Ratgeber: Elternzeit

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Transkript:

Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Elternzeit Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick, welche Rechte und Pflichten Sie während der Elternzeit haben. Kai Thiel Detmolder Str. 74 Telefon 05251 4025555 E-Mail thiel@thiel-arbeitsrecht.de Rechtsanwalt 33100 Paderborn Telefax 05251 4025556 Web www.thiel-arbeitsrecht.de

Elternzeit/Elterngeld Eltern stellen sich vor der Geburt eines Kindes häufig die Frage, wie das Kind nach der Geburt betreut werden kann und wie die Betreuung finanziell zu stemmen ist. Um weniger Einkommensverluste zu haben und nicht ihren Arbeitsplatz zu verlieren, arbeiten Eltern bereits wenige Wochen nach der Geburt eines Kindes wieder Vollzeit und überlassen die Kinderbetreuung beispielsweise Kindermädchen, Au-Pairs oder Kita. Will man sein Kind jedoch nicht gleich in fremde Hände geben, stellt sich die Frage wie man Familie und Beruf vereinbaren und, die finanziellen Einbußen, die naturgemäß mit der Betreuung eines Kindes einhergehen, mildern kann. Eine Möglichkeit für Eltern kann darin bestehen, eine Elternzeit sowie Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Bei einer Elternzeit erhält man einen Anspruch auf einen Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes, ohne dass das Arbeitsfeld des automatisch endet. Vielmehr ruht das Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraumes. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht arbeiten muss, jedoch auch kein Gehalt erhält. Um diese finanzielle Einbuße zu mindern, kann der Arbeitnehmer eine finanzielle Unterstützung in Form des sogenannten Elterngeldes erhalten.

Was ist Elternzeit? Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmern ihre Kinder zu betreuen, ohne dass sie ihr Arbeitsverhältnis beenden müssen. Vielmehr können sie ohne einen Verlust des Arbeitsplatzes befürchten zu müssen ihre Kinder für drei Jahre betreuen. Zwar erhalten sie in dieser Zeit keinen Arbeitslohn. Jedoch können sie nach Abschluss dieser Zeit wieder in ihr altes Arbeitsverhältnis zurückkehren. Darüber hinaus besteht für Arbeitsnehmer in dieser Zeit ein besonderer Kündigungsschutz, so dass grundsätzlich eine Kündigung während der Elternzeit nicht möglich ist. Unter gewissen Umständen besteht darüber hinaus ein Anspruch des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis vom zeitlichen Umfang zu reduzieren (Anspruch auf Teilzeitarbeit). Was ist Elternzeit eigentlich? Wer hat einen Anspruch auf Elternzeit? Einen Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt lebenden und dieses Kind selbst betreuen und erziehen (vgl. 15 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG)). Der Anspruch auf Elternzeit besteht daher sowohl für die Mutter als auch für den Vater. Auch wenn sie mit einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut genommen haben oder mit einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, dass sie in dem Haus aufgenommen haben oder mit einem Kind während die erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam ist oder die beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist oder Anspruch auf Elternzeit

mit einem Kind, dessen Betreuung sie als Verwandter bis zum dritten Grad, als deren Ehegatte oder Lebenspartner aus einem der in 1 Abs. 4 BEEG genannten Gründe übernommen haben oder mit einem Kind das in Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII aufgenommen haben in einem Haushalt leben, können sie einen Anspruch auf Eltern Zeit haben. Wie lange kann ich Elternzeit nehmen? Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach 6 Abs. 1 MuSchG wird auf diese Begrenzung angerechnet, d.h., durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist nach 6 Abs. 1 MuSchG können sie die Eltern Zeit nicht ohne weiteres verlängern. Mit währender Elternzeit ein weiteres Kind geboren, so besteht für dieses Kind ebenfalls ein Anspruch auf Elternzeit unabhängig davon, ob die Elternzeit für das erste Kind noch läuft. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit gemäß 15 Abs. 2 S. 4 BEEG auch nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen, nämlich die Zeit bis zur Vollendung des achten Jahres des Kindes übertragen werden. Für die Übertragung muss ein Verlangen des Arbeitnehmers geäußert werden. Wann dieses Verlangen erfolgen muss, ist bislang noch nicht eindeutig geregelt. Es sollte jedoch vor Ablauf der Elternzeit gestellt werden. Der Arbeitgeber hat bei seiner Entscheidung, ob er der Übertragung zustimmt, billiges Ermessen zu beachten. Die Eltern Zeit kann auch anteilig von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Dauer der Elternzeit Tipp: Jedem Elternteil steht der Anspruch auf eine volle Eltern Zeit zu. Überschneiden sich durch

