Datum 05.05.2015. WAG 2007: Die Wertpapierfirma



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Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-4818 F 05 90 900-4817 E finanzdienstleister@wko.at W http://wko.at/finanzdienstleister Datum 05.05.2015 WAG 2007: Die Wertpapierfirma Index 1. Einleitung und Tätigkeitsumfang... 2 2. Die Konzessionsvoraussetzungen für Wertpapierfirmen... 3 3. Anfangskapital/Eigenkapitalanforderungen... 4 4. Die Anlegerentschädigungseinrichtung für Wertpapierfirmen (AeW)... 5 5. Multilaterale Handelsplattform (mulitlateral trading facility - MTF)... 6 6. Der europäische Pass... 7 6.1. Dienstleistungsfreiheit... 8 6.2. Niederlassungsfreiheit... 8 7. Die Erfüllungsgehilfen... 9 8. Das Halten von Geld... 9 9. Weitere Informationen... 9

1. Einleitung und Tätigkeitsumfang 1.) Welche Tätigkeiten benötigen eine Konzession der Finanzmarktaufsicht (FMA)? Um eine Wertpapierfirma (WPF) nach 3 WAG 2007 oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) nach 4 WAG 2007 zu gründen, ist eine Konzession bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) erforderlich. Informationen über die FMA befinden sich unter www.fma.gv.at. Die Konzessionsvoraussetzungen der Wertpapierfirma unterscheiden sich von denen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen. In diesem Artikel werden die Voraussetzungen der WPF beschrieben. Folgende vier Tätigkeiten benötigen eine Konzession 1 der FMA 2 : 1. Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente 3 (Anlageberatung). 4 2. Die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (Portfolioverwaltung). 5 3. Die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeit ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Vermittlung). 4. Der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF = multilateral trading facility). WPF sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und zu sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt. 6 Die Finanzinstrumente umfassen: übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Fonds, Warenderivate und andere Instrumente. 7 Unter übertragbare Wertpapiere fallen insbesondere Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikate, Anleihen und sonstige Wertpapiere. 8 Als Fonds werden Anteile an OGAW gemäß 2 InvFG und Anteile an AIF gemäß 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt, verstanden. 9 Dies sind Investment-, Immobilieninvestmentfonds und alle anderen offenen Fonds. Keine Finanzinstrumente sind Unternehmensbeteiligungen, die in Österreich häufig unter dem Namen geschlossene Fonds vertrieben werden. Dies beinhaltet beispielsweise Investitionen direkt ins Eigenkapital von Unternehmen und stille Beteiligungen. Wertpapierfirmen dürfen im Zusammenhang mit derartigen Beteiligungen keine Dienstleistungen erbringen, es sei denn, es liegt eine Gewerbeberechtigung zum Gewerblichen Vermögensberater vor. 10 1 Ausgenommen von der Konzessionspflicht sind Wertpapiervermittler im Umfang des 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007 und vertraglich gebundene Vermittler nach 1 Z 20 WAG 2007. Kreditinstitute benötigen nach 4 BWG keine zusätzliche Konzession. 2 3 Abs 2 Z 1-4 WAG 2007. 3 1 Z 6 WAG 2007. 4 Vgl 1 Z 2 lit e WAG 2007. 5 Vgl 1 Z 2 lit d WAG 2007. 6 3 Abs 3 WAG 2007. 7 Vgl 1 Z 6 WAG 2007. 8 1 Z 4 WAG 2007. 9 1 Z 6 lit c WAG 2007. 10 Vgl Neumayer/Samhaber/Bohrn/Margetich/Leustek: Praxishandbuch WAG 2007 und MiFID, Wien, 2010, Teil 1, S 58. - 2 -

