Krankenversichert als Student



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Transkript:

IKK-INFORMATIV Krankenversichert als Student IMMATRIKULIERT UND OPTIMAL ABGESICHERT

Vorwort Hunderttausende junge Menschen ergattern jedes Jahr in Deutschland einen Studienplatz und starten in einen vollkommen neuen Lebensabschnitt. Dabei werden sie mit vielen Fragen und Problemen konfrontiert. So muss bereits im Vorfeld der Einschreibung einiges getan werden. Beispielsweise wird nur derjenige Bewerber immatrikuliert, der nachweisen kann, dass er kranken- und pflegeversichert ist. Schon zu diesem frühen Zeitpunkt kommt daher die IKK ins Spiel. In der Regel ist es möglich, dass die kostenfreie Familienversicherung über einen Elternteil fortgesetzt wird. Geht das einmal nicht, steht alternativ meist die Krankenversicherung der Studenten (kurz: KVdS) zur Verfügung, und zwar zu unschlagbar günstigen Kondi tionen. Egal wie, die für das Einschreiben erforderliche Versicherungsbescheinigung erhalten Sie von Ihrer IKK. Dazu wird zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. Worauf es dabei ankommt, erfahren Sie auf den folgenden Seiten. Wichtig: Sofern im Folgenden von der Krankenversicherung die Rede ist, schließt das die soziale Pflegeversicherung in aller Regel mit ein. Nutzen Sie also bitte dieses Faltblatt, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Dabei helfen die zahlreichen Beispiele. Alles Weitere klären wir dann am besten im persönlichen Gespräch. Ihre IKK Brandenburg und Berlin Herausgeber: 12. Auflage. Stand: 1. Januar 2014. GK100114 PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH www.presto-gk.de

Familienversicherung vorrangig In den meisten Fällen tritt die KVdS zu Beginn des Studiums noch nicht ein. Die Ursache dafür ist der vorrangige Anspruch auf Familienversicherung über einen Elternteil. Dabei gilt: Kinder, die sich in einer Schul- oder Be - rufsausbildung befinden, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert; Semes terferien eingeschlossen. Bis zum 25. Geburtstag ist man in der Regel kostenfrei mitversichert. Beispiel: Andrea Marten, geboren am 25.6.1991, will zum Wintersemester 2014/2015 ein Studium aufnehmen. Sie ist über ihren Vater bei der IKK familienversichert, auch ihre Mutter ist IKK-Mitglied. u Andrea vollendet ihr 25. Lebensjahr am 24.6.2016. Bis zu diesem Tag besteht Anspruch auf Familienver sicherung. Die Familienversicherung kann auch über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus an dauern, wenn die Ausbildung durch das Erfüllen der gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehr-/Zivildienst) unterbrochen wurde oder sich verzögert hat (gilt nur für Männer). Auch für die folgenden Freiwilligendienste sofern sie ab dem 1. Juli 2011 begonnen haben kommt eine Verlängerung um die tatsächliche Dauer des Dienstes, aber höchstens um zwölf Monate in Betracht: Freiwilliger Wehrdienst Bundesfreiwilligendienst Freiwilliges soziales/ökologisches Jahr (FSJ/FÖJ) Vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste (z. B. IJFD) Tätigkeit als Entwicklungshelfer Diese Ver län gerungen gelten sowohl für Männer als auch für Frauen. 3

