Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen HOAI Schwerpunkt Verkehrsanlagen

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1 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen HOAI 2013 Schwerpunkt Verkehrsanlagen Jens Böttcher Rechtsanwalt, Berlin Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Themenübersicht Einführung in die HOAI Praxisrelevante Neuerungen Zeitlicher Anwendungsbereich der HOAI 2013 Planen im Bestand nach der HOAI 2013 Sonstige Änderungen im Allgemeinen Teil der HOAI 2013 Änderungen im Bereich des Leistungsbildes Verkehrsanlagen Sonstige Änderungen im Bereich der Leistungsbilder Ingenieurbauwerke, Freianlagen, Tragwerksplanung und Technischen Ausrüstung, Flächenplanung 1

2 Einführung in die HOAI 2013: Wesentliche Neuerungen HOAI-Reform 2013 Abschlussbericht zur Evaluierung der HOAI und Aktualisierung der Leistungsbilder aus September 2011 ( Forschungsgutachten zum Aktualisierungsbedarf der Honorarstruktur aus Dezember 2012 ( Referentenentwurf aus März 2013 Kabinettsbeschluss vom (BR-Drs. 334/13) Abstimmung des Bundesrates im Juni 2013 Inkrafttreten der neuen HOAI am

3 Gegenstand der Novellierung der HOAI 2013 Baufachliche Überarbeitung und Aktualisierung der Leistungsbilder an die aktuelle Planungswirklichkeit und die rechtlichen Rahmenbedingungen (im Wesentlichen unverändert seit der HOAI 1976) Berücksichtigung neuer Planungsaufgaben wie z.b. Nachhaltigkeit, Klima- und Umweltschutz, Kosten- und Terminsicherheit Aktualisierung der Honorarsätze in den Honorartafeln entsprechend dem aktualisierten Planungsaufwand Überarbeitung und Vereinfachung einzelner Honorarvorschriften Ziele der HOAI 2013 Sicherstellung einer hohen Bauqualität Verbraucherschutz Vereinfachung der HOAI 3

4 Kostenfolgen aus der HOAI 2013 Steigerung der Honorare im Mittel von 17 Prozent, teilweise sogar bis 203,03 Prozent beim Leistungsbild Wärmeschutz und Energiebilanzierung Gesamtbaukostensteigerungen im Vergleich zur HOAI 2009 für die Kommunen durchschnittlich um 3,39 Prozent für die Bundesländer durchschnittlich um 2,23 Prozent für den Bund durchschnittlich um 0,95 Prozent Wesentliche Neuerungen der HOAI 2013 Anhebung der Honorartafeln Einführung neuer Grundleistungen Erweiterung des Kataloges der Besonderen Leistungen Verschiebung und Veränderung der Prozentsätze der Leistungsphasen Planen im Bestand: Neuer (alter) Umbauzuschlag und Wiederberücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubtanz Honorierung von Planungsänderungsleistungen 4

5 Nicht umgesetzt: Keine Rückführung der Beratungsleistungen der Anlage 1 HOAI 2009 Örtliche Bauüberwachung weiterhin eine Besondere Leistung Kein eigenes Leistungsbild für Bauen im Bestand Kein eigenes Leistungsbild für Brandschutz Keine Einführung der Leistungsphase 0 Beibehaltung der Grundprinzipien der HOAI Preisrecht versus Vertragsrecht Höchst- und Mindestsatzcharakter Aufwandsneutralität der HOAI Leistungsbezogenheit der HOAI Differenzierung einerseits zwischen Planungsleistungen und Beratungsleistungen und andererseits zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen Degression der Honorartafeln 5

6 Aufbau der HOAI 2013 Teil 1: Allgemeine Vorschriften ( 1-16) Teile 2-4: Planungsleistungen ( 17-56) - Flächen-, Objekt-, Fachplanung - Teil 5: Überleitungs- und Schlussvorschriften ( 57, 58) Anlage 1: Beratungsleistungen Anlagen 2 8: Leistungsbilder Flächenplanung Anlage 9: Besondere Leistungen zur Flächenplanung Anlage 10-15: Leistungsbilder Objekt- und Fachplanung einschließlich Besondere Leistungen und Objektlisten Planungsleistungen Flächenplanung Objektplanung Fachplanung - Teil Teil Teil 4 - Bauleitplanung Landschaftsplanung Gebäude und raumbildender Ausbau Freianlagen Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen Tragwerksplanung Technische Ausrüstung 6

