Aus dem Inhalt: Darlehensvertrag Verbraucherdarlehen, entgeltliche Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge Sachdarlehen Schenkung Mietvertrag Leasing Leihe ISBN: 978-3-86752-487-2 Karteikarten von Alpmann Schmidt Examenswissen kompakt, komprimiert, komplett 10,90 Reise Maklervertrag Eckpfeiler des Kreditsicherungsrechts Bürgschaft Vergleich Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Tatsachenanerkenntnis KK Schuldrecht BT 2 2016 KK Wirtz/Lüdde 6. Auflage 2016 Karteikarten Schuldrecht BT 2 Besondere Vertragsarten Alpmann Schmidt
Skripten zum Zivilrecht Stand: Oktober 2016 Dr. Tobias Wirtz Dr. Jan Stefan Lüdde Rechtsanwälte und Repetitoren Schuldrecht BT 2 Besondere Vertragsarten 6., überarbeitete Auflage 2016 ISBN: 978-3-86752-487-2 Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster BGB AT 1 20. Aufl. 2015 16,90 BGB AT 2 19. Aufl. 2015 16,90 Schuldrecht AT 1 21. Aufl. 2015 19,90 Schuldrecht AT 2 21. Aufl. 2016 19,90 Schuldrecht BT 1 KaufR/WerkvertragsR 19. Aufl. 2016 19,90 Schuldrecht BT 2 Bes. Vertragsarten (mit MietR) 17. Aufl. 2016 19,90 Schuldrecht BT 3 Auftrag, GoA, BereicherungsR 18. Aufl. 2015 16,90 Schuldrecht BT 4 Unerl. Hdlg., Allg. SchadensR 19. Aufl. 2015 19,90 Sachenrecht 1 Allg. Lehren, Bewegl. Sachen 20. Aufl. 2015 19,90 Sachenrecht 2 Grundstücksrecht 18. Aufl. 2016 19,90 Famililenrecht 20. Aufl. 2015 19,90 Erbrecht 20. Aufl. 2015 19,90 Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt. ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 Münster Tel.: 0251-98109-0 www.alpmann-schmidt.de
Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Regelung des Darlehensvertrags... 2 1 Das Gelddarlehen... 2 2 6 Verbraucherdarlehen ( 491 505), entgeltliche Finanzierungshilfen ( 506 508) und Ratenlieferungsverträge ( 510)... 2 7 17 Sachdarlehen... 2 18 Schenkung... 2 19 27 Der Mietvertrag... 2 28 31 Mängelanspruch des Mieters... 2 32 35 Anwendung allgemeiner Regeln bei Pflichtverletzungen; Verjährungsregeln... 2 36, 37 Zahlungspflicht bei Nichtgebrauch der Mietsache; Schutz der Mietparteien... 2 38 41 Beendigung des Mietvertrags... 2 42 45 Pachtvertrag... 2 46 Leasing... 2 47 49 Leihe... 2 50 55 Dienstvertrag... 2 56, 57 Behandlungsvertrag... 2 58, 59 Reise... 2 60 71 Maklervertrag... 2 72 77 Eckpfeiler des Kreditsicherungsrechts... 2 78 80 Bürgschaft... 2 81 87 Vergleich... 2 88, 89 Schuldversprechen, Schuldanerkenntis, Tatsachenanerkenntnis... 2 90, 91 Ü Definition ê! Beachte Beispiel
Gesetzliche Regelung des Darlehensvertrags 1 FürdasGelddarlehen findensichallgemeinevorschrifteninden 488 490. FürdasVerbraucherdarlehen werdendiesedurchdie 491 505 d ergänzt. ImSachzusammenhangmitdemGelddarlehenstehendieentgeltlichen Finanzierungshilfen fürverbraucher( 506 509),dieRatenlieferungsverträge anverbraucher( 510)undBeratungsleistungenbeiImmobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. DasSachdarlehen istinden 607 609 geregelt. Darlehen Gelddarlehen, 488 505( 512,513) Sachdarlehen, 607 609 AllgemeineRegeln, 488 490 Verbraucherdarlehen, 491 505( 512, 513) ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
