VORGESCHRIEBENE VERSANDSTÜCKE Fass Teil 06a Seite 1 / 18
2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und ausdrücklicher Zustimmung der ZWETTLER KG zulässig. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Jede Haftung der Autoren der ZWETTLER KG ausgeschlossen. Impressum: Medieninhaber, Verleger, Herausgeber: ZWETTLER KG Für den Inhalt verantwortlich: Alfred Zwettler Pegasusweg 27, 4030 Linz Herstellung im Eigenverlag Stand: 2017 Teil 06a Seite 2 / 18
Inhaltsverzeichnis 1. Versandstücke... 5 1.1 Zugelassene Verpackungen (P)... 5 1.1.1 Teilcodierung zur Identifizierung einer Verpackung...5 1.1.2 Zusammengesetzte Verpackung...6 1.1.3 Bergungsverpackung... 6 1.1.4 Großpackmittel (IBC)...7 1.1.5 Großverpackung (LP)... 7 1.1.6 Druckgefäße für Gase der Klasse 2...7 1.2 Bau und Erstzulassung von Verpackungen und IBC...8 1.2.1 Ausnahmen von der Prüfung und Zulassung...8 1.2.2 Sondervorschriften für Verpackungen...8 1.2.3 Allgemeine technische Anforderungen und Prüfsystem...9 1.3 Erklärung eines Baumusterprüfcodes... 9 1.4 Maximale Verwendbarkeit von Verpackungen und wiederkehrende Prüfungen bei IBC s...13 2. Verpacken... 14 2.1 Allgemeine Verpackungsvorschriften... 14 2.2 Auswahl vorgeschriebener Verpackungen, Verpackungsanweisungen und Sondervorschriften...14 2.2.1 Stoffbezogene Verpackungsanweisungen im ADR und RID...14 2.2.2 Chemische Verträglichkeit von Verpackungen mit dem Stoff...14 2.3 Zusammenpacken... 15 3. Umverpackungen... 16 3.1 Der Begriff Umverpackung... 16 3.2 Beispiele versandfertiger Umverpackungen...17 Teil 06a Seite 3 / 18
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1. Versandstücke [Teil 6 ADR/RID] Der Begriff Versandstück umfasst das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges in dem gefährliche Güter verpackt werden. Ein Versandstück kann aus einer oder mehreren Verpackungen bestehen, wie zb aus einem Kanister, aus einer Kiste oder aus mehreren Kanistern in einer Kiste. 1.1 Zugelassene Verpackungen (P) [Kapitel 6.1 ADR/RID] Die nachfolgenden Verpackungen müssen, sofern keine Ausnahmen oder Sondervorschriften für einen gefährlichen Stoff oder Gegenstand besteht, hinsichtlich Werkstoffart (Stahl, Aluminium, Holz, Pappe, Kunststoff usw.), Auslegung, Bau, höchstzulässigem Fassungsraum, Dichtheit, Druckbeständigkeit, Prüfungen usw., den Vorschriften des Kapitel 6.1 ADR/RID entsprechen. Baumusterprüfcode: Als Zeichen der bestandenen Prüfung (durch ein Prüfinstitut) wird jede zugelassene Verpackung (vom Verpackungshersteller) mit einem unauslöschlich angebrachten UN-Baumusterprüfcode versehen! Beispiel: u n 1A1 / Y1.4 / 250 / 14 / A / PA02 959 Separate Vorschriften bestehen für Stoffe der Klasse 6.2 [Kapitel 6.3] und Klasse 7 [Kapitel 6.4] 1.1.1 Teilcodierung zur Identifizierung einer Verpackung Teilcodierung 1 = Fass Zugelassene Verpackungsart 3 = Kanister 4 = Kiste 5 = Sack 6 0 = Kombinationsverpackung Aus mehreren Schichten bestehende Verpackungen, wobei die einzelnen Schichten nicht voneinander getrennt werden können; es gibt Kombinationsverpackungen aus Kunststoff, Glas, Porzellan oder Steinzeug. = Feinstblechverpackung Verpackung aus sehr dünn gewalztem Stahlblech ACHTUNG WICHTIGER HINWEIS! Nach dem Aussehen einer Verpackung darf die Verpackungsart niemals identifiziert werden. Alleine die Angaben im Baumusterprüfcode sind hier maßgeblich. Teil 06a Seite 5 / 18
