TEIL I Allgemeine Bestimmungen. 1 Bemessungsgrundlage

Ähnliche Dokumente
Gebührensatzung über die Benutzung der von der Stadt Pocking verwalteten Bestattungseinrichtungen

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE FRIEDHÖFE SANKT OSWALD UND RIEDLHÜTTE. Vom

Satzung. des Marktes Markt Schwaben

G e b ü h r e n s a t z u n g. S a t z u n g. Allgemeines

Satzung über die Erhebung von Grabstätten- und Leichenhausgebühren der Stadt Wemding

Rathaus der Stadt Lauingen (Donau) Zimmer-Nr. 119

Gebührensatzung der Stadt Trostberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen

vom Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

vom Erster Teil Allgemeine Vorschriften

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Krumbach (Schwaben)

Gebührensatzung zur Bestattungssatzung Marktes Wolnzach

Vom 6. Dezember Gebührenpflicht und Gebührenarten

G e b ü h r e n s a t z u n g. zur Friedhofssatzung der Stadt Dingolfing

Satzung der Gemeinde Walkertshofen

Satzung der Gemeinde Mickhausen

SATZUNG. über die. Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Zeil a. Main. vom

Satzung des. Marktes Garmisch-Partenkirchen

S A T Z U N G. 1 Gebührenerhebung

Friedhofsgebührensatzung - FGS der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck

Gemeinde Kürnach. G e b ü h r e n s a t z u n g

Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d. Pegnitz (Bestattungsgebührensatzung) Vom Dezember 2015

Friedhofgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 16. Juli 2003

Satzung der Gemeinde Grabenstätt. (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung. über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen. (Friedhofsgebührensatzung)

SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsanstalt der Stadt Immenstadt i. Allgäu (Bestattungsgebührensatzung)

KAUFBEURER STADTRECHT

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührensatzung für die städt. Friedhöfe Mühldorf a. Inn

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsanstalt der Stadt Kempten (Allgäu) (Bestattungsgebührensatzung)

Gebührensatzung. für die Bestattungseinrichtungen. der Stadt Roth. vom

Sehr geehrte Frau Stadträtin, sehr geehrter Herr Stadtrat, Cham, Donnerstag, 22. September 2011, Uhr TAGESORDNUNG

Gebührensatzung. für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Gemeinde Gröbenzell in der Fassung vom

S a t z u n g. zur Erhebung von Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Neukirchen

Die Stadt Prichsenstadt erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

Das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Gebührensatzung:

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Kreisstadt Mühldorf a. Inn

SATZUNG: Vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Ansbach folgende

Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Forchheim

Satzung. der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung. über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung)

S T A D T B A D K I S S I N G E N

Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.

Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. - Bestattungsgebührenordnung -

REDAKTIONELLE FASSUNG. Friedhofsgebührensatzung (FGS)

Gemeinde Taufkirchen

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -

Friedhofsgebührensatzung vom Seite 1 von 5

SATZUNG: Vom In der Fassung der 5. Änderungssatzung vom

A u s z u g. aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates Kelheim am 22. Oktober Beschluss Nr. 95

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung I der Gemeinde Taufkirchen(Vils) - Friedhofsgebührensatzung - Vom

Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

SATZUNG. über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen. Gebührenpflicht

Friedhofsgebührenordnung

ebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofgebührenordnung)

Stadt Überlingen/Bodensee

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 9. Satzung. über die Erhebung von Bestattungs- und Wahlgrabgebühren

Gebührensatzung zur Satzung für die Öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) des Marktes Mering

Satzung. Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Langweid a.

Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung

Satzung über die Bestattungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Graben (mit Änderungen 2014 und 2015)

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels

GEMEINDE WESSOBRUNN. Landkreis Weilheim-Schongau

Die Stadt Penzberg erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 22 des Kostengesetzes (KG) folgende.

