Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Leistungsansprüche nach dem SGB II Arbeitslosengeld II

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1 Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Leistungsansprüche nach dem SGB II Arbeitslosengeld II

2 Grundsätzliches zum SGB II Der Anspruch steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Integration in Arbeit und ist in Abhängigkeit von der Einkommens- und Vermögenssituation zu ermitteln. 2

3 Leistungsanspruch 7 Abs. 1 SGB II - Berechtigte - vom 15. Lebensjahr bis Rentenalter - Erwerbsfähigkeit - gewöhnlicher Aufenthalt - Hilfebedürftigkeit 3

4 Leistungsanspruch 7 Abs. 3 SGB II - Bedarfsgemeinschaft 4

5 Leistungsanspruch 7 Abs. 3 SGB II - Bedarfsgemeinschaft - Kinder bis 25 Jahre - Partner 5

6 Leistungsanspruch 7 Abs. 4 SGB II - Leistungsausschlüsse - stationäre Unterbringung (bei Krankenhaus länger als 6 Monate) - Renten wegen Alters bzw. Vergleichbares - ungenehmigte Ortsabwesenheit 6

7 Leistungsanspruch 7 Abs. 5 SGB II - Leistungsausschlüsse - Auszubildende und Studenten bei Förderfähigkeit nach BaföG sowie 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach - Ausnahmen hierzu: Schüler-BaföG Abendschulen 7

8 Grundsatz der Leistungsberechnung Bedarfsdeckungsprinzip in drei Schritten 1. Bedarfsermittlung 2. Einkommensermittlung 3. Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen ungedeckter Bedarf = Leistungsanspruch VERMÖGENSPRÜFUNG 12 SGB II 8

9 Bedarfsermittlung 20, 28 SGB II Regelleistung und Sozialgeld Leistungsträger ist die Bundesagentur für Arbeit pauschalierter Bedarf zum allgemeinen Lebensunterhalt Alleinstehende 359,00 EUR 100 % Partner jeweils 323,00 EUR 90 % weitere BG-Mitglieder 287,00 EUR 80 % Kinder ab ,00 EUR 80 % Kinder von 7 bis ,00 EUR 70 % Kinder bis 6 215,00 EUR 60 % 9

10 Bedarfsermittlung 22 SGB II angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung Leistungsträger ist die Stadt Chemnitz Rahmen durch Angemessenheitsgrenzen vorgegeben Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt Chemnitz ( Bedarfskappung bei Unangemessenheit der Unterkunftskosten 10

11 Bedarfsermittlung 22 SGB II angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung Warmwasserpauschale Kosten für Haushaltsenergie (Strom) sind nicht Bestandteil der K.d.U. Kosten der Warmwasseraufbereitung sind in Regelleistung vorgesehen (Haushaltsenergie) 11

12 Bedarfsermittlung 22 SGB II angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung Warmwasserpauschale bei Abrechnung der Warmwasseraufbereitung über die Mietkosten Abzug von den Mietkosten in Höhe der Werte, welche in Regelleistung / Sozialgeld hierfür vorgesehen sind 12

13 Bedarfsermittlung 22 SGB II angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung Warmwasserpauschale 100 % (359,00 EUR) 6,47 EUR 90 % 5,82 EUR 80 % 5,18 EUR 70 % 4,53 EUR 60 % 3,88 EUR 13

14 Bedarfsermittlung 22 SGB II angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung Betriebskostenabrechnung ist Bestandteil der Unterkunftskosten und wirkt sich leistungsrechtlich aus! Bitte stets unaufgefordert vorlegen! Nachzahlungen Gutschriften 14

15 Bedarfsermittlung 22 SGB II angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung Umzüge! Bitte vorher Zustimmung einholen! Prüfung der Erforderlichkeit Prüfung der Angemessenheit 15

16 Bedarfsermittlung 22 SGB II angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung Umzüge Leistungsrechtliche Konsequenzen mit Zusicherung Übernahme Umzugskosten Übernahme Unterkunftskosten ohne Zusicherung keine Übernahme Umzugskosten Unterkunftskosten bis maximal wie vor Umzug 16

17 Bedarfsermittlung 22 SGB II angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung Umzüge Besonderheiten bei Personenkreis U25 vom Gesetzgeber wurden für U25 begrenzte Umbzw. Auszugsmöglichkeiten vorgesehen! Einzelfallprüfung vor Um- bzw. Auszug!! Bitte vorher Zusicherung einholen! 17

