Ferienarbeit von Schülern und Studenten



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Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Transkript:

Stand: Juli 2014 Ferienarbeit von Schülern und Studenten Sehr geehrte Damen und Herren, für die Einstellung von Schülern und Studenten als Aushilfskräfte in der Ferienzeit empfehlen wir Ihnen, Folgendes zu beachten: 1. Einstellung Die Einstellung eines Schülers oder Studenten sollte schriftlich erfolgen, wobei es besonders wichtig ist, eine Vereinbarung über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, über die Art der Tätigkeit und über den Lohn abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis sollte befristet abgeschlossen werden. Die Befristung des Arbeitsvertrages muss vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich vereinbart werden, ansonsten ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die erleichterte Befristungsmöglichkeit ohne Sachgrund ist nur dann zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Rechtsprechung hat den Begriff zuvor hinreichend konkretisiert. Danach müssen seit der letzten Befristung mindestens drei Jahre vergangen sein. Immer möglich ist eine Befristung mit Sachgrund, wobei sich der Befristungsgrund der Vertretung oder des Wunsches des Schülers/Studenten selbst anbietet. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass in einem schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag der Befristungsgrund nicht angegeben sein muss (kein Zitiergebot!). gleichwohl sollte eine Dokumentation des konkreten Befristungsgrundes (Vertretungsfall, wer für wen ) zur Vermeidung von Rechtsnachteilen in einem möglichen Arbeitsgerichtsverfahren vorgenommen werden. Ist das Arbeitsverhältnis nicht von vornherein befristet, kann es nur einvernehmlich oder durch Kündigung beendet werden. Befristete Verträge sind grundsätzlich nur außerordentlich kündbar. Daher sollte die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung in den Vertrag aufgenommen werden. Für die Kündigung kann - und sollte - eine kürzere als die normale Frist vereinbart werden, z. B. 3 Tage zum Wochenschluss (zulässig für Aushilfsarbeitsverhältnisse von bis zu 3 Monaten nach 622 Abs. 5 BGB). Bei befristeten Verträgen sollte daher folgender Passus aufgenommen werden: Das Arbeitsverhältnis ist auch vor Ablauf der vereinbarten Befristung mit einer Frist von... (z. B.: 3 Tagen zum Wochenschluss) ordentlich kündbar." Arbeitsverträge mit unter 18jährigen sind wirksam nur mit Einwilligung oder allgemeiner Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter (also beider Eltern). Die Arbeitsverträge sollten

entweder von den Eltern mit unterzeichnet werden, oder der Minderjährige sollte eine Erklärung der Eltern abgeben, dass er von ihnen zur Eingehung eines Ferienarbeitsverhältnisses ermächtigt ist. 2. Grenzen der Beschäftigung Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im Grundsatz verboten, vgl. 2 i.v.m. 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Definitionen: Ein Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist, Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Die Vollzeitschulpflicht dauert in Sachsen-Anhalt gem. 40 SchulG LSA ab Schuleintritt 9 Jahre. Beachten Sie bitte die Beschäftigungsverbote für Schüler: Schüler unter 14 Jahre 14 Jahre ab 15 Jahre mit Vollzeitschulpflicht Verbot der Beschäftigung Verbot der Beschäftigung 4 Wochen im Jahr während der Schulferien, max. 5 Tage / Woche keine Vollzeitschulpflicht mehr Verbot der Beschäftigung 7 h täglich, 35 h/woche, max. 5 Tage/Woche 3. Entgelt (Geltung der Tarifverträge) Die Tarifverträge gelten für Aushilfskräfte, wenn entweder die Aushilfskräfte der Gewerkschaft angehörten und der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder die Anwendung der Tarifverträge auch für Aushilfskräfte im Betrieb üblich oder im einzelnen Arbeitsvertrag vereinbart ist. Andernfalls kann das Entgelt in angemessenem Rahmen frei vereinbart werden. 4. Urlaub Auch Aushilfskräfte haben Anspruch auf Urlaub. Der Urlaub richtet sich bei Tarifgeltung nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen. Wenn ein Tarifvertrag nicht gilt, richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem BUrIG bzw. nach dem JArbSchG. Ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht. Ferienarbeit von Schülern und Studenten 2