7 Struktur der HOAI 2013 Teil 1: Teil 3: Gebäude Allgemeine Teil Objektplanung Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen Anwendungsbereich 41 Anwendungsbereich 45 Besondere Grundlagen des Honorars 33 Besondere Grundlagen des Honorars 42 Besondere Grundlagen des Honorars 46 Leistungsbild 34 Leistungsbild 43 Leistungsbild 47 Honorar 35 Honorar 44 Honorar 48 Leistungen im Bestand Leistungen im Bestand Leistungen im Bestand HOAI 2009 oder HOAI 2013 Vertragsabschluss vor Inkrafttreten der HOAI 2013 Vertragsabschluss nach Inkrafttreten der HOAI 2013 Geltung der HOAI 2009 Geltung der HOAI Übergangsvorschrift Die Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. 7

8 Angebot vor und Annahme nach Inkrafttreten der HOAI 2013 Beispiel: Ein Planer hat ein Angebot vor Inkrafttreten der HOAI 2013 abgegeben. Die Vertragsunterzeichnung erfolgt nach dem Inkrafttreten der neuen HOAI. Der Planer will wissen, welche HOAI gilt und ob er an sein Angebot gebunden ist. Angebot vor und Annahme nach Inkrafttreten der HOAI 2013 Beispiel: Ein Planer hat ein Angebot vor Inkrafttreten der HOAI 2013 abgegeben. Die Vertragsunterzeichnung erfolgt nach dem Inkrafttreten der neuen HOAI. Der Planer will wissen, welche HOAI gilt und ob er an sein Angebot gebunden ist. Antwort: Es gilt die HOAI 2013, weil die spätere Vertragsunterzeichnung maßgeblich ist. Der Planer ist an sein Angebot gebunden, es sei denn, bei der Anwendung der HOAI 2013 kommt es zu einer Mindestsatzunterschreitung. 8

9 Stufenweise Beauftragung Beispiel: Ein Auftraggeber hat mit einem Planer einen "Stufenvertrag" vor Inkrafttreten der HOAI 2013 abgeschlossen. Der Auftraggeber will jetzt wissen, ob für die noch nicht gesondert beauftragten Stufen mit weiteren Leistungsphasen die HOAI 2009 oder die HOAI 2013 gilt. Stufenweise Beauftragung Beispiel: Ein Auftraggeber hat mit einem Planer einen "Stufenvertrag" vor Inkrafttreten der HOAI 2013 abgeschlossen. Der Auftraggeber will jetzt wissen, ob für die noch nicht gesondert beauftragten Stufen mit weiteren Leistungsphasen die HOAI 2009 oder die HOAI 2013 gilt. Antwort: Für die erst später abgerufenen Stufen gilt die HOAI 2013 (vgl. so für die HOAI 2009: LG Koblenz, Urteil vom O 103/12 - nicht rechtskräftig; ebenso für die HOAI 1996: OLG Düsseldorf BauR 1997, 340; LG Hamburg, Urt. v O 343/92; LG München I BauR 1996, 576; LG Konstanz BauR 1996, 577; streitig). 9

10 Abrufvertrag Beispiel: Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren einen Abrufauftrag über die Leistungsphasen 1 bis 9, bevor die HOAI 2013 in Kraft tritt. Die Leistungsphasen 1 bis 4 werden jeweils isoliert vor Inkrafttreten der HOAI 2013 abgerufen, die weiteren Leistungsphasen jeweils isoliert danach. Der Auftraggeber möchte wissen, welche Leistungsphasen der HOAI 2009 und welche der HOAI 2013 unterliegen. Abrufvertrag Beispiel: Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren einen Abrufauftrag über die Leistungsphasen 1 bis 9, bevor die HOAI 2013 in Kraft tritt. Die Leistungsphasen 1 bis 4 werden jeweils isoliert vor Inkrafttreten der HOAI 2013 abgerufen, die weiteren Leistungsphasen jeweils isoliert danach. Der Auftraggeber möchte wissen, welche Leistungsphasen der HOAI 2009 und welche der HOAI 2013 unterliegen. Antwort: Alle Leistungsphasen unterliegen der HOAI

11 Rahmenvertrag Beispiel: Ein Auftraggeber hat einen "Rahmenvertrag" mit einem Planer unter der Wirksamkeit der HOAI 2009 über eine Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen. In dem Rahmenvertrag ist z. B. vereinbart, wie einzelne Teilleistungen vergütet werden, die Höhe der Stundensätze und die Nebenkosten (Einzelnachweis) sind geregelt. Der Auftraggeber will nun wissen, ob für die Laufzeit des Rahmenvertrags die HOAI 2009 gilt. In dem Rahmenvertrag sind keine Honorare für konkrete Leistungen mit Bezug auf bereits konkrete Projekte vereinbart. Rahmenvertrag Beispiel: Ein Auftraggeber hat einen "Rahmenvertrag" mit einem Planer unter der Wirksamkeit der HOAI 2009 über eine Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen. In dem Rahmenvertrag ist z. B. vereinbart, wie einzelne Teilleistungen vergütet werden, die Höhe der Stundensätze und die Nebenkosten (Einzelnachweis) sind geregelt. Der Auftraggeber will nun wissen, ob für die Laufzeit des Rahmenvertrags die HOAI 2009 gilt. In dem Rahmenvertrag sind keine Honorare für konkrete Leistungen mit Bezug auf bereits konkrete Projekte vereinbart. Antwort: Alle nach dem Inkrafttreten der HOAI 2013 beauftragten Projekte unterliegen der HOAI

