Integrationsvereinbarung. zur Eingliederung. schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer sowie Pädagogischer Assistenten und Assistentinnen

Ähnliche Dokumente
Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung. 1. Präambel

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung

II. Leitlinien zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im schulischen Bereich

Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen

Schwerbehinderte Lehrkräfte

Präambel. 1. Geltungsbereich

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann. Richard von Weizsäcker

I. Leitlinien zur Betreuung schwerbehinderter Menschen im schulischen

Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg

Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX

Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische

Staatliches Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Text: Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in VIVENTO

Workshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0088 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule. Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung. der Behörde für Bildung und Sport. den Schwerbehindertenvertretungen. den Personalräten für das pädagogische Personal

Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich

Dienstvereinbarung. Betriebliches Eingliederungsmanagement. Magistrat der Stadt Bremerhaven

Antrag der Lehrkraft. Fachärztliches Gutachten. SL Stellungnahme bzgl. des Antrags zur Vorlage an das RP. Eingang des Antrags

Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement

Versetzungen und Abordnungen aus dienstlichen Gründen Dienstvereinbarung

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Schwerbehindertenvertretung

Teilhabe in Beruf und Gesellschaft

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Gleichstellung gemäß 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß 76 SGB IX

Betriebliches Eingliederungsmanagement für Lehrkräfte (BEM)

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte

Einladung zur Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (nach 84 II SGB IX)

Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0130 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Der ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt.

/1.0 Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Verfahrens Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 (2) SGB IX

Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX).

Die Mitwirkungspflicht des Mitarbeiters - Wie weit geht Sie? Matthias Gillmann Leiter der Beratungs- und Inklusionsinitiative Hamburg (BIHA)

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0025 Stand November 2013 Bereich: Chemische Industrie

Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Schwerbehinderteneinstellungsverfahren für 2016 und Beratung

Übertragung von Zuständigkeiten im Kultusressort. Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten

Integrationsvereinbarung

Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik

Berufliche und soziale Sicherung Ursel Schneider, MBA Diplom Sozialpädagogin

Der Personalrat stellt sich vor

BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 83 Abs. 2a und 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX.

Menschen mit Behinderung in Konstanz 2012

Tarifvertrag Leiharbeit

Werner Steger Gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten an Staatlichen Realschulen in Unterfranken

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Betriebliches Eingliederungsmanagement - Erfahrungen aus der Praxis

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

AllMBl S L. Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung. für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte

Wer sein Recht als behinderter Mensch in Anspruch nehmen will, muss seine Behinderung nachweisen können!

Dienstvereinbarung (Integrationsvereinbarung)

I. Allgemeine Grundsätze

Tätigkeitsfelder einer Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehinderung. Heilungsbewährung. Regionalgruppe Berlin Heidi Lehmann

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. nachrichtlich:

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497),

Betriebliches Eingliederungs- Management

Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement" (BEM) nach 84 SGB IX

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Behinderung 1

Integrations fachdienst

SCHWERBEHINDERT WAS NUN?

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit

Hauptaufgabe des Integrationsamts: Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste.

Integrationsfachdienste

Betriebliches Eingliederungsmanagement ( BEM)

Hinweise. zur Verwaltungsvorschrift. Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst

Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis

Herzlich Willkommen. zur Informationsveranstaltung des Integrationsamtes

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Gesetzliche Voraussetzungen und juristische Aspekte

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vom 25. Juni H /578

Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (DV-BEM) (Anlage zu Nr. 20 VerwM VIII/2009 vom ) Vom

Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst. (VO-Begutachtung) Vom 17.

Beschäftigung von besonders betroffenen Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen

Checkliste Erstkontakt

84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements: 84 SGB IX - Prävention


Vereinbarung zur Integration behinderter Menschen an der Ruhr-Universität Bochum

Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen

Transkript:

Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer sowie Pädagogischer Assistenten und Assistentinnen nach 83 SGB IX zwischen dem Staatlichen Schulamt Göppingen der Schwerbehindertenvertretung für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt Göppingen dem Personalrat für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt Göppingen Gültig für die GHWRGS-Schulen und die Schulkindergärten im Bereich des Staatlichen Schulamtes Göppingen Vom 01. August 2009 Geändert: 01. August 2011 Geändert: 01. März 2015 Personenbezogene Daten geändert: 6. Oktober 2017 1

Abkürzungen: LBG Landesbeamtengesetz SGB Sozialgesetzbuch SchwbVwV Schwerbehinderten-Verwaltungsvorschrift GdB Grad der Behinderung LBO Landesbauordnung Gliederung: 1. Präambel Seite 3 2. Geltungsbereich Seite 3 2.1 Dienststelle Seite 3 2.2 Ansprechpartner/innen Seite 4 2.2.1 Schwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen Seite 4 2.2.2 Personalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen Seite 4 2.2.3 Beauftragte für Chancengleichheit Seite 4 2.3 Externe Ansprechpartner/innen Seite 4 2.3.1 Integrationsamt Seite 4 2.3.2 Integrationsfachdienste Seite 4 3. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Seite 4 3.1 Rekonvaleszenz / Arbeitsversuch Seite 5 3.2 Gewährung von befristeten zusätzlichen Ermäßigungsstunden Seite 5 4. Vereinbarungen Seite 6 4.1 Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan und bei sich abzeichnenden Problemen Seite 6 4.2 Ruhepausen, Zeitfenster Kooperationszeit, Aufsicht Seite 6 4.3 Mehrarbeit Seite 6 4.4 Flexibles Deputat Seite 6 4.5 Krankheitsstellvertretung ( Lehrerreserve ) Seite 6 4.6 Außerunterrichtliche Veranstaltungen Seite 7 4.6.1 Schullandheim, mehrtägige Schulausflüge, Studienreisen und Wandertage Seite 7 4.6.2 Schulfeste, Sport- und andere schulische Veranstaltungen Seite 7 4.7 Versetzungen und Abordnungen Seite 7 4.8 Fort- und Weiterbildung Seite 7 4.9 Einstellungen / Bewerbergespräche Seite 7 4.10 Beurteilung Seite 7 4.11 Prävention Seite 8 4.12 Arbeitsumfeld Seite 8 4.12.1 Barrierefreiheit Seite 8 4.12.2 Parkmöglichkeiten Seite 8 5. Erweiterter Geltungsbereich Seite 8 6. Überwachung der Vereinbarungen Seite 8 7. Schlussbestimmungen Seite 9 2