Nach dem BUrlG hat die Aushilfskraft bei einer 6-Tage-Woche für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat einen Urlaubsanspruch in Höhe von 1 /12 von 24 Werktagen (5-Tage-Woche 1 /12 von 20 Werktagen); für Beschäftigte unter 18 Jahren beträgt der gesetzliche Urlaub für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat nach 19 JArbSchG: 1/12 von 30 Werktagen (5-Tage-Woche 25 Werktage), wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre, 1/12 von 27 Werktagen (5-Tage-Woche 22,5 Werktage), wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre und 1/12 von 25 Werktagen (5-Tage-Woche 20,8 Werktage), wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Bestimmung des jeweiligen Alters richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 01.01. des Kalenderjahres hat. Da Ferienarbeiter die 6-monatige Wartezeit für den Urlaub nicht erfüllen, können sie den Urlaub in bezahlter Freizeit oder abgegolten erst am Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen. Wichtig: Die Urlaubsabgeltung kann nicht im pauschalen Stunden- oder Monatslohn enthalten sein. Wird Urlaubsabgeltung vereinbart, so muss diese am Ende des Arbeitsverhältnisses als solche gesondert ausgewiesen und abgerechnet werden. Diese zusätzlichen Kosten sollten bereits bei der Festlegung des Stunden- oder Monatslohns berücksichtigt werden. Gilt ein Tarifvertrag, ist gegebenenfalls auch das dort geregelte Urlaubsgeld zu zahlen. 5. Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach der gesetzlichen Regelung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Tarifverträge können - soweit anwendbar - jedoch abweichende Regelungen beinhalten. 6. Arbeitsschutz Kinder und Jugendliche mit Vollzeitschulpflicht dürfen gem. 5 JArbSchG nur mit leichten und für Kinder geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen unter denen sie ausgeführt wird, die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder, Ferienarbeit von Schülern und Studenten 3

ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind und ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst. Außerdem gilt gem. 5 JArbSchG: Keine Beschäftigung zwischen 18.00 und 8.00 Uhr, nicht vor oder während des Schulunterrichts und nicht mehr als zwei Stunden. Auf Grundlage der Kinderarbeitsschutzverordnung sind zulässig: z. B.: das Austragen von Zeitungen, Handreichungen beim Sport, Tätigkeiten im Haushalt wie Botengänge, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Einkaufstätigkeit und ähnliches. Nicht erlaubt sind die Beschäftigung in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft oder Verwaltungen des öffentlichen Dienstes, körperlich belastende Arbeiten wie das Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 7,5 kg oder auch das Arbeiten an Maschinen. Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht während der Nachtzeit von 20.00 bis 6.00 Uhr arbeiten. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen darf ebenfalls nicht gearbeitet werden, wobei es berufstypische Ausnahmen gibt, z. B. in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr, 14, 15, 16, 18 JArbSchG. Auch sind Jugendliche aufgrund ihrer körperlich und geistig noch nicht abgeschlossenen Entwicklung, vor zu langen, zu schweren, zu gefährlichen und ungeeigneten Arbeiten (z. B. Akkordarbeit und sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, Schweißarbeit) zu schützen. 7. Lohnsteuer Ferienarbeiter sind wie jeder Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Ferienarbeiter können auch ohne Lohnsteuer mit Pauschalierung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages beschäftigt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerpauschalierung vorliegen. Der individuelle Lohnsteuerabzug ist für Schüler und Studenten meist günstiger als eine Pauschalierung, da die einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt wieder erstattet wird, wenn die Jahresarbeitslohngrenze nicht überschritten wird. Für ausländische Stundenden bzw. Studenten ausländischer Hochschulen bestehen gegebenenfalls Sonderregelungen. 8. Sozialversicherung 8.1. Grundsätzliches a) Kurzfristige Beschäftigungen: Ohne Rücksicht auf Entgelthöhe und Arbeitszeit sind Beschäftigungen versicherungsfrei, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate Ferienarbeit von Schülern und Studenten 4

oder 50 Arbeitstage begrenzt sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden (sog. kurzfristige Beschäftigungen). Für Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von weniger als 5 Tagen in der Woche ist die Grenze von 50 Arbeitstagen maßgebend. Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt werden oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Abitur und Studium, Ferienbeschäftigung) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen. b) Geringfügig entlohnte Beschäftigungen: Unabhängig davon sind auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungsfrei, wenn das monatliche Bruttoentgelt bei höchstens 450 liegt und der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich die Rentenversicherungsfreiheit beantragt hat. Wird diese Grenze überschritten, so besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege, Arbeitslosen- und Rentenversicherung; mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Bei geringfügig entlohnten, rentenversicherungsfreien Beschäftigungen sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %) - nur wenn gesetzlich krankenversichert oder familienversichert, zur Rentenversicherung (15 %) sowie eine Pauschsteuer in Höhe von 2 %, sofern kein individueller Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, zu zahlen. Weiterhin zahlt der Arbeitgeber die Umlagen zur Insolvenzgeldsicherung (2014: 0,15 %) und zur Versicherung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (0,84 %). Alle Zahlungen gehen an die Minijob- Zentrale (Knappschaft-Bahn-See). Die Pauschalbeträge - mit Ausnahme des Pauschsteuersatzes - dürfen nicht vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten werden. Der Arbeitgeber hat folgendes zu den Lohnunterlagen zu nehmen: eine Erklärung des kurzfristig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen im Kalenderjahr bzw. eine Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen. Weiterhin in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind. Gegebenenfalls den Antrag des geringfügig entlohnten Beschäftigten auf Rentenversicherungsfreiheit. Einzelheiten zu Fragen der geringfügigen Beschäftigung enthalten die Geringfügigkeitsrichtlinien (www.minjob-zentrale.de). Ferienarbeit von Schülern und Studenten 5