die gemeinsame gleichzeitige Inanspruchnahme der Elternzeit die Zeiträume innerhalb der ersten drei Jahre, verringert das den Anspruch des jeweiligen Elternteils auf Elternzeit - anders als beim Elterngeld -nicht. So können z.b. beide Eltern gemeinsam für die gesamte Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Eltern Zeit beanspruchen. Wie wird eine Elternzeit beantragt? Wenn Sie eine Elternzeit beanspruchenden möchten, müssen Sie diese gem. 16 Abs. 1 BEEG folgendes beachten: Sie müssen die Eltern Zeit schriftlich von ihrem Arbeitgeber verlangen. Das schriftliche Verlangen muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt werden Sie müssen erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Hat ein Anspruchsberechtigter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen frist- und formgerecht Elternzeit verlangt, entsteht die Eltern Zeit allein durch diese Erklärung, ohne dass es auf das Einverständnis des Arbeitgebers ankommt. Hat der Arbeitsnehmer/die Arbeitnehmerin sich durch die Abgabe der Erklärung zu Beginn und Ende sowie gegebenenfalls zur Teilzeit Räumen der derzeit festgelegt, kann die Eltern Zeit nicht mehr einseitig vorzeitig beendet oder verlängert werden. Was muss beim Antrag beachtet werden? Tipp: Eine Verlängerung kann allerdings verlangt werden, wenn ein an sich vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ein solcher wichtiger Grund kann darin liegen, dass nach der ursprünglichen Planung die Betreuung und

Erziehung übernehmende Elternteil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Wahrnehmung der Erziehungsaufgabe, z.b. wegen einer langandauernder Erkrankung, gehindert ist. Welche Auswirkungen hat die Eltern Zeit auf das Arbeitsverhältnis? Die rechtswirksam genommene Eltern Zeit bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis ruht. Das bedeutet, dass die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitsgeber nicht mehr erfüllt werden müssen. Tipp: Gewährt ihr Arbeitsgeber Weihnachtsgratifikation oder zusätzliches Urlaubsgeld unabhängig von einer Arbeitsleistung, so sind diese Zahlungen auch während der Elternzeit zu leisten. Eine solche Pflicht besteht jedoch dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag oder ein einschlägiger Tarifvertrag den Zahlungsanspruch insoweit ausschließt. Darüber hinaus besteht ein besonderer Kündigungsschutz für anspruchsberechtigte Arbeit Nehmer und Nehmerinnen der Arbeitgeber darf gemäß 18 Abs. 1 S. 1 BEG ab dem Zeitpunkt, von dem ein Elternteil verlangt worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Der Sonderkündigungsschutz endet zum Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit. Ferner kann ein Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung haben (vgl. 15 Abs. 6 und 7 BEEG): Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis Anspruch auf Teilzeit Der Arbeitsgeber beschäftigt i.d.r. mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden Es stehen dem Anspruch keine betrieblichen Gründe entgegen Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt Tipp: Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist auch dann noch zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit in Anspruch genommen und eine Verringerung der Arbeitszeit beantragt worden ist. Nachträgliche Geltendmachung des Teilzeitanspruchs Tipp: der Arbeitsgeber kann den Anspruch auf Teilzeitarbeit ablehnen, wenn ein fehlender Beschäftigungsbedarf (dringender betrieblicher Grund) vorliegt. Hatte der Arbeitgeber daher für die Dauer der Elternteil eine Vollzeitvertretung für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin befristet eingestellt, fehlt es, wenn erst während des Laufes der Elternzeit ein solches zweiter Verlangen gestellt wird, an einer Beschäftigungs Möglichkeit. Ausnahmsweise kann ein solches zweites Verlangen jedoch erfolgreich sein, wenn die eingestellte Ersatzkraft dazu bereit ist, ihre Arbeitszeit entsprechend zu reduzieren oder ein weiterer Beschäftigungsbedarf besteht. Tipp: Nach 15 Abs. 6 BEEG kann ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer

während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, wenn eine Einigung mit dem Arbeitgeber über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung nicht möglich ist. Jedoch ist hierbei nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18.05.2011, Az. 5 Sa 93/10, zu beachten, dass verschiedene Verlangen auch dann vorliegen, wenn ein bereits geltend gemachter Teilzeitanspruch lediglich der Zeit nach verlängert werden soll, beispielsweise für das dritte Erziehungsjahr, oder in einem Antrag eine Staffelung der Stundenanzahl ab bestimmten Zeitpunkten während der Elternzeit vorgesehen ist. Wird nach diesen Grundsätzen ein dritter Antrag gestellt, kann der Arbeitgeber das Verlangen ablehnen. In diesem Fall kommt somit nur noch ggfls. eine Vollzeittätigkeit oder eine Reduzierung auf Null in Frage. Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit Will der Arbeitsgeber die beanspruchte Teilzeitarbeit ablehnen, muss das innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung erfolgen. Tut er das nicht, muss der Arbeitsnehmer im Gegensatz zu seinem Anspruch aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dieses Recht geltend machen. Welche Folgen eine verspätete Ablehnung hat, ist bislang noch nicht geklärt. Beachte: Eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber steht der Elternzeit grundsätzlich dann nicht entgegen, wenn in dieser Beschäftigung weniger als 30 Wochenstunden beträgt und der bisherige Arbeitsgeber dieser Tätigkeit zugestimmt hat.

Elterngeld Wer hat Anspruch auf Elterngeld? Folgende Voraussetzungen müssen gem. 1 BEG erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Elterngeld besteht: der Arbeitnehmer muss einen Wohnsitz seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, er muss mit seinem Kind in einem Haushalt leben, er muss dieses Kind selbst betreuen und erziehen und er darf keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere Personengruppen Anspruch auf Elterngeld haben (vgl. 1 Abs. 2 bis 7 BEEG). Wie hoch ist der Anspruch auf Elterngeld? Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 maximal in Höhe von 1800 gezahlt. Die genaue Höhe bestimmt sich nach dem sogn. bereinigten Nettoeinkommen des Anspruchsberechtigten. Das Elterngeld liegt zwischen 65 und 100 % dieses Einkommens. Im Internet finden Sie insoweit diverse Onlinerechner. Der Anspruch besteht maximal für eine Dauer von 14 Monaten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das nur dann der Fall ist, wenn beide Elternteile einen solchen Anspruch geltend machen. Macht nur ein Elternteil einen solchen Anspruch geltend, so besteht maximal ein Anspruch für 12 Monate. Jedoch kann auch ein Elternteil einen Anspruch auf 14 Monate Höhe des Elterngeldes

Elterngeld haben, wenn er allein erziehend das Kind versorgt. Die Höhe des Elterngeldes wird grundsätzlich auf Grundlage des durchschnittlichen Einkommens des Antragstellers aus der Erwerbsarbeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt berechnet. Tipp: Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse zur Erhöhung des Nettoeinkommens ist dabei jederzeit vor Antragstellung möglich und sollte vor der Antragstellung bedacht werden. Tipp: Das Elterngeld unterliegt lediglich dem Progressionsvorbehalt. Tipp: Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen sogn. Elterngeldfreibetrag in Höhe von höchstens 300 Euro. Was muss ich sonst noch beachten? Bitte klären sie ihren Krankenversicherungsschutz rechtzeitig vor Bezug des Elterngeldes und der Beantragung von Elternzeit, insbesondere wenn sie beabsichtigen, während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung einzugehen. Krankenversicherungsschutz vor der Elternzeit klären

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