Die Altersgrenze gilt nur für Kinder, sodass verheiratete Studenten unter den übrigen Voraussetzungen ohne zeitliche Begrenzung über ihren Ehegatten familienversichert sein können. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind den Ehegatten gleichgestellt. Wichtig: Selbstverständlich kann die Krankenversicherungspflicht als Student auch während des Studiums entfallen. Das geschieht beispielsweise dann, wenn durch eine Heirat ein Familienversicherungsanspruch entsteht. Wenn es an der Versicherung fehlt Sofern der Student verheiratet ist und/oder Kinder hat, muss sichergestellt sein, dass für die Angehörigen ein Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Wäre der Partner also nicht oder ist er nicht in der GKV versichert, kommt unabhängig vom Bestehen eines eigenen Familienversicherungsanspruchs die Versicherungspflicht als Student zustande. Beispiel: Mark Brandt, 23 Jahre alt, beginnt zum Sommersemester 2014 ein Studium. Eine Familienversicherung ist grundsätzlich bei der IKK über seine alleinstehende Mutter möglich. Mark ist verheiratet, seine Ehefrau Uta wäre dann allerdings nicht krankenversichert. u Da Uta nicht versichert wäre, unterliegt Mark der Versicherungspflicht als Student. 4 Bei studierenden Ehegatten, die beide nicht aufgrund der Mitgliedschaft eines Elternteils familienversichert sind, wird entsprechend

ihrer Wahl einer versicherungspflichtig. In der Folge kann der eine Partner über den anderen familienversichert werden. Wann besteht Versicherungspflicht? Für das Zustandekommen der KVdS setzt der Gesetzgeber im Wesentlichen voraus: Einschreibung als Student, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule und Einhalten der Höchststudiendauer bzw. der Altersgrenze. Einschreibung als Student Mit der Immatrikulation (Einschreibung in das Mitgliederverzeichnis der Hochschule) bzw. im weiteren Verlauf mit der Rückmeldung zu Beginn jedes neuen Semesters ist die erste Hürde der KVdS bereits genommen. Nach der Rechtsprechung ist in bestimmten Fällen allerdings das Zustandekommen der KVdS ausgeschlossen. Das betrifft z. B. Studenten in einem Weiterbildungs- oder Promotionsstudium; letztere immer dann, wenn sie ihr Studium bereits abgeschlossen haben. Auch die Teilnehmer an Studien vorbereitenden Sprachkursen bzw. Studienkollegs und Gasthörer sind außen vor. Wird ein Student von der Hochschule beurlaubt, besteht die KVdS fort. Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule Es obliegt den einzelnen Bundesländern, den Status ihrer Einrichtungen festzulegen. Einen unverbindlichen Überblick liefert: www.hochschulkompass.de Hochschulen im Inland und auch in anderen EU-Staaten. 5

Höchststudiendauer und Altersgrenze Die KVdS ist zeitlich begrenzt, und zwar bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters. Das gilt allerdings nur, wenn zuvor nicht bereits das 30. Lebensjahr vollendet wird. Ein Urlaubssemester gilt nicht als Fachsemester in diesem Sinne. Hinsichtlich der Fachsemester ist immer nur auf einen Studiengang abzustellen. Zum gleichen Studiengang gehören unter Umständen auch mehrere Fächer, die für den Abschluss erforderlich sind. Das ist jedenfalls dann von Bedeutung, wenn diese nur nacheinander studiert werden können (z. B. Lehramt). Berücksichtigt werden alle Zeiten, also beispielsweise auch die, in denen wegen einer Familienver sicherung noch keine KVdS bestanden hat. Beispiel: Doreen Groß, 21 Jahre alt und familienversichert, studiert auf Lehramt acht Semester Biologie und anschließend acht Semester Chemie. u Im Anschluss an die Familienversicherung ist Doreen als Student krankenversichert, längstens aber bis zum Abschluss des sechsten Fachsemesters Chemie. Übrigens: Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Altersgrenze endet die KVdS eigentlich am Tag vor dem 30. Geburtstag. Wir gehen damit aber ganz pragmatisch um und stellen hier auf das Ende des jeweiligen Semesters ab. 6

Keine Regel ohne Ausnahme Unter ganz bestimmten, aber eng auszulegenden Voraussetzungen ist die KVdS auch länger möglich: Wenn die Art der Ausbildung bzw. familiäre oder persönliche Gründe das Überschreiten der Semesterzahl bzw. der Altersgrenze rechtfertigen. Wichtig: Hierbei handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich nur für ein Semester Wirkung entfaltet. Der klassische Verlängerungstatbestand aufgrund der Art der Ausbildung ist der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges. In diesen Fällen wird die Altersgrenze um die Zeit hinausgeschoben, die das Absolvieren der Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres beansprucht hat. Hinzu kommt, dass eine Berufstätigkeit vor dem Beschreiten des Zweiten Bildungsweges das Aufschieben der Altersgrenze nur rechtfertigt, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für den Zweiten Bildungsweg war. Als familiäre Gründe kommen die Erkrankung oder Behinderung von Familienangehörigen in Betracht. Selbstredend gilt das nur dann, wenn die Betreuung oder Pflege der Angehörigen ursächlich dafür war, dass dem Studium nicht im erforderlichen Maße nachgegangen werden konnte. Als persönliche Gründe gelten die eigene Erkrankung oder Behinderung, eine Schwanger- bzw. Mutterschaft oder die Nichtzulassung zum Studium im Auswahlverfahren. Das Nähere zu den Verlängerungstatbeständen sollten wir individuell besprechen. 7

Was ist vor-, was nachrangig? Dass die KVdS von der Familienversicherung verdrängt wird, haben wir bereits erwähnt. Aber was gilt in anderen Konstellationen? Ist ein Rentenantrag gestellt, z. B. auf Waisenrente, ist die KVdS vorrangig gegenüber der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller. Das Gleiche gilt im Verhältnis zu einer freiwilligen Mitgliedschaft. Bezieht ein Student bereits eine Rente, ist die Krankenversicherung als Rentner vorrangig. Außer von der Rente sind dann keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Beispiel: Alexander Koch hat zum Sommersemester 2009 ein Medizinstudium aufgenommen. Bis zum 31.3.2015 (Vollendung 27. Lebensjahr) bezieht er eine Vollwaisenrente. u Bis zum 31.3.2015 ist Alexander als Waisenrentner und anschließend als Student krankenversichert. Über das Werkstudentenprivileg informieren wir Sie bei Bedarf gern ausführlicher. Für das sogenannte Werkstudentenprivileg, der Versicherungsfreiheit einer Beschäftigung neben dem Studium, gelten ganz besondere Grundsätze: Krankenversicherungsfreiheit besteht nur dann, wenn Zeit und Arbeitskraft noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Dabei ist in erster Linie die Begrenzung der Arbeitszeit auf maximal 20 Wochenstunden von Bedeutung. Die KVdS kommt nur zum Tragen, wenn eine solche Beschäftigung krankenversicherungsfrei ist. Im anderen Fall wird die KVdS von der Ver sicherungspflicht als Arbeitnehmer verdrängt. 8

Private Krankenversicherung Der Eintritt der KVdS oder der Familienversicherung berechtigt den Studenten zur vorzeitigen Kündigung eines privaten Versicherungsvertrages. Das Kündigungsrecht ist an keine bestimmte Form gebunden. Die IKK muss lediglich den Beginn der KVdS bzw. Familien versicherung bescheinigen. Achten Sie hinsichtlich der Beendigung der Privatversiche - rung auf die Vertragsbedingungen! Mitgliedschaft: Beginn und Ende Die KVdS-Mitgliedschaft beginnt immer mit dem Semester, frühestens jedoch mit der Einschreibung bzw. Rückmeldung. Auf den Beginn der Vorlesungen oder die eigene Teilnahme daran kommt es hier also nicht an. Etwas anderes gilt nur, wenn ein vorrangiger Tatbestand, wie z. B. die Familienversicherung, wegfällt. Denn dann schließt sich die KVdS unmittelbar an. Während des Studiums endet die Mitgliedschaft nach Ablauf von sieben Monaten, ausgehend vom Beginn des Semesters, für das zuletzt die Rückmeldung erfolgte. So ist sichergestellt, dass kleine Verspätungen bei der Rückmeldung nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Bei Ende des Studiums endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des letzten Semesters. Beispiel: Lena Mai meldet sich erst am 27.10.2014 zum Wintersemester (Beginn: 1.10.2014) zurück. u Lenas Mitgliedschaft endet nicht, Mitgliedschaftsende wäre erst am 31.10.2014 (Beginn Sommersemester: 1.4.2014). 9

