Unsere Meinung über die Ergebnisse der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts im SGB II Liste die konsentierten Vorschläge Einkommen und Vermögen Nr. 1: Behandlung einmaliger Einnahmen; Darlehensgewährung bei vorzeitigem Verbrauch einer einmaligen Einnahme 11 SGB II Abs. 1 Hier möchten wir besonders auf den Absatz 1 hinweisen: Der Kinderzuschlag nach 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach 28, benötigt wird. Es ist nicht Nachvollziehbar, warum gerade bei ALG II Empfänger das Kindergeld auf den Regelsatz angerechnet wird und bei anderen Personengruppen nicht. Hier stellt sich die Frage, ob der Artikel 3 Abs. 3 GG eingehalten wurde. Nach unserer Auffassung ist das ein grober Verstoß gegen das GG. Abs. 3 Hier sollte statt aufwendiger Prüfungen der 24 SGB II eintreten. Nr. 2: Klarstellung hinsichtlich des Absetzungsbetrages von 100 (Grundfreibetrag bei Einkommen - 11b Abs. 2 Satz 2 SGBII) Hier sind wir der Meinung, dass der Betrag auf 150 Euro erhöht werden müsste, um die Preissteigerungen auszugleichen. Die Absetzbarkeit von höheren Kosten erst ab 400 EUR ist willkürlich und rechtssystematisch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist der Pauschbetrag für Fahrtkosten von 20 Cent pro Km für die einfache Strecke Wohnort/Arbeitsstätte, der bei Benutzung eines Kfz vom Einkommen abzusetzen ist ( 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II ivm 6 Abs. 1 Seite 4 von 17 Nr. 3 b) ALG II-V) auf 30 Cent pro gefahrenen Km zu erhöhen.
Nr. 3: Klarstellung des Grundfreibetrages bei Zusammentreffen von Erwerbseinkommen aus ehrenamtlicher und sonstiger Tätigkeit ( 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II) Dazu werden zwei Rechnungen nötig: 1. der Freibetrag für ehrenamtliche Arbeit beträgt 200 2. der Freibetrag für Erwerbsarbeit beträgt 150 Anspruchsvorraussetzung Nr. 4: Systematische Bereinigung und Überführung der Leistungsausschlüsse des 7 (Abs. 1 S. 2, Abs. 4 bis 6) in eigene Vorschriften-ohne inhaltliche Änderungen Wir sind hier der Meinung, dass der 7 dringend Reformiert werden müsste. Klarere Aussagen wären hier wünschenswert. Hier beziehen wir uns besonders auf den nicht rechtlichen Begriffe von Vermutung oder anzunehmen, der zu Spekulationen neigt. Somit sollte eine klarere Darstellung der Leistungsberechtigten nach dem SGB II beschrieben werden. Nr. 5: Temporäre Bedarfsgemeinschaft ( 7 SGB II) Hier sollte nur das Kindergeld einer Hauptbedarfsgemeinschaft gezahlt werden. Bei Aufenthalten von Kindern bei der anderen umgangsberechtigten Elternteils, soll ein Auszahlungsanspruch eintreten, dass von der Hauptbedarfsgemeinschaft abgezogen wird, um umfangreiche Änderungsbescheide zu vermeiden. Nr. 6: Weiterentwicklung der Abgrenzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende von der Ausbildungsförderung 7 Abs. 5 SGB II Derzeit bekommen Auszubildende BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfen bzw. Ausbildungsgeld und nach 27 SGB II Mehrbedarfe für Unterkunft und Heizung. Diese Rechtskonstruktion ist kompliziert, umständlich und insbesondere beim Übergang vom SGB II in die Ausbildungsförderung. Vorschlag: Die Grundsicherung gibt es weiterhin und die Einkommen aus BAföG und Ausbildungsförderung, wird auf den Regelsatz angerechnet. Kosten der Unterkunft und Heizung Nr.7: Anspruchsbeschränkung nach 22 Abs. 1 S. 2 SGB II Wir sind der Meinung, dass hier der gesamte Absatz nicht mehr Zeitgemäß ist. Wenn eine leistungsberechtigte Person von einer angemessenen Wohnung in eine andere
angemessene Wohnung zieht, sind hier die Mietkosten in voller Höhe zu übernehmen. Durch die Spekulationen mit Immobilien, wird jede neu bezogen Wohnung teurer. Nr. 8: Zuständigkeit für die Zusicherung beim Umzug ( 22 Abs. 4 SGB II) Hier sollte der künftige kommunale Träger vor Ort über die Zusicherung der Unterkunftskosten entscheiden. Diese Zusagen sollten in kürzester Zeit (drei Werktage) ergehen. Nr. 9: Umzug von unter 25 Jährigen aus dem Elternhaus. Der Absatz 5 im 22 SGB II sollte gestrichen werden. Mit der Volljährigkeit, ist er auch berechtigt, eine eigene Wohnung zu beanspruchen. Es kann nicht sein, dass 18 Jährige zur Armee können, aber kein Anspruch auf