Gebührensatzung zur Satzung Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn

vom Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am

Stadt Crailsheim. Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren. vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Passau

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Schönwald (GS-FHS) Vom 08. November 2016

Neufassung. der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Puschendorf vom

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Zella-Mehlis (Friedhofsgebührensatzung)

Stadt Metzingen 7/61

G e b ü h r e n o r d n u n g

Memminger Stadtrecht MStR

Aufgrund des Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Bay RS I), erlässt die Stadt Selbitz folgende. Satzung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. Satzung (Gebührenordnung)

über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof in Bischofswerda - Friedhofsgebührensatzung -

67.3. Abschnitt A Allgemeines

Große Kreisstadt Bad Mergentheim. Main-Tauber-Kreis. Satzung

Seite 1. ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften. 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

STADT SALZKOTTEN. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der. Friedhofskapellen in der Stadt Salzkotten Seite: 1

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg (Bestattungsgebührensatzung - BGS) vom 13.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach

G E B Ü H R E N O R D N U N G. zur Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwald

Friedhofsgebührensatzung

Satzung zur 1. Änderung der F R I E D H O F S G E B Ü H R E N S A T Z U N G. für die Gemeinde Löwenberger Land vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde Wurster Nordseeküste, Landkreis Cuxhaven - Bestattungsgebührenordnung -

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. Die Gebühren sind nach Zahlungsfrist entsprechend dem Gebührenbescheid zu zahlen.

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dillenburg

Stadtrecht der Seite 1 Gebührensatzung Großen Kreisstadt Traunstein

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Runkel (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung der Gemeinde Scherstetten

Transkript:

Die Stadt Cham erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I-), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 460, ber. S. 580) in Verbindung mit 46 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Cham folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen in den Friedhöfen a) Flst. Nr. 878 und 882/16 der Gemarkung Cham b) Flst. Nr. 155 der Gemarkung Windischbergerdorf TEIL I Allgemeine Bestimmungen 1 Bemessungsgrundlage Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt aufgewendeten Kosten. 2 Gebührenerhebung (1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen Benutzungsgebühren. Es sind dies a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) Überführungsgebühren d) Sonstige Gebühren. (2) Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. (3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. (4) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (5) Die Gebührenpflicht entsteht nach der Zurverfügungstellung bzw. Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

2 TEIL II Die Gebühren im Einzelnen A) Friedhof in Cham - Flst.Nr. 878 und 882/16 3 Grabgebühren (1) Die Gebühr für das Benutzungsrecht an einem Grabplatz beträgt: Alter und neuer Friedhof Einzelgrab 285,00 Doppelgrab für 10 Jahre 570,00 Dreifachgrab 855,00 Kindergrab für 6 Jahre 25,60 Urnengrab (Wand) für 10 Jahre 400,00 Urnengrab (Boden) für 10 Jahre 280,00 Doppelurnengrab (Boden) für 10 Jahre 560,00 Anonymes Urnengrab - einmalig - 50,00 (2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die Beträge in Abs. 1 entsprechend. (3) Die Gebühr für das Benutzungsrecht in Urnengräbern entspricht der Gebühr für die in Abs. 1 genannten Gräber. (4) Bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechtes während der Nutzungszeit werden die Gebühren anteilig nach Abs. 1 erhoben.

3 (1) Beerdigung im Friedhof Cham 4 Bestattungsgebühren unter 6 Jahre Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses Gebühr für die Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung 330,00 165,00 12,80 12,80 je Leichenträger bei der Beerdigung 35,50 35,50 Grab-Nummer 2,55 2,55 Grabherstellung (Aushebung, Schließung, des Grabes, Erdabfuhr) 270,00 135,00 Tieferlegung 350,00 175,00 Leichenbesorger bei der Beerdigung 5,10 5,10 (2) Überführung Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses 330,- 165,- Verwaltungsgebühr 15,- 15,- (3) Sektion je Leichenträger 20,50 20,50 Leichenbesorger 20,50 20,50 Friedhofwärter 25,60 25,60 Sektionsraumbenutzung 56,25 28,10 Reinigung des Sektionsraumes 23,00 23,00 (4) Benutzung von Leichenklimatruhen Von 0 bis einschließlich 12 Stunden 5,50 5,50 Von 12 bis einschließlich 36 Stunden 16,55 16,55

