BOBplus e.v. Fachtag 2015 Integration von Flüchtlingen in Schule und Beruf

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Transkript:

BOBplus e.v. Fachtag 2015 Integration von Flüchtlingen in Schule und Beruf 19.11. 2015

Definition Flüchtlinge Asylbewerber Flüchtlinge mit BüMA Asylberechtigte Anerkennung nach GFK 13, 55 AsylG 25 I AufenthG 25 II AufenthG Kontingentflüchtlinge (Syrische Flüchtlinge im Bundesprogramm) 23 II AufenthG Syrische Flüchtlinge im Landesprogramm (über Verpflichtungserklärung) 23 I AufenthG Resettlement-Flüchtlinge (im Bundespro- gramm) Subsidiär Schutzberechtigte Geduldete Flüchtlinge Asylfogeantragsteller 23 II AufenthG 25 II S.1 2. Alt. AufenthG 60 AufenthG 71 AsylG

Flüchtlingszahlen im Kreis ME zugewiesene Flüchtlinge in den Städten des Kreises: ca. 4.800 Personen Flüchtlinge in Notunterkünften (NUK) ca. 2.000 Personen (wechselnd) Flüchtlingskinder/Jugendl. : ca. 30% Aktueller Anteil an der Gesamtbevölkerung im Kreis ME: 1% mit NUK 1,35% Südkreis: 1300 /// 450 Stand 31.10.2015

Asylbewerber Zuweisung in die Aufenthaltskommune, Verteilung nach Königsteiner Schlüssel Unterbringungsverpflichtung durch die Kommune gem. FlüAG NRW Residenzpflicht Leistungen nach dem AsylbLG Schul- und Berufsschulpflicht Integration, beschränkt (neue Regelungen) Zu Beginn Arbeitsverbot, dann abgestuftes Arbeitserlaubnisverfahren

Asylberechtigte, Anerkennung nach GFK, Kontingentflüchtlinge u. Resslement-Flüchtlinge Aufenthalt befr. für 3 Jahre danach unbefristet, Reiseausweis Genfer-Konvention Weitgehende rechtl. Gleichstellung mit EU- Bürgern Alle Integrationsleistungen, Integrations-kurse, Beratungsleistungen etc. Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII Uneingeschränkte Arbeitserlaubnis

Subsidiär schutzberechtigte Flüchtlinge Grundlage: EU-Recht: Bedrohung durch Folter, Verfolgung; unmenschliche, erniedrigende Behandlung; willkürliche Gewalt etc. dauerhaft ungesicherte Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr Leistungen nach AsylblG Passpflicht Integrationsleistungen sind Kann-Leistungen Arbeitsmarkt wie üblich

Geduldete / de facto Flüchtlinge Aussetzung der Abschiebung aus humanitären oder tatsächlichen Gründen Ausreiseverpflichtung Diverse Auflagen, Duldung für eng begrenzten Zeitraum Keine Integrationsmaßnahmen Schul- und Berufsschulpflicht Kurzfristige Ausreise/Abschiebung kann erfolgen

Flüchtlinge in Notunterkünften/Erstaufnahme Erstaufnahmeeinrichtung des Landes NRW, i.d.r. mit Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (z.z. nicht in ME) Landesnotaufnahmestelle (Heiligenhaus) Notunterkunft (in Amtshilfe für die Bez.-Regierung bzw. Land NRW) (in allen Städten des Kreises außer Heiligenhaus) Es gelten für alle Bewohner besondere Regelungen: keine Schulpflicht, Sicherheitsdienstpflicht, Sachleistungsgewährung, Anwesenheitspflicht, Arbeitsverbot etc.

Dublin-III-Verfahren - Sichere Drittstaaten Asylantrag muss immer im Erstaufnahme- /einreiseland erfolgen Prüfung der Fluchtwege generell Rückübernahmeabkommen gem. Dublin III mit entscheidenden Fristen aktuell wird Dublin quasi nicht angewendet. => Rücküberstellung an das Erstaufnahmeland

Sichere Herkunftsstaaten 29a AsylverfG in Verb. Mit Art 16a Abs. 3 Satz 1 GG Definition qua Grundgesetz Kein Mitglied einer Volksgruppe im Land hat politische Verfolgung zu erleiden; Diskriminierung ist keine Verfolgung => Offensichtl. unbegründete Asylanträge massiv eingeschränkter Rechtsweg z.z. Serbien, Mazedonien, Bosnien, Albanien, Kosovo, Ghana, Senegal, Montenegro

Asylverfahren Zuständigkeit: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Klageverfahren: Verwaltungsgerichte Aufenthalt/Papiere: Ausländerbehörde/Kreis Dauer des Verfahrens: aktuell 6 Monate (Syrien) bis mehrere Jahre (Afghanistan, Pakistan.) (Klageverfahren ca. 2 Jahre) Hilfen: Verfahrensberatung, Flüchtlingsberatungsstellen vor Ort Kosten: Finanzierung eines Rechtsanwalts, besonders im Klageverfahren

