Bebauungsplan Solarpark Bielenberg

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Transkript:

Ortsgemeinde Freirachdorf Verbandsgemeinde Selters Bebauungsplan Solarpark Bielenberg Teil A: Teil B: Teil C: Begründung und Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz Textfestsetzungen Planteil Ausfertigung für den Aufstellungsbeschluss gem. 2 (1) BauGB und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. 3 (1) BauGB Oktober 2016 Bearbeitung:

Solarpark Bielenberg der Ortsgemeinde Freirachdorf Seite 2 Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Textfestsetzungen 1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen und Flächen für Stellplätze und Garagen 1.4 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 1.5 Pflanzbindung und Erhaltungsgebot, Pflanzgebot 2 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 2.1 Einfriedungen 2.2 Grundstücksfreiflächen 2.3 Zuordnung der Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 3 Hinweise 3.1 Versiegelung von Hofflächen, Wegen und Lagerplätze 3.2 Baugrunduntersuchungen 3.3 Schutz des Mutterbodens 3.4 Behandlung des Niederschlagswassers 3.5 Denkmalschutz 3.6 Artenschutz 3.7 Leitungstrassen 3.8 Bodendenkmale

Solarpark Bielenberg der Ortsgemeinde Freirachdorf Seite 3 Rechtsgrundlagen in der zum Zeitpunkt der Satzung gültigen Fassung: - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (PlanZV) (BGBl. 1991 I S. 58) - Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365) - Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 28.09.2005 (GVBl. S. 387) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (GVBl. S. 2542) - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) - Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBl. S. 159) - Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273) - Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) vom 02.04.1998 (GVBl. S. 97), - Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz LWG), in der Fassung vom 22.01.2004 (GVBl. S. 53) - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)

Solarpark Bielenberg der Ortsgemeinde Freirachdorf Seite 4 Textfestsetzungen 1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Das Plangebiet ist gemäß 8 BauNVO als sonstiges Sondergebiet (SO) gem. 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Solarpark festgesetzt. Festsetzungen für das sonstige Sondergebiet ( 11 BauNVO): Zweckbestimmung Solarpark Innerhalb des Sondergebietes sind folgende bauliche Anlagen zulässig: - Solarpark (z.b. Modultische mit Solarmodulen) - Technische Nebenanlagen (z.b. Trafo-Stationen, Zentralwechselrichter, Übergabestationen sonstige Betriebsgebäude und anlagen, etc.) - Zufahrten, Baustraßen und Wartungsflächen, Einzäunungen. 1.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Überbaubare Grundflächen gemäß 16 Abs.6 und 23 Abs. 1, 3 und 5 BauNVO Die überbaubare Grundstücksfläche beträgt für das gesamte Plangebiet maximal 100 m² für Betriebsgebäude und Transformatoren sowie die notwendigen Nebenanlagen nach 14 BauNVO. Höhe baulicher Anlagen gemäß 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. 18 BauNVO Für die Modultische im Bereich der Sonderbaufläche wird eine Maximalhöhe von 3,0 m über Geländehöhe festgesetzt. Für technische und sonstige Nebenanlagen wird eine maximale Höhe von 3,00 m über Geländehöhe festgesetzt. Die Gebäudehöhe der Betriebsanlagen ist mit maximal 3,0 m über der Geländehöhe festgesetzt. Die Gebäudehöhe beschreibt das Maß zwischen der Geländehöhe und dem höchsten Punkt am geplanten Dach des Gebäudes. Als Bezugspunkt für die Geländehöhe gilt die unmittelbar senkrecht unterhalb der jeweils höher liegenden (Nord-) Seite eines Moduls natürliche Geländeoberfläche. Die Höhe bezeichnet die Höhendifferenz dieses Geländepunktes zur Oberkante der höher gelegenen Seite des Tisches in Metern. Kleinere, eng begrenzte Mulden und Gräben unterhalb der Tische bleiben von dieser Regelung ausgenommen und können ggf. unter Maßgabe des angrenzenden Geländes überspannt werden.

Solarpark Bielenberg der Ortsgemeinde Freirachdorf Seite 5 1.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen und Flächen für Stellplätze und Garagen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und 12, 14 und 23 Abs. 5 BauNVO sowie 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und 12 BauNVO) Baugrenzen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen bestimmt. Flächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen wie Trafos, Übergabestationen, Stellplätze und Fahrgassen im Sinne des 14 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, zulässig. 1.4 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Kompensationsmaßnahme M 1 und M 2 (s. Umweltbericht) Die öffentlichen Grünflächen im südlichen und westlichen Bereich des Bebauungsplanes sind nach Beseitigung des Gehölzbewuchses (ehemalige Weihnachtsbaumkultur) dauerhaft als Extensivgrünland und Waldsaum zu entwickeln und zu erhalten. Vermeidungsmaßnahmen Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. 44 Abs. 1 BNatSchG sind alle Rodungsarbeiten und Beseitigung der Gehölze außerhalb der Brutzeit in der Zeit vom 01. Oktober bis 28./29. Februar durchzuführen (s. Maßnahme V 1 im Umweltbericht). 1.5 Pflanzbindung und Erhaltungsgebot, Pflanzgebot ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a, b BauGB) Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstige Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) Der Waldbestand im nördlichen Randbereich des Bebauungsplans ist als Waldrand zu entwickeln und als Waldfläche zu erhalten. Der Quellsumpf im Osten des Geltungsbereiches ist dauerhaft als Quellsumpf zu erhalten und vor Verbuchung durch regelmäßige Pflegemaßnahmen (Mahd, Beweidung) zu schützen.

Solarpark Bielenberg der Ortsgemeinde Freirachdorf Seite 6 2 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 2.1 Einfriedungen ( 9 Abs. 4 BauGB) Zulässig sind nicht blickdichte Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,20 m über Geländeoberkante zuzüglich eines nach innen abgewinkelten Übersteigschutzes. Zur Vermeidung und Reduzierung der Barrierewirkung ist der umgebende Zaun um den Solarpark mit einer Bodenfreiheit mit mindestens 10 cm herzustellen. Zur Reduzierung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist die Umgrenzung des Solarparks mit einem farblich angepassten Zaun (z. B. RAL 6005 moosgrün) vorzunehmen. 2.2 Grundstücksfreiflächen gemäß 9 (4) BauGB Kompensationsmaßnahme M3 (s. Umweltbericht) Die Flächen zwischen und unter den Solarmodulen sowie Teilflächen im südlichen und westlichen Randbereich sind durch geeignete Pflegemaßnahmen als Extensivgrünland zu entwickeln und zu erhalten. Hierzu ist die Fläche jährlich ab Mitte Juli und einmal im September zu mähen. Das Mahdgut ist zu beseitigen. Die Anwendung von Pestiziden und Düngemitteln ist nicht zulässig. Alternativ zur Mahd ist eine extensive Beweidung der Fläche mit maximal 1 GVE/Jahr möglich. Innerhalb der Modulefläche ist der Grabenverlauf unverändert zu erhalten. 2.3 Zuordnung der Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß 9 Abs. 1a BauGB sowie 135 a + b BauGB Zuordnungen sind nicht erforderlich, da es sich nur um einen Anlagenbetreiber handelt. V1 Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. 44 Abs. 1 BNatSchG sind alle Rodungsarbeiten und Beseitigung der Gehölze außerhalb der Brutzeit (zwischen Anfang Oktober und Ende Februar) durchzuführen.

Solarpark Bielenberg der Ortsgemeinde Freirachdorf Seite 7 3 Hinweise: 3.1 Versiegelung von Wegen und Lagerplätzen Befestigte Flächen sind möglichst wasserdurchlässig herzustellen (breitfugiges Pflaster, Ökopflaster, Schotterrasen, wassergebundene Decke etc.). 3.2 Baugrunduntersuchungen Die Anforderungen der DIN 1054, DIN 4020 und DIN 4124 an den Baugrund sind zu beachten. Grundsätzlich werden Baugrunduntersuchungen empfohlen. 3.3 Schutz des Mutterbodens Anfallender Erdaushub hat, getrennt nach Ober und Unterboden, nach Möglichkeit im Baugebiet zu verbleiben und ist dort wieder zu verwenden bzw. einzubauen (landschaftsgestalterische Maßnahmen usw.). 3.4 Behandlung von Niederschlagswasser Niederschlagswasser soll ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen ( 55 Abs. 2 Satz 1 WHG). 3.5 Denkmalschutz Bei Erdarbeiten erkennbare Bodendenkmäler bzw. archäologische Funde (wie Mauern, Erdverfärbungen, Knochen, Gefäße oder Scherben, Münzen usw.) unterliegen gem. 16-21 Denkmalschutz- und pflegegesetz Rheinland-Pfalz der Meldepflicht an die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz (Mail: landesarchaeologie-koblenz@dgke.rlp.de) und sind unverzüglich zu melden. Der Beginn von Erdarbeiten sind der Generaldirektion mindestens 2 Wochen vorher bekannt zu geben. 3.6 Artenschutz Zur Vermeidung der Betroffenheit von besonders geschützten Arten gemäß den Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG sind Gehölzrodungen und Baufeldräumung nur außerhalb der Brutzeit gemäß den Zeitvorgaben in 39 Abs. 5 BNatSchG (zwischen 01. Oktober und 28/29. Februar) durchzuführen. 3.7 Leitungstrassen Auf Leitungstrassen der Versorgungsträger dürfen keine Baumpflanzungen vorgenommen werden. Telekommunikationsleitungen sind unterirdisch zu verlegen. 3.8 Bodendenkmale Archäologische Funde müssen unverzüglich an das Landesamt für Denkmalpflege Mainz gemeldet werden.