8.2. Besonderheiten a) Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bei Studenten Besonderheiten gelten für Studenten der Universitäten und der Fachhochschulen, soweit diese nicht geringfügig beschäftigt sind, also nach Ziffer 1 beitragsfrei bleiben; Arbeiten sie ausschließlich (d. h., wenn keine Vorbeschäftigungen mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden anzurechnen sind) in den Semesterferien, sind sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung stets versicherungsfrei. Auf die Dauer der Beschäftigung, die Höhe des Arbeitsentgelts und die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden kommt es dabei nicht an. Arbeiten sie während des Semesters, kann Versicherungsfreiheit wegen kurzfristiger Beschäftigung vorliegen. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden, so liegt Versicherungsfreiheit vor. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hier - anders als bei der Versicherungsfreiheit anderer Personengruppen - nach oben unbegrenzt. Geht die wöchentliche Arbeitszeit nur in den Semesterferien über 20 Stunden hinaus, so besteht auch in dieser Zeit Versicherungsfreiheit. In Einzelfällen kann auch bei der wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden während des Semesters Versicherungsfreiheit dann bestehen, wenn trotz der Überschreitung der 20-Stundengrenze das Studium im Vordergrund steht, also die Arbeitskraft und Arbeitszeit überwiegend in Anspruch nimmt. Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn die Beschäftigung vorwiegend in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende stattfindet. Achtung: Wenn Studenten während oder außerhalb der Semesterferien eine geringfügige Beschäftigung (nicht mehr als 450 Euro monatlich) ausüben, sind sie wie sonstige geringfügige Beschäftigte zwar versicherungsfrei, der Arbeitgeber hat jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung - wie für andere geringfügig Beschäftigte - selbst dann zu zahlen, wenn die Studenten in der Krankenversicherung als Familienangehörige oder Studenten versichert sind. Auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich alle Meldungen zur Sozialversicherung wie bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu erstatten. Allerdings sind diese ausnahmslos an die Minijobzentrale der KBS zu übermitteln. Ferienarbeit von Schülern und Studenten 6

b) Rentenversicherung bei Studenten Studenten, die eine Beschäftigung aufnehmen, die weder geringfügig entlohnt noch kurzfristig ist, unterliegen dagegen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird. Bei Zweifeln hinsichtlich der Versicherungsfreiheit empfehlen wir, sich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen. c) Arbeitslosenversicherung bei Schülern Schüler einer allgemein bildenden Schule, die während der Schulausbildung eine Beschäftigung aufnehmen, sind beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Dies gilt nicht für Schüler, die z. B. eine Abendschule besuchen ( 27 Abs. 4 Nr. 1 SGB III). 9. Unfallversicherung In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Studenten und Schüler anzumelden und damit stets versichert. 10. Ausländer Arbeitnehmer der alten" EU-Länder sowie der neuen EU-Länder (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien) benötigen keine Arbeitserlaubnis. Für Arbeitnehmer aus Kroatien ist dagegen bis auf weiteres eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Nach der bisherigen Rechtslage bedurften ausländische Schüler und Studenten, die nicht aus einem EU-Land kommen (sog. Drittstaatsangehörige), zur Ausübung einer Tätigkeit grundsätzlich einer gültigen Arbeitserlaubnis, wobei für bestimmte Fallkonstellationen Ausnahmen vorgesehen waren. Mit Einführung des neuen Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 gibt es für Drittstaatsangehörige keine gesonderte Arbeitserlaubnis der Arbeitsverwaltung mehr. Vielmehr ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel, ob und inwieweit Drittstaatsangehörige einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Das Zuwanderungsgesetz sieht für Schüler/Studenten, die nicht aus einem EU-Land stammen, folgende Regelungen vor: Es besteht die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt wurde, bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. Der Aufenthaltstitel wird also in diesem Fall zum Zweck der Ausübung dieser Beschäftigung erteilt und eine weitere Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich. Ferienarbeit von Schülern und Studenten 7

Für ausländische Studierende, die an deutschen Hochschulen immatrikuliert sind, gilt, dass deren Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums auch zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dabei ist bei einer Beschäftigung von nicht mehr als vier Stunden täglich von einem halben Tag auszugehen. Bei mehr als vier Stunden täglich ist jeweils ein ganzer Arbeitstag verbraucht. Die Überwachung und Einhaltung der 120-Tage-/240-halbe-Tage- Frist obliegt sowohl dem Studenten selbst als auch dem jeweiligen Arbeitgeber. Bei der Neueinstellung eines Studenten hat der Arbeitgeber sich von diesem bestätigen zu lassen, wie viele von den 120 Tagen bzw. 240 halben Tagen bereits verbraucht sind. Ferienarbeit von Schülern und Studenten 8