Was ist zulässig? Was nicht? Fragen und Antworten zum Urheberrecht für Hochschullehrende. Dr. Janine Horn, ELAN e.v.

Ähnliche Dokumente
Merkblatt zum Urheberrecht in Forschung und Lehre

Der Letzte macht das Licht aus... Zur aktuellen Lage der Wissenschaftsschranke ( 52a UrhG) und der elektronischen Semesterapparate

Urheberrechtlich geschützte Inhalte in der digitalen Lehre richtig einsetzen. Dr. Janine Horn

Urheberrechtlich geschützte Werke in der Hochschullehre

Retrodigitalisierung und elektronische Archive

sorry, aber manche kopie geht leider gar nicht! Kopieren in der Erwachsenenbildung Neu geregelt!

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Merkblatt zum Urheberrecht in Forschung und Lehre

Urheberrechtlich geschützte Werke in der Hochschullehre

Urheberrecht für Bibliothekare

Online-Lehrmaterialien und Urheberrecht

Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis

Do's und Don'ts im Urheberrecht

Internet- und Urheberrecht

Thema 3: Verwendung von Texten

Open Content-Lizenzen für digitale Lernmaterialien

Medienrecht und Schule. Alles was Recht ist! Was ist in der Schule erlaubt? Dies ist keine Rechtsberatung, nur Information

internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016

Urheberrecht sehen und beachten vom Umgang mit fremden Texten, Grafiken und Bildern in Wissenschaft und Lehre

Armin Talke Staatsbibliothek zu Berlin OPEN DATA UND DAS URHEBERRECHT

Urheberrecht und E-Learning - Möglichkeiten zustimmungsfreier Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials

Landesschulamt und Lehrkräfteakademie. A. Urheberrecht Was ist das?

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht und Lernmanagementsysteme Aktuelle Entwicklungen und Perspektiven

Urheberrecht Digitale Leseplätze und Elektronische Pressespiegel an Hochschulen

Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

DBV Sektion IV Frühjahrstagung Elektronische Service-Angebote der UB Würzburg auf der Basis 52a und 52b UrhG

Immaterialgüterrecht. Vorlesung Frühlingssemester Prof. Dr. Florent Thouvenin, RA

Grundzüge des Presserechts"

Urheberrecht im Internet

PR und Recht. Christian Weihe Rechtsanwalt/Justiziar

Urheberrecht Schutzdauer und Übertragbarkeit. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 5. Vorlesung

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

52a in der Praxis von Forschungsgruppen Aspekte der Vergütung

Urheberrecht im Fokus der PR

Der Kampf um das Urheberrecht. Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre

Kopienversand nach 53a UrhG & der Subito- Rahmenvertrag

Zentrale Einrichtung für Weiterbildung elearning Service Abteilung. Informationen zur Rechtssicherheit im elearning

Social Media Hier erst RECHT!

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

Neue Medien und Geistiges Eigentum:

Urheberrecht im Internet

52a: Lehre und Forschung in Gefahr?

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Urheberrecht in der Schule Kopieren erlaubt? Unterrichtsmaterial, Internet- und Internetrecht CDs, Fragen zum neuen Urheberrecht

Thema 1: Fotos im Internet verwenden

BITTE RECHT ORDENTLICH

Überblick. Historie und Bedeutung des 52a UrhG für die Wissenschaft. Historie. Historie. Historie. Historie

Urheberrecht und Internet. - Rechtsfragen -

Vom Schultrojaner zum Unitrojaner??? Oliver Hinte Fachreferent Rechtswissenschaft USB Köln Vortrag beim Aktionsbündnis am

Open Source Software als rechtliches Konzept

Pilotprojekt zum 52a UrhG und Einzelmeldungen an die VG Wort

Geistiges Eigentum der Promovenden - Dissertation und kumulative Promotion

Namensgebung bei Forschungsprojekten

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht

Was schützt das Urheberrecht?

