HOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013

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Transkript:

HOAI 2013 Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013

Regelungsinhalt der HOAI Preisrecht / Honorarrecht Keine Regelung der Architektenleistung an sich Preisrecht für Planungsleistungen Definition der typischen Leistungsschritte in Leistungsbildern und Leistungsphasen Preisbindung nur soweit eine verbindliche Regelung vorliegt Regelungen zu den Formalia der Honorarvereinbarung

Verbindlich geregelte Leistungsbilder Flächenplanung Bauleitplanung Flächenplanung Landschaftsplan Objektplanung Gebäude Objektplanung Innenräume Objektplanung Freianlagen Objektplanung Ingenieurbauwerke Objektplanung Verkehrsanlagen Fachplanung Tragwerksplanung Fachplanung Technische Ausrüstung

Unverbindlich geregelte Leistungsbilder z.b. Umweltverträglichkeitsstudie Thermische Bauphysik Schallschutz und Raumakustik Bodenmechanik, Erbau, Grundbau Vermessungstechnische Leistungen Besondere Leistungen

Ermittlung des Honorars Ermittlung der Anzahl und Typen der Objekte Ermittlung der anrechenbaren Kosten Ermittlung der Honorarzone Ermittlung des Honorarsatzes Ermittlung der erbrachten Leistung im Verhältnis zum Leistungsbild (Achtung Leistungsumfang ist Frage der vertraglichen Vereinbarung)

Objekte Verschiedene Objekte sind idr separat abzurechnen Verschiedene Objekte z.b. Verschiedene Leistungsbilder (Objektplanung Gebäude, Tragwerk und technische Ausrüstung) Mehrere unterschiedliche Gebäude (Achtung: 11 HOAI 2013) Mehrere unterschiedliche Funktionseinheiten innerhalb eines Gebäudes

Anrechenbare Kosten Bestimmte formell zu ermittelnde (DIN 276) Teile der Baukosten Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die sog. Kostenberechnung

Honorarzone Beschreibung der Komplexität der Planung des einzelnen Objektes Z.B. bei der Objektplanung Gebäude Honorarzone I bis V Ermittlung der Komplexität anhand eines Merkmalkatalogs HOAI 2013 - Objekttypen zur Orientierung Achtung: Die Honorarzone ist ein objektiver Wert

Honorarsatz Aus der Kombination von anrechenbaren Kosten und Honorarzone ergibt sich innerhalb der Honorartabelle ein Mindest- und ein Höchstsatz. Ohne vertragliche Vereinbarung gilt stets der Mindestsatz Vereinbarung bis zum Höchstsatz möglich Schriftlich bei Auftragserteilung Pauschalpreis, Stundenhonorar etc.

Ermittlung der Leistungen z.b. Objektplanung Gebäude Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung 2 % Leistungsphase 2 Vorplanung 7 % Leistungsphase 3 Entwurfsplanung 15 % Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung 3 % Leistungsphase 5 Ausführungsplanung 25 % Leistungsphase 6 Vorbereitung Vergabe 10 % Leistungsphase 7 Mitwirkung Vergabe 4 % Leistungsphase 8 Bauüberwachung 32 % Leistungsphase 9 Objektbetreuung 2 %

Wichtige Änderungen 2013 Umverteilung der Honoraranteile in Leistungsphasen, insb. Entwurfsplanung, Leistungsphase 3 Ergänzung der Leistungsbilder um neue Grundleistungen Insbesondere Koordination, Terminplanung, Kostenplanung Anhebung der Honorare gegenüber HOAI 2009 um 0,7 bis 45,83 %, insbesondere im unteren Bereich der anrechenbaren Kosten!!! Wärmeschutz (unverbindliche Regelung) sogar um 99,81 % bis 203,03 % Neue Regelungen zum Bauen im Bestand Rückkehr der mitverarbeiteten Bausubstanz Erstmals klare Grundlage für planerische Änderungsleistungen Fälligkeit des Honorars erstmals abhängig von einer Abnahme der Architektenleistung

Beispielrechnung Häuslebauer Vollarchitektur bei anrechenbaren Kosten von 200.000, Honorarzone III, Mindestsatz HOAI 2009 28.256,55 brutto HOAI 2013 33.156,97 brutto

Inkrafttreten HOAI 2013 Stichtag ist 17.07.2013 Problemfälle Generalplanung/Subvergaben Stufenweise Beauftragung Landgericht Koblenz Az. 4 O 103/12 OLG Koblenz 10 U 344/13 BGH???