2. Die Konzessionsvoraussetzungen für Wertpapierfirmen 2.) Was muss für die Konzession als Wertpapierfirma erfüllt werden? 3.) Welche Ausschlusskriterien gibt es? Um eine Konzession zum Betrieb einer WPF zu erlangen, ist eine Reihe von Voraussetzungen notwendig. 11 Rechtsform: Die Wertpapierfirma muss in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt sein. 12 Sitz: Der Sitz und die Hauptverwaltung müssen in Österreich liegen. 13 Geschäftsleitung: Die Geschäftsleiter haben aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet zu sein und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen mitzubringen. 14 Das WAG 2007 verweist bei folgenden Voraussetzungen auf das Bankwesengesetz (BWG): 15 Satzung: Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag darf keine Bestimmung enthalten, welche die Sicherheit der Wertpapierfirma, deren anvertrauten Vermögenswerten oder die ordnungsgemäße Durchführung der Wertpapierdienstleistungen nicht gewährleistet. 16 Qualifizierte Beteiligung: Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma halten, müssen den Ansprüchen einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma genügen. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben. 17 Aufsicht: Die FMA darf nicht durch enge Verbindungen der Wertpapierfirma mit anderen natürlichen oder juristischen Personen an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsicht gehindert werden. 18 Ausschlussgründe: Bei keinem der Geschäftsleiter darf ein Ausschließungsgrund im Sinne der Gewerbeordnung vorliegen. 19 Diese Ausschlussgründe umfassen verschiedene strafgerichtliche Verurteilungen. Darunter befinden sich unter anderem Betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen sowie einige Finanzstrafvergehen. 20 Vermögen: Weiters darf über das Vermögen eines Geschäftsleiters bzw eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem der Geschäftsleiter 11 Eine Checkliste der Konzessionsvoraussetzungen befindet sich in Winternitz/Aigner: Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, Grundriss/Gesetzestext/Materialien, Wien, 2007, Seite 183. 12 3 Abs 1 WAG 2007. 13 3 Abs 5 Z 6 WAG 2007 ivm 5 Abs 1 Z 14 BWG. Dies ist, nach Meinung des Autors, weniger eine Voraussetzung als eine Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit. 14 3 Abs 5 Z 3 ivm 10 WAG 2007. 15 Der 3 Abs 5 Z 6 WAG 2007 verweist auf die Z 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 des 5 Abs 1 BWG. Hier wird nur mehr auf das BWG verwiesen. 16 5 Abs 1 Z 2 BWG. 17 5 Abs 1 Z 3 BWG zusätzlich zu dieser Bestimmung sind im 11 WAG 2007 umfassende Anzeigepflichten definiert. 18 5 Abs 1 Z 4 BWG. 19 Genauer: Ausschlussgrund isd 13 Abs 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung. 20 Die Delikte entsprechen den 156 bis 159 StGB. Aus dem Finanzstrafgesetz sind die 37 Abs 1 lit a und 46 Abs 1 lit a relevant. Zusätzlich führen in den 13 Abs 3, 5 und 6 bestimmte Konkursausgänge zum Konzessionshindernis. - 3 -

maßgeblichen Einfluss zusteht oder zugestanden ist, kein Konkurs eröffnet worden sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleichs gekommen ist, der erfüllt wurde. 21 Strafverfahren: Gegen keinen Geschäftsleiter darf eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden sein, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet. 22 Weitere Ausschlussgründe: Gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, dürfen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter einer Wertpapierfirma im Sinn der einschlägigen Bestimmungen des WAG 2007 vorliegen. 23 Mindestens ein Geschäftsleiter muss den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben. 24 Sprache: Mindestens ein Geschäftsleiter muss die deutsche Sprache beherrschen. 25 Geschäftsleitung: Die Wertpapierfirma muss mindestens über zwei Geschäftsleiter verfügen. Die Einzelvertretungsvollmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht muss für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen sein. 26 Beruf: Kein Geschäftsleiter darf einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb von Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen ausüben. 27 3. Anfangskapital/Eigenkapitalanforderungen Seit 1.1.2014 gelten umfassend geänderte Eigenkapitalvorschriften für Wertpapierfirmen. 28 Der Fachverband Finanzdienstleister hat dafür einen eigenen Artikel verfasst. Der Artikel ist veröffentlicht unter www.wko.at/finanzdienstleister/rechtsartikel unter dem Titel Eigenkapital von Wertpapierfirmen. 21 5 Abs 1 Z 6 BWG. 22 5 Abs 1 Z 7 BWG. 23 5 Abs 1 Z 9 BWG. 24 5 Abs 1 Z 10 BWG. 25 5 Abs 1 Z 11 BWG. 26 5 Abs 1 Z 12 BWG. 27 5 Abs 1 Z 13 BWG. 28 BGBl. I Nr. 184/2013. - 4 -

