Land Schleswig-Holstein. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen. Vom 15.

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Transkript:

Seite 1 von 7 Land Schleswig-Holstein über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Vom 15. Juni 2017 Auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchste a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein einschließlich der Protokollnotiz und der Protokollnotizen 1 und 2 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 geschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Schleswig-Holstein, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nord, Hüxstraße 1, 23552 Lübeck, andererseits, mit Wirkung vom 12. Juni 2017 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt. Geltungsbereich des Tarifvertrags: räumlich: fachlich: für das Bundesland Schleswig-Holstein; für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Unternehmen, Betriebe und Betriebsteile, die Kräfte auf oder mit Zugang zu Anlagen der DB Netz AG zur Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb einsetzen; Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsteilungen. Als selbstständige Betriebsteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt. persönlich: für alle in Schleswig-Holstein eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie Auszubildende. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt: Der fachliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsteilungen, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs ihren Sitz hen, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen. Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags einschließlich der Protokollnotiz und der Protokollnotizen 1 und 2 sind in den Anlagen 1 bis 4 gedruckt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen. Kiel, den 15. Juni 2017 VII 144-411.02-167/2017-562/2017 Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein R. Meyer

Seite 2 von 7 Dieser Tarifvertrag gilt: räumlich: fachlich: Rechtsnormen des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein für das Bundesland Schleswig-Holstein 1 Geltungsbereich Anlage 1 für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Unternehmen, Betriebe und Betriebsteile, die Kräfte auf oder mit Zugang zu Anlagen der DB Netz AG zur Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb einsetzen; Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsteilungen. Als selbstständige Betriebsteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt. persönlich: für alle in Schleswig-Holstein eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie Auszubildende. Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer sowie Auszubildende gleichermaßen. 2 Lohnsätze Die Bruttostundengrundlöhne und Bruttozulagen pro Stunde betragen: 1. Januar 2017 1. März 2017 1 Interventionsdienst/Revierdienst 1.1 Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst 9,00 9,35 1.2 Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst mit PKW sowie im Interventionsdienst 9,50 9,90 1.3 Sicherheitsmitarbeiter im Interventionsdienst/Revierdienst in Ausübung der Funktion als Wachführer erhalten auf den Stundengrundlohn eine anwesenheitsbezogene Funktionszulage von 0,26 0,26 1.4 Sicherheitsmitarbeiter, der als NSL-Kraft in einer NSL verantwortlich seinen Dienst ausübt während der Einarbeitungszeit (bis Ende des 3. Monats des Arbeitsverhältnisses) 9,00 9,35 dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses 10,10 10,50 2 Objektschutzdienst/Separatwachdienst 2.1 Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst 9,00 9,35 2.2 Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst mit vom Auftraggeber geforderten Sonderaufgen/-fähigkeiten, welche