Verbraucherdarlehen ( 491 505), entgeltliche Finanzierungshilfen ( 506 508) und Ratenlieferungsverträge ( 510) (1) 7 491 513 Verbraucherdarlehen, 491 505 d entgeltliche Finan - zierungshilfen, 506 Ratenlieferungsverträge, 510 Persönlicher Anwendungsbereich VertragzwischenUnternehmer( 14)undVerbraucher( 13)oderExistenzgründer( 513) sachlicher Anwendungsbereich, 491 sachlicher AWB, 506 sachlicher AWB, 510 materiell-rechtliche Regelungen 491a 505,insbesondere n 492,494:Form,Vertragsinhalt n 495:Widerrufsrecht mat. Reg. 506I:Verweisauf n 358 360aund n 491a 502mit Ausnahme 492IV mat. Reg. n 510II:Widerrufsrecht n 510I:Form 512:Unabdingbarkeit
Der Mietvertrag (1) Der Mietvertrag setzt eine Einigung voraus über: n Mietparteien n Mietsache n Miethöhe n Mietzeit n weitere Vertragsinhalte 28 Ü Im Mietvertrag verpflichten sich die Vertragsparteien zur Überlassung eines Mietgegenstands zum Ge - brauch gegen Entgelt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. I. Zustandekommen Die Einigung erfolgt nach den Regelungen über Rechtsgeschäfte: n Angebot und Annahme oder n gemeinsame Erklärung oder n sonstiges rechtlich erhebliches Verhalten (z.b. Fortsetzung eines beendeten Mietverhältnisses). Einigung ist nicht verbindlich, wenn Nichtigkeitsgründe vorliegen. Der Mietvertrag kann grds. formfrei abgeschlossen werden. Sind Grundstücke, Wohnungen oder Räu me Miet gegenstand, ist gem. 550 Schriftform erforderlich, wenn der Vertrag für länger als 1 Jahr abgeschlossen wird. n Schriftform des 126 erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter. n Bei nachträglicher Veränderung eines formgültigen Mietvertrags muss auch die Veränderung die Schrift - form wahren. n Verstoß gegen Formerfordernis führt nicht zur Nichtigkeit. Gem. 550 S. 1 gilt Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Mietvertrag (2) 29 II. Vertragsinhalt Die Parteien müssen sich über die Hauptleistungspflichten einigen. Die Hauptleistungspflichten sind in 535 genannt: n Überlassung der Mietsache zum Gebrauch. n Während der Mietzeit. n Gegen Zahlung der vereinbarten Miete. Vereinbart werden können darüber hinaus weitere Punkte oder Nebenpflichten, die mit der sachgerechten Verwendung der Mietsache im Zusammenhang stehen. Die Parteien des Mietvertrags sind Vermieter und Mieter. Der Vermieter überlässt den Miet gegen stand dem Mieter zum Gebrauch ( 535). Vermieter und Mieter können natürliche und juristische Personen sein. n Nicht jede Person, die den Mietgegenstand gebraucht, ist auch Mietpartei. Ehepartner, Familien an ge hö - rige oder Angestellte, die nicht im Mietvertrag aufgeführt sind, gelten aber als in den Schutz bereich des Ver trags einbezogen. n Bei Vermietung an Ehepartner kann auch Stellvertretung in Betracht kommen, so z.b. wenn beide Partner im Kopf des Vertrags genannt sind, aber nur einer unterschreibt. Beide Ehepartner werden auch dann Vertragspartner, wenn beide unterschreiben, aber nur einer im Kopf genannt ist. Die Überlassungspflicht wird in 535 I 2 weiter ausgeprägt. Der Vermieter muss danach die Sa che in vertragsgemäßem Zustand überlassen und sie in diesem Zustand auch während der Miet zeit erhalten. Die Sache muss sach- und rechtsmängelfrei überlassen werden, am geschuldeten Ort und zur geschuldeten Zeit. Mietsache können bewegliche Sachen oder Grundstücke sein, auch Teile von Sachen. Rechte kön nen nicht Gegenstand eines Mietvertrags sein. Über die Nutzung eines Rechts kann aber ein Pacht vertrag geschlossen werden.