Hörbuch Hörbuch 1. Einführung: 2. Gesetzliche Grundlagen: 3. Erläuterungen:

Quellen prüfen und angeben

Tauschbörsen File Sharing Netze

Rechtsfragen digitaler Bibliotheken. Ein Überblick über die wichtigsten urheber- und haftungsrechtlichen Probleme

Darf ich das teilen?

Einige Tipps für den Vortrag eines Referates und für die erfolgreiche Präsentation

E N T W U R F. (Es) Rechtmachen beim Radiomachen

Urheberrecht - Ein kleiner (Schul)ratgeber über Recht und Unrecht. Autoren: Christina Meyer Michael Wenzel. Herausgeber:

Open Access Tag der TU Chemnitz 2. November 2015

Informationen zum Urheberrecht Stand Mai 2011:

DFN Deutsches Forschungsnetz

Langzeitarchivierung bei Datenträgern. Was wir dürfen und was wir dürfen sollten

Urheber- und Kopierrechte bei Skripten, Lehrbüchern und elearning-materialien

Begriff des Urheberrechts

Creative-Commons-Lizenzen

Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

Urheberrecht und Musik

INGRES - Praxis des Immaterialgüterrechts in der Schweiz 1. Juli 2015

Urheberrecht und Nutzung von Fotos. Jan B. Heidicker Vortrag Feb Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Strafrechtliche Aspekte des Urheberrechts

Artikel. Urheber und Marken. Neue Freunde und alte Feinde von Trainern, Beratern und Coaches. Stand Juli 2012

DIGITALE SCHULBÜCHER, EINSCANNEN & KOPIEREN IN DER SCHULE

Videoaufnahmen von Vorlesungen

Immaterialgüterrecht

Vom Buchvertrag zum Vertrag für multimedia Rechte

Das Zitatrecht. Überblick. Beispiele. Unterrichten mit neuen Medien.

ALLES, WAS RECHT IST. Was ist erlaubt, und worauf muss ich achten?

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial

Online-Videorekorder

VORLESUNGSSTREAMING SAMMLUNG RECHTLICHER FRAGEN

Bibliotheksdienstleistungen für E-Learning-Plattformen

Einführung eines Digital Rights Managment System (DRM-System) für den Dokumentlieferdienst subito

Vortragsunterlagen Urheberrecht

Elektronisches Publizieren

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN?

Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach 53 UrhG

Rechtsprechungsübersicht

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Deutsche Wirtschaft in Europa & der Welt

IT-Projekt Wirtschaftsinformatik

Transkript:

Was ist zulässig? Was nicht? Fragen und Antworten zum Urheberrecht für Hochschullehrende Dr. Janine Horn, ELAN e.v.

Dürfen Papierkopien von Buchseiten im Hörsaal verteilt werden? Jein. Das Vervielfältigen und Verteilen von Werkkopien stellt eine unzulässige Vervielfältigung und Verbreitung dar, sofern dies in der Öffentlichkeit erfolgt. Von einer Öffentlichkeit ist zumindest bei großen Hochschulveranstaltungen auszugehen. Bei kleinen Seminaren mit beständigen Teilnehmern kann von Nichtöffentlichkeit auszugehen sein. 16, 17 UrhG BGH, I ZR 36/90; OLG Koblenz, 6 U 606/83 und OLG Frankfurt/Main, 11 U 95/14

Dürfen Papierkopien an Prüflinge zum Zweck der Prüfung verteilt werden? Ja. Das Herstellen oder das Herstellen lassen von einzelnen Vervielfältigungsstücken von kleinen Teilen eines Werkes (12%/< 100 S.) oder von Werken geringen Umfangs (25 Seiten, ganze Abbildungen) sowie einzelne Zeitungs- bzw. Zeitschriftenbeiträge ist zu Prüfungszwecken ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Eine Vergütung erfolgt über die Kopiergeräte- und Leermedienabgabe. 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG

Dürfen Musikaufnahmen im Hörsaal abgespielt werden? Jein. Das Abspielen von Musik in Lehrveranstaltungen mit großer Studierendenzahl fällt unter die öffentliche Wiedergabe von Musik und ist GEMA-pflichtig. 15 Abs. 3, 52 UrhG OLG Koblenz, 6 U 606/83