durch Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden (z. B. Aufzugsbefreiung, Fremdsprachen) 9,20 9,55 2.3 Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst mit vom Auftraggeber geforderter Prüfung zur IHK-Geprüften Werkschutzfachkraft/Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft IHK/Servicekraft für Schutz und Sicherheit/ Fachkraft für Schutz- und Sicherheit 9,85 10,35 2.4 Vom Auftraggeber geforderte Wachführer im Objektschutzdienst/Separatwachdienst erhalten eine anwesenheitsbezogene Funktionszulage von 0,51 0,51 3 3.1 Militärische Anlagen gemäß 3 Absatz 5 des Mantelrahmentarifvertrags (MRTV) 3.1.1 Sicherheitsmitarbeiter mit Befugnis nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Hochpersonen (UZwGBw) 3.1.1.1 in 24-Stunden-Schichten 9,05 9,45 3.1.1.2 in Schichten unter 24 Stunden 9,85 10,25 3.1.1.3 Sicherheitsmitarbeiter mit Befugnis nach dem UZwGBw in Ausübung der vom Auftraggeber geforderten Funktion als Wachschichtführer erhalten eine Zulage von 0,30 0,30

Seite 3 von 7 1. Januar 2017 1. März 2017 3.1.1.4 Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer in Ausübung der Funktion mit Befugnis nach UZwGBw erhalten eine Zulage von 0,70 0,70 3.1.2.1 Sicherheitsmitarbeiter in Ausübung der Funktion als ständiger Konsolenbediener/Wachschichtführer im Betreibermodell mit Befugnis nach dem UZwGBw 10,60 11,00 3.1.2.2 Sicherheitsmitarbeiter als Eingreifkraft im Betreibermodell mit Befugnis nach dem UZwGBw 10,05 10,45 3.1.2.3 Sicherheitsmitarbeiter in Rufbereitschaft im Betreibermodell (tarifliche Zulagen und Zuschläge werden nicht gewährt) 1,02 1,02 3.1.2.4 Sicherheitsmitarbeiter als Eingreifkraft im Betreibermodell als Diensthundeführer in Ausübung der Funktion mit Befugnis nach dem UZwGBw erhalten eine Zulage von 0,80 0,80 3.2 Messe- und Veranstaltungsdienst 3.2.1 Sicherheitsmitarbeiter im Messe- und Veranstaltungsdienst 9,00 9,35 3.3 Dienstleistungen auf oder mit Zugang zu Anlagen der DB Netz AG zur Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb 3.3.1 Sicherheitsmitarbeiter zur Fahrpreissicherung, welche zur Kontrolle in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs eingesetzt werden (Nah- und Fernverkehr) 9,00 9,35 3.3.2 Sicherheitsmitarbeiter im allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD) in Bahnhöfen und an Gleisanlagen 9,10 9,50 3.3.3 Sicherheitsposten (Sipo) 9,20 9,60 3.3.4 Funktionszulagen für den Einsatz eines Sipos pro geleisteter Stunde. Fallen mehrere Zulagen dieser Gruppe zusammen, so ist immer nur die höchste Zulage zu zahlen. 3.3.4.1 Bahnübergangsposten, Bediener und Bahnerder 0,30 0,30 3.3.4.2 Sicherungsaufsichtskraft (Sakra) 0,60 0,60 3.3.4.3 Arbeitszugführer 0,90 0,90 3.4 Flüchtlingsunterkünfte 3.4.1 Sicherheitsmitarbeiter zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften 9,30 10,00 3.5 Justizvollzug und Abschiebehafteinrichtungen 3.5.1 Sicherheitsmitarbeiter im Justizvollzug und Abschiebehafteinrichtungen 9,30 10,00 3.6 Arbeitnehmerüberlassung 3.6.1 Mitarbeiter in Servicetätigkeiten, die einem Entleiher im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu Tätigkeiten überlassen werden, die nicht in diesem Tarifvertrag tarifiert sind. Die Bedingungen des jeweils geltenden Manteltarifvertrags finden in vollem Umfang Anwendung. 