4. Die Anlegerentschädigungseinrichtung für Wertpapierfirmen (AeW) 4.) Gibt es eine Entschädigungseinrichtung für Anleger? 5.) Welchen Zweck verfolgt eine Anlegerentschädigungseinrichtung? 6.) Wann liegt ein Entschädigungsfall vor? Das WAG 2007 legt fest, dass all jene Wertpapierfirmen einer Entschädigungseinrichtung angehören müssen, die die Verwaltung von Kundenportfolios mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden durchführen, sowie solche, deren Konzession die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, umfasst. 29 Andernfalls erlischt die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten. 30 Die in Österreich eingerichtete Haftungsgesellschaft ist die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (FN 187473x), kurz AeW. Ein Entschädigungsfall liegt vor, wenn eine WPF nicht mehr in der Lage ist, Gelder zurückzuzahlen oder Finanzinstrumente zurückzugeben 31. Die Entschädigungseinrichtung hat dann zu gewährleisten, dass im Falle einer Konkurseröffnung über ein Mitgliedsunternehmen die Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen 32 bis zu einem Höchstbetrag von Euro 20.000 innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Hierfür ist seit 01.05.2009 eine neue gesetzliche Grundlage in Kraft, die zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Anlegerentschädigung und für die Begrenzung des Risikos von Entschädigungsfällen ein Vier-Säulen-Modell vorsieht, welches wie folgt aussieht 33 : Vier-Säulen-Modell im Entschädigungsfall: 1. Säule: Einführung einer jährlich wiederkehrenden ex-ante-finanzierung aus dem Kreis der Konzessionsträger, basierend auf der Staffelung jährlicher Beiträge nach Kundenanzahl, die sich wie folgt zusammensetzen: a. bei Mitgliedsinstituten mit bis zu 100 Kunden 1 Promille b. bei Mitgliedsinstituten mit bis zu 1000 Kunden 2 Promille c. bei Mitgliedsinstituten ab 1001 Kunden 3 Promille der Umsatzerlöse jedes Mitgliedsinstitutes aus Wertpapierdienstleistungen aus dem jeweiligen Geschäftsjahr. Der so ermittelte Betrag ist bis zum 30. Juni des Folgejahres an die AeW zu leisten. 2. Säule: Beitragsleistung der ex-ante-finanzierung in Form von Prämien für eine fixe Versicherungssumme. 3. Säule: Leistung von Sonderbeiträgen im Entschädigungsfall, orientiert an den fixen Gemeinkosten mit zeitlicher Beitragsbegrenzung für den Fall, dass die von der AeW auf Grund der jährlichen Beitragsleistung vereinnahmten Beiträge nicht ausreichen, um ihren Entschädigungsverpflichtungen nachzukommen. Die hier zu bemessenden Beiträge sind für das Mitgliedsinstitut dadurch begrenzt, dass diese gemeinsam mit der jährlichen Beitragsleistung höchstens 2,5 % der fixen Gemeinkosten aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr betragen und nur bis zu zweimal alle 5 Jahre eingehoben werden dürfen. 4. Säule: optionale Haftung des Bundes 34. 29 75 ff WAG 2007. 30 75 Abs 1 letzter Satz WAG 2007. 31 75 Abs 3 WAG 2007. 32 93 Abs 2 lit a BWG. 33 76 Abs 1 bis 3 WAG 2007. 34 Art 8 Abs 1 Z 3 Bundesfinanzgesetz 2009. - 5 -

