Schutzgebiete im Landkreis Stade. NATURSCHUTZAMT März 2012

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Transkript:

Schutzgebiete im Landkreis Stade

Gesetzliche Bestimmungen 1 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich ( ) so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, 2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ( ), 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit ( ) auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und ( ) die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.

Gesetzliche Bestimmungen 1 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere 1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen, 2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken, 3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten( ).

Gesetzliche Bestimmungen 1 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 1. die räumlich abgrenzbaren Teile eines Wirkungsgefüges ( ) sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter ( ) sind sparsam und schonend zu nutzen, 2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen ( ) erfüllen können ( ), 3. Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren ( ) Dynamik zu erhalten ( ), 4. Luft und Klima ( ) zu schützen ( ), 5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten ( ) zu erhalten, 6. der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme ( ) Raum zu lassen.

Gesetzliche Bestimmungen 1 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere 1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften ( ) vor Verunstaltung, Zersiedlung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, 2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.

Gesetzliche Bestimmungen 2 Abs. 1 BNatSchG Verwirklichung der Ziele Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege ergeben sich aus den landschaftsplanerischen Fachplänen ( 9-11 BNatSchG) und der Raumordnung

Gesetzliche Bestimmungen Geschütze Teile von Natur und Landschaft ( 22 BNatSchG) Naturschutzgebiete ( 23 BNatSchG) Nationalparke, Nationale Naturmonumente ( 24 BNatSchG) Biosphärenreservate ( 25 BNatSchG) Landschaftsschutzgebiete ( 26 BNatSchG) Naturparke ( 27 BNatSchG) Naturdenkmäler ( 28 BNatSchG) Geschützte Landschaftsbestandteile ( 29 BNatSchG) Gesetzlich geschützte Biotope ( 30 BNatSchG)

Gesetzliche Bestimmungen Biotopverbund erhalten und schaffen dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes NATURA-2000 Sachstand: Planung im Rahmen der Landschaftsrahmenplanfortschreibung (LRP) Naturschutzgebiete ausweisen und entwickeln dienen der Sicherung und Entwicklung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften von Arten Sachstand: 31 ausgewiesene NSG; über 40 weitere Gebiete, die die Voraussetzungen erfüllen Landschaftsschutzgebiete ausweisen und entwickeln dienen der Sicherung und Entwicklung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft (Gebietscharakter) Sachstand: 14 ausgewiesene LSG; über 30 weitere Gebiete, die die Voraussetzungen erfüllen

Gesetzliche Bestimmungen Naturdenkmäler ausweisen dienen der Sicherung herausragender Einzelobjekte (z. B. Einzelbäume) Sachstand: 45 ausgewiesene Naturdenkmäler; weitere Objekte, die die Voraussetzungen erfüllen, im LRP und in Landschaftsplänen der Gemeinden Geschützte Landschaftsbestandteile ausweisen und entwickeln bzw. erfassen und bekannt geben dienen der Sicherung von Landschaftsbestandteilen mit besonderer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für das Landschaftsbild Sachstand: 9 ausgewiesene LB; über 70 weitere Objekte, die die Voraussetzungen erfüllen, im LRP und in Landschaftsplänen der Gemeinden dienen der Sicherung von Wallhecken (mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Wälle) Sachstand: Erfassung ist erfolgt; Bekanntgabe ist noch nicht erfolgt, Verzeichnis ist noch nicht erstellt dienen dem Schutz von Ödland (Flächen im Außenbereich, die keiner Bewirtschaftung unterliegen) Sachstand: Erfassung und Bekanntgabe sind noch nicht erfolgt; Verzeichnis ist noch nicht erstellt dienen dem Schutz von sonstigen naturnahen Flächen (bisher wenig veränderte Standorte) Sachstand: Erfassung und Bekanntgabe sind noch nicht erfolgt; Verzeichnis ist noch nicht erstellt

Gesetzliche Bestimmungen Gesetzlich geschützte Biotope erfassen und bekannt geben dienen dem Schutz bestimmter natürlicher oder naturnaher Biotope (z. B. natürliche/naturnahe Fließgewässer, Verlandungsbereiche, Moore, Sümpfe, Röhrichte, Nasswiesen) Sachstand: Fortschreibung der Erfassung soll erfolgen, Verzeichnis und Bekanntgaben müssen fortgeführt werden Erhaltungs- und Entwicklungspläne (E+E-Pläne) erarbeiten dienen der Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes von NATURA-2000-Gebieten (EU-Vorgabe) Sachstand: mit der Erarbeitung ist noch nicht begonnen worden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im übertragenen Wirkungskreis durchführen dienen der Entwicklung von Natur und Landschaft es werden beim Land Niedersachsen jährlich Mittel zur Planung und zur Umsetzung von Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen und zum Grunderwerb für zukünftige Maßnahmen beantragt

Gesetzliche Bestimmungen Unterschutzstellung durch Schutzwürdigkeit, allgemeiner Schutzzweck Schutzkategorie Schutzintensität NSG 23 BNatSchG, 16 NAGBNatSchG Verordnung der unteren Naturschutzbehörde Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter Tier- und Pflanzenarten, wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe oder Seltenheit, besondere Eigenart oder besondere Schönheit hoch Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen, sind verboten. Betretungsverbot jagdl. Beschränkungen Erschwernisausgleich LSG 26 BNatSchG, 19 NAGBNatSchG Verordnung der unteren Naturschutzbehörde Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft oder besondere Bedeutung für die Erholung weniger hoch Alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern, sind verboten.