9,15 9,50 1. Januar 2018 1. Dezember 2018 1 Interventionsdienst/Revierdienst 1.1 Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst 9,70 10,00 1.2 Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst mit PKW sowie im Interventionsdienst 10,30 10,30 1.3 Sicherheitsmitarbeiter im Interventionsdienst/Revierdienst in Ausübung der Funktion als Wachführer erhalten auf den Stundengrundlohn eine anwesenheitsbezogene Funktionszulage von 0,26 0,26 1.4 Sicherheitsmitarbeiter, der als NSL-Kraft in einer NSL verantwortlich seinen Dienst ausübt während der Einarbeitungszeit (bis Ende des 3. Monats des Arbeitsverhältnisses) 9,70 10,00 dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses 10,90 10,90 2 Objektschutzdienst/Separatwachdienst 2.1 Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst 9,70 10,00 2.2 Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst mit vom Auftraggeber geforderten Sonderaufgen/-fähigkeiten, welche durch Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden (z. B. Aufzugsbefreiung, Fremdsprachen) 10,00 10,00

Seite 4 von 7 1. Januar 2018 1. Dezember 2018 2.3 Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst mit vom Auftraggeber geforderter Prüfung zur IHK-Geprüften Werkschutzfachkraft/Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft IHK/Servicekraft für Schutz und Sicherheit/ Fachkraft für Schutz- und Sicherheit 10,90 10,90 2.4 Vom Auftraggeber geforderte Wachführer im Objektschutzdienst/Separatwachdienst erhalten eine anwesenheitsbezogene Funktionszulage von 0,51 0,51 3 3.1 Militärische Anlagen gemäß 3 Absatz 5 MRTV 3.1.1 Sicherheitsmitarbeiter mit Befugnis nach dem UZwGBw 3.1.1.1 in 24-Stunden-Schichten 10,00 10,00 3.1.1.2 in Schichten unter 24 Stunden 10,65 10,65 3.1.1.3 Sicherheitsmitarbeiter mit Befugnis nach dem UZwGBw in Ausübung der vom Auftraggeber geforderten Funktion als Wachschichtführer erhalten eine Zulage von 0,30 0,30 3.1.1.4 Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer in Ausübung der Funktion mit Befugnis nach dem UZwGBw erhalten eine Zulage von 0,70 0,70 3.1.2.1 Sicherheitsmitarbeiter in Ausübung der Funktion als ständiger Konsolenbediener/Wachschichtführer im Betreibermodell mit Befugnis nach dem UZwGBw 11,40 11,40 3.1.2.2 Sicherheitsmitarbeiter als Eingreifkraft im Betreibermodell mit Befugnis nach dem UZwGBw 10,85 10,85 3.1.2.3 Sicherheitsmitarbeiter in Rufbereitschaft im Betreibermodell (tarifliche Zulagen und Zuschläge werden nicht gewährt) 1,02 1,02 3.1.2.4 Sicherheitsmitarbeiter als Eingreifkraft im Betreibermodell als Diensthundeführer in Ausübung der Funktion mit Befugnis nach dem UZwGBw erhalten eine Zulage von 0,80 0,80 3.2 Messe- und Veranstaltungsdienst 3.2.1 Sicherheitsmitarbeiter im Messe- und Veranstaltungsdienst 9,70 10,00 3.3 Dienstleistungen auf oder mit Zugang zu Anlagen der DB Netz AG zur Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb 3.3.1 Sicherheitsmitarbeiter zur Fahrpreissicherung, welche zur Kontrolle in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs eingesetzt werden (Nah- und Fernverkehr) 9,70 10,00 3.3.2 Sicherheitsmitarbeiter im allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD) in Bahnhöfen und an Gleisanlagen 10,00 10,00 3.3.3 Sicherheitsposten (Sipo) 10,00 10,00 3.3.4 Funktionszulagen für den Einsatz eines Sipos pro geleisteter Stunde. Fallen mehrere Zulagen dieser Gruppe zusammen, so ist immer nur die höchste Zulage zu zahlen. 3.3.4.1 Bahnübergangsposten, Bediener und Bahnerder 0,30 0,30 3.3.4.2 Sicherungsaufsichtskraft (Sakra) 0,60 0,60 3.3.4.3 Arbeitszugführer 0,90 0,90 3.4 Flüchtlingsunterkünfte 3.4.1 Sicherheitsmitarbeiter zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften 10,25 10,25 3.5 Justizvollzug und Abschiebehafteinrichtungen 3.5.1 Sicherheitsmitarbeiter im Justizvollzug und Abschiebehafteinrichtungen 10,25 10,25 3.6 Arbeitnehmerüberlassung 3.6.1 Mitarbeiter in Servicetätigkeiten, die einem Entleiher im Rahmen des AÜG zu Tätigkeiten überlassen werden, die nicht in diesem Tarifvertrag tarifiert sind. Die Bedingungen des jeweils geltenden Manteltarifvertrags finden in vollem Umfang Anwendung. 10,00 10,00

