Familienpflegezeitgesetzgebung

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Dr. Hiltrud Höreth Gleichstellungsstelle Stadt Aschaffenburg DGB Kreisverband Aschaffenburg Mittwoch, 22. Februar 2017 Familienpflegezeitgesetzgebung Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II vom 21.12.2015 Neue Kriterien für die Ermittlung von Pflegestufen 1

Bisheriger gesetzlicher Rahmen Pflegezeit (seit 2008) Variante 1: Kurzfristige Arbeitsbefreiung für TV-Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte haben in Akutsituationen Anspruch auf bis zu 10 Tage unbezahlten Urlaub, muss die dem Arbeitgeber aber unverzüglich mitteilen. Variante 2: Längerfristige Arbeitsbefreiung Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten können sich auch bis zu 6 Monate freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen. Der AG muss mindestens 10 Tage vorher informiert werden, die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. In beiden Fällen besteht Kündigungsschutz. Familienpflegezeit (seit 2012) Nur TV-Beschäftigte, die Angehörige pflegen können max. zwei Jahre ihre Arbeitszeit auf minimal 15 Stunden reduzieren. In dieser Zeit soll ihr Einkommen nur halb so stark reduziert werden wie die Arbeitszeit. Nach der Pflegephase arbeiten sie wieder in Vollzeit, erhalten aber so lange 75% ihres Gehaltes bis das Konto wieder ausgeglichen ist. AG können ein zinsloses Darlehen beantragen, um den Entgeltvorschuss zu finanzieren. 2

Beamte/Beamtinnen und Pflegezeit Änderung des Beamtenbesoldungsgesetzes von 2009 3

Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamte Pflegende Beamtinnen und Beamte des Bundes und einiger Länder (z. B. NRW, Saarland, Thüringen) können, wenn sie Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, bei ihrem Dienstherren einen Vorschuss zur Aufstockung ihres Gehaltes während der Pflegephase beantragen. Der Gehaltsausfall würde dann nur der Hälfte der Arbeitszeitverkürzung entsprechen. Wenn Beamtinnen oder Beamte statt Vollzeit-Pflege nur 50 Prozent Dienst leisten, würde ihnen nur 75 Prozent der zuvor erhaltenen Besoldung gezahlt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Teilzeit aus familiären Gründen zu beantragen. Diese Regelungen gilt für Beamtinnen und Beamte aller Bundesländer. 4

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Das Gesetz wurde bisher nicht ins Beamtengesetz übertragen! Es gilt nur für TV-Beschäftigte!) Rechtsanspruch und Kündigungsschutz Ausführliche Informationen: www.wege-zur-pflege.de Erweiterung des Begriffes der nahen Angehörigen Bis zu 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung für den Akutfall mit Lohnersatzleistung Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Bis zu 6 Monate Pflegezeit inkl. 3 Monate Begleitung in der letzten Lebensphase mit zinslosem Darlehen Kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Bis zu 24 Monate Pflegezeit mit zinslosem Darlehen Kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Anspruchsberechtigte müssen die Pflegebedürftigkeit des/der nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. 5

Kündigungsschutz Für alle Auszeiten gilt Kündigungsschutz für Beschäftigte von der Ankündigung höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zum Ende der Auszeit. 6

Erholungsurlaubsanspruch Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub des/der Anspruchsberechtigten für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen. Spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn müssen Anspruchsberechtigte die Familienpflegezeit dem Arbeitgeber schriftlich ankündigen sowie erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang sie innerhalb der Gesamtdauer freigestellt werden wollen. 7

Akutfall Bis zu 10 Tage Auszeit und Pflegeunterstützungsgeld mit Lohnersatzleistung Angehörige konnten schon bisher im Akutfall bis zu zehn Tage lang eine Auszeit nehmen, um sich um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Arbeitnehmer/-innen haben seit 1. Januar 2015 darüber hinaus Anspruch auf eine Lohnersatzleistung (sog. Pflegeunterstützungsgeld). Das Pflegeunterstützungsgeld kann bei der Pflegeversicherung des zu pflegenden nahen Angehörigen beantragt werden. Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht Kündigungsschutz. 8

Bei längerer Krankheit Wie bisher haben Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten die Möglichkeit, sich 6 Monate ganz oder teilweise freistellen zu lassen, um Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Sie können darüber hinaus ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Es deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich in Anspruch genommen werden. Das Darlehen wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Seit dem 1. Januar 2015 haben Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase des pflegebedürftigen Familienmitglieds drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Dieser Rechtsanspruch gilt auch für die (außerhäusliche) Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes. Das zinslose Darlehen kann auch für diese Zeit in Anspruch genommen werden. Es besteht Kündigungsschutz ab der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit. 9