Höhe und Zahlung der Beiträge In der KVdS gelten besonders günstige Kondi - tionen. Der KVdS-Beitrag wird auf der Grundlage des Bedarfssatzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) berechnet. Dieser beträgt gegenwärtig 597,00 EUR. Ändert der Gesetzgeber den Bedarfssatz, so wird die neue Höhe immer erst vom Beginn des folgenden Semesters an berücksichtigt. Unter Anwendung des KVdS-Beitragssatzes, in Höhe von 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes in der Krankenversicherung, ergeben sich die folgen den Beiträge (monatlich, im gesamten Bundesgebiet identisch): Seit 1. Januar 2013 unverändert: Krankenversicherung 64,77 EUR Pflegeversicherung 12,24 EUR - inklusive Beitragszuschlag 13,73 EUR Der höhere Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung fällt nur bei kinderlosen Studenten an, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben. Das Gesetz verlangt die Beitragszahlung im Voraus, und zwar jeweils für ein ganzes Semester. Sofern Sie uns aber ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, ziehen wir die Beiträge gern jeweils monatlich von dem angegebenen Girokonto ein. Wichtig: Die Hochschulen verweigern die Einschreibung bzw. Rückmeldung, wenn der Student seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommt. 10

Ist die Höchststudiendauer bzw. die Altersgrenze erreicht, setzt sich die IKK-Mitgliedschaft fort, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, sorgt der geringere KVdS-Beitragssatz dann übergangsweise noch für einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von derzeit nur 100,00 EUR (Examenskandidaten). Auch im Anschluss bleibt der Beitrag vergleichsweise günstig. Die Ausbildungsförderung Damit jeder seinen Eignungen, Interessen und Leistun gen entsprechend studieren kann, gibt es das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Danach erhalten u. a. Kinder aus einkommens schwachen Familien im Studium finanzielle Unterstützung umgangssprachlich ebenfalls BAföG genannt. Es handelt sich hier zum einen Teil um einen Zuschuss vom Staat und zum anderen um einen zinslosen Kredit, der nach dem Studium zurückgezahlt werden muss. Der Antrag ist an das örtliche Amt für Ausbildungsförderung ( BAföG-Amt ) zu richten. Zuschlag zur Krankenversicherung Ist die Ausbildungsförderung/das BAföG bewilligt, besteht zusätzlich Anspruch auf einen Zuschuss zum KVdS-Beitrag. Das Positive: Bei 62 EUR in der Kranken- und 11 EUR in der Pflegeversicherung kann man eigentlich schon nicht mehr von einem Zuschuss sprechen, da die KVdS-Beiträge fast vollständig übernommen werden. 11

Die Unfallversicherung Bei allem, was mit dem Studium in Zusammenhang steht, sind Studierende durch die Hochschule gesetzlich unfallversichert. Zuständiger Träger ist die Unfallkasse bzw. der Gemeindeunfallversicherungsverband im jeweiligen Bundesland. Übrigens: Die meisten Studentenwerke haben zudem eine Freizeitunfallversicherung für die von ihnen betreuten Studierenden abgeschlossen der Unfallversicherungsschutz ist also rundum gewährleistet. Wir sind immer für Sie da Mit diesem Faltblatt können wir lediglich einen ersten Überblick über die soziale Sicherung während des Studiums geben. In einem persönlichen Gespräch ist es dagegen möglich, ganz konkret auf Ihren Informationsbedarf einzugehen. Setzen Sie sich doch daher einfach persönlich, telefonisch oder online mit uns in Ver bindung, dann verein baren wir einen Termin.