18 Bedarfsermittlung 22 SGB II angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung Umzüge Besonderheiten bei Personenkreis U25!! Leistungsrechtliche Konsequenzen!! Bedarfsermittlung ohne Unterkunftskosten sowie lediglich 80 % der Regelleistung 18

19 Bedarfsermittlung 22 SGB II angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung Besonderheiten bei Wohneigentum individuell bei Antragsabgabe 19

20 Bedarfsermittlung 21 SGB II Mehrbedarfe Bedarfe, welche durch die Regelleistung nicht abgedeckt sind 20

21 Bedarfsermittlung 21 SGB II Mehrbedarfe bei Schwangerschaft ab 13. SSW für Alleinerziehende für kostenaufwändige Ernährung bei Behinderung und Vorliegen einer Reha- Maßnahme zur beruflichen Eingliederung 21

22 Einkommensermittlung 11 Abs. 1 SGB II Einkommensbegriff grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert nur wenige Ausnahmen und Besonderheiten! Einkünfte jeglicher Art bitte angeben!! Bitte jede Änderung unaufgefordert anzeigen! 22

23 Einkommensermittlung 11 Abs. 2, 30 SGB II sowie ALG II VO Einkommensbereinigung Unterscheidung zwischen Erwerbseinkommen und Nichterwerbseinkommen Erwerbseinkommen Grundfreibetrag Erwerbstätigenfreibetrag Nichterwerbseinkommen gewisse Freibeträge 23

24 Einkommensermittlung 11 Abs. 2, 30 SGB II sowie ALG II VO Einkommensbereinigung Erwerbseinkommen - Grundfreibetrag Fahrtkosten Werbungskostenpauschale Mindesteigenbeitrag Riesterrente KfZ-Haftpflichtversicherung Versicherungspauschale pauschal GFB 100,- EUR 24

25 Einkommensermittlung 11 Abs. 2, 30 SGB II sowie ALG II VO Einkommensbereinigung Erwerbseinkommen - Grundfreibetrag bis 400,- EUR über 400,- EUR Grundfreibetrag pauschal in Höhe von 100,- EUR liegen die tatsächlichen Freibeträge über 100,- EUR sind diese maßgebend 25

26 Einkommensermittlung 11 Abs. 2, 30 SGB II sowie ALG II VO Einkommensbereinigung Grundfreibetrag bei EK bis 400,- EUR Fahrtkosten Werbungskostenpauschale Mindesteigenbeitrag Riesterrente KfZ-Haftpflichtversicherung Versicherungspauschale GFB 100,- EUR bleibt maßgebend 26

27 Einkommensermittlung 11 Abs. 2, 30 SGB II sowie ALG II VO Einkommensbereinigung Grundfreibetrag bei EK bis 400,- EUR Fahrtkosten Werbungskostenpauschale Fahrtkosten Mindesteigenbeitrag Werbungskostenpauschale Riesterrente Mindesteigenbeitrag Riesterrente KfZ-Haftpflichtversicherung KfZ-Haftpflichtversicherung Versicherungspauschale GFB 100,- GFB EUR 100,- EUR bleibt maßgebend 27

28 Einkommensermittlung 11 Abs. 2, 30 SGB II sowie ALG II VO Einkommensbereinigung Grundfreibetrag bei EK über 400,- EUR tatsächliche Freibeträge bleiben maßgebend, wenn diese über 100,00 EUR liegen GFB 100,- EUR 28

29 Einkommensermittlung 11 Abs. 2, 30 SGB II sowie ALG II VO Einkommensbereinigung Erwerbstätigenfreibetrag 20 % (max. 140,-) 10 % (max. 40,- bzw. 70,-) bis 100,- 101,- bis 800,- 801,- bis 1.200, ,- bis 1.500,- Bruttoeinkommen minderj. Kind 29

30 Einkommensermittlung 11 Abs. 2, 30 SGB II sowie ALG II VO Einkommensbereinigung Erwerbstätigenfreibetrag Beispiel: 140,- + 20,- = 160,- bis 100,- 101,- bis 800,- 801,- bis 1.200, ,- bis 1.500, ,- 700,- 200,- Bruttoeinkommen 30