Bei langer Pflegebedürftigkeit bis zu 24 Monate Teilfreistellung Wenn Familienmitglieder über einen längeren Zeitraum krank sind oder gepflegt werden müssen, sieht das neue Gesetz für Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 25 Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen einen Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vor. Das gilt auch für (außerhäusliche) Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes. Auch in dieser Zeit kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Es besteht Kündigungsschutz ab der Ankündigung bis zum Ende der Familienpflegezeit. 10

Erweiterung des Begriffes nahe Angehörige Eltern und Geschwister Großeltern Schwiegereltern Stiefeltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft Schwägerinnen und Schwäger Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder 11

Neu: seit 1. Januar 2017 Das sogenannte Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II ist zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff der Wirklichkeit angepasst. Statt bisher 3 gelten ab sofort 5 Pflegestufen. Für die Einstufung in die verschiedenen Pflegestufen wird ein neues Begutachtungssystem angewendet. Nicht nur Grad der Beeinträchtigung soll erfasst werden, sondern auch der Grad der Selbständigkeit. 12

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 PSG II (1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in 15 festgelegten Schwere bestehen. (2) Maßgeblich..sind Beeinträchtigungen in den sechs Bereichen: - Mobilität - kognitive und kommunikative Fähigkeiten - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen - Selbstversorgung - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 13

Grad der Pflegebedürftigkeit Grad der Pflegebedürftigkeit (seit 01.01.2017): Pflegegrad 1: für neu eingestufte Personen Pflegegrad 2: Pflegegrad 3: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten Pflegegrad 4: Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 14

Punktesystem für die Einstufung Es werden 6 Lebensbereiche wie folgt betrachtet und gewichtet: Selbstversorgung Bewältigung von und selbständiger Umgang mit Krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Gestaltung des Alltagswesen und sozialer Kontakte Mobilität 40 Prozent 20 Prozent 15 Prozent 15 Prozent 10 Prozent 15

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Unterschied Pflegegeld und Pflegesachleistung Pflegegeld Pflegegeld erhalten Versicherte, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Beratungsbesuche der Pflegefachkräfte sollen dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird. Pflegesachleistungen Pflegesachleistungen werden für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gezahlt. Die ambulanten Pflegedienste rechnen ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die Vollund Teilstationäre Pflege/Versorgungen Pflegegeld und Pflegesachleistungen können miteinander kombiniert werden. 20

Pflegende Angehörige besser abgesichert Bessere Absicherung pflegender Angehöriger in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für alle Pflegepersonen (bisher nur Angehörige) wird eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung eingeführt. Pflegeversicherung zahlt künftig Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Wer einen Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf (Pflegegrad 5) pflegt, erhält um 25 % höhere Rentenbeiträge als bisher. Angehörige, die einen ausschließlich demenzerkrankten Pflegebedürftigen betreuen, werden über die Rentenversicherung abgesichert. 21

Blitzumfrage bei Unternehmen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Eine Blitzumfrage zum Stellenwert der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bei 742 Unternehmen im Auftrag des Bundesfamilienministeriums im Zeitraum vom Juni bis August 2016 ergab: Flexible Arbeitszeiten 92,31 % Reduzierung der Arbeitszeit 86,65 % Unbezahlte Freistellung 72,71 % Beratung durch Personalverantwortliche 59,94 % Angebote des Betrieblichen Gesundheitsmanagements 58,93 % Bezahlte Freistellung 16,40 % 22

Befragung zur Inanspruchnahme der Freistellungen des Familienpflegezeitgesetzes Vom März bis August 2016 wurde eine repräsentative Bevölkerungsbefragung von 50.000 Personen durch Emnid durchgeführt. Es sollte ermittelt werden wieviel Personen seit Inkrafttreten der neuen Regelungen am 01.01.2015 selbst pflegen oder eine Freistellung in Anspruch genommen haben. Die Auswertung ergab, dass als untere Grenze insgesamt 68.288 Personen seit dem Jahr 2015 Familienpflegezeit oder eine Freistellung für die auch außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder für die Begleitung in der letzten Lebensphase in Anspruch genommen haben. 23

Wo können Sie sich jederzeit über die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf informieren? www.wege-zur-pflege.de 24

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Wer Familienpflegezeit in Anspruch nehmen will, kann mit dem sogenannten Familienpflegezeit-Rechner die persönlichen finanziellen Auswirkungen ermitteln. 28

Weitere Materialien gibt es auch Beim Bundesgesundheitsministerium 29

Seit 01. Januar 2016 gibt es eine Telefonhotline für Pflegende Angehörige: Das Pflegetelefon ist montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 18 Uhr besetzt. 30

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 31