Der Mietvertrag (3) 30 II. Vertragsinhalt (Fortsetzung) Die Mietsache muss zum Gebrauch überlassen werden. n Angebot am vereinbarten Ort: Leistungsort ergibt sich aus den Umständen (bei Wohnraum), sonst aus 269. n Zur geschuldeten Zeit: Ergibt sich in der Regel aus der Vereinbarung, sonst aus 271. n Gebrauchsgewährung umfasst noch weitere Leistungs- und Duldungspflichten. Im Zweifel sind Bestandteile und Zubehör der Mietsache zu überlassen. Außerdem Zugänge und Teile, die den Zugang ermöglichen (z.b. Hausflur). Jegliche Handlungen, die den vertragsgemäßen Zustand stören, sind zu unterlassen. Fremde Störun - gen sind soweit möglich abzuwehren. Umfang der Unterlassungspflicht ergibt sich aus Einzelumstän - den, Treu und Glauben oder Ver kehrssitte. Der Vermieter muss dulden, dass die Mietsache mit Anlagen und Geräten ausgestattet wird, die der zweck entsprechenden Nutzung dienen. Die Grenze der Duldungspflicht bilden recht lich geschützte Interessen des Vermieters oder anderer Mieter. Mitbenutzung durch Dritte ist zu dulden, wenn Mietsache nur dadurch sachgerecht verwendet werden kann (nahe Angehörige, neue Angestellte). Die Gebrauchsüberlassung an Dritte ist im Rahmen der 540, 553, 565 zu dulden. Der Mieter hat die vereinbarte Miete zu zahlen. n Die Miete ist grds. frei vereinbar. Fehlt es an Festlegung, wird die angemessene Miete geschuldet. Diese wird nach h.m. aus der Anwendung von 315, 316 hergeleitet, nach a.a. aus 612 II, 632 II. n Bzgl. der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn sind 556 d (Mietpreisbremse) und hinsichtlich Mieterhö - hungen die 557 ff. zu beachten.
Der Mietvertrag (4) 31 II. Vertragsinhalt (Fortsetzung) n Einschränkungen bzgl. der Höhe der Miete ergeben sich ferner im Bereich des öffentlich geförder ten Wohn raums. Im Übrigen sind 5 Wirtschafts straf gesetz, 134, 291 I Nr. 1 StGB zu beachten. n Die Fälligkeit der Miete bestimmt sich bei beweglichen Sachen, Grundstücken und eingetrage nen Schif - fen nach 579 (Ende der Mietzeit), bei Wohnraum nach 556 b (bis zum 3. Werktag des jeweiligen Zeit ab - schnitts). n Erhöhungen der Miete erfolgen durch vertragsändernde Vereinbarung, Änderungskündigung. Im Bereich der Wohnraummiete sind bei Erhöhungen die 557 ff. zu beachten. n Bei der Wohnraummiete wird oft auch eine Vereinbarung über Nebenkosten getroffen. Unklar hei ten wirken sich zulasten des Vermieters aus. Auslegungshilfe bietet hier die II. Berech nungs ver ordnung. Ein Mietverhältnis kann auf unbestimmte Zeit oder auch befristet abgeschlossen werden. Im Bereich der Wohnraummiete sind Zeitmietverträge nur noch unter engen Voraussetzungen möglich ( 575). Mieter und Vermieter treffen verschiedene Nebenpflichten vertraglicher und gesetzlicher Art: n Aufklärungs- und Fürsorgepflichten des Vermieters bzgl. sachgerechter Verwendung der Miet sa che (z.b. Für sorge für Sicherheit von Treppen, Fluren usw.). n Mieter muss notwendige Instandsetzungsarbeiten dulden ( 554, 554 a). n Die Mieter treffen Anzeige- und Obhutspflichten (z.b. 536 c). Vertraglich kann die Übernahme von Schön - heitsreparaturen durch den Mieter vereinbart werden. n Der Mieter darf die Mietsache nicht über Gebühr abnutzen. Die normale Nutzung wird durch 538 abgegolten.