31 Einkommensermittlung ALG II VO Anrechnungsweise Grundsatz ist das Zuflussprinzip Anrechnung immer in dem Kalendermonat, in welchem das Einkommen zufließt 31

32 Einkommensberücksichtigung nach dem Kalendermonats- und Zuflussprinzip Erwerbseinkommen aus Januar (bei Lohnzahlung im Folgemonat) Erwerbseinkommen aus Februar (bei Lohnzahlung zum Letzten des Monats) Anrechnung im Novermber JAN FEB 2009 MÄR

33 Einkommensermittlung ALG II VO Anrechnungsweise Besonderheit bei hohem einmaligem Einkommen Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum und Anrechnung in monatlichen Teilbeträgen 33

34 Berücksichtigung von einmaligem Einkommen einm. Einkommen aus Erbschaft JAN FEB 2010 MÄR APR MAI JUN JUL AUG 34

35 Berücksichtigung von einmaligem Einkommen JAN FEB 2010 MÄR APR MAI JUN JUL AUG 35

36 Leistungsberechnung nach dem Bedarfsdeckungsprinzip Beispiel 36

37 Leistungsberechnung nach dem Bedarfsdeckungsprinzip 1. Bedarfsermittlung 37

38 Leistungsberechnung nach dem Bedarfsdeckungsprinzip Gesamtbedarf 1.266,- EUR Mehrbedarfe angemessene Kosten Unterkunft & Heizung Regelleistung & Sozialgeld Ernährung 25,- EUR Gesamtmiete 380,- EUR Regelleistung 323,- EUR Regelleistung 323,- EUR Sozialgeld 215,- EUR ,- EUR voller Kalendermonat 2 Partner mit Kind (5 Jahre) 38

39 Leistungsberechnung nach dem Bedarfsdeckungsprinzip 2. Einkommensermittlung 39

40 Leistungsberechnung nach dem Bedarfsdeckungsprinzip Erwerbseinkommen 600,- EUR netto Arbeitslosengeld Unterhalt 133,- EUR 120,- EUR Kindergeld 184,- EUR Mann Frau Kind 40

41 Leistungsberechnung nach dem Bedarfsdeckungsprinzip Freibeträge 240,- EUR Erwerbseinkommen anzurechnendes Einkommen 600,- EUR netto 360,- EUR 30,- EUR sonstiges anzurechnendes Einkommen Einkommen 120,- EUR 90,- EUR Unterhalt anzurechnendes 117,- EUR Einkommen Kindergeld 317,- EUR 164,- EUR Mann Frau Kind 41

42 Leistungsberechnung nach dem Bedarfsdeckungsprinzip anzurechnendes Gesamt- Einkommen 767,- EUR Familie 42

43 Leistungsberechnung nach dem Bedarfsdeckungsprinzip 3. Gegenüberstellung Bedarf & Einkommen zur Ermittlung des ungedeckten Bedarfs 43

44 Leistungsberechnung nach dem Bedarfsdeckungsprinzip anzurechnendes Gesamteinkommen 767,- EUR Gesamtbedarf 1.266,- EUR voller Kalendermonat Leistungsanspruch SGB II 499,- EUR 44

45 Leistungsberechnung nach dem Bedarfsdeckungsprinzip VERMÖGENSPRÜFUNG 12 SGB II Leistungsanspruch SGB II 499,- EUR voller Kalendermonat 45

46 Vermögensprüfung 12 Abs. 1 SGB II Vermögensbegriff grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände Ausnahmen und Freibeträge sind gegeben! Vermögenswerte jeglicher Art bitte angeben!! Bitte jede Änderung unaufgefordert anzeigen! 46

47 Vermögensprüfung 12 Abs. 2 SGB II Freibeträge Grundfreibetrag Kinderfreibetrag 150,- EUR pro Lebensjahr mindestens 3.100,- EUR 3.100,- EUR für jedes minderjährige hilfebedürftige Kind der Bedarfsgemeinschaft notwendige Anschaffungen 750,- EUR für jeden Hilfebedürftigen der Bedarfsgemeinschaft 47

48 Vermögensprüfung 12 Abs. 2 SGB II Freibeträge Beispiel 48

49 Vermögensprüfung 12 Abs. 2 SGB II Freibeträge Mann (43 Jahre) / Frau (18 Jahre) Mann 43 x 150,- EUR = 6.450,- EUR (Höchstgrenze ,- EUR) Frau 18 x 150,- EUR = 2.700,- EUR mindestens aber 3.100,- EUR 2 x 750,- EUR = 1.500,- EUR Vermögensfreibetrag ,- EUR 49