1.1.2 Zusammengesetzte Verpackung bestehend aus ungeprüften oder geprüften Innenverpackung(en) in einer geprüften Außenverpackung (zb eine oder mehrere Innenverpackung(en) aus Kunststoff, Glas oder Metall in einer Kiste) Die Verwendung ist abhängig von der Verpackungsanweisung des Stoffes in Spalte 8 Tabelle 3.2 ADR/RID erlaubt. In den übrigen Fällen gilt die äußere Umschließung als Umverpackung. Innenverpackung(en) Eine innere Verpackung (Behältnis des Stoffes), die in eine geprüfte Außenverpackung eingesetzt ist. Außenverpackung Eine geprüfte Verpackung, dient als äußerer Bestandteil einer Zusammengesetzten Verpackung. Beispiel: 1.1.3 Bergungsverpackung Ist eine geprüfte Sonderverpackung, die zur Aufnahme beschädigter oder undichter Verpackungen als zusätzliche Überverpackungen dient. Eine Bergungsverpackung ist speziell geprüft und ist mit dem Buchstaben T im Baumusterprüfcode (des Verpackungsherstellers) sowie mit separater Aufschrift BERGUNG (ist vom Verpacker anzubringen) gekennzeichnet. Teil 06a Seite 6 / 18
[Kapitel 6.5 ADR/RID] 1.1.4 Großpackmittel (IBC) (IBC = Intermediate Bulk-Container) Großpackmittel sind Versandstücke (und sind keine Container oder Tanks im Sinne der Vorschriften, wenngleich sie im englischen Sprachgebrauch als Container bezeichnet werden) nehmen eine Sonderstellung ein. Für sie gelten somit die Verpackungsvorschriften (Kapitel 4.1 ADR/RID) und Kennzeichnungsbestimmungen für Verpackungen (Kapitel 5.2 ADR/RID)! Teilcodierung 11 13 21 31 Verpackungsart (offizielle Benennung) Starres Großpackmittel (IBC), für die Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft Flexibles Großpackmittel (IBC), für die Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft Starres Großpackmittel (IBC), für die Befüllung oder Entleerung unter Druck Starres Großpackmittel (IBC), für flüssige Stoffe; für die Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft [Kapitel 6.6 ADR/RID] 1.1.5 Großverpackung (LP) Verpackungen für Mengen über 400 kg bestimmt oder mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern. Der zulässige Fassungsraum ist jedoch auf maximal 3 m³ begrenzt. Teilcodierung Verpackungsart (offizielle Benennung) 50 Starre Großverpackung 51 Flexible Großverpackung [Kapitel 6.2 ADR/RID] 1.1.6 Druckgefäße für Gase der Klasse 2 Druckgefäße müssen nach nationalen und internationalen Normen gebaut, geprüft und zugelassen sein. Wiederbefüllbare Gefäße müssen überdies in vorgeschriebenen Abständen wiederkehrend überprüft werden, wie - Flaschen - Flaschenbündel - Großflaschen - Druckfässer - Kryo-Behälter (Wärmeisolierter Behälter für tiefgekühltes Gas) - Bergungsdruckgefäße Druckgaspackungen zur einmaligen Verwendung bestimmt, nicht nachfüllbar, mit Entnahmeeinrichtung (zb. Zerstäubereinrichtung) Teil 06a Seite 7 / 18