Dürfen Abbildungen und Fotos per Beamer im Hörsaal gezeigt werden? Jein. Ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers ist dies in Lehrveranstaltungen mit großer Teilnehmerzahl nur als im eigenen Vortrag erläuterndes Zitat, zu Prüfungszwecken oder gegen Vergütung über eine Verwertungsgesellschaft zulässig. 15 Abs. 3, 51, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 UrhG

Dürfen Filme im Hörsaal gezeigt werden? Nein. Vollständige Filme dürfen grundsätzlich nicht ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers in Lehrveranstaltungen mit größerer Teilnehmerzahl gezeigt werden. Es dürfen aber Filmausschnitte unter Angabe der Quelle gezeigt werden, welche im Rahmen des Zitatrechts im Vortrag erläutert werden. 15 Abs. 3, 52 Abs. 3, 51 UrhG

Dürfen Seminarteilnehmern Aufsätze aus Fachzeitschriften per E- Mail zugesendet werden? Jein. Die Versendung von Werkkopien über Mailing-Listen an einen größeren Empfängerkreis greift im Gegensatz zu einer Mail an einen einzigen Empfänger in das Recht der öffentlichen Wiedergabe ein. Ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers ist diese Distribution nicht zulässig.

Dürfen Aufsätze und Buchauszüge in einem Ordner als Kopiervorlage Studierenden in der Bibliothek ausgelegt werden? Ja. Der Semesterapparat als Kopiervorlage kann auf die Erlaubnis der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch gestützt werden. Nach dieser Erlaubnis dürfen Studierende sich zu eigenen Studienzwecken Kopien selbst anfertigen oder anfertigen lassen. 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UrhG

Dürfen Reader zum Kopierpreis erhältlich sein? Ja. Reader können auf die Erlaubnis der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch gestützt werden. Nach dieser Erlaubnis dürfen Studierende sich zu eigenen Studienzwecken Kopien selbst anfertigen oder gegen Entgelt (Kopierpreis) anfertigen lassen. 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UrhG

Dürfen Abbildungen, Musik- und Videofiles hochgeladen werden? Einzelne Abbildungen und Fotos, Musikaufnahmen (< 5 Minuten), Filme (< 5 Minuten, aus Kinofilmen nur wenn älter als 2 Jahre) sowie Noteneditionen (< 6 Seiten) dürfen weiterhin nach 52a UrhG zum Download bereitgestellt werden. Die Vergütung erfolgt weiterhin über eine Pauschalzahlung der Länder. Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüche nach 52a UrhG von 2007 Vergütungsvereinbarung zur Abgeltung von Ansprüchen für Nutzungen nach 52 a UrhG (Hochschulen) mit VG Bild-Kunst u.a. für Werke und Werkteile mit Ausnahme von Schriftstücken von 2016

Dürfen Schriftwerke aus Open Access-Angeboten hochgeladen werden? Jein. Open Access-Angebote sind zwar laut Rahmenvertrag von der Meldepflicht ausgenommen. Allerdings müssen die Lizenzbedingungen des Open Access- Angebots diese Nachnutzung erlauben. Alternativ darf verlinkt werden. Rahmenvertrag (mit der VG Wort) zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG bei Schriftwerken (Hochschulen) von 2016

Dürfen Ausschnitte bzw. vollständige unveröffentlichte Studienleistungen und Prüfungsleistungen hochgeladen werden? Nein. Grundsätzlich nach 52a UrhG zulässige Werke Dritter, die weder im Internet veröffentlicht noch in gedruckter Form in der Bibliothek öffentlich zugänglich sind, dürfen nur mit deren Zustimmung hochgeladen werden.

Dürfen Schriftwerke von Studierenden oder Kollegen, welche auf einem Internetportal veröffentlicht wurden hochgeladen werden? Jein. Grundsätzlich dürfen zuvor veröffentlichte Werke von Studierenden oder Kollegen im erlaubten Umfang nach 52a UrhG hochgeladen werden. Unklar ist aber, ob die Ausnahme von der Meldepflicht im Rahmenvertrag nur Open Access-Angebote umfasst oder alle frei zugänglichen Schriftwerke.

