheides). Weiter wird für die Wiedererteilung des Jagdscheines eine Sperrfrist bis einschließlich 31. August 2019 festgesetzt (Nr. 3 des Bescheides) und dem Kläger vorbehaltlich, dass sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ergeben und er die persönliche Eignung besitzt, die Möglichkeit eingeräumt, die Waffenbesitzkarte ab dem 1. September 2019 neu zu beantragen (Nr. 4 des Bescheides). Rechtsgrundlagen seien weiterhin die im Bescheid vom 6. Februar 2015 genannten Bestimmungen. Die Änderung des vorangehenden Bescheides sei aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. August 2015 am Verwaltungsgericht München nötig gewesen. Er habe diesen Änderungen bereits im Rahmen der Verhandlung zugestimmt, so dass eine erneute Anhörung entbehrlich gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten am 25. September 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte, den Änderungsbescheid vom 25. August 2015 hinsichtlich der Ziff. 2-5 aufzuheben. Der angefochtene Bescheid sei unverhältnismäßig. Der gerügte Verstoß sei nicht ausreichend, um zu einem Widerruf der Erlaubnisse zu kommen. Zwar habe mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht

(BVerwG, B. v. 3.3.2014-6 B 36.13) entschieden, dass die Aufbewahrung geladener Waffen auch in einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 der DIN/EN 1143-1 nicht zulässig sei, da dies als nicht sorgfältige Verwahrung anzusehen sei. Immerhin habe es eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes bedurft, um hier Klarheit zu schaffen. Eine gravierende persönliche Unzuverlässigkeit vor diesem Hintergrund anzunehmen, erscheine fragwürdig. Die Persönlichkeitsbeurteilung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse eine Zukunftsprognose beinhalten, dass der Kläger das Gemeinwesen nicht durch seinen Waffenbesitz und die dadurch gegebene Möglichkeit des Missbrauchs stören werde. Im vorliegenden Fall spreche nichts dafür, dass der Kläger durch Waffenmissbrauch das Gemeinwesen stören werde. Die von der Behörde festgestellten Aufbewahrungsmängel könnten problemlos abgestellt werden; der Kläger sei einsichtig und werde künftig - wie gefordert - Waffen und Munition in den zertifizierten Behältnissen getrennt aufbewahren. Die beabsichtigte Maßnahme eines Widerrufs erscheine unverhältnismäßig. Mit der Zustellung der Klage wies das Gericht auf die Einigung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 und die darin erklärte Klagerücknahme des Klägers hin. In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2015 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, dass der Bescheid vom 25. August 2015 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei, so dass er auch anfechtbar sein müsse. Der Kläger trug vor, dass er sich über die Konsequenzen der Klagerücknahme nicht bewusst gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass er damit keine Überprüfung der materiellen Rechtslage mehr erreichen könne. Seine Verstöße seien nicht so schwerwiegend. Er habe keine Straftaten begangen, so dass es auch nicht gerechtfertigt sei, ihn mit den Sperrfristen Straftätern gleichzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte nach Absprache mit seinem Mandanten den Antrag aus der Klageschrift. Ergänzend wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Kläger konnte nicht geltend machen, dass ihn der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 in subjektiven Rechten verletzt. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, einen Verwaltungsakt, der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs bzw. vergleichsähnlichen Erklärungen (vgl. Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 106 Rn. 82) erlassen wurde, auf seine Übereinstimmung mit dem Vergleich bzw. den Erklärungen zu überprüfen (vgl. VGH BW, B. v. 28.2.1997-9 S 1610/96 - juris Rn. 4). Insoweit war es auch gerechtfertigt, dass das Landratsamt den Bescheid vom 25. August 2015 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Der Kläger behauptet aber nicht, dass der Bescheid vom 25. August 2015 mit der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Einigung nicht übereinstimmt, sondern er wendet sich gegen die Überlassungspflichten für seine Waffen bzw. die Pflicht, diese unbrauchbar zu machen sowie die Festsetzung von Sperrfristen, weil er sich für waffenrechtlich zuverlässig hält. Dies ist aber mit der Anfechtung des Bescheides vom 25. August 2015 nicht erreichbar. Kläger und Beklagter haben in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 den anhängigen Rechtsstreit über