1.2 Bau und Erstzulassung von Verpackungen und IBC Gefährliche Güter dürfen in der Regel nur in geprüfte Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) mit Baumusterzulassung verpackt werden. 1.2.1 Ausnahmen von der Prüfung und Zulassung bestehen für Versandstücke für die allgemeine Freistellungen bestehen (Teil 03), die in begrenzten Mengen und in freigestellten Mengen (Teil 04) befördert werden, sowie wenn eine Ausnahme nach Sondervorschrift(en) «PP» in den Verpackungsanweisungen «P» nach Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR/RID besteht. 1.2.2 Sondervorschriften für Verpackungen bestehen für Druckgefäße (Verpackungen für Gase) der Klasse 2 [Kapitel 6.2 ADR] Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7 [Kapitel 6.4 ADR] bestimmte gefährliche Güter anderer Klassen (zb Klasse 6.2, [Kapitel 6.3 ADR]) gefährliche Güter die keiner Verpackungsgruppe (I, II, III) zugeordnet sind (wie zb Klasse 1, selbstzersetzliche Stoffe Klasse 4.1 und organische Peroxide Klasse 5.2) Teil 06a Seite 8 / 18
1.2.3 Allgemeine technische Anforderungen und Prüfsystem Baumuster von Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) müssen Fall-, Stapeldruck-, Dichtheits- und ggf. Innendruckprüfungen in entsprechender Weise bestehen. Außerdem werden sie auf ihre chemische Beständigkeit geprüft. Diese Anforderungen gelten sowohl für Einzelverpackungen als auch für Außenverpackungen (zb. eine Kiste, ein Fass udgl.) die Innenverpackungen mit gefährlichen Stoffen enthalten (= eine Zusammengesetzte Verpackung entsprechend einer Verpackungsanweisung für den Stoff in Spalte 8 Tabelle 3.2 ADR/RID). Werden nicht geprüfte äußere Umschließungsmittel (wie Kisten, Fässer usw.), die nicht Teil einer zutreffenden Verpackungsanweisung gemäß 4.1.4 ADR/RID sind, als zusätzlicher Transportschutz eingesetzt, gelten diese als Umverpackung und sind mit der Aufschrift UMVERPACKUNG zu versehen! Siehe unter Punkt 3 dieses Teils. 1.3 Erklärung eines Baumusterprüfcodes Nach bestandener Prüfungen wird ein Prüfcode von einer akkreditierten Prüfstelle festgelegt, der angibt, für welche Stoffe die Verpackung oder der IBC geeignet ist. Die den geprüften Verpackungen und IBC nachgebauten Behältnissen müssen diesen Prüfcode tragen. Baumusterprüfcodes auf Verpackungen und IBCs müssen vom Verpackungshersteller angebracht sein! Damit kann der Verwender (Verpacker) - unabhängig vom Herstellungsland - die Eignung einer Verpackung oder eines IBC nach der Bauart aber nicht hinsichtlich der Werkstoffeignung feststellen. Die zulässige Verwendungsdauer von Kunststoff-Verpackungen ist begrenzt! So beträgt ihre zulässige Verwendungsdauer maximal 5 Jahre. Je nach Art des Stoffes und Sondervorschrift kann auch eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben sein! Symbole und Zeichen im Baumusterprüfcode Nach den Vorschriften der UNO (UN) oder auch ADR/RID geprüfte Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC): Symbol zugelassen für u n ADR/RID alle Verkehrsträger (multimodalen Verkehr weltweit)! nur Straße und Schiene Die weiteren Bestandteile eines Baumusterprüfcodes werden nachfolgend anhand von Beispielen erklärt. Teil 06a Seite 9 / 18
Beispiel eines Baumusterprüfcodes auf einer für flüssige Stoffe zugelassenen Verpackung u n 1A1 / Y1.4 / 250 / 14 / A / PA02 959 Bedeutung der einzelnen Bestandteile u n zugelassen für alle Verkehrsträger Bedeutung im Beispiel 1A1 Code der Verpackungsart Stahlfass mit nicht abnehmbarem Deckel Y Buchstabe für die geprüfte Bauart welcher die Verpackungsgruppe des zulässigen Stoffes angibt Stoffe der Verpackungsgruppe I II III Zulässige Verpackung Verpackung für Stoffe der Verpackungsgruppe II und III X X, Y X, Y, Z 1.4 Zugelassen für flüssige Stoffe mit einer maximalen relativen Dichte von 1,4 250 Prüfdruck der Verpackung in Kilopascal kpa (zulässig für Flüssigkeiten in Abhängigkeit des Dampfdrucks) 14 Herstellungsjahr der Verpackung Prüfdruck = 250 kpa A Kurzzeichen des Zulassungsstaates Österreich Herstellungsjahr 2014 PA02 Kurzzeichen der Prüfstelle Österreichisches Institut für Verpackungswesen der TU Wien 959 Registriernummer des Verpackungsherstellers - Teil 06a Seite 10 / 18