Dürfen Aufsätze aus lizenzierten elektronischen Zeitschriften hochgeladen werden? Jein. Nur wenn die Lizenzbedingungen neben dem Einzelzugriff der Hochschulmitglieder auch die Nutzung im LMS vorsehen. Auf die Quelle darf aber verlinkt werden, soweit kein Login bzw. keine Zugangsbeschränkung umgangen werden.

Dürfen Inhalte, die mit einer CC-Lizenz versehen sind hochgeladen werden? Ja. Die CC-Lizenz erlaubt jedermann die lizenzierten Inhalte zu vervielfältigen, zu verbreiten und erneut ohne Zugangsbeschränkung öffentlich zugänglich zu machen. 52a UrhG findet wegen dem Vorrang eines Lizenzangebots hier keine Anwendung

Darf ich als Autor von Fachaufsätzen diese ohne Zugangsbeschränkung hochladen? Jein. Nur eigene wissenschaftliche Aufsätze, die im Rahmen öffentlich geförderter Forschungstätigkeit (DFG-, BMBF-, EU-Projekte) entstanden sind, dürfen ein Jahr nach Erscheinen als Manuskriptversion unter Angabe der Quelle der Erstveröffentlichung über das Internet frei ohne vorherige Zustimmung des Verlags zugänglich gemacht werden. 38 Abs. 4 UrhG

Dürfen Abbildungen und Texte aus Lehrbüchern in Skripte und Präsentationsfolien übernommen werden? Ja. Fremde ganze Werke bzw. Werkteile dürfen im Wege des Zitatrechts in selbst verfasstes Lehrmaterial zur Veranschaulichung des Lehrstoffs oder in selbst erstellte wissenschaftliche Schriftwerke zum Zweck der Erläuterung übernommen werden. Erforderlich ist, dass im gebotenen Umfang zitiert wird (keine Zitatensammlung) und die zitierten Inhalte unverändert unter Nennung der Quelle übernommen werden. In wissenschaftlichen Schriftwerken dürfen ganze Werke zitiert werden, auch Bilder dürfen vollständig übernommen werden. Die Verbreitung der Zitate im eigenen Werk ist vergütungsfrei. 51, 62, 63 UrhG

Dürfen Abbildungen aus Folien von Kollegen unter Angabe der Quelle in eigene Folien übernommen werden? Nein. Inhalte aus der Feder anderer Lehrender, die lediglich zuvor in einer Hochschulvorlesung zur Kenntnis gebracht wurden, gelten nicht als veröffentlicht i.s.d. Urheberrechtsgesetzes und dürfen folglich nicht ohne vorherige Zustimmung zitiert werden. Bereits im Internet veröffentlichte Inhalte können grundsätzlich als Zitat in den Vortrag oder Foliensatz zur Erläuterung des wissenschaftlichen Stoffs aufgenommen werden. 6, 51 UrhG

Dürfen Folien mit fremden Abbildungen hochgeladen werden? Nein. Die Bereitstellung der Inhalte in den Folien an einen nicht begrenzten Empfängerkreis wird nicht mehr vom Zitatrecht erfasst sein. Es fehlt die Erläuterung im Vortrag und somit der gemäß 51 UrhG erforderliche Zitatzweck. Alternativ können die Folien mit Abbildungen nach 52a UrhG für den Teilnehmerkreis einer Lehrveranstaltung hochgeladen werden.

Dürfen Linklisten zu im Internet verfügbaren Inhalten bereitgestellt werden? Ja. Die Einbettung eines auf einer Internetseite öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Internetseite mittels Link (auch Frame-Linking) allein greift nicht in die Verwertungsrechte ein, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum (keine Umgehung eines geschlossenen Nutzerkreises) noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Dies gilt auch für Links auf bspw. illegal im Internet gepostete Fotos, sofern dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. EuGH, C-348/13, C-160/15

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!