50 Vermögensprüfung 12 Abs. 2 SGB II Freibeträge geldwerte Ansprüche, die ausdrücklich der Altervorsorge dienen, deren Verwertung vertraglich nicht vor Eintritt in den Ruhestand möglich ist 250,- EUR pro Lebensjahr bis Höchstbeträge 50

51 Vermögensprüfung Behandlung von anzurechnendem Vermögen Einsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts Freibetrag Vermögen 51

52 weitere Leistungen 23 SGB II abweichende Leistungserbringung 23 Abs. 1 SGB II - Darlehen - von der Regelleistung umfasste Bedarfe - unabweisbar - nicht durch hierfür geschütztes Vermögen - nicht auf andere Weise Rückzahlung über Einbehaltung der Leistung 52

53 weitere Leistungen 23 SGB II abweichende Leistungserbringung 23 Abs. 3 SGB II Einmalige Beihilfen abschließende Auflistung durch Gesetzgeber: Erstausstattung - der Wohnung - mit Bekleidung - bei Schwangerschaft und Geburt mehrtägige Klassenfahrten 53

54 weitere Leistungen 23 SGB II abweichende Leistungserbringung 23 Abs. 3 SGB II Einmalige Beihilfen WICHTIG! Bitte immer vor Finanzierung beantragen und Entscheidung zum Antrag abwarten! 54

55 weitere Leistungen 24a SGB II zusätzliche Leistungen für Schulbedarf Schüler U25 in Schulausbildung (allg. oder berufl.) Elternteil im Haushalt zum 01. August eines Jahres im SGB II-Leistungsbezug bzw. U25 mit eigenem Haushalt nach 22 Abs. 2a SGB II 100,- EUR für Schulbedarf 55

56 weitere Leistungen 24a SGB II zusätzliche Leistungen für Schulbedarf berufliche Schulausbildung mit Ausbildungsvergütung Ausschluss von der Leistung 56

57 weitere Leistungen 24 SGB II Zuschlag nach ALG I Bezug von ALG II innerhalb von zwei Jahren nach ALG I (ALG I + Wohngeld) - ALG II hiervon 2 / 3 maximal 160,- EUR Halbierung nach dem ersten Jahr 57

58 weitere Leistungen 24 SGB II Zuschlag nach ALG I Ende ALG I Beginn ALG II 1. Jahr nach ALG I 2. Jahr nach ALG I Zuschlag ALG I ALG II Zeitachse 58

59 weitere Leistungen 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen individuell bei Antragsabgabe 59

60 Vorrangleistungen Unterscheidung in Anrechnung als Einkommen Leistungsausschluss gesetzliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme 60

61 Vorrangleistungen Anrechnung als Einkommen siehe 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alle Einkünfte zivilrechtliche Ansprüche insb. Unterhalt Jugendamt / Moritzhof, Bahnhofstraße 53 Unterhaltsvorschuss UVG-Stelle / Moritzhof 61

62 Vorrangleistungen Anrechnung als Einkommen siehe 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alle Einkünfte Kindergeld Familienkasse / Heinrich-Lorenz-Str. 20 SGB III ALG I Agentur für Arbeit / Heinrich-Lorenz-Straße 20 62

63 Vorrangleistungen Anrechnung als Einkommen siehe 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alle Einkünfte Rente Krankengeld Elterngeld usw. 63

64 Vorrangleistungen Leistungsausschluss siehe 7 SGB II BaföG Amt für Jugend und Familie / Moritzhof Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Agentur für Arbeit / Heinrich-Lorenz-Str

65 Vorrangleistungen Leistungsausschluss siehe 7 SGB II Wohngeld Wohngeldbehörde / Moritzhof, Bahnhofstr. 53 Heinrich-Lorenz-Straße 35, Zi. 226 Kindergeldzuschlag Familienkasse / Heinrich-Lorenz-Str

66 Vorrangleistungen Leistungsausschluss siehe 7 SGB II Altersrenten DRV / An der Markthalle 3 SGB XII Sozialamt / Annaberger Str

67 Verfahren 37 SGB II Antragserfordernis Leistungen nur bei und ab Antragstellung Ihre Antragstellung nur vollständige Anträge werden angenommen bzw. bearbeitet persönliche Abgabe ist erforderlich um individuelle Probleme zu klären 67