Gesetzliche Bestimmungen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) EG-Vogelschutzrichtlinie (Vogelschutz-Richtlinie) zusammenhängendes ökologisches Netz von Schutzgebieten in Europa (NATURA 2000)

Gesetzliche Bestimmungen FFH-Gebiete: Schutzgebiete für europaweit bedeutende Lebensraumtypen, Tier- und Pflanzenarten Vogelschutz-Gebiete: Schutzgebiete für europaweit besondere Vogelarten (Brut- und Rastvögel) NATURA 2000-Gebiete unterliegen keinem hoheitlichen Schutz nach nationalem Recht; jedoch müssen Projekte einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden NATURA 2000-Gebiete müssen nach nationalem Recht geschützt werden FFH-Gebiete müssen binnen 6 Jahren zum geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt werden ( 32 BNatSchG); Vogelschutzgebiete sofort

Gesetzliche Bestimmungen FFH-Gebiete: Schutzgebiete für europaweit bedeutende Lebensraumtypen, Tier- und Pflanzenarten Vogelschutz-Gebiete: Schutzgebiete für europaweit besondere Vogelarten (Brut- und Rastvögel) für die Gebiete gilt u. a.: Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten Treffen von geeigneten Maßnahmen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden Verschlechterungsverbot Überwachung des Erhaltungszustandes; Berichtspflicht

Schutzgebietskategorien Landkreis Stade 31 Naturschutzgebiete (NSG) (davon Flurstücke in Elbe) ca. 8.566 ha ca. 2.138 ha ca. 6,76 % der Kreisfläche 14 Landschaftsschutzgebiete (LSG) zuzüglich LSG, die auch NSG sind ca. 10.529 ha ca. 1.684 ha ca. 12.213 ha ca. 8,31 % der Kreisfläche 14 Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiet) ca. 17.300 ha ca. 13,65 % der Kreisfläche (davon Flurstücke in Elbe) ca. 9,64 % der Kreisfläche ca. 9.600 ha 2 Vogelschutzgebiete (VG) ca. 15.829 ha (davon Flurstücke in Elbe) ca. 12,50 % der Kreisfläche ca. 5.600 ha teilweise großflächige Überlagerungen von FFH- und Vogelschutzgebieten im Bereich der Unterelbe: Natura-2000-Fläche ca. 25.492 ha (davon Flurstücke in Elbe) ca. 9.619 ha ca. 20,11 % der Kreisfläche

Schutzgebiete im Landkreis Übersicht

Hoheitlicher Schutz Landkreis Stade NSG ca. 8.566 ha ca. 6,76 % der Kreisfläche LSG ca. 10.529 ha ca. 8,31 % der Kreisfläche Schutzgebiete durch Verordnung gesichert Natura-2000-Gebiete ca. 25.492 ha davon durch Verordnung gesichert: ca. 10.283 ha ca. 40,34 % davon nicht durch Verordnung gesichert: ca. 15.209 ha ca. 59,66 %

Natura-2000-Gebiete Landkreis Stade FFH-Nr. NDS Name Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) gemäß Art. 4 FFH-RL zu sichern bis 2 noch zu sichern 3 20 22 27 28 29 30 36 156 190 194 199 421 432 V18 Unterelbe Dez 10? X? Oederquarter Moor Dez 10 - Hohes Moor Dez 10 x Schwingetal Dez 10 x Auetal und Nebentäler Dez 10 - Braken Dez 10 - Oste mit Nebenbächen Dez 10 x Este, Bötersheimer Heide, Glüsinger Bruch und Osterbruch Dez 10 - Feerner Moor Dez 10 - Este-Unterlauf Nov 13 x Neuklosterholz Nov 13 x Hahnenhorst Nov 13 x Wasserkruger Moor und Willes Heide Nov 13 - Osteschleifen zwischen Kranenburg und Nieder-Ochtenhausen Nov 13 x Unterelbe - x 1 V59 Moore bei Buxtehude - - Nach Art. 4 (4) der FFH-Richtlinie sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) spätestens binnen sechs Jahren nach Festlegung der GGB als besonderes Schutzgebiet auszuweisen. Die Festlegung erfolgte durch die EU-Kommission am 07.12.2004 (erste Liste) und 12.11.2007 (aktualisierte Liste).