Eckpfeiler des Kreditsicherungsrechts (2) II. Gegenständliche und persönliche Sicherheiten Gegenstände (insbes. Sachen und Forderungen) kann der Schuldner oder ein Dritter als Sicherheit gewähren ( Sicherungseingentum, Faustpfandrecht, Hypothek, Grundschuld). Sich selbst, also das ei gene Vermögen als persönliche Sicherheit, kann hingegen nur ein Dritter gewähren, denn der Schuldner haftet ohnehin bereits aus der gesicherten Forderung ( Garantie, Bürgschaft, Schuld beitritt). III. Akzessorische und abstrakte Sicherheiten Akzessorische Sicherheiten teilen kraft Gesetzes unmittelbar das Schicksal der gesicherten Forderung ( Bürg - schaft, Hypothek). Abstrakte Sicherheiten bestehen unabhängig von einer Forderung ( Sicherungseigentum, Grundschuld). Über den Sicherungsvertrag wirkt sich aber das Schicksal der Forderung mittelbar auf die Sicherheit aus ( Erlischt die Forderung, so hat der Sicherungsgeber einen An - spruch auf Rückgewähr der Sicherheit.). Schuldner Schuldner gesicherte Forderung Schuldner gegenständliche Sicherheit gesicherte Forderung Gläubiger = Sicherungsnehmer Gläubiger = Sicherungsnehmer Akzessorietät Gläubiger = Sicherungsnehmer Sicherungsvertrag 79 gegenständliche Sicherheit persönliche Sicherheit Dritter akzessorische Sicherheit Dritter = Sicherungsgeber abstrakte Sicherheit Dritter = Sicherungsgeber
Eckpfeiler des Kreditsicherungsrechts (3) 80 IV. Entstehung (Ersterwerb) und Übertragung (Zweiterwerb) der Sicherheit Die Erschaffung einer Sicherheit aus dem Nichts (Entstehung, Ersterwerb) ist von der (auch mehrfachen) Übertragung einer bereits bestehenden Sicherheit (Zweiterwerb) zu unterscheiden, denn sie haben verschiedene Voraussetzungen: Faustpfandrecht (dinglich/akzessorisch) Sicherungsübereignung (dinglich/abstrakt) Eigentumsvorbehalt/AnwartschaftsR (dinglich/ akzessorisch ) Forderungspfandrecht (dinglich/akzessorisch) Sicherungsabtretung (gegenständlich/abstrakt) Hypothek (dinglich/akzessorisch) Grundschuld (dinglich/abstrakt) Bürgschaft (persönlich/akzessorisch) Vormerkung (akzessorisch) Ersterwerb Zweiterwerb 1204 ff. 1250 I 1, 401 929 S. 1, 930 929 ff., 158 I 929 ff. (h.m.) 1274 I 1, 398 1273 II 1, 1250 I 1, 401 398 873, 1113 ff. 401, 1153 I (ê! 1154 für Abtretung der Forderung) 873, 1192 I, 1113 ff. 398, 1154, 1192 I 765 401 883, 885 401 analog
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Tatsachenanerkenntnis (1) 90 Die Äußerung, zur Begleichung einer Schuld verpflichtet zu sein, kann n ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen gem. 780, 781, n ein kausales (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis, n ein reines Tatsachenanerkenntnis oder n eine bloße unverbindliche Beruhigungserklärung darstellen. I. Das abstrakte konstitutive Schuldanerkenntnis bzw. -versprechen, 780, 781 Schriftliche Einigung darüber, dass eine neue selbstständige Verbind lichkeit entstehen soll. Das Schuldanerkenntnis wird im Regelfall erfüllungshalber, 364 II, abgegeben, sodass die zugrundelie - gen de Kausalforderung nach h.a. nur gestundet ist. Das Schuldanerkenntnis hat also grds. nicht die Aufhe - bung des zu grunde liegenden Kausalverhältnisses zur Folge. Der Schuldner kann gem. 812 I 1 Var. 1, II das Schuldanerkenntnis, das er ohne Rechtsgrund geleistet hat, zurückfordern bzw. seiner Inanspruchnahme 821 entgegenhalten. Dabei muss allerdings der Schuldner be - weisen, dass die ursprüngliche Verbindlichkeit nicht bestand und daher kein Rechtsgrund für das An erkennt - nis vorliegt. Die Beweislast ist also im Vergleich zur Situation vor dem Anerkenntnis umgekehrt.
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Tatsachenanerkenntnis (2) 91 II. Das kausale/deklaratorische/bestätigende Schuldanerkenntnis, 311 I Es wird keine neue Verbindlichkeit begründet, sondern die bestehende oder vermeintliche wird be stätigt. n formfrei möglich n Der Schuldner ist mit allen Einwendungen und Einreden gegen die bestätigte Verbindlichkeit ausge - schlossen, die er bei Abgabe des kau salen Schuldanerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnete. n Mangels Selbstständigkeit kann das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht kondiziert werden. ê! Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist für den Anerkennenden wesentlich gefährlicher als das abs trakte. III. Das Tatsachenanerkenntnis Das Tatsachenanerkenntnis erfolgt ohne Rechtsbindungswillen. Es bewirkt daher keinen Einwendungsund Einredenausschluss, sondern lediglich eine Um kehr der Beweislast bezüglich der anerkannten Tat - sache. IV. Beruhigungserklärung Wenn nur floskelhaft eine Äußerung zur bloßen Beruhigung der Gegenseite er folgt, dann hat diese keinerlei Auswirkungen auf die Rechtslage oder die Verteilung der Beweislast.