68 Verfahren 41 SGB II Berechnungsvorschriften Kalendermonatsprinzip Monat mit 30 Tagen Teilmonate mit X / 30 entsprechend anteilige Berechung Bewilligungsabschnitte 68

69 Verfahren 42 SGB II Auszahlung zum Ersten des Monats i.d.r. Auszahlung auf Konto Scheckvergabe möglich!! kostenpflichtig!! 69

70 Sonstige Vergünstigungen Chemnitzpass Vergünstigungen in Chemnitz Beantragung Moritzhof, Bahnhofstraße 53 Bescheid vorlegen 70

71 Sonstige Vergünstigungen Befreiung von RF-Gebühren für die Dauer des Bewilligungsabschnitts ab Folgemonat der Beantragung bei GEZ (!Antragstellung zeitgleich mit ALG II Antrag!) Beantragung Moritzhof, Bahnhofstraße 53 oder Antragsformular direkt an GEZ Bescheinigung vorlegen / beifügen / nachreichen 71

72 Das sollte nicht passieren 31 SGB II Sanktionen Verletzung der Integrationsbemühungen Vorsätzliche Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit Rechtsfolge: Minderung der Leistungen Besonderheiten beim Personenkreis U25 72

73 Das sollte nicht passieren 60 ff SGB I Mitwirkungspflichten & Leistungsversagung Verletzung der Mitwirkungspflichten Hinderung der Sachverhaltsaufklärung Rechtsfolge: Versagung der Leistungen teilweise oder vollständig 73

74 Das sollte nicht passieren 50 SGB X Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen unvollständige bzw. fehlerhafte Angaben Hinzutritt von Einkommen Änderungen in den Verhältnissen Rechtsfolge: Erstattungsforderung 74

75 Das sollte nicht passieren Datenabgleich nach 52 SGB II zur Prüfung von Leistungsmissbrauch Bußgelder nach OWiG bis hin zum Strafantrag bei Feststellung von Leistungsmissbrauch Schadensersatzansprüche 75

76 unrechtmäßige Überzahlungen im SGB II am Beispielsfall 76

77 unrechtmäßige Überzahlungen im SGB II Auszahlung ALG II Anspruch ALG II ohne Anrechnung von Einkommen = Gesamtbedarf JAN FEBRUAR 2010 MÄR

78 unrechtmäßige Überzahlungen im SGB II Aufnahme einer Beschäftigung ab Erwerbseinkommen aus Februar (bei Lohnzahlung zum Letzten des Monats) JAN FEB 2010 MÄR

79 unrechtmäßige Überzahlungen im SGB II anzurechnendes Einkommen nach Zufluss Anspruch Ende Februar ALG II ohne Anrechnung von tatsächlicher Einkommen Anspruch ALG II = Gesamtbedarf mit Einkommensanrechnung = Gesamtbedarf - Einkommen JAN FEBRUAR 2010 MÄR

80 unrechtmäßige Überzahlungen im SGB II Unrechtmäßige Überzahlung ERSTATTUNGSFORDERUNG Anspruch ALG II ohne Anrechnung von tatsächlicher Einkommen Anspruch ALG II = Gesamtbedarf mit Einkommensanrechnung = Gesamtbedarf - Einkommen JAN FEBRUAR 2010 MÄR

81 Weiteres Der Bescheid 81

82 82

83 Bescheidskopf 83

84 Bewilligungsübersicht 84

85 Berechnungsbogen 85

86 Berechnungsbogen 86

87 Berechnungsbogen 87

88 GEZ-Bescheingung 88

89 Weiteres Betreuung durch zuständiges Leistungsteam NORD A bis L 623 M bis Z 624 WEST A bis L 625 M bis Z 626 Heinrich-Lorenz-Straße 35 89

90 Weiteres Betreuung durch zuständiges Leistungsteam SÜD A bis L 621 M bis Z 622 Selbstständig Tätige 629 Elsasser Straße 10 90

91 Weiteres Betreuung durch zuständiges Leistungsteam U25 - Jährige 627 Elsasser Straße 7 91

92 Weiteres Eingangszone Service Center Homepage Öffnungszeiten bei pers. Vorsprachen 0180 / Mo Fr 8:00 12:00 Di u. Do 13:00 18:00 Mi geschlossen 92

93 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 93

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