den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2015, mit dem die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrufen wurden und der Jagdschein für ungültig erklärt wurde, im Wege gegenseitigen Nachgebens beendet. Es liegt kein Prozessvergleich vor, da die Einigung nicht unmittelbar prozessendend war (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.1993-4 B 175/93 - juris Rn. 8), sondern noch der Umsetzung durch die vom Kläger erklärte Klagerücknahme bedurfte. Es handelt sich hier um einen unechten Vergleich bzw. um vergleichsähnliche Erklärungen. Die Beteiligten erledigen den Rechtsstreit durch prozessbeendigende Erklärungen und verbinden diese mit verbindlichen materiell-rechtlichen Aussagen. So kann der voraussichtlich obsiegende Beteiligte bereit sein, dem gegenläufigen Interesse des unterliegenden Beteiligten entgegenzukommen, um das Verfahren schnell zu beenden (vgl. Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 106 Rn. 85, 87). Als Zugeständnis auf Seiten der Behörde räumten die Vertreter des Beklagten dem Kläger nochmals eine Frist von 4 Wochen ein, um seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar machen zu lassen. Weiter wurde für den Kläger ein

günstigerer Anfangszeitpunkt für die in Nrn. 6 und 7 des Bescheides vom 6. Februar 2015 festgesetzte Sperrfrist vereinbart. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vertreter der Behörde mit ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung bereits den Bescheid vom 6. Februar 2015 insoweit abgeändert haben und es sich bei den Regelungen in dem Bescheid vom 25. August 2015 nur noch um deklaratorische Regelungen handelt oder, ob sich die Vertreter der Behörde in der mündlichen Verhandlung nur verpflichtet haben, den Bescheid vom 6. Februar 2015 entsprechend zu ändern, und dies dann mit ihrem Bescheid vom 25. August 2015 umgesetzt haben. Im Gegenzug nahm der Kläger die Klage zurück. Mit der Klagerücknahme ist der Bescheid vom 6. Februar 2015 bestandskräftig geworden. Die Klagerücknahme ist grundsätzlich unanfechtbar und unwiderrufbar (vgl. BVerwG, U. v. 6.12.1996-8 C 33/95 - juris Rn. 14; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 92 VwGO Rn. 22). Im Übrigen müsste der Kläger die Unwirksamkeit seiner Klagerücknahme in einem Prozess geltend machen. Unabhängig davon, dass für eine Unwirksamkeit keine Gründe ersichtlich sind, hat dies der Prozessbevollmächtigte nach Beratung mit dem Kläger aber nicht geltend gemacht, sondern seinen Antrag auf die Aufhebung des Abänderungsbescheides begrenzt. Es steht damit fest, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers zu Recht widerrufen wurden und der Jagdschein rechtmäßig für ungültig erklärt und eingezogen wurde. Damit kann der Kläger aber nicht geltend machen, dass ihn der Bescheid vom 25. August 2015 in subjektiven Rechten verletzt, bzw. fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger wurden aufgrund der Einigung in der mündlichen Verhandlung lediglich großzügigere Regelungen bei der Überlassungspflicht der Waffen und bei den festgesetzten Sperrfristen eingeräumt. Er hat sich mit diesen Regelungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 einverstanden erklärt. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Nr. 2 des Bescheides vom 25. August 2015 um eine regelmäßig notwendige Anordnung gemäß 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG handelt, wenn Waffenerlaubnisse widerrufen werden. Auch die beantragte Aufhebung der Festsetzung von Sperrfristen für die Wiedererteilung eines Jagdscheines und die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (Nrn. 3 und 4 des Bescheides v. 25.8.2015) macht nur Sinn, wenn kein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bzw. keine Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines vorliegt. Für eine isolierte Anfechtung der genannten Bestimmungen des Bescheides vom 25. August 2015 besteht daher auch kein Rechtschutzbedürfnis des Klägers. Soweit die Aufhebung von Nr. 5 des Bescheides vom 25. August 2015 beantragt wird, handelt es sich hier um ein Begehren, dass nicht im Klageverfahren, sondern im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu verfolgen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt ( 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG). Da mit dem Abänderungsbescheid v. 25.8.2015 nur einzelne Regelungen des ursprünglichen Bescheides abgeändert werden und es sich auch um keine sehr erheblichen Änderungen handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwertes hier für angemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.