Ergänzend wurden spezielle Informationspflichten 35 der WPF eingeführt, die den Kunden spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen sind 36 : a.) WPF, die nicht einer Entschädigungseinrichtung angehören, haben über diesen Umstand schriftlich zu informieren 37. b.) WPF haben ihren Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger darüber Auskunft zu erteilen, wenn sie in ihre Geschäftsbeziehungen Eigenprodukte einbeziehen. Darunter versteht man alle Finanzinstrumente, deren Vertrieb für die WPF einen direkten oder indirekten Vorteil bedeutet, der über das Entgelt für die Wertpapierdienstleistung hinausgeht. 38 c.) Privatkunden sind darüber aufzuklären, dass WPF für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen keine Kundengelder entgegen nehmen dürfen. 39 d.) WPF haben zur Einsicht über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der WPF auf die Publikationen der FMA hinzuweisen. 40 Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Novelle die Ziele verfolgt, die Leistungsfähigkeit der Anlegerentschädigung zu stärken sowie das Risiko von Entschädigungsfällen zu begrenzen. 5. Multilaterale Handelsplattform (mulitlateral trading facility - MTF) 7.) Was versteht man unter MTF? 8.) Welche Voraussetzungen benötigen MTF? Ein MTF ist ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2004/39/EG führt, das jedoch kein geregelter Markt ist. 41 Nicht-diskretionär bedeutet, dass Angebot und Nachfrage zwischen mehreren Teilnehmern nach bestimmten Regeln zusammengeführt werden. Der Betreiber des MTF kann daher das Zustandekommen der Verträge nicht nach Belieben bestimmen. Ein MTF ist daher ein Marktplatz, der ähnlich der geregelten Märkte 42 funktioniert. 43 35 75 Abs 5 bis 8 WAG 2007. 36 Zusätzlich nimmt die AeW gem 75 Abs 9 WAG 2007 die Aufgaben eines Früherkennungssystems wahr. 37 75 Abs 5 WAG 2007. 38 75 Abs 6 WAG 2007. 39 75 Abs 7 WAG 2007. 40 75 Abs 8 WAG 2007. (Der Fachverband Finanzdienstleister arbeitet gerade an der Erstellung der üblichen Bandbreiten.) 41 1 Z 9 WAG 2007. 42 Über den geregelten Markt wird nach Artikel 47 der RL 2004/39/EG (MiFID) im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis veröffentlicht, die letzte Information hatte die Informationsnummer 2007/C 38/07. In Österreich sind dies der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr bei Betrieben von der Wiener Börse AG. 43 Winternitz/Aigner Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, S 10. - 6 -

Man kann insgesamt vier besondere Regelungsanforderungen von MTF feststellen: 44 a) Notwendig sind allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese müssen mindestens die zu handelnden Finanzinstrumente beinhalten und Regeln, die zur Handelsteilnahme berechtigen und mindestens 14 und 15 BörseG entsprechen, festlegen. 45 b) Informationen und Vorkehrungen, um die Abrechnungen zu erleichtern. 46 c) Eine regelmäßige Überwachung über die Einhaltung der Regeln des MTF. 47 d) MTF müssen für ihre Nutzer Informationen bereitstellen oder einen derartigen Zugang ermöglichen, um Art der Nutzer und der Finanzinstrumente feststellen zu können. 48 Ein derartiger Zugang müsste durch die Veröffentlichung im Internet ermöglicht sein. 49 Mit der europaweiten Ermöglichung von MTF wird dem in den letzten Jahren immer stärker werdenden Trend zu alternativen Handelssystemen Rechnung getragen. Zusätzlich führt dieser neue Rechtsstandard dazu, einen einheitlichen Wettbewerb zwischen dem geregelten Markt und den alternativen Handelssystemen zu schaffen. 6. Der europäische Pass 9.) Können Wertpapierfirmen EU-weit tätig sein? 10.) Unter welchen Bedingungen können WPF die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit nützen? Im WAG 2007 wurde für Wertpapierfirmen das Herkunftslandprinzip eingeführt. Dadurch ist grundsätzlich 50 die österreichische Aufsicht für die Wertpapierfirmen in den Vertragsstaaten zuständig. Im Gegenzug sind ebenfalls die ausländischen Aufsichtsbehörden für Wertpapierfirmen, die in Österreich tätig werden, zuständig. Zusätzlich wurde das Single Passport -Prinzip weiter entwickelt. Zum Tätigwerden im europäischen Wirtschaftsraum muss festgehalten werden, dass - obwohl diese Rechtsmaterie