4 Von 36 bis einschließlich 60 Stunden 28,60 28,60 Von mehr als 60 Stunden 41,40 41,40 (5) Umbettung - Beisetzung von Urnen und Gebeinen über 6 Jahre bis 6 Jahre Ausgraben bisheriges Grab Grabmachen neues Grab Beisetzung von Gebeinen und Urnen Totengräber: bis 5 Jahre nach dem Tode von 5 bis 10 Jahren über 10 Jahre Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten und menschlichen Körperteilen 70,50 38,00 27,20 35,25 19,00 13,60 13,60 (6) Erstellen der Grabsteinfundamente Einzelgrab 102,00 Doppelgrab 204,00 (7) Sonstiges Ausstellung einer Urkunde über Grabnutzungsrecht 1,55 1,55 Grabdenkmalaufstellung 15,00 15,00 Benutzung der Aussegnungshalle 65,00 65,00 Grünabdeckung um das offene Grab 30,00 30,00

5 B) Friedhof im Ortsteil Windischbergerdorf - Flst.Nr. 155, Gemarkung Windischbergerdorf 5 Grabgebühren (1) Die Gebühr für das Benutzungsrecht an einem Grabplatz beträgt: Einzelgrab 260,00 Doppelgrab für 10 Jahre 520,00 Dreifachgrab 780,00 Kindergrab für 6 Jahre 12,80 Urnengrab (Stele) für 10 Jahre 470,00 Urnengrab (Boden) für 10 Jahre 280,00 (2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die Beträge in Abs. 1 entsprechend. (3) Die Gebühr für das Benutzungsrecht in Urnengräbern entspricht der Gebühr für die in Abs. 1 genannten Gräber. (4) Bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts während der Nutzungszeit werden die Gebühren anteilig nach Abs. 1 erhoben. (1) 6 Bestattungsgebühren Beerdigung im Friedhof Windischbergerdorf unter 6 Jahre Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses 60,00 30,00 Gebühr für die Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung 12,80 12,80 je Leichenträger bei der Beerdigung 35,50 35,50 Grab-Nummer 2,55 2,55 Grabherstellung (Aushebung, Schließung, des Grabes, Erdabfuhr) 270,00 135,00 Tieferlegung 350,00 175,00 Leichenbesorger bei der Beerdigung 5,10 5,10

6 (2) Überführung Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses 60,00 30,00 (3) Benutzung von Leichenklimatruhen Von 0 bis einschließlich 12 Stunden 5,50 5,50 Von 12 bis einschließlich 36 Stunden 16,55 16,55 Von 36 bis einschließlich 60 Stunden 28,60 28,60 Von mehr als 60 Stunden 41,40 41,40 (4) Umbettung - Beisetzung von Urnen und Gebeinen Ausgraben bisheriges Grab Grabmachen neues Grab Beisetzung von Gebeinen und Urnen Totengräber: bis 5 Jahre nach dem Tode von 5 bis 10 Jahren über 10 Jahre 70,50 38,00 27,20 35,25 19,00 13,60 Beisetzung von Totgeburten 13,60

7 (5) Erstellen der Grabsteinfundamente Einzelgrab 82,00 Doppelgrab 164,00 (6) Sonstiges Ausstellung einer Urkunde über Grabnutzungsrecht 1,55 1,55 Grabdenkmalaufstellung 15,00 15,00 Grünabdeckung um das offene Grab 30,00 30,00 Die Satzung tritt am 01. Oktober 2011 in Kraft. TEIL III 7 Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Benutzungsgebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Cham vom 01. Juli 2006 außer Kraft. Cham, 23. September 2011 S t a d t C h a m Bucher Erste Bürgermeisterin Bekanntmachungsnachweis: Die Satzung wurde am 23. September im Rathaus Cham, Marktplatz 2, Zimmer 116 zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teiles des Bayerwald Echos und der Chamer Zeitung vom 28. September 2011 hingewiesen. Cham, 28. September 2011 Stadt Cham Bucher Erste Bürgermeisterin