12 Tätigkeitsbeginn ohne schriftlichen Auftrag Beispiel: Ein Planer hat ein Angebot vor Inkrafttreten der HOAI 2013 abgegeben. Die vorgesehene Vertragsunterzeichnung wird bei seinem Auftraggeber erst nach längerer Zeit, hier nach Inkrafttreten der HOAI 2013, erfolgen. Der Auftraggeber verlangt ausdrücklich, dass der Planer aber bereits vorher mit den Arbeiten beginnt. Leistungen werden nachweislich erbracht, Abschlagszahlungen werden geleistet. Er will wissen, welche HOAI zur Abrechnung seiner Leistungen gilt. Tätigkeitsbeginn ohne schriftlichen Auftrag Beispiel: Ein Planer hat ein Angebot vor Inkrafttreten der HOAI 2013 abgegeben. Die vorgesehene Vertragsunterzeichnung wird bei seinem Auftraggeber erst nach längerer Zeit, hier nach Inkrafttreten der HOAI 2013, erfolgen. Der Auftraggeber verlangt ausdrücklich, dass der Planer aber bereits vorher mit den Arbeiten beginnt. Leistungen werden nachweislich erbracht, Abschlagszahlungen werden geleistet. Er will wissen, welche HOAI zur Abrechnung seiner Leistungen gilt. Antwort: Es gilt die HOAI

13 Planen im Bestand nach der HOAI 2013 Vergleich HOAI HOAI 1996 mitzuverarbeitende Bausubstanz Umbauzuschlag: Wesentlicher Eingriff % bzw. 50 % bei HZ III 20 % ab HZ III ohne HV HOAI 2009 Keine mitzuverarbeitende Bausubstanz Umbauzuschlag: jeder Eingriff bis 80 % 20 % ab HZ II ohne HV HOAI 2013 mitzuverarbeitende Bausubstanz Umbauzuschlag: Wesentlicher Eingriff bis 33 % bzw. 50 % bei HZ III 20 % ab HZ III ohne HV 13

14 Berücksichtigung mitverarbeiteter vorhandener Bausubstanz (Vergleich): Leistung Objektplanung Gebäude, Lph 1-9, HZ III Mindestsatz HOAI 2009 Anrechenbare Kosten 1 Mio., vorhandene Bausubstanz 200 T 1. Anrechenbare Kosten 1,2 Mio ,80 20 % Umbauzuschlag ,36 Summe netto ,16 2. Anrechenbare Kosten 1,0 Mio ,00 20 % Umbauzuschlag ,40 Summe netto ,40 3. Anrechenbare Kosten 1,0 Mio ,00 42 % Umbauzuschlag ,04 Summe netto ,04 Mitzuverarbeitende Bausubstanz 2 Abs. 7 HOAI: (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. 4 Abs. 3 HOAI: Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. 14

15 Mitzuverarbeitende Bausubstanz Ausgleich der Kostenersparnis des Auftraggebers Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz: Technische oder gestalterische Mitverarbeitung: Eingriffe in das Tragwerk Öffnung von Bauteilen Anschluss an die vorhandene Bausubstanz Prüfung der Weiterverwendbarkeit der vorhandenen Bausubstanz Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs nicht nur bloße zeichnerische Darstellung Objektbezogen Zeitpunkt für Vereinbarung: Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung Mitzuverarbeitende Bausubstanz Bausubstanz = fest mit dem Bauwerk verbundene Bauteile Mitzuverarbeitende Bausubstanz = Neupreis x Zustandsfaktor x Leistungsfaktor Neupreis: Ortsüblicher Neupreis oder Ortsüblicher Preis Kubikmeter-Methode Element-Methode Zustandsfaktor: Abminderung für Erhaltungszustand (Abnutzung, Alterung, Schäden) Leistungsfaktor: Grad der Mitverarbeitung in den einzelnen Leistungsphasen 15