eine eigene Wohnung hat. Nr. 10: Übernahme von Mietschulden. Mietschulden sollten Grundsätzlich übernommen werden, außer wenn die gezahlte Miete zweckentfremdet wurde. Hier sollte die Geldleistung als Darlehen erbracht werden, wenn Wohnungslosigkeit droht. Hier solle auch ein Sozialarbeiter dem Mietschuldner, zur Beratung und Unterstützung, zur Seite stehen, um weitere Mietschulden zu verhindern. Nr. 11: Genossenschaftsanteile als Mietkaution im Sinne des 22 Abs. 6 SGB II Genossenschaftsanteile sollten wie Mietkautionen behandelt werden. Nr. 12 Sanktionen im SGB II Grundsätzlich sind wir gegen Sanktionen, da der Erfolg kaum messbar ist. Auch Rechtlich ist eine Sanktion nicht gegeben, da sie gegen Art. 1 Abs. 1,2,3 Art. 2 Abs. 2 Art. 3 Abs.3 Art 12 Art 19 Art. 20 GG, EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25, und 30 verstoßen tut. Auch die strafrechtliche Bedeutung ( 240, 253, 223, 229 bis hin zu 211 StGB) für das Jobcenter ist zu beachten. Nr. 13: Änderung des 34 SGB II Unsere Forderung ist Geld nicht zweckentsprechend verwendet worden, muss das Jobcenter für unabweisbaren Bedarf oder Mietschulden ( 24 Abs. 1 SGB II, 22 Abs. 8 SGB II) als Darlehen gewähren. Darlehen sind in Höhe von 10 % der Regelbedarfe monatlich aufzurechnen. Die Einführung eines Regressanspruchs mit
der Folge einer 30 %-igen Aufrechnung ist völlig abzulehnen, da es zur weiteren Verschuldung führen kann. Nr. 14: Redaktionelle Änderung und Ausweiterung des Ersatzanspruchs nach 34a SGB II Ersatzansprüche ohne Aufhebung von Bescheiden Hier ist unsere Forderung ganz eindeutig: Keine Hartz IV Sonderrechte! Rechtsstaatliche Standards auch im Sozialverwaltungsrecht! Nr. 15: Anpassung der Sonderregel zur Aufhebung von Verwaltungsakten bei Änderung der ständigen Rechtsprechung ( 40 Absatz 2 Nr. 3 SGB II i.v.m. 330 Absatz 1 SGB III) an die Besonderheiten im Rechtskreis SGB II Diese Sonderregelung ist mehr als Negativ für ALG II Bezieher zu sehen. Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 1. April 2011, hat man uns schon die Frist für eine rückwirkende Korrektur von vier Jahren auf ein gekürzt. Bei der neuen Sonderregelung sollen Grundlagen geschaffen werden, die rechtswidrigen Bescheide nicht mehr Anfechtbar zu machen und eine rückwirkende Korrektur unmöglich zu machen. Auch eine Einführung einer Gebühr von 20 für pro Widerspruch ist nicht hinnehmbar. Hier will das Jobcenter mit aller Macht vereiteln, dass wir unsere Rechte gegen fehlerhafte Bescheide in Anspruch nehmen. Nr. 16: Einführung einer Darlehnsregelung im laufenden Bezug Hier währe aus unserer Sicht eine Neuregelung des 24 SGB II von Nöten. Die Regelung sollte beinhalten, dass bei akuten Notlagen ein Darlehn gewehrt werden muss. Das bezieht sich bzw. auf Anschaffung einer Brille, Anschaffung von einem Kühlschrank, Waschmaschine, Passkosten oder Kosten zur Anschaffung eines Computers. Nr. 17: Verlängerung des Regelbewilligungszeitraums auf zwölf Monate Das hört sich erst einmal Positiv an. Was ist aber, wenn das Jobcenter einen zu wenig Leistung bezahlt hat? Muss ich mit dem falschen Bescheid ein Jahr leben? Hier müsste das Jobcenter verpflichtet werden, alle drei Monate die Bescheide zu überprüfen und zu wenig bezahlte Leistungen ohne Antrag aus zu gleichen. Nr. 18: Ausschluss der Pfändbarkeit und Übertragbarkeit von Ansprüchen nach dem SGB II Das können wir nur Begrüßen!!!
Jetzt müsse die Unpfändbarkeit auch noch für Ansparvermögen und alle anderen Schonvermögen im SGB II gelten. Nr. 19: Zulässigkeit der Aufrechnung von Nachzahlungen mit Erstattungsforderungen Das geht gar nicht! Wenn das Jobcenter nicht erbrachte Leistungen und Haftungsansprüche, Amtshaftung, Ersatz von Kosten im Rahmen eines gewonnenen Wiederspruchs oder Gerichtsurteils auf den Regelsatz anrechnen will, ist das nicht akzeptabel! Nr. 20: Ausweitung der Aufrechnungsbefugnis auf andere Kostenträger Ein solches Hartz IV-Sonderrecht ist weder akzeptabel, noch vertretbar! Hier noch ein Zitat vom Harald Thomé : Es ist zwingend notwendig, dass sich auf politischer und verbandlicher Ebene, aber auch durch die Betroffenen und deren Organisationen selbst, diesen hier geplanten Verschärfungen entgegengestellt wird.