Was ist zulässig? Was nicht? Fragen und Antworten zum Urheberrecht für Hochschullehrende Dr. Janine Horn, ELAN e.v.
Dürfen Papierkopien von Buchseiten im Hörsaal verteilt werden? Jein. Das Vervielfältigen und Verteilen von Werkkopien stellt eine unzulässige Vervielfältigung und Verbreitung dar, sofern dies in der Öffentlichkeit erfolgt. Von einer Öffentlichkeit ist zumindest bei großen Hochschulveranstaltungen auszugehen. Bei kleinen Seminaren mit beständigen Teilnehmern kann von Nichtöffentlichkeit auszugehen sein. 16, 17 UrhG BGH, I ZR 36/90; OLG Koblenz, 6 U 606/83 und OLG Frankfurt/Main, 11 U 95/14
Dürfen Papierkopien an Prüflinge zum Zweck der Prüfung verteilt werden? Ja. Das Herstellen oder das Herstellen lassen von einzelnen Vervielfältigungsstücken von kleinen Teilen eines Werkes (12%/< 100 S.) oder von Werken geringen Umfangs (25 Seiten, ganze Abbildungen) sowie einzelne Zeitungs- bzw. Zeitschriftenbeiträge ist zu Prüfungszwecken ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Eine Vergütung erfolgt über die Kopiergeräte- und Leermedienabgabe. 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG
Dürfen Musikaufnahmen im Hörsaal abgespielt werden? Jein. Das Abspielen von Musik in Lehrveranstaltungen mit großer Studierendenzahl fällt unter die öffentliche Wiedergabe von Musik und ist GEMA-pflichtig. 15 Abs. 3, 52 UrhG OLG Koblenz, 6 U 606/83
Dürfen Abbildungen und Fotos per Beamer im Hörsaal gezeigt werden? Jein. Ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers ist dies in Lehrveranstaltungen mit großer Teilnehmerzahl nur als im eigenen Vortrag erläuterndes Zitat, zu Prüfungszwecken oder gegen Vergütung über eine Verwertungsgesellschaft zulässig. 15 Abs. 3, 51, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 UrhG
Dürfen Filme im Hörsaal gezeigt werden? Nein. Vollständige Filme dürfen grundsätzlich nicht ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers in Lehrveranstaltungen mit größerer Teilnehmerzahl gezeigt werden. Es dürfen aber Filmausschnitte unter Angabe der Quelle gezeigt werden, welche im Rahmen des Zitatrechts im Vortrag erläutert werden. 15 Abs. 3, 52 Abs. 3, 51 UrhG
Dürfen Seminarteilnehmern Aufsätze aus Fachzeitschriften per E- Mail zugesendet werden? Jein. Die Versendung von Werkkopien über Mailing-Listen an einen größeren Empfängerkreis greift im Gegensatz zu einer Mail an einen einzigen Empfänger in das Recht der öffentlichen Wiedergabe ein. Ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers ist diese Distribution nicht zulässig.
Dürfen Aufsätze und Buchauszüge in einem Ordner als Kopiervorlage Studierenden in der Bibliothek ausgelegt werden? Ja. Der Semesterapparat als Kopiervorlage kann auf die Erlaubnis der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch gestützt werden. Nach dieser Erlaubnis dürfen Studierende sich zu eigenen Studienzwecken Kopien selbst anfertigen oder anfertigen lassen. 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UrhG
Dürfen Reader zum Kopierpreis erhältlich sein? Ja. Reader können auf die Erlaubnis der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch gestützt werden. Nach dieser Erlaubnis dürfen Studierende sich zu eigenen Studienzwecken Kopien selbst anfertigen oder gegen Entgelt (Kopierpreis) anfertigen lassen. 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UrhG
Dürfen Abbildungen, Musik- und Videofiles hochgeladen werden? Einzelne Abbildungen und Fotos, Musikaufnahmen (< 5 Minuten), Filme (< 5 Minuten, aus Kinofilmen nur wenn älter als 2 Jahre) sowie Noteneditionen (< 6 Seiten) dürfen weiterhin nach 52a UrhG zum Download bereitgestellt werden. Die Vergütung erfolgt weiterhin über eine Pauschalzahlung der Länder. Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüche nach 52a UrhG von 2007 Vergütungsvereinbarung zur Abgeltung von Ansprüchen für Nutzungen nach 52 a UrhG (Hochschulen) mit VG Bild-Kunst u.a. für Werke und Werkteile mit Ausnahme von Schriftstücken von 2016
Dürfen Schriftwerke aus Open Access-Angeboten hochgeladen werden? Jein. Open Access-Angebote sind zwar laut Rahmenvertrag von der Meldepflicht ausgenommen. Allerdings müssen die Lizenzbedingungen des Open Access- Angebots diese Nachnutzung erlauben. Alternativ darf verlinkt werden. Rahmenvertrag (mit der VG Wort) zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG bei Schriftwerken (Hochschulen) von 2016
Dürfen Ausschnitte bzw. vollständige unveröffentlichte Studienleistungen und Prüfungsleistungen hochgeladen werden? Nein. Grundsätzlich nach 52a UrhG zulässige Werke Dritter, die weder im Internet veröffentlicht noch in gedruckter Form in der Bibliothek öffentlich zugänglich sind, dürfen nur mit deren Zustimmung hochgeladen werden.