harmonisiert wurde - Konsumentenschutzbestimmungen und Wohlverhaltensbestimmungen von der österreichischen Rechtslage abweichen können und die Anleger einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Bestimmungen haben. Vor einem Tätigwerden im europäischen Ausland ist es daher ratsam, sich über die jeweiligen nationalen Bestimmungen zu informieren. Hilfe leisten hier die Wirtschaftsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Die Vertragsstaaten sind der Europäische Wirtschaftsraum mit allen EU-Staaten sowie Norwegen, Liechtenstein und Island. Es gibt die Möglichkeit der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. 44 Sedlak in Brandl/Saria: WAG Wertpapieraufsichtsgesetz, 2. Auflage, Wien, 2010, 67, Rn 9 ff. 45 67 Abs 2 Z 1 WAG 2007. 46 67 Abs 2 Z 2 und 3 WAG 2007. 47 67 Abs 2 Z 4 WAG 2007. 48 67 Abs 3 WAG 2007. 49 Sedlak in Brandl/Saria: WAG Wertpapieraufsichtsgesetz, 2. Auflage, Wien, 2010, 67, Rn 14. 50 Das Herkunftslandsprinzip wird unter anderem durch 12 Abs 4 WAG 2007 durchbrochen. Dies entspricht dem Erwägungsgrund 32 der RL 2004/39/EG (MiFID). Die Durchbrechung des Herkunftslandsprinzips ist zweckmäßig, soweit die größere Nähe zur besseren Aufdeckung und Ahndung von Verstößen gegen Vorschriften führt. - 7 -

6.1. Dienstleistungsfreiheit Die Dienstleistungsfreiheit kann dann in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung von Österreich aus erbracht wird. Ob es sich um Dienstleistungsfreiheit handelt oder um eine Zweigniederlassung, hängt von der Infrastruktur im Aufnahmemitgliedsstaat zusammen. Je größer die vorhandene Infrastruktur ist, desto eher handelt es sich um eine Zweigniederlassung. In unklaren Fällen sollte dieser Punkt daher im Vorhinein mit der FMA abgeklärt werden. Bei der Dienstleistungsfreiheit müssen die Wertpapierfirmen einen Monat vor dem Tätigwerden Folgendes der FMA melden: a) den Mitgliedsstaat, in dem diese Tätigkeit ausgeübt werden soll und b) einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere die beabsichtigten Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen hervorgehen und, ob beabsichtigt wird, in diesem Mitgliedsstaat vertraglich gebundene Vermittler (vgv) aus Österreich heranzuziehen. 51 Wenn vgv (aus Österreich) herangezogen werden sollen, sind die Namen dieser vgv der FMA bekannt zu geben. 52 c) Die FMA muss diese Meldung innerhalb von einem Monat dem Aufnahmemitgliedstaat zusenden. 53 Dann darf die Wertpapierfirma tätig werden. Änderungen in dieser Meldung (wie beispielsweise neue österreichische vgv) müssen der FMA als Änderungsmeldung, ebenfalls einen Monat vor dem Tätigwerden im Europäischen Wirtschaftsraum bekannt gegeben werden. 54 6.2. Niederlassungsfreiheit Wenn eine österreichische Wertpapierfirma im Europäischen Wirtschaftsraum eine Zweigniederlassung eröffnen möchte, muss dies zuvor schriftlich bei der FMA unter Bekanntgabe folgender Daten angezeigt werden: 55 a) Der Vertragsstaat, in dem die Errichtung der Zweigstelle geplant ist. b) Ein Geschäftsplan inklusive Art der angebotenen Wertpapierdienstleistungen und Organisationsstruktur. c) Die Anschrift im Aufnahmemitgliedsstaat (Vertragsstaat). d) Die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle. Aufgrund dieser Informationen wird die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen überprüft. Die FMA muss dann innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber entscheiden, ob sie bereit ist, die Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates zu übermitteln. 56 Bei einem positiven Bescheid übermittelt die FMA daraufhin die Meldung an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedsstaats. Dieser Aufnahmemitgliedsstaat muss die WPF innerhalb von zwei Monaten in ein öffentliches Register eintragen. Für ausländische, in Österreich tätig werdende Wertpapierfirmen befindet sich dieses Register auf der Homepage der FMA (www.fma.gv.at). Zwar ist ein Abwarten der Eintragung nicht notwendig, aber empfehlenswert, um die Kunden im Aufnahmemitgliedsstaat nicht durch eine fehlende Eintragung zu irritieren. 