Seite 5 von 7 Auszubildende erhalten nachfolgende Bruttovergütung dem 1. Januar 2017 3 Auszubildendenvergütung kaufmännische Ausbildung (mtl. Ausbildungszeit 172 Std.) Ausbildung Sicherheitskraft (mtl. Ausbildungszeit 206 Std.) Im 1. Ausbildungsjahr 490 540 Im 2. Ausbildungsjahr 540 590 Im 3. Ausbildungsjahr 590 540 dem 1. März 2017 kaufmännische Ausbildung (mtl. Ausbildungszeit 172 Std.) Ausbildung Sicherheitskraft (mtl. Ausbildungszeit 206 Std.) Im 1. Ausbildungsjahr 510 590 Im 2. Ausbildungsjahr 560 620 Im 3. Ausbildungsjahr 610 700 dem 1. Januar 2018 kaufmännische Ausbildung (mtl. Ausbildungszeit 172 Std.) Ausbildung Sicherheitskraft (mtl. Ausbildungszeit 206 Std.) Im 1. Ausbildungsjahr 530 610 Im 2. Ausbildungsjahr 580 640 Im 3. Ausbildungsjahr 630 720 Geht die monatliche Ausbildungszeit über 172 Stunden (5-Tage-Woche) bzw. 206 Stunden (6-Tage-Woche) hinaus, so hen Auszubildende einen Entgeltanspruch des Lohns der Lohngruppe 2 Nummer 2.1. 1. Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlag 4 Mehrarbeit, Zuschläge und Arbeitszeitkonten a) Um Mehrarbeit handelt es sich bei der Überschreitung der monatlichen Regelarbeitszeit. b) Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 % des Stundengrundlohns. c) Nur ausdrücklich angeordnete und genehmigte Mehrarbeit ist zu vergüten. d) Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten ist möglich. 2. Feiertagszuschlag Für die Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen sowie an Oster- und Pfingstsonntag und am 24. und 31. Dezember, hier 14.00 Uhr, ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 50 % zum Stundengrundlohn zu zahlen. 3. Nachtarbeitszuschlag Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr wird dem Arbeitnehmer ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 10 % auf den Stundengrundlohn gezahlt. 5 Ausschlussfristen 1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Ange der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch oder äußert sich nicht, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz, grob fahrlässigen oder/und strafbaren Handlungen beruhen, werden von den vorgenannten Ausschlussfristen nicht erfasst. 4. Ansprüche auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung verjähren nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) in seiner jeweiligen Fassung. Sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung verjähren binnen eines Jahres, wenn sie nicht zuvor schriftlich geltend gemacht werden. Die Verjährung beginnt mit der ersten Leistung aus betrieblicher Altersversorgung. 6 Schlussbestimmungen Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, jedoch erstmalig zum 31. Dezember 2018.

Seite 6 von 7 1. Protokollnotiz zum Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein Anlage 2 Lohngruppe 2 Nummer 3.1 LTV, Militärische Anlagen gemäß 3 Absatz 5 des Mantelrahmentarifvertrags vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (MRTV) Die Lohnsätze gemäß 2 Nummer 3.1 LTV setzen die Bereitschaft voraus, während des Dienstes eine Handfeuerwaffe zu tragen und diese bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen zum Einsatz zu bringen. Sie schließen auch die notwendige Ausbildung und die Übungen an der Waffe sowie die Waffenpflege ein. Ausbildungen und Prüfungen an der Waffe werden nicht vergütet, sondern sind notwendige Einsatzvoraussetzungen. Die Einstellung und Verpflichtung zur Zahlung des tariflichen Lohns setzt im Einzelnen die Erfüllung der folgenden militärischen Forderungen voraus: Der Sicherheitsmitarbeiter muss a) die Voraussetzungen des 1 Absatz 2 UZwGBw, der Bewachungsverordnung, die weiteren gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Voraussetzungen und soweit erforderlich des Tierschutzgesetzes erfüllen; b) Staatsbürger von Mitgliedsländern der Europäischen Union sein; c) bei der Einstellung das 