16 Mitzuverarbeitende Bausubstanz Vorschlag des Abschlussberichtes zum Zustandsfaktor: Gebäude, Freianlagen 0,8 bis 1,0 Ingenieurbauwerke 0,6 bis 1,0 Verkehrsanlagen 0,8 bis 1,0 Tragwerksplanung 0,8 bis 1,0 Technische Ausrüstung 0,5 bis 1,0 Vorschlag des Abschlussberichtes zum Leistungsfaktor Gebäude, Freianlagen 0,7 bis 0,9 Ingenieurbauwerke 0,7 bis 0,9 Verkehrsanlagen 0,85 bis 0,95 Tragwerksplanung 0,35 bis 0,475 Technische Ausrüstung 0,6 bis 0,9 Mitzuverarbeitende Bausubstanz Vorschlag Abschlussbericht zum Abminderungsfaktor: Gebäude, Freianlagen 0,56 bis 0,9 Ingenieurbauwerke 0,42 bis 0,9 Verkehrsanlagen 0,68 bis 0,95 Tragwerksplanung 0,28 bis 0,475 Technische Ausrüstung 0,3 bis 0,720 Mitzuverarbeitende Bausubstanz als sonstige anrechenbare Kosten? 16

17 Umbauzuschlag 2 Abs. 5 HOAI: Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. 6 Abs. 2 HOAI: Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach ( ) dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar. Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist. Umbauzuschlag Ziel: Berücksichtigung der Erschwernis Vereinbarung unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades Schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung? Mindestumbauzuschlag von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad Wertspanne in Teilen 3 und 4 nur für durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad 17

18 Umbauzuschlag Gebäude ( 36): bei HZ III bis 33 % Freianlagen ( 40 VI): bei HZ III bis 33 % Ingenieurbauwerke ( 44 VI): bei HZ III bis 33 % Verkehrsanlagen ( 48 VI) : bei HZ III bis 33 % Tragwerksplanung ( 52 IV): bei HZ III bis 50 % Techn. Ausrüstung ( 65 V): bei HZ II bis 50 % Umbauzuschlag ( 6 Abs. 2 HOAI) Umbauzuschlag von weniger als 20 %? Amtliche Begründung zur HOAI 2013: Die Höhe des Zuschlags ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung frei vereinbar. Es steht den Vertragsparteien wie bisher auch frei, bei Auftragserteilung einen Zuschlag von weniger als 20 % zu vereinbaren. 18

19 Sonstige Änderungen im Allgemeinen Teil der HOAI 2013 Anwendungsbereich ( 1) 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Geltung für Nichtarchitekten und Nichtingenieure? Geltung für Paketanbieter (gleichzeitige Erbringung von Bauleistungen, z.b. durch Totalübernehmer)? Verträge zwischen Architekten und/oder Ingenieuren? Räumlicher Anwendungsbereich der HOAI 19

20 Anwendungsbereich ( 1) HOAI ist weiterhin nicht anwendbar: Honorar des Prüfstatikers Entsorgung von Altlasten Abbruch von Verkehrsanlagen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) Projektsteuerung Höhe der Vergütung? Neue Begriffsbestimmungen ( 2) Aufteilung der Objekte in Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wegen Verweis in 54 HOAI 2013 Wegfall der Definition für Gebäude Problem Abgrenzung Gebäude zu Ingenieurbauwerke (Z.B. Pumpenhaus, Tiefgarage) 2 Ziff. 2 HOAI 2009: Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen; Begriff der Freianlagen nunmehr in 39 Abs. 1 HOAI

21 Neue Begriffsbestimmungen ( 2) Wegfall der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik ( 2 Nr. 12 HOAI 2009) Wegfall der Definition der Honorarzonen ( 2 Nr. 15 HOAI) Kostenschätzung: nunmehr mindestens bis zur ersten Gliederungsebene ( 2 Abs. 10 HOAI 2013) Kostenberechnung: nunmehr mindestens bis zur zweiten Gliederungsebene ( 2 Abs. 11 HOAI 2013) Grund: vgl. 2 f) bzw. 3 f Anlage 15 (Leistungsbild der Technischen Ausrüstung) Leistungen und Leistungsbilder ( 3) Abs. 1 unverändert (Planungs- und Beratungsleistungen) Abs. 2 Wiedereinführung des Begriffs der Grundleistungen Wegfall von 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI: Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten. Abs. 3 Besondere Leistungen für andere Leistungsbilder und Leistungsphasen im Übrigen unverändert: freie Vereinbarkeit, kein Schriftformerfordernis Neuer Abs. 4: Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten 21

22 Anrechenbare Kosten ( 4) Abs. 1 und 2 im Wesentlichen unverändert, insbesondere Beibehaltung der Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften, z.b. AKS) Abs. 3 neu: Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz Angemessene Berücksichtigung über Fläche, Volumen, Bauteile oder Kostenanteile Objektbezogen Zeitpunkt für Vereinbarung: Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung Honorarzonen ( 5) Abs. 1: unverändert Abs. 2: Technische Ausrüstung und Flächenplanung (vormals 2 Honorarzonen) nunmehr einheitlich drei Honorarzonen Abs. 3: Punktebewertung, Wegfall von Verweis auf Anlage 3 22

