Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Gefährdungsabwehr

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Transkript:

Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Gefährdungsabwehr Vortrag zum Fachtag Schnittstellen und Abgrenzungen Früher Hilfen am 07.12.2012 in Köln

Grundlegendes Ziel früher Hilfen ist es, in präventiver Orientierung riskante Entwicklungen von Kindern und ihren Familien bereits in ihrer Entstehung zu erkennen und zu bearbeiten und damit einer Verfestigung von Problemlagen entgegenzuwirken bzw. sie abzumildern.

Früherkennungssysteme zielen auf frühe Hilfen in doppelter Hinsicht 1.Zum einen unter zeitlicher Perspektive bezogen auf den Entstehungsprozess von Krisen allgemein 2.Zum anderen unter biographischer Perspektive bezogen auf die Entwicklungsphasen von Kindern

Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Altersschwerpunkt der 0 bis 3- Jährigen zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. tragen damit maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Recht auf Schutz Förderung und Teilhabe. (Nationales Zentrum Frühe Hilfen Begriffsbestimmung 2009)

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ( 8a SGB VIII) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. ( 1666 Abs. 1 BGB) Es geht also um die Abwendung einer Gefährdung einer gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)

Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Gefährdungsschwelle Keine Gefährdung Gefährdung Frühe Hilfen Gefährdungsschwelle

Allgemeine Soziale Infrastruktur Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe unter dem Aspekt Kinderschutz Allgemeine Jugendhilfeangebote Gesundheitswesen Schule ARGE etc. Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß 8a Abs. 1 Anrufung d. Gerichts nach 8a Abs. 3 Inobhutnahme Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Frühe Hilfen Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Gefährdungsschwelle Das Kindeswohl ist gefährdet Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe (Nach Jakob 2006)

Allgemeine Soziale Infrastruktur Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe unter dem Aspekt Kinderschutz Allgemeine Jugendhilfeangebote Gesundheitswesen Schule ARGE etc. Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß 8a Abs. 1 Anrufung d. Gerichts nach 8a Abs. 3 Inobhutnahme Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Frühe Hilfen Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Gefährdungsschwelle Das Kindeswohl ist gefährdet Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe (Nach Jakob 2006)

Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Zielsetzung Erhalt bzw. Eröffnung positiver Entwicklungsmöglichkeiten und Teilhabechancen von Kindern Verhinderung negativer Entwicklungen Vermeidung von Kindesvernachlässigung und Misshandlung Schutz von Minderjährigen vor Gefahren für ihr Wohl (erheblichen Schädigungen) Abwehr konkret identifizierbarer Gefährdungen Beendigung von Kindesvernachlässigung und Misshandlung

Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Adressat- Innen/ Bezugsgruppen Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Alle Familien mit Kindern, insbesondere aber Familien mit Säuglingen und Kleinkindern (Gewährleistung von niederschwelligen Zugangsmöglichkeiten auch und besonders für Familien in belasteten Lebenssituationen) Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Kinder und Jugendliche, deren Schutz vor Gefahren durch die Eltern nicht sichergestellt ist.

Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Risikobegriff Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Belastende Lebenslagen als theoriebasierte Risikozuschreibung für mögliche defizitäre Entwicklungen von Kindern Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Kontrolle von konkreten gewichtigen Anhaltspunkten Ereignisbasierte Risiko- und Gefahrenabschätzung

Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Handlungsauslöser Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Beratungsbedarf von Eltern (Aktiver Zugang bei ersten Signalen bzw. Hinweisen auf misslingende Erziehungsprozesse) Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gewichtige Anhaltspunkte ( 8a SGFB VIII) für eine Kindeswohlgefährdung

Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Handlungszeitpunkt Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Vor oder bei der Entstehung von Problemen Als Einstieg in Hilfeprozesse Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Bei Überschreitung der Gefährdungsschwelle bei Verweigerung der Annahme von Notwendigen Hilfen

Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Fachlicher Ansatzpunkt Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Gewährleistung einer niedrigschwelligen Hilfe- Infrastruktur Angebot von alltagsorientierten Hilfen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Gewährleistung von geeigneten Analyseverfahren bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung Sicherung von geeigneten Interventionsstrukturen (Inobhutnahme, Vormundschaften) im Gefährdungsfall

Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Rechtlicher Handlungsrahmen Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Sozialstaatliche Leistungserbringung: Allgemeine Leistungen der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens ggf. Rechtsanspruch der Eltern/- Kinder auf Hilfen zur Erziehung nach 27 und 35a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Hoheitliche Aufgabe im Rahmen des staatlichen Wächteramtes Interventionspflicht des Jugendamtes nach 8a, 42 SGB VIII und 1666 BGB

Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Handlungsprinzipien Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Vertrauen als Handlungsgrundlage Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Kontrolle von Eltern zum Schutz des Kindes Freiwilligkeit als Grundprinzip Ggf. unfreiwillige Eingriffe und Ausübung von Zwang

Statt einer Zusammenfassung Befürchtung Die nicht nachlassende Aufladung des Begriffs der Frühen Hilfen mit Aspekten der Kontrolle und der Abwehr von Kindeswohlgefährdung wirkt abschreckend auf Eltern. Dadurch erhöht sich die Gefahr, dass ein sorgsam in Balance zu haltendes System in Schieflage gerät und Eltern mit Angst und Abwehr reagieren. Eine verstärkte Wahrnehmung des Jugendamtes als Kontrollbehörde und damit ein Rückfall in Zeiten weit vor dem KJHG könnte gerade bei den Familien, die mit ihren Erziehungsaufgaben überfordert sind und die sich dieser Überforderung schämen, eher Rückzugs und Abschottungstendenzen auslösen, was im Hinblick auf eine breite Durchsetzung des Kinderschutzes fatale Folgen hätte.

Statt einer Zusammenfassung Hoffnung In 10 Jahren sind Frühe Hilfen als Grundhaltung in der gesamten Jugendhilfe und in angrenzenden Handlungssystemen verankert. Frühe Hilfen sind dann ein Synonym dafür, dass zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Problementstehung bzw. - entwicklung notwendige und geeignete Hilfs- und Unterstützungsangebote bereit stehen und von Familien gerne in Anspruch genommen werden. Die gesamte Infrastruktur von Jugendhilfe, Gesundheitswesen, materieller Sicherung ist auf diese Grundhaltung ausgerichtet. Sie bezieht sich dann nicht nur auf kleine Kinder sondern auch auf Jugendliche bei sich anbahnenden Krisen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!