Beispiel eines Baumusterprüfcodes auf einer für feste Stoffe zugelassenen Verpackung u n 1A2 / Y 100 / S / / / Bedeutung der einzelnen Bestandteile u n zugelassen für alle Verkehrsträger Bedeutung im Beispiel 1A2 Code der Verpackungsart Stahlfass mit abnehmbarem Deckel Y Buchstabe für die geprüfte Bauart welcher die Verpackungsgruppe des festen Stoffes angibt Stoffe der Verpackungsgruppe I II III Zulässige Verpackung Verpackung für Stoffe der Verpackungsgruppe II und III X X, Y X, Y, Z 100 höchstzulässiges Bruttogewicht des Versandstücks Inhalt einschließlich Verpackung darf maximal 100 kg wiegen S zugelassen für feste Stoffe (zb Pulver, Granulate usw.) oder als Außenverpackung für Innenverpackungen.... Die übrigen Bestandteile des Baumusterprüfcodes sind mit der für flüssige Stoffe beschriebenen Codierung (wie bereits davor beschrieben) identisch. Teil 06a Seite 11 / 18
Abbildungen von baumustergeprüften Verpackungen und IBC geprüfte Kiste aus Pappe geprüftes Stahlfass geprüfter IBC aus starrem Kunststoff (nicht stapelbar, höchstzulässige Bruttomasse 1200 kg) Teil 06a Seite 12 / 18
Beispiel eines zugelassenen Druckgefäßes Flasche (Beispiel) Vorgeschriebene Zertifizierungskennzeichen: u n für die UN - Zulassung die erfüllte Norm (zb ISO 9809-1) Buchstabe des Zulassungslandes (zb A, D, usw.) Stempel der Inspektionsstelle Datum der erstmaligen Inspektion Prüfdruck Eigenmasse des Gefäße Fassungsraum in Liter ggf. höchstzulässiger Fülldruck Name oder Fabrikmarke des Herstellers Ggf. Zulassungsnummer Seriennummer Je nach Gefäß-Typ und Bestimmungszweck sind zusätzliche unterschiedliche Angaben vorgeschrieben. 1.4 Maximale Verwendbarkeit von Verpackungen und wiederkehrende Prüfungen bei IBC s Fässer (1H) sowie Kanister (3H) jeweils aus Kunststoff: Maximale Verwendbarkeit 5 Jahre (nach Ablauf der Frist ist die Beförderung verboten!) Großpackmittel (IBC): müssen alle 2,5 Jahre einer Inspektion und jeweils im 5. Jahr der Verwendung vor Ablauf der Frist, einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Druckgefäße: müssen wiederkehrend Inspektionen und Prüfungen in den jeweils für sie geltenden Normen festgelegten Abständen unterzogen werden. Hinweis: Wiederkehrende Prüfungen für Verpackungen (wie zb. für Fässer, Kanister usw.), die nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 ADR gebaut und zugelassen wurden sind nicht vorgesehen. Teil 06a Seite 13 / 18