57 51 Artikel 31 Abs 2 der RL 2004/39/EG (MiFID). 52 Zur Ausnahme der Herkunftslandsaufsicht siehe 14 WAG 2007 sowie ausländische Pendantbestimmungen. 53 Artikel 31 Abs 3 der RL 2004/39/EG (MiFID); Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats darf die Namen und sonstigen Angaben der angegebenen vgv veröffentlichen. 54 Artikel 31 Abs 4 der RL 2004/39/EG (MiFID). 55 13 Abs 1 Z 1 4 WAG 2007. 56 Pradler/Ortner in: Brandl/Saria: WAG Wertpapieraufsichtsgesetz, 2. Auflage, Wien, 2010, 13, Rn 7. 57 Ebd. 13 Rn, 9 ff. - 8 -

7. Die Erfüllungsgehilfen 11.) Wie können Wertpapierfirmen ihre Dienstleistungen durch Dritte anbieten? WPF können ihre Dienstleistungen über zwei gewerberechtlich unterschiedliche Erfüllungsgehilfen anbieten: Der vertraglich gebundene Vermittler 58 ist als Exklusivvermittler an eine einzige WPF gebunden. Der Wertpapiervermittler (WPV) ist für maximal drei Wertpapierunternehmen tätig. Beide treten im Namen und auf Rechnung der WPF auf. Die WPF haftet nach 1313a ABGB direkt für ihre Wertpapiervermittler sowie für die vertraglich gebundenen Vermittler. 59 Um die Rechtssituation festzuhalten und zu klären ist es daher ratsam, einen umfassenden Vertrag, der die Einhaltung der Wohlverhaltensregelns des WAG 2007 mit einbezieht, zwischen Haftungsträger und Erfüllungsgehilfen zu schließen. 60 Genaue Information zu diesen Erfüllungsgehilfen finden Sie unter www.wko.at/finanzdienstleister. 8. Das Halten von Geld 12.) Dürfen Wertpapierfirmen Kundengelder halten? Eine Wertpapierfirma darf keine Dienstleistungen erbringen, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfasst. Das Unternehmen darf daher zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden sein. 61 9. Weitere Informationen Weitere Rechtsartikel zum WAG 2007 und den Wohlverhaltensregeln bzw. zur Gewerbeordnungsnovelle 2007 findet man auf www.wko.at/finanzdienstleister Kategorie Rechtliches - Rechtsartikel. Außerdem sei auf das Pflichtenheft für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen der österreichischen Finanzmarktaufsicht verwiesen, zu finden auf der Homepage der FMA unter www.fma.gv.at. Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Autoren: Mag. Philipp H. Bohrn, Geschäftsführer des Fachverbands Finanzdienstleister (WKO), Mag. Sandra Siemaszko, Referentin des Fachverbands Finanzdienstleister (WKO) (Mai 2015) 58 1 Z 20 WAG 2007. 59 Für die WPF ist es möglich, diese Schäden im Regressweg vom Wertpapiervermittler oder vertraglich gebundenen Vermittler zu fordern. 60 Vgl Neumayer/Samhaber/Bohrn/Margetich/Leustek: Praxishandbuch WAG 2007 und MiFID, Teil 1, S 54-55. 61 3 Abs 5 Z. 4 WAG 2007. Dies wurde aus der Rechtslage vor dem WAG 2007 unverändert übernommen. - 9 -

Literaturhinweise: [1] Brandl/Saria: WAG Wertpapieraufsichtsgesetz, 2. Auflage, Wien, 2010. [2] Kalss/Perschl/Wohlschlägl-Aschberger/Experten von PwC: MiFID, Lassen Sie die Chancen überwiegen!, Wien, 2007. [3] Neumayer/Samhaber/Bohrn/Margetich/Leustek: Praxishandbuch WAG 2007 und MiFID, Wien, 2010. [4] Winternitz/Aigner: Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, Grundriss/Gesetzestext/Materialien, Wien, 2007. [5] Bohrn/Würth: Eigenkapital von Wertpapierfirmen - Verwirrung um Rundschreiben der Finanzmarktaufsicht. Versuch einer rechtlichen Klärung in ZFR 2009/56, S 86. [6] Jud/Mair: Eigenkapitalerfordernisse für Wertpapierfirmen nach 9 WAG 2007 in ÖBA 6/09, 422. Produkthaftung: Sämtliche Angaben in diesem Artikel erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung der Autoren oder des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels ist ausgeschlossen. - 10 -