Dürfen Schriftwerke von Studierenden oder Kollegen, welche auf einem Internetportal veröffentlicht wurden hochgeladen werden? Jein. Grundsätzlich dürfen zuvor veröffentlichte Werke von Studierenden oder Kollegen im erlaubten Umfang nach 52a UrhG hochgeladen werden. Unklar ist aber, ob die Ausnahme von der Meldepflicht im Rahmenvertrag nur Open Access-Angebote umfasst oder alle frei zugänglichen Schriftwerke.
Dürfen Aufsätze aus lizenzierten elektronischen Zeitschriften hochgeladen werden? Jein. Nur wenn die Lizenzbedingungen neben dem Einzelzugriff der Hochschulmitglieder auch die Nutzung im LMS vorsehen. Auf die Quelle darf aber verlinkt werden, soweit kein Login bzw. keine Zugangsbeschränkung umgangen werden.
Dürfen Inhalte, die mit einer CC-Lizenz versehen sind hochgeladen werden? Ja. Die CC-Lizenz erlaubt jedermann die lizenzierten Inhalte zu vervielfältigen, zu verbreiten und erneut ohne Zugangsbeschränkung öffentlich zugänglich zu machen. 52a UrhG findet wegen dem Vorrang eines Lizenzangebots hier keine Anwendung
Darf ich als Autor von Fachaufsätzen diese ohne Zugangsbeschränkung hochladen? Jein. Nur eigene wissenschaftliche Aufsätze, die im Rahmen öffentlich geförderter Forschungstätigkeit (DFG-, BMBF-, EU-Projekte) entstanden sind, dürfen ein Jahr nach Erscheinen als Manuskriptversion unter Angabe der Quelle der Erstveröffentlichung über das Internet frei ohne vorherige Zustimmung des Verlags zugänglich gemacht werden. 38 Abs. 4 UrhG
Dürfen Abbildungen und Texte aus Lehrbüchern in Skripte und Präsentationsfolien übernommen werden? Ja. Fremde ganze Werke bzw. Werkteile dürfen im Wege des Zitatrechts in selbst verfasstes Lehrmaterial zur Veranschaulichung des Lehrstoffs oder in selbst erstellte wissenschaftliche Schriftwerke zum Zweck der Erläuterung übernommen werden. Erforderlich ist, dass im gebotenen Umfang zitiert wird (keine Zitatensammlung) und die zitierten Inhalte unverändert unter Nennung der Quelle übernommen werden. In wissenschaftlichen Schriftwerken dürfen ganze Werke zitiert werden, auch Bilder dürfen vollständig übernommen werden. Die Verbreitung der Zitate im eigenen Werk ist vergütungsfrei. 51, 62, 63 UrhG
Dürfen Abbildungen aus Folien von Kollegen unter Angabe der Quelle in eigene Folien übernommen werden? Nein. Inhalte aus der Feder anderer Lehrender, die lediglich zuvor in einer Hochschulvorlesung zur Kenntnis gebracht wurden, gelten nicht als veröffentlicht i.s.d. Urheberrechtsgesetzes und dürfen folglich nicht ohne vorherige Zustimmung zitiert werden. Bereits im Internet veröffentlichte Inhalte können grundsätzlich als Zitat in den Vortrag oder Foliensatz zur Erläuterung des wissenschaftlichen Stoffs aufgenommen werden. 6, 51 UrhG
Dürfen Folien mit fremden Abbildungen hochgeladen werden? Nein. Die Bereitstellung der Inhalte in den Folien an einen nicht begrenzten Empfängerkreis wird nicht mehr vom Zitatrecht erfasst sein. Es fehlt die Erläuterung im Vortrag und somit der gemäß 51 UrhG erforderliche Zitatzweck. Alternativ können die Folien mit Abbildungen nach 52a UrhG für den Teilnehmerkreis einer Lehrveranstaltung hochgeladen werden.
Dürfen Linklisten zu im Internet verfügbaren Inhalten bereitgestellt werden? Ja. Die Einbettung eines auf einer Internetseite öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Internetseite mittels Link (auch Frame-Linking) allein greift nicht in die Verwertungsrechte ein, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum (keine Umgehung eines geschlossenen Nutzerkreises) noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Dies gilt auch für Links auf bspw. illegal im Internet gepostete Fotos, sofern dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. EuGH, C-348/13, C-160/15
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!