Bauen im Bestand HOAI 2009 Umbauzuschlag von 20 % bis 80 % auf das Honorar, schriftliche Vereinbarung notwendig, soweit mehr als 20 % vereinbart werden soll ( 35 HOAI 2009). Die HOAI 2009 hatte sog. mitverarbeitete Bausubstanz abgeschafft. Von 35 HOAI 2009 wurde kaum Gebrauch gemacht. Es verblieb fast immer bei 20% Aufschlag. Mangels Berücksichtigung des Bestandes bei den anrechenbaren Kosten waren die 20 % oft nicht auskömmlich. Bauen im Bestand ist gleichwohl sehr anspruchsvoll.

Bauen im Bestand 6 HOAI (2013) (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach 1. den anrechenbaren Kosten, 2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Mopdernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist, 3. den Leistungsphasen, ( ), 5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar. Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistung schriftlich zu vereinbaren. ( ) Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist. 36 HOAI (2013) (1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. (2) (...)

Bauen im Bestand Wiedereinführung der mitverarbeiteten Bausubstanz 4 HOAI (2013) (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstand im Sinne des 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung ( ) zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. 2 HOAI (2013) (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objektes, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- und Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

Bauen im Bestand Was heißt angemessen berücksichtigen? Nach Fläche, Volumen, Bauteilen und Kostenanteilen Maßgeblich ist nach h.m. Der Wert der stehenbleibenden Gebäudeteile nach ihrem Erhaltungszustand im Zeitpunkt der Baumaßnahme Was ist, wenn nicht zum Zeitpunkt der Kostenberechnung schriftlich vereinbart wird? Alte Rechtsprechung zur HOAI 2002 BGH hat 2003 entschieden, dass die schriftliche Vereinbarung keine Voraussetzung ist.

Honorierung von Änderungsleistungen Eines der größten Konfliktthemen im Architektenhonorarrecht Was passiert, wenn Grundleistungen wiederholt werden sollen? Was passiert, wenn der Bauherr nachträglich Änderungen verlangt? Wie sind diese Leistungen zu bewerten, wenn sich die anrechenbaren Kosten nicht oder sogar nach unten ändern - z.b. Budgetänderungen Regelungen der HOAI 2009 waren nicht praktikabel Uneinheitliche Bewertung in Literatur und Rechtsprechung

HOAI 2009 Honorierung von Änderungsleistungen 3 HOAI (2009) (2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten. 7 HOAI (2009) (5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

Honorierung von Änderungsleistungen Neue Regelung in 10 HOAI 2013 10 HOAI (2013) (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.

Honorierung von Änderungsleistungen nicht, wenn Planungsmängel beseitigt werden, Nicht, wenn sich die Wiederholung der Leistung bereits aus deren Wesen ergibt (z.b. Vorentwurfsplanung), Auch hier dürfte das Schriftformerfordernis nicht konstitutiv für den Anspruch sein, Entwicklung bleibt abzuwarten

Abnahme der Architektenleistung Abnahme als wesentliche Billigungserklärung zur Werkleistung Beginn der Gewährleistung/Verjährungsfrist Gefahrenübergang Jetzt auch Voraussetzung für die Fälligkeit des Honoraranspruches

Abnahme der Architektenleistung 15 HOAI (2009) (1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. (2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. 15 HOAI (2013) (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. (2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden.

Abnahme der Architektenleistung Die Regelung geht an der bisherigen Lebenswirklichkeit im Architektenvertrag vorbei. Abnahmereife dürfte bei der Vollarchitektur inkl. Leistungsphase 9 erst sehr spät eintreten. Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Teilabnahmen. Es gibt kaum Rechtsprechung und Literatur zu dem Thema, Anknüpfungspunkte für eine schlüssige Abnahme sind weniger greifbar als im Bauvertrag.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!