Schutzgebietsabgrenzung FFH-Gebietsgrenze, Kartierung der Biotope und FFH-Lebensraumtypen im Rahmen des Natura 2000-Monitorings, Schwingetal Kartierung der landesweit schutzwürdigen Bereiche, Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope, kreisweite Realnutzungskartierung, Planungsaussagen des Landschaftsprogramms Niedersachsen und des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Stade, Regionales Raumordnungsprogramm Hohes Moor, Sunde und Weißer See Aussagen des Fischotterprogramms Niedersachsen, Aussagen des Fließgewässerschutzsystems Niedersachsen, Vorkommen schutzwürdiger und schutzbedürftiger Pflanzenund Tierarten, Lebensgemeinschaften und Biotoptypen, Entwicklungsfähigkeit im Sinne des Naturschutzes, Nachvollziehbarkeit der Grenze im Gelände Bever, Reither Bach und Rehrsmoor

geplantes NSG Schwingetal (1.714 ha)

geplantes NSG Schwingetal Schwingetal

geplantes NSG Schwingetal Lebensraumtyp 91E0 Auenwälder mit Erle und Esche (prioritärer Lebensraumtyp)

geplantes NSG Schwingetal Schwingetal Lebensraumtyp 6431 Feuchte Hochstaudenfluren

geplantes NSG Schwingetal Schwingetal intensive Unterhaltung und Nutzung (Schwinge)

geplantes NSG Schwingetal Schwingetal intensive Unterhaltung und Nutzung (Schwinge)

geplantes NSG Hohes Moor, Sunde und Weißer See (373 ha)

geplantes NSG Hohes Moor, Sunde und Weißer See Lebensraumtyp 7120 noch renaturierungsfähige Hochmoore

geplantes NSG Hohes Moor, Sunde und Weißer See Lebensraumtyp 3160 Dystrophe Seen und Teiche; Lebensraumtyp 91D0 Moorwälder

geplantes NSG Hohes Moor, Sunde und Weißer See Kreuzotter (Vipera berus)

geplantes NSG Hohes Moor, Sunde und Weißer See Gagelstrauch (Myrica gale)

geplantes NSG Bever, Reither Bach und Rehrsmoor (432 ha)

geplantes NSG Bever Bever, Reither Bach und Rehrsmoor Lebensraumtyp 91D0 Moorwälder

geplantes NSG Bever Bever, Reither Bach und Rehrsmoor Rest eines Birken-Bruchwaldes

geplantes NSG Bever, Reither Bach und Rehrsmoor Beverniederung

geplantes NSG Bever Bever, Reither Bach und Rehrsmoor intensive Unterhaltung und Nutzung (Bever)

Verordnungsinhalte Schutzzweck Erhaltung und Entwicklung von FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen, Arten und Lebensgemeinschaften Entwicklungsziele Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten (z.b. Fließgewässer, Moor- und Auwälder, Hoch- und Niedermoore, Fischotter, Lachs) Erhaltung und Entwicklung von Arten und Biotopen (z. B. artenreiche naturnahe Wälder, artenreiche naturnahe Hoch- und Niedermoore, artenreiches Grünland) Verbote und Freistellungen Verschlechterungsverbot Betretungsverbot Einschränkung der Freizeitnutzung Einschränkung von Jagd und Fischerei Bewirtschaftungsbeschränkungen Wald (standortheimische Laubgehölze, keine Pflanzenschutzmittel, Ausnahmen im Einvernehmen zulässig) Bewirtschaftungsbeschränkungen Landwirtschaft (Umbruchsverbot, keine zusätzliche Entwässerung, teilw. keine Pflanzenschutzmittel, Gewässerrandstreifen) Erreichung der Entwicklungsziele insbesondere über Vertragsnaturschutz und privatrechtliche Vereinbarungen

FFH und Schutzgebietsausweisung im Ausschuss für Regionalplanung und Umweltfragen Sitzung am 15.04.2009 Darstellung der rechtlichen Vorgaben, Auflistung der zu sichernden Gebiete Verwaltung wird beauftragt, Sicherungsvorschläge zu erstellen. Sitzung am 05.05.2010 Bericht zur Novellierung des Naturschutzrechtes und Unterrichtung, dass die fachlichen Erhaltungsziele der FFH-Gebiete im Amtsblatt veröffentlicht werden und dass für drei unzureichend geschützte Gebiete geprüft wird, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Sitzung am 01.09.2010 Hinweis auf Veröffentlichung der FFH-Erhaltungsziele im nächsten Amtsblatt und auf der Internetseite des Landkreises. Sitzung am 03.11.2010 Unterrichtung, dass für drei Gebiete in Kürze die Sicherstellungsverordnungen im Amtsblatt veröffentlicht werden und dass die Verfahren im Jahr 2012 abgeschlossen werden sollen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit