Beruf und Pflege. Dienstvereinbarung beim Kreis Soest

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Transkript:

Beruf und Pflege Dienstvereinbarung beim Kreis Soest

Ausgangslage Pflege im Überblick Plus ca. 3 Millionen hauswirtschaftlich Hilfsbedürftige, die weniger als 14 Std. Pflege/ Betreuung pro Woche benötigen (und daher bisher keine Pflegestufe haben) Hilfeleistungen notwendig: 46% täglich 36% wöchentlich 19% selten

Ausgangslage - Demenz im Überblick Aktuell leben in Deutschland 1,2 Millionen Menschen mit einer Demenz. 2030 sind es vermutlich 1,7 Millionen Menschen.

Wer ist betroffen und pflegt? Pflege ist (noch) weiblich: Hauptpflegende sind zu 3/4 Frauen Männeranteil nimmt zu: Jeder 3. Pflegende ist männlich Pflegende sind meist zwischen 40 und 64 Jahren alt Pflegende gehören häufig zur Sandwich-Generation, haben also gleichzeitig Kinder & zu pflegende Angehörige & Beruf

Individuelle und gesellschaftliche Anforderungen Pflege-Alltag dauert im Durchschnitt 8,2 Jahre umfasst im Durchschnitt 37 Wochenstunden Zunahme der Pflegebedürftigen Abnahme der Geburtenrate Immer weniger Junge kümmern sich um immer mehr Alte

Ziel im Zukunftskonzept 2020 Als familienfreundlicher Arbeitgeber unterstützt der Kreis Soest Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit pflegebedürftigen Angehörigen. Seit 2010 zertifiziert

Arbeitsgruppe Beruf und Pflege Gleichstellungsbeauftragte (Leitung) Sachgebietsleitung Personaldienst Sachgebietsleitung Sozialplanung Personalrat Schwerbehindertenvertretung Integrationsteam des Betrieblichen Eingliederungsmanagements Sachgebiet Aus- und Fortbildung Personalentwicklung Koordinatorin Netzwerk Lokale Bündnisse für Familie im Kreis Soest Pflegender Angehöriger Start Sommer 2011

Arbeitsgruppe Beruf und Pflege Herbst 2011 Interne Befragung aller Mitarbeitenden zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege 1.080 Fragebögen insgesamt 315 Personen antworten (= 30 %) 26 % pflegen bereits jetzt 30 % in absehbarer Zeit betroffen Schwerpunkt Altersgruppe zwischen 40 und 59 Jahren Ergebnisvorstellung in der Personalversammlung Workshop für pflegende Beschäftigte

Arbeitsgruppe Beruf und Pflege Anfang 2012 Entwurf einer Dienstvereinbarung unter Berücksichtigung der Befragungs- und Workshop- Ergebnisse Juni 2012 Führungswerkstätten zum Thema Pflege Diskussion des Entwurfs mit allen Führungskräften Herbst 2012 Vorstellung des Entwurfs im Rahmen der Personalversammlung und bei einem Workshop für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Dienstvereinbarung 1. Präambel 2. Geltungsbereich 3. Verfahren 4. Betriebliche Kommission Pflege 5. Evaluation 6. Inkrafttreten

Ziele der Dienstvereinbarung Diese Dienstvereinbarung soll es den Beschäftigten der Kreisverwaltung erleichtern, ihre Erwerbstätigkeit und die Verantwortung für betreuungs- oder pflegebedürftige Personen miteinander in Einklang zu bringen ( ) Dafür tragen alle Beteiligten besondere Verantwortung. Diese Dienstvereinbarung soll ( ) ein hohes Maß an Planungs- und Rechtsicherheit geben. Insbesondere sollen Einzelfallentscheidungen zwischen Führungskräften und pflegenden Beschäftigten unterstützt werden.

Für wen gilt die Vereinbarung? Tarifbeschäftigte Beamtinnen und Beamte Auszubildende

Wer gilt als pflegebedürftig? Personen aus dem persönlichen Umfeld der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Pflegebedürftigkeit wird nachgewiesen durch einen Einstufungsbescheid der Pflegekasse/des medizinischen Dienstes die Einstufung als Fall gemäß 45 a SGB XI oder eine Bescheinigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin Die Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit wird dem Personaldienst vorgelegt.

Das Verfahren Grundidee: Individuelle, passgenaue Einzelfalllösung Kleinere Regelungen oder Sofortmaßnahmen wie zum Beispiel kurzfristiger Urlaub oder Befreiung von der Arbeit Die direkte Führungskraft als erste Ansprechperson. Abweichungen von Dienstanweisungen oder Dienstvereinbarungen sind möglich. Ggf. Info an Personaldienst (Vereinbarung als Anlage 2) Weitergehende Regelungen oder Maßnahmen Antrag beim Personaldienst Gleichzeitige Information/Absprache mit der Führungskraft Personaldienst entscheidet zeitnah Betriebliche Kommission Pflege Beratungs- und Vermittlungsfunktion nicht nur im Konfliktfall

Gesetzliche Handlungsmöglichkeiten (Anlage 1 zur Dienstvereinbarung) Pflegezeitgesetz Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Längerfristige Arbeitsverhinderung Familienpflegezeitgesetz Teilzeit- und Befristungsgesetz Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW Landesbeamtengesetz NRW Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Handlungsfelder Arbeitszeit Arbeitsort Sonstiges

Ideenkatalog für weitergehende Unterstützungsmaßnahmen Arbeitszeit flexible Nutzung des Arbeitszeitkontos flexible Nutzung der Gleitzeit früherer Arbeitsbeginn Befreiung von der Rufbereitschaft und von Überstunden/Mehrarbeit kurzfristige Freistellung/Urlaubsgewährung keine kurzfristigen Dienstplanänderungen im Schichtdienst

Ideenkatalog für weitergehende Unterstützungsmaßnahmen Arbeitsort bevorzugte Bewilligung von Telearbeit (auch befristet) Mobiles Arbeiten ermöglichen, auch im Haushalt der pflegebedürftigen Person

Ideenkatalog für weitergehende Unterstützungsmaßnahmen Sonstiges Übernahme der Versicherungskosten nach dem Familienpflegezeitgesetz durch den Arbeitgeber Kreis Soest weitere Ausnahmen von geltenden Dienstanweisungen bzw. Dienstvereinbarungen Wechsel auf eine gleichwertige Stelle unter Berücksichtigung der mittelfristigen Personalplanungen finanzielle Unterstützung (analog Vorschussrichtlinien) Berücksichtigung bei LOB-Zielen oder LOB-Rahmenbedingungen

Was sonst noch? Erste Ansprechpersonen Intranet-Rubrik Beruf und Pflege Informationsveranstaltungen Kursangebot für pflegende Angehörige Hilfe beim Helfen

Petra Nagel 02921 30-2273 gleichstellung@kreis-soest.de Kreis Soest Hoher Weg 1 3 59494 Soest