2. Verpacken [Teil 4 ADR/RID] 2.1 Allgemeine Verpackungsvorschriften Gefährliche Güter müssen grundsätzlich in Verpackungen oder IBC in geeigneter Qualität mit Baumusterzulassung verpackt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen den Stößen, Belastungen, Temperaturen und ggf. Druck standhalten. Verpackungen sowie Verschlüsse müssen so beschaffen sein, dass sie durch den enthaltenen Stoff oder Gegenstand weder angegriffen noch beschädigt werden können. Auch dürfen sie mit dem Stoff nicht gefährlich reagieren. Beschädigte oder undichte Versandstücke dürfen nicht befördert werden! 2.2 Auswahl vorgeschriebener Verpackungen, Verpackungsanweisungen und Sondervorschriften 2.2.1 Stoffbezogene Verpackungsanweisungen im ADR und RID [Abschnitt 4.1.4 ADR/RID] Gefährliche Güter, einschließlich solche, die nach der Freistellung 1.1.3.6 ADR (Freigrenzenregelung, siehe Teil 05) befördert werden, sind nach den für sie in der Stofftabelle 3.2 ADR/RID festgelegten Verpackungsanweisungen (Spalte 8) wie Pxxx, IBCxx, LPxx oder R001 und Beachtung zugeordneter Sondervorschriften (Spalte 9a) zu verpacken. Von diesen Verpackungsanweisungen ausgenommen sind nur gefährliche Güter nach allgemeinen Freistellungen, nach der Freistellung in Begrenzten Mengen (3.4 ADR) sowie Freigestellte Mengen (3.5 ADR). Diese müssen nach den Bestimmungen bzw. Sondervorschriften der für sie zutreffenden Freistellungsart verpackt sein. Siehe Teile 03 und 04 im Praxisleitfaden! 2.2.2 Chemische Verträglichkeit von Verpackungen mit dem Stoff Die chemische Eignung und Werkstoffverträglichkeit von Verpackungen ist nicht mit der UN-Baumusterzulassung abgedeckt! Diese Informationen sind im Rahmen der Beschaffung von Verpackungen und IBC s vom jeweiligen Verpackungshersteller separat zu verlangen und schriftlich bestätigen zu lassen. Anmerkung: Ist beim Stoffeintrag in Spalte 8 der Tabelle 3.2 ADR/RID keine Verpackungsanweisung eingetragen, so besteht ein Beförderungsverbot in Versandstücken. Teil 06a Seite 14 / 18
2.3 Zusammenpacken Zusammenpacken ist das Einsetzen mehrerer Innenverpackungen mit zum Teil unterschiedlichen gefährlichen Gütern in ein und dieselbe baumustergeprüfte Außenverpackung. (z.b. in eine Kiste, in ein Fass, etc.) Ein Zusammenpacken ist nur erlaubt, wenn dies die zugeordnete Verpackungsanweisung in Tabelle 3.2 Spalte 8 ausdrücklich vorsieht (wie zum Beispiel die Anweisung P001 ) und die Zusammenpackverbote MPxx Spalte 9b für unterschiedliche Güter eingehalten sind. Beispiel Zusammenpacken (Verschiedene gefährliche Güter in einer Kiste als Zusammengesetzte Verpackung ) Teil 06a Seite 15 / 18
3. Umverpackungen 3.1 Der Begriff Umverpackung ACHTUNG! Umverpackungen sind nicht Teil von Verpackungsanweisungen im ADR und RID! Eine UMERPACKUNG ist daher keine VERPACKUNG, keine Außenverpackung und auch kein VERSANDSTÜCK im Sinne der Gefahrguttransportvorschriften! Umverpackungen sind je nach Bedarf, freiwillig verwendete Umschließungen zur Aufnahme und Schutz von Versandstücken, wie zb Ladepaletten mit Bändern oder Dehn- oder Schrumpffolie gesichert, sowie Gitterboxen, Verschläge, Transportkisten udgl., die als Ladehilfe oder zur Ladungssicherung während der Beförderung eingesetzt werden. Hinweis: Umverpackungen sind nicht baumustergeprüft! Beispiele: Eine Ladepalette, auf welcher Versandstücke mit Folie oder mit Bändern gesichert werden können. Eine ungeprüfte Kiste, zum äußeren Schutz der darin enthalten Versandstücke. Teil 06a Seite 16 / 18
VORGESCHRIEBENE VERPACKUNGEN / VERSANDSTÜCKE 3.2 Beispiele versandfertiger Umverpackungen S - iz G v r e tr o p e ic l a Kennzeichnen von Versandstücken und Umverpackungen siehe nächster Teil 06b! Teil 06a Seite 17 / 18
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