Buse Heberer Fromm Rechtsanwalt Nezih Ülkekul Vortrag am 05.05.2011 in Vilnius
Thema des Vortrags Freier Arbeitsmarkt in Deutschland neue Möglichkeiten für die litauischen Exporteure Rechtliche Rahmenbedingungen für Investitionen in der Bundesrepublik Deutschland.
I. Investitionsvarianten: 1. Unternehmensgründung in Deutschland 2. Übernahme eines Unternehmens in Deutschland - asset deal - share deal 3. Kooperation / Joint Venture mit deutschen Unternehmen 4. direkte Eigeninvestition - Zweigniederlassung (mit Handelsregistereintragung) - Repräsentationsbüro
II. Unternehmensarten: 1. Kapitalgesellschaften - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Aktiengesellschaft (AG) 2. Personenhandelsgesellschaften - Offenen Handelsgesellschaft (OHG) - Kommanditgesellschaft (KG) 3. Sonderformen - GmbH & Co. KG - Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) - Unternehmergesellschaft, kurz: UG (haftungsbeschränkt)
III. Vor- und Nachteile der Unternehmensarten: 1. Kapitalgesellschaften - Vorteil: Haftungsbegrenzung; Geschäftsanteile veräußerbar - Nachteil: Mindestkapital bei Gründung; Pflicht zur Kapitalerhaltung 2. Personenhandelsgesellschaften - Vorteil: geringe Gründungskosten, - Nachteil: Keine Haftungsbegrenzung; stark Personengebunden 3. Sonderformen - Die Kombination von Kapital- und Personenhandelsgesellschaft wird rechtlich oft einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. - Die Unternehmergesellschaft ist wegen des geringen Stammkapitals kaum kreditwürdig.
IV. Kapitalgesellschaften: 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - im deutschen Rechts- und Wirtschaftsverkehr anerkannt - mindestens 25.000,00 Stammkapital, davon mindestens 50% bei Gründung an Gesellschaft zu zahlen - Unternehmensleitung: mindestens ein Geschäftsführer (geringer Verwaltungsaufwand) 2. Aktiengesellschaft (AG) - Potential für Beteiligung vieler Kapitalanleger - mindestens 50.000,00 Grundkapital, - Unternehmensleitung: Vorstand und Aufsichtsrat (hoher Verwaltungsaufwand)
V. Europäische Freiheiten: 1. Warenverkehrsfreiheit, Art. 28. ff AEUV (früher Art. 23 EGV) 2. Dienstleistungsfreiheit, Art. 56. ff AEUV (früher Art. 49 EGV) 3. Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63. ff AEUV (früher Art. 56 EGV) 4. Niederlassungsfreiheit, Art. 49. ff AEUV (früher Art. 43 EGV) Recht zur Niederlassung sowie zur Gründung von Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU 5. Freizügigkeit für Arbeitnehmer, Art. 45 ff. AEUV (früher Art. 39 EGV) Seit 1. Mai 2011 auch für litauische Arbeitnehmer in Deutschland
VI. Litauische Arbeitnehmer in Deutschland: - Anwendung des deutschen Arbeitsrechts - Beachtung des deutschen Steuerrechts - Anwendung des deutschen Sozialrechts Für Geschäftsführer: - Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer, auch wenn sie einen Anstellungsvertrag (hier bei der GmbH) haben, sondern sind Organ der Gesellschaft - Mit der Freizügigkeit ab dem 1. Mai 2011 gibt es keine Probleme für die Anmeldung eines litauischen Geschäftsführers beim deutschen Handelsregister
VII. Deutsches Individualarbeitsrecht: Es gibt keine gesetzliche Zusammenfassung des deutschen Arbeitsrechts. Das Arbeitsrecht ist geregelt z.b. in folgenden Gesetzen: - Bürgerliches Gesetzbuch ( 611 ff.); - Gewerbeordnung; - Kündigungsschutzgesetz; - Teilzeit- und Befristungsgesetz; - Bundesurlaubsgesetz; - Arbeitszeitgesetz; Arbeitsschutzgesetz; - Entgeltfortzahlungsgesetz; - Mutterschutzgesetz; - Nachweisgesetz; - Sozialgesetzbücher III bis XI
VIII. Kollektives Individualarbeitsrecht 1. Tarifvertragsrecht - Tarifverträge - Arbeitskampf (Streik, Aussperrung) 2. Betriebsverfassungsrecht - Betriebsrat, wählbar ab regelmäßig 5 Arbeitnehmern im Betrieb - Betriebsrat hat diverse Beteiligungsrechte - Betriebsvereinbarungen 3. Unternehmensmitbestimmung - ab 500 Beschäftigten im Unternehmen ist ein Aufsichtsrat zu bilden - mindestens ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats ist von der Arbeitnehmerschaft zu bestimmen
IX. Kündigungsschutz: 1. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) - anwendbar, wenn regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden und das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat - Folge: Die Kündigung bedarf eines sachlichen Grundes (nur personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung) 2. Betriebsrat ist vor Kündigung anzuhören 3. Besonderer Schutz für Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder 4. Kündigungsfrist beachten - während der Probezeit: 14 Tage, - sonst vier Wochen zur Monatsmitte oder Monatsende, - Verlängerung gestaffelt nach Dauer der Beschäftigung (Frist: 1 Monat bis 7 Monate)
X. Rechtliche Unterstützung: 1. Rechtsanwalt - Vertragsgestaltungen für Gesellschaftsverträge, Anstellungsverträge,etc. (Vergütung regelmäßig nach Honorarvereinbarung - Forderungseintreibung, Rechtsstreitigkeiten (Vergütung nach Honorarvereinbarung oder Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 2. Notar - Beurkundung der Gründungsverträge für das Handelsregister (Vergütung nach Kostenordnung) 3. Steuerberater: - bei steuerlichen Angelegenheiten und Fragen
Kontaktdaten Nezih Ülkekul - Rechtsanwalt - Kurfürstendamm 237 10719 Berlin Assistentin: Irena Pasaric E-Mail: uelkekul@buse.de Telefon: +49-(0)30-3279420 Telefax: +49-(0)30-32794222 www.buse.de