23 Grundlagen des Honorars ( 6) Regelungsinhalt weitestgehend unverändert Abs. 1: Verweis auf vormals 35, 36 entfällt Neuer Abs. 2: Regelung beim Umbau/Modernisierung Abs. 3 unverändert: Baukostenvereinbarungsmodell Grundlagen des Honorars ( 6) Baukostenvereinbarung nach 6 Abs. 3: schriftliche Vereinbarung keine Planung für Kostenschätzung/-berechnung bei Auftragserteilung vorhanden Nachprüfbarkeit - vergleichbare Referenzobjekte - Bedarfsplanung (DIN 18205; RBBau etc.) Alternative: Vereinbarung einer Baukostenobergrenze 23

24 Honorarvereinbarung ( 7) Regelungsinhalt weitestgehend unverändert Abs. 5 a.f. in 10 Abs. 1 überführt Weiterhin Schriftformerfordernis bei Honorarvereinbarungen ( 7 Abs. 1); nicht ausreichend: Faxe, keine schriftliche Vereinbarung: Mindestsätze ( 7 Abs. 5) Weiterhin Zulässigkeit von Pauschalhonoraren, Vereinbarung einer bestimmten Honorarzone, eines Zeithonorars, anderer Prozentsätze oder Kostenermittlungsarten Anrechenbare Kosten außerhalb der Tafelwerte ( 7 Abs. 2): Honorar frei vereinbar Honorarvereinbarung ( 7) Ausnahme Mindestsatzunterschreitung ( 7 Abs. 3): Enge Bindung rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art; Ständige Geschäftsbeziehung (z.b. durch Rahmenvertrag) Bonus-Malus-Regelung ( 7 Abs. 6): Schriftformerfordernis auch für das Malus Honorar 24

25 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen ( 8) Regelungsinhalt weitestgehend unverändert Abs. 1: nunmehr Schriftformerfordernis Abs. 2: Bezeichnung Grundleistung und Schriftformerfordernis Kürzung der vorgesehenen Prozentsätze bzw. anteilige Reduzierung nach z.b. Siemon-Tabellen, Locher/Koeble/Frik, TSP-Tabellen, etc. Neuer Abs. 3 (vormals Abs. 2 Satz 3): zusätzlicher Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand Freie Vereinbarkeit Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen ( 9) Regelungsinhalt weitestgehend unverändert Abs. 1: Einbeziehung der Tragwerksplanung Abs. 2 neu: für Bauleitplanung und Landschaftsplanung Abs. 3 (vormals Abs. 2): im Wesentlichen unverändert Weiterhin bloße Kann-Bestimmung 25

26 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs ( 10) Zusammenfassung von 3 Abs. 2 Satz 2, 7 Abs. 5 und 10 HOAI 2009 Abs. 1: entspricht 7 Abs. 5 HOAI 2009: Aber Einigung über Umfang der beauftragten Leistung Abs. 2: Wiederholung von Grundleistung ohne Änderung der anrechenbaren Kosten In beiden Fällen: Anspruch auf Honoraranpassung, Schriftformerfordernis Planungsänderungsleistungen 1. Entwurfsplanung ( 47 Abs. 1 HOAI, Bewertung LP 3 25%, AK ,00 netto, HZ III, keine Zuschläge) - Honorar: netto ,00 2. Entwurfsplanung mit Änderungen auf einem Drittel des Planungsbereiches ( 47 Abs. 1 HOAI, Bewertung LP3neu 20%, AKneu ,00 netto, HZ III, keine Zuschläge) - Honorar: Variante a) AK Kosten des gesamten Objekts von ,00 netto = netto ,60./. Abschlag 1/3 = netto 5.461,87 Variante b) AK der reduzierten Planung von netto ,00 = netto 7.219,55 26

27 Auftrag für mehrere Objekte ( 11) Regelungsinhalt weitestgehend unverändert Abs. 1: Grundsatz Abs. 2 (vormals Abs. 1 Satz 2): vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen = geminderter Planungsaufwand aufgrund gleicher Planungsbedingungen wie z.b. Baugrund, Nutzungsart, bauliche Gestaltung Zusammenfassung und Trennung von Objekten Beispiel: Siedlungsanlage mit 10 Wiederholungen Abs. 1: getrennte Abrechnung 11 Objekte = 100 % Abs. 2: Zusammenfassung zu 1 Objekt = 49 % Abs. 3: Serienbauten = 69 % (Quelle Statusbericht 2000plus) 27

28 Auftrag für mehrere Objekte ( 11) Abs. 3 vormals Abs. 2): im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke und Typenplanung oder Serienbauten - gilt nur für Lph. 1 bis 6: W. 50%, W. 60%, ab 8. W. 90% Abs. 4 (vormals Abs. 3): Begrenzung auf Folgeaufträge Instandsetzungen und Instandhaltungen ( 12) 12 a.f. Planausschnitte entfallen Übernahme der Regelung in 36 a.f. Gilt auch für die Bauoberleitung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Weiterhin Kann-Bestimmung 28

29 Weitere Vorschriften 15 Zahlungen : (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. Unverändert: 13 Interpolation 14 Nebenkosten 16 Umsatzsteuer Änderungen im Teil 3 Verkehrsanlagen der HOAI

30 Honorarerhöhung im Bereich der Verkehrsanlagen von +3,93 % bis +37,23 % Honorarvorschriften zur Objektplanung Verkehrsanlagen Anwendungsbereich 45 ( 44 a.f.) unverändert: Nr. 1: Anlagen des Straßenverkehrs (Wege, außerörtliche Straßen, innerörtliche Straßen und Plätze, verkehrsberuhigte Bereiche) Nr. 2: Anlagen des Schienenverkehrs (innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke, Gleis- und Bahnsteiganlagen) Nr. 3: Anlagen des Flugverkehrs (Verkehrsflächen von Landeplätze und Flughäfen) Erfasste Objekte (siehe Anlage 13.2) 30

31 Honorarvorschriften zur Objektplanung Verkehrsanlagen Besondere Grundlagen des Honorars 46 neu formuliert: Kein Verweis auf Regelungen der Ingenieurbauwerke, sondern sinngemäße Übernahme dieser bedingt oder gemindert anrechenbaren Kosten (Technische Ausrüstung, Erdarbeiten [40%], Ingenieurbauwerke [10 %], Mehrfahrspur- und -gleisanlagen) Wiedereinführung: Regelung zur freien vertraglichen Vereinbarkeit des Honorars für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen Anrechenbarkeit der Entwässerungsanlagen in Verkehrsanlagen Honorarvorschriften zur Objektplanung Verkehrsanlagen 46 Abs. 1: Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar. Was gehört zur Ausstattung i.s.v. 46 Abs. 1 HOAI und was zur Technischen Ausrüstung? 31

32 Honorarvorschriften zur Objektplanung Verkehrsanlagen Amtliche Begründung: Unter Ausstattung von Anlagen des Straßenund Flugverkehrs fallen zum Beispiel Signalanlagen, Schutzplanken und Beschilderungen. Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich um Straßenabläufe, Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen, die nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2, aufgeführt sind, vergleiche Anlage 12, Nummer Unter Ausstattung von Anlagen des Schienenverkehrs fallen Oberleitungsanlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen, die den Zugbetrieb beeinflussen, und Weichenheizungsanlagen. Honorarvorschriften zur Objektplanung Verkehrsanlagen HVA F-StB (Mai 2010): Die Honorare für die Technische Ausrüstung von Verkehrsanlagen (z. B. Lichtsignalanlagen, Verkehrsbeeinflussungsanlagen, Straßenbeleuchtung) sind nicht in Teil 4, Abschnitt 2 HOAI erfasst. Diese Leistungen sind, soweit sie mit der Objektplanung für Verkehrsanlagen erbracht werden, nach Teil 3, Abschnitt 4 HOAI zu vergüten. Soweit diese Leistungen gesondert erbracht werden, kann ein Honorar frei vereinbart werden. 32

33 Honorarvorschriften zur Objektplanung Verkehrsanlagen HVA F-StB (Mai 2010): Die Definition der Technischen Anlagen ergibt sich aus der DIN i. d. F. vom Dezember Die in der Kostengruppe 400 aufgeführten Technischen Anlagen sind jedoch gegenüber der DIN 276, Fassung April 1985, erweitert worden. Einschlägig für Verkehrsanlagen sind hier insbesondere - die Kostengruppe 445 Beleuchtungsanlagen (Beleuchtung der Verkehrsanlage), - die Kostengruppe 551 Telekommunikationsanlagen (Notrufanlagen) sowie - die Kostengruppe 452 Signalanlagen. Honorarvorschriften zur Objektplanung Verkehrsanlagen BGH, BauR 2004, 1963: Für eine Autobahn errichtete Regenrückhalte-becken und Lärmschutzwälle sind gesonderte Ingenieurbauwerke neben der Verkehrsanlage und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen. KG, NJW-RR 2004, 670: Bei den Sammlern handelt es sich um unterirdische Betonrohrleitungen mit Schächten, die zu Regenrückhalte- und Versickerungsbecken führen, und zwar um (...) getrennte Systeme. (...) die Abwasserentsorgungsanlagen (dienen) funktional nicht dem Verkehr, sondern der Entsorgung der von der Verkehrsfläche abgeleitet gefassten Abwässer. (...) In einem solchen Fall bestünden aber keine Zweifel, dass die dann zu planenden Abwasserentsorgungsanlagen als selbständige Ingenieurbauwerke abgerechnet werden können. 33

34 Honorarvorschriften zur Objektplanung Verkehrsanlagen Zurück zur HOAI 1996: Anforderung an die Einbindung in die Umgebung - wieder 15 statt 5 Punkte Fachspezifische Bedingungen - wieder 5 statt 15 Punkte Örtliche Bauüberwachung bleibt Besondere Leistung Umbau- und Modernisierungszuschlag bis 33 % Honorarvorschriften zur Objektplanung Verkehrsanlagen Änderung der Bewertung der Leistungsphasen: Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent - unverändert Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent statt 15 Prozent Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent statt 30 Prozent Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent statt 5 Prozent Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent - unverändert Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent - unverändert Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent statt 5 Prozent Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent - unverändert Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 1 Prozent statt 3 Prozent 34

35 Leistungsbild (Anlage 13.1) Leistungsphase 1 a) Klären der Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Leistungsbild (Anlage 13.1) Leistungsphase 2 e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen g) Vorabstimmen (statt: Vorverhandlungen) mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegen über Dritten an bis zu 2 Terminen k) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen l) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren 35

36 Leistungsbild (Anlage 13.1) Leistungsphase 3 a) ( ) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachplanungen e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen f) Vorabstimmen (statt: Verhandlungen) der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung o) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Leistungsbild (Anlage 13.1) Leistungsphase 4 d) Abstimmen (statt: Verhandlungen) mit Behörden e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien 36

37 Leistungsbild (Anlage 13.1) Leistungsphase 5 d) Vervollständigen (statt: Fortschreiben) der Ausführungsplanung während der Objektausführung Leistungsphase 6 e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen Leistungsbild (Anlage 13.1) Leistungsphase 7 d) Führen von Bietergesprächen (statt: Verhandlung mit Bietern) e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung 37

38 Leistungsbild (Anlage 13.1) Leistungsphase 8 a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften Leistungsbild (Anlage 13.1) Leistungsphase 9 a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen (Hinweis: Keine Überwachung der Mängelbeseitigung mehr) 38

39 Besondere Leistungen (Anlage 13.1) Leistungsphase 2 Erstellen von Leitungsbestandsplänen Untersuchungen zur Nachhaltigkeit Wirtschaftlichkeitsprüfung Leistungsphase 3 Detaillierte signaltechnische Berechnung Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung) Leistungsphase 5 Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung Koordination des Gesamtprojekts Besondere Leistungen (Anlage 13.1) Leistungsphase 8 Prüfen von Nachträgen Erstellen von Bestandsplänen Örtliche Bauüberwachung: Plausibilitätsprüfung der Absteckung Überwachen der Ausführung der Bauleistungen Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen Dokumentation des Bauablaufs (statt: Führen eines Bautagebuchs) Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme 39

40 Besondere Leistungen (Anlage 13.1) Leistungsphase 9 Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfristen Sonstige Änderungen im Teil 3 der HOAI

41 Honorarvorschriften zur Objektplanung Gebäude und Innenräume 33 bis 37 entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen Honoraränderungen: 0,7 % bis 45,83 % Umbau- und Modernisierungszuschlag bis 33 % (Gebäude) bzw. 50 % (Innenräume) Aufträge für Gebäude und Innenräume ( 37 Abs. 2): Keine getrennte Abrechnung Honorarvorschriften zur Objektplanung Gebäude und Innenräume Änderung der Bewertung der Leistungsphasen: Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent statt 3 Prozent Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 7 Prozent - unverändert Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent statt 11 Prozent Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent statt 6 Prozent Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent - unverändert Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent - unverändert Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent - unverändert Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) mit 32 Prozent statt 31 Prozent Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 2 Prozent statt 3 Prozent 41

42 Honorarvorschriften zur Objektplanung Freianlagen 38 bis 40 entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen Neu: Umbau- und Modernisierungszuschlag durch Verweis auf 36 Abs Abs. 2 HOAI nicht anwendbar Honoraränderungen: -3,48 % bis 41,90 % Honorarvorschriften zur Objektplanung Freianlagen Änderung der Bewertung der Leistungsphasen: Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent - unverändert Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent - unverändert Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent statt 15 Prozent Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent statt 6 Prozent Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent statt 24 Prozent Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent - unverändert Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent - unverändert Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) mit 30 Prozent statt 29 Prozent Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 2 Prozent statt 3 Prozent 42

43 Honorarvorschriften zur Objektplanung Ingenieurbauwerke 41 bis 44 entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen Umbau- und Modernisierungszuschlag bis 33 % 44 Abs. 7: Fall einer zulässigen Mindestsatzunterschreitung Honoraränderungen: 4,13 % bis 34,06 % Honorarvorschriften zur Objektplanung Ingenieurbauwerke Änderung der Bewertung der Leistungsphasen: Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent - unverändert Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent statt 15 Prozent Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent statt 30 Prozent Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent - unverändert Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent - unverändert Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent statt 10 Prozent Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent statt 5 Prozent Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent - unverändert Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 1 Prozent statt 3 Prozent 43

44 Änderungen im Teil 4 der HOAI 2013 Honorarvorschriften zur Fachplanung Tragwerksplanung Neu: Definition des Anwendungsbereiches in 49 50: Straffung hinsichtlich der anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken ( 48 Abs. 3, 4 a.f.) = 90 % der Baukonstruktionskosten und 15 % der Technischen Ausrüstung Umbau- und Modernisierungszuschlag bis 50 % Honoraränderungen: 2,57 % bis 32,80 % 44

45 Honorarvorschriften zur Fachplanung Tragwerksplanung Änderung der Bewertung der Leistungsphasen: Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent - unverändert Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent - unverändert Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent statt 12 Prozent Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent - unverändert Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent statt 42 Prozent Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent statt 6 Prozent Anwendungsbereich ( 53) 53 HOAI entspricht weitestgehend 51 a.f. Weiterhin technische Ausrüstungen nicht nur für Gebäude und Ingenieurbauwerke, sondern auch für Innenräume, Freianlagen und Verkehrsanlagen Nicht erfasst weiterhin: Fachplanungen für ein Umspannwerk Fachplanungen für Großapparate und Anlagen der Maschinentechnik Stromerzeugungsanlagen zum Fremdverbrauch Geminderte Anrechnung bei der Honorarermittlung des Objektplaners mit Ausnahme der Freianlagen Gründe für die Nichtanrechnung? 45

46 Honorarvorschriften zur Fachplanung Technischen Ausrüstung Getrennte Abrechnung der nutzungsspezifischen Anlagen, wenn die Anlagen nicht funktional gleichwertig sind: Küchentechnische Anlagen Wäscherei- und Reinigungsgeräte/-anlagen Medizin- und labortechnische Anlagen Feuerlöschgeräte/-anlagen Entsorgungsanlagen Bühnentechnische Anlagen Medienversorgungsanlagen Badetechnische Anlagen Prozesswärmeanlagen Technische Anlagen für Tankstellen Lagertechnische Anlagen Taumittelsprüh- und Enteisungsanlagen Leistungsbild Technische Ausrüstung ( 55) Änderung der Bewertung der Leistungsphasen: Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent statt 3 Prozent Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent statt 11 Prozent Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent statt 15 Prozent Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent statt 6 Prozent Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent statt 18 Prozent Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent statt 6 Prozent Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent - unverändert Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) mit 35 Prozent statt 33 Prozent Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 1 Prozent statt 3 Prozent 46

47 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung ( 56) Abs. 5: Umbau- und Modernisierungszuschlag bis 50 % Gebäudesanierung mit komplett neuer Planung und Errichtung der Technischen Anlagen? Abs. 6: Zulässige Mindestsatzunterschreitung bei Planung der Technischen Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung Verweis auf 7 Abs. 3 Änderungen im Teil 2 Flächenplanung der HOAI

48 Honorarvorschriften zur Flächenplanung Deutliche Anhebung der Honorartafelwerte Abschaffung der sog. Verrechnungseinheiten Maßgeblich: Fläche des Plangebiets Fläche des Plangebiets außerhalb der Honorartafeln? Künftige Anpassung der Honorarwerte? Honorarvorschriften zur Flächenplanung Bauleitplanung: Begrenzung auf drei Leistungsphasen Einheitlich drei Honorarzonen Änderung bzw. Bearbeitung von Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzung- und Landschaftspläne: Honorar frei vereinbar Honorar für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf weiterhin frei vereinbar Teilnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung künftig Besondere Leistung 48

49 Honorarvorschriften zur Flächenplanung Landschaftsplanung: Begrenzung auf vier Leistungsphasen mit jeweils denselben Prozentsätzen Einheitlich drei Honorarzonen Teilnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung künftig Besondere Leistung Landschaftspflegerischer Begleitplan: Zwingendes Preisrecht keine freie Vereinbarkeit mehr! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Jens Böttcher Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht TSP Theißen Stollhoff & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft Leipziger Platz Berlin Telefon (030) Telefax (030)

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