60. Lebensjahr nicht überschritten hen; Dies gilt nicht für Wachpersonen, die bei Wechsel des Auftragnehmers unmittelbar zuvor bereits im vertragsgegenständlichen Objekt eingesetzt oder in einem anderen Objekt der Bundeswehr als Wachperson tätig waren. d) persönlich zuverlässig, körperlich, geistig und sprachlich geeignet und den Anforderungen des Wachdienstes gewachsen sein sowie einen guten Leumund hen. Diensthundeführer müssen die besonderen Anforderungen an Diensthundeführer entsprechend der jeweils geltenden Vorschriften der Bundeswehr erfüllen. Bei begründeten Zweifeln ist die körperliche und geistige Eignung durch ein aktuelles ärztliches Attest nachzuweisen; e) eine fundierte Ausbildung im Wachdienst und in der Handhung einer Handfeuerwaffe (Pistole) erhalten hen und soweit erforderlich im Besitz eines Waffenscheins sein; f) vom Auftraggeber überprüft und freigegeben sein; g) einen Ausbildungsstand aufweisen, welcher dem der militärischen Wachen entspricht (siehe ZDv 10/6 VS-NfD und ZDv 14/9) und insbesondere über die Tatbestände und Rechtsfolgen des 227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), 32 des Strafgesetzbuchs (Notwehrrecht), 859, 860 BGB (Besitzwehr) und 127 Absatz 1 der Strafprozessordnung (Recht zur vorläufigen Festnahme) sowie über die Befugnisse nach dem UZwGBw eingehend unterrichtet worden sein. Der Kenntnisstand ist durch Wiederholungsunterricht zu erhalten, er wird in angemessenen Zeitständen überprüft. Der Sicherheitsmitarbeiter genügt den Anforderungen nicht, darf nicht eingesetzt werden und verliert seinen Entgeltanspruch, wenn er a) vorbestraft aufgrund von Straftaten (Verbrechen oder Vergehen) ist, die auf persönliche Unzuverlässigkeit und charakterliche Mängel hinweisen; b) sich der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und der Sicherheitsbelehrung nicht unterzogen hat; c) den Wehrdienst verweigert bzw. einen Antrag auf Wehrdienstverweigerung gestellt hat; d) für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR tätig war. Die Bezahlung der Zulage für einen Hundeführer gemäß 2 Nummer 3.1.1.4 LTV setzt darüber hinaus voraus, dass eine geschlossene Ausbildung zum Hundeführer mit Zertifikat vorliegt. Sie schließt das Pflegegeld für Hunde gemäß 11 des MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein vom 29. Januar 2014 ein. Sie schließt außerdem die Fütterung und Pflege sowie das laufende Üben mit dem Hund nach der Ausbildungsvorschrift der Bundeswehr bzw. der Hundeschule ein. Bei Nichteinhaltung der geforderten Leistung bzw. Nichtbestehen einer diesbezüglichen Prüfung ist der Arbeitgeber berechtigt, die Hundeführerzulage bis zur erneut bestandenen Prüfung zu entziehen und einen Einsatz als Sicherheitskraft nach 2 Nummer 3.1.1.1 bzw. 3.1.1.2 anzuordnen. Die Bezahlung der Hundeführerzulage erfolgt von dem Tag an, an dem das Zertifikat vorliegt. Die Beurteilung der vom Hundeführer geforderten Leistung kann nur von einem anerkannten Leistungsrichter vorgenommen werden. In aller Regel setzt die Hundestreife bei Beginn der Dunkelheit ein. Es gilt bei einer 24-Stunden-Schicht als vereinbart, dass durchschnittlich 12 Stunden täglich in Ansatz gebracht werden, weil Abweichungen nach oben und unten sich je nach Jahreszeit ausgleichen und die exakte Stundenrechnung erhöhte Verwaltungsmehrarbeit erfordert. Die Zulage ist für 12 Stunden zu zahlen, also auch während der Bereitschaftszeit eines Hundeführers. Das gilt auch in dem Fall, wenn der Wachhund nachts effektiv nur 6 Stunden geführt wird. Es besteht dagegen kein Anspruch auf Zahlung von 14 Stunden, wenn die Wachschicht z. B. schon um 17.00 Uhr beginnt und um 7.00 Uhr endet. In jedem Fall ist pro Wachbegleithund der Zuschlag höchstens für 12 Stunden am Tag zu zahlen.

Seite 7 von 7 Beispiel: Gefordert sind ein Sicherheitsmitarbeiter, ein Ablöser und zwei Wachhunde zur nächtlichen Objektsicherung im Streifendienst. Dienstbeginn an Werktagen: 17.00 Uhr, Dienstende: 7.00 Uhr, an Wochenenden: durchgehender Streifendienst rund um die Uhr. Laut Wachanweisung soll der Hund nachts (bei Dunkelheit) geführt werden. Bezahlung: Da die Hunde - auch an Wochenenden - nur nachts geführt werden sollen, hen der Streifengänger und sein Ablöser für je 12 Stunden während einer Wachschicht Anspruch auf Zuschlag. Sofern in Ausnahmefällen Wachbegleithunde auf einem Objekt rund um die Uhr eingesetzt werden, kann der Wachplan die Ableistung einer Doppelschicht als Hundeführer vorsehen. In diesen Fällen erhält der Sicherheitsmitarbeiter den Zuschlag für 24 Stunden. Definition: Die Hundeführerschicht ist die Zeit in einer Wachschicht, in der der Wachhund geführt wird bzw. in der der Sicherheitsmitarbeiter als Hundeführer in Bereitschaft ist. Der anteilige Lohn für Schichten unter 24 Stunden gemäß Lohngruppe 2 Nummer 3.1.1.2 LTV wird nur dann fällig, wenn die besondere Wachanweisung des Auftraggebers eine kürzere Schicht als 24 Stunden vorschreibt. Der Lohn wird nicht fällig bei Schichtverkürzungen aus organisatorischen Gründen und aufgrund besonderer Einsatzwünsche. 2. Protokollnotiz zum Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein Arbeitnehmerüberlassung Anlage 3 Soweit eine Rechtsverordnung nach 3a Absatz 2 AÜG eine verbindliche Lohnuntergrenze definiert, die hinsichtlich einer im Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein einschließlich seiner Anhänge und Protokollnotizen vereinbarten Lohngruppe eine höhere Vergütung vorsieht als dieser Tarifvertrag, gilt in Bezug auf die dieser Lohngruppe unterfallenden, in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitarbeiter statt des im Tarifvertrag vereinbarten Lohns der Lohn gemäß der entsprechenden Rechtsverordnung nach 3a Absatz 2 AÜG. Protokollnotiz zum Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein Anlage 4 Die tarifübliche, turnusmäßige Erhöhung der Vergütung der Lohngruppen 2 Nummer 1.1 und 1.4 (während der Einarbeitungszeit), Nummer 2.1, 3.2.1 und 3.3.1 zum 1. Januar 2019 wurde im Rahmen des oben genannten Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich vorgezogen; sie erfolgt wie in diesem dargestellt bereits mit Wirkung zum 1. Dezember 2018. Die Tarifvertragsparteien sind einig, dass in diesem gegenseitigen Einvernehmen eine weitere, nächstfolgende Vergütungserhöhung nach dem 1. Dezember 2018 für die von diesen Lohngruppen 2 Nummer 1.1 und 1.4 (während der Einarbeitungszeit), Nummer 2.1, 3.2.1 und 3.3.1 umfassten Mitarbeiter frühestens zum 1. Oktober 2019 erfolgen wird, es sei denn, dass eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns oder ein etwaiger Branchenmindestlohn aufgrund Rechtsverordnung nach 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine höhere Vergütung zu einem früheren Zeitpunkt vorsieht.