Leistungen gem. AsylbLG Leistungen gem. 3 Alleinst.: 359 (seit 1.3.2015) - 217 für 15 Monate, danach analog SGB XII (können aber eingeschränkt werden) beim JC. Bei Sachleistungsgewährung (Verpflegung, Kleidung, Hygieneartikel etc.) Taschengeld von 143-84 /Monat Medizinische Leistungen für Akut-Behandlungen Nötige Hilfen bei Schwangerschaft sonstige Leistungen evtl. aber nur als Sachleistungen BuT-Leistungen gelten analog Therapeutische Hilfen sind als sonstige Leistungen kann-leistungen (Amtsarzt)

Arbeitserlaubnis Neuregelung der Arbeitserlaubnis ab 2015 Arbeitsverbot in den ersten 3 Monaten des Asylverfahrens (auch BüMA) Danach: Eingeschränkte Arbeitserlaubnis nach Vorrangprüfung für eine beschriebene Arbeitsstelle bis 15 Monate Ab dem 15. Monat Eingeschränkte Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung Ab 4 Jahre Aufenthalt: Uneingeschränkte Arbeitserlaubnis und Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt

Zuständigkeiten Arbeitserlaubnis Antragstellung für eine Arbeitserlaubnis erfolgt generell beim Ausländeramt/Ausländerbehörde Vorrangprüfung unterliegt der Arbeitsagentur Nach 15 Monaten Aufenthalt prüft Arbeitsagentur nur noch die Arbeitsbedingungen, keine Vorrangprüfung Arbeitserlaubnis wird immer für den klar beschriebenen Arbeitsplatz erteilt Ausländerbehörde darf ebenfalls die Erteilung einer Arbeitserlaubnis untersagen (z.b. wenn Ausreise unmittelbar bevorsteht, der Flüchtling Mitwirkungspflichten nicht nachkommt etc. i.d.r. bei einer Duldung) Aktuell: Verordnung vom 21.10.2015: generelle Versagung von Arbeitserlaubnis für Menschen aus Albanien, Kosovo, Serbien, die nach 31.8.2015 eingereist sind

Arbeitserlaubnis im Praktikum Generell wird auch für ein Praktikum eine Arbeitserlaubnis benötigt Unterscheidungen bei den Tätigkeiten im Praktikum bzw. Benennung der Tätigkeit und Gründe fürs Praktikum Zustimmung der BA (Bundesagentur f. Arbeit) Genehmigung der ABH (Ausländerbehörde) => Arbeitserlaubnis

Praktikumsarten und Erfordernisse Hospitation (keine produktive Tätigkeit wird erbracht) Generell frei von ABH/BA Praktikum im schulischen Kontext/Ausbildung (höchstens 3 Monate) Genehmigung durch ABH. erforderlich Praktikum zur Probearbeit Genehmigung ABH und Zustimmung der BA erforderlich Einstiegsqualifizierung 34 SGB III (bis 12 Monate) Genehmigung der ABH erforderlich Generell: bei allen Praktika ist die Mindestlohnverordnung einzuhalten, wenn eine Vergütung gezahlt wird. Gilt nicht, wenn Ausbildungsstelle feste Rahmenbedingungen setzt. Immer dann wenn Produktivität erwartet wird, wird das Praktikum durch die BA hinterfragt

Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen Grenzen - Chancen Knapp 40% der Flüchtlinge kommen mit (guten) Qualifizierungen aus der Heimat (Bertelsmann-Stiftung) Das Groß der Flüchtlinge ist jung (unter 35 Jahre) (Männer) und für den Arbeitsmarkt interessant Es fehlen generell Sprachkenntnisse (Englisch reicht manchmal aus) Sprachkurse sollten zügig absolviert werden, Evtl. mit Praktikumsanteilen Zeugnisse und Ausbildungsnachweise fehlen in der Regel Unterstützung bei der Beschaffung

Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen Grenzen - Chancen Einbezug des IQ-Netzwerks zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen Integrationskurse zukünftig auch für Flüchtlinge mit Aufenthaltschancen möglich? Eine Betriebliche Ausbildung ist nach 3 Monaten Aufenthalt möglich Auch mit Duldung ist eine Ausbildung möglich und wird genehmigt. Der Aufenthalt wird i.d.r. bis zum Abschluss der Ausbildung ermöglicht, aber keine durchgehende Duldung/Aufenthaltserlaubnis (subsidiär Schutzberechtigte)

Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen Grenzen - Chancen Asylsuchende und Geduldete haben nach drei Monaten Zugang zu nahezu sämtlichen Förderinstrumenten der Arbeitslosenversicherung (vermittlungsunterstützende Leistungen, berufliche Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben) und können durch die Agentur für Arbeit, unterstützt werden (early-intervention-point (BA), Integrationpoint von BA und JC). Basissprachkurse für Flüchtlinge aus Iran, Irak, Syrien und Eritrea (Instrument der BA) - Möglichkeit der Verbindung mit einem Praktikum

Vielen Dank für Ihr Interesse Martin Sahler, Abteilungsleitung FiM Tel.: 02104.926260 sahler@caritas-mettmann.de