1. Präambel Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 2a der badenwürttembergischen Landesverfassung darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Grundlagen für die Beschäftigung Schwerbehinderter im Öffentlichen Dienst bilden - das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - das Landesgleichstellungsgesetz - das Landesbeamtengesetz (LBG) - VwV des KM zur Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen - die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) Behinderte Menschen sind fester Bestandteil der Bevölkerung sowie des Arbeitslebens. Die berufliche Integration ist eine wesentliche Voraussetzung für die selbst bestimmte gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Manche behinderte Menschen sind jedoch in einigen Situationen auf besondere Rücksicht angewiesen, dies ist auch im Berufsleben der Fall. Die Beteiligten sehen daher die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen als wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Die Untere Schulaufsichtsbehörde, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung sind sich einig, dass in solchen Situationen gemeinsam mit den Betroffenen eine faire Lösung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit angestrebt wird. Aus diesem Grund müssen Schulleitungen die Auswirkungen von Behinderungen auf die berufliche Situation in besonderem Maße kennen. Die Umsetzung der Vereinbarungen dient der Prävention. Sie soll dazu beitragen, dass sich der Gesundheitszustand der behinderten oder schwer kranken Lehrkraft stabilisiert bzw. die Auswirkungen der Behinderung abgemildert werden. Ebenso soll die Umsetzung eine vorzeitige Zurruhesetzung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden helfen. 2. Geltungsbereich 2.1 Dienststelle Staatliches Schulamt Göppingen Burgstr. 14-16 73033 Göppingen Tel.: 07161 / 62 1500 Fax: 07161 / 63 1575 vertreten durch: Jörg Hofrichter Leiter der Dienststelle Tel.: 07161 / 63-1525 3

2.2 Ansprechpartner/innen 2.2.1 Schwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen Volker Spellenberg Vertrauensperson d. Schwerbehinderten Safiyet Brucks Vertrauensperson d. Schwerbehinderten Tel.: 07161 / 63-1512 Tel.: 07161 / 63-1512 2.2.2 Personalrat für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen Susanne Schnaitter Vorsitzende d. Örtlichen Personalrats Tel.: 07161 / 63-1533 2.2.3 Beauftragte für Chancengleichheit Beate Hägele Beauftragte für Chancengleichheit Realschule Leinzell Tel.: 07161 / 63-1560 d. Tel.: 07171 / 8 62 45 p. 2.3 Externe Ansprechpartner 2.3.1 Integrationsamt Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Integrationsamt Lindenspürstraße 39 70176 Stuttgart Telefon: 0711 / 63 75-0 2.3.2 Integrationsfachdienste Ostalbkreis Integrationsfachdienst Ziegelstr. 27 73431 Aalen Telefon: 07361 / 62 95 7 Landkreis Göppingen Integrationsfachdienst Poststr. 14a 73033 Göppingen Tel.: 07161 / 38 995-0 Landkreis Heidenheim Integrationsfachdienst Bergstr. 8 89522 Heidenheim Tel.: 07321 / 34 595 10 3. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor jeder Einzelentscheidung anzuhören; sie hat die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden ( 95, 2 SGB IX). 4

3.1 Rekonvaleszenz / Arbeitsversuch Für Beamte und Beamtinnen, die nach schweren oder langen Erkrankungen, nach Schüben bei chronischen Erkrankungen, nach Operationen oder Unfällen aus fachärztlicher Sicht noch der Schonung bedürfen, also nicht voll dienstlich belastbar sind, gibt es die Möglichkeit der befristeten Deputatsermäßigung im Rahmen der Rekonvaleszenzregelung. Für Arbeitnehmer/innen kann eine stufenweise Wiedereingliederung nach 74 SGB V eingeleitet werden. Die Dauer der Rekonvaleszenzregelung beträgt in der Regel bis zu einem Jahr und in Ausnahmefällen auch länger. Voraussetzung ist, dass die Aussicht auf eine volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach dieser Übergangszeit besteht. Für die Höhe der Deputatsermäßigung ist allein die medizinische Notwendigkeit maßgebend, die zu unterrichtende Stundenzahl kann deshalb auch unterhälftig sein. Um den Erfolg der Wiedereingliederung nicht zu gefährden, kann in der Zeit der Rekonvaleszenz von den vom Facharzt bzw. vom Amtsarzt vorgegebenen Deputatsstunden und deren Verteilung auf die Wochentage grundsätzlich nicht abgewichen werden. Auch ist bei der Lehrauftragsverteilung und der Stundenplangestaltung darauf zu achten, dass diese einer erfolgreichen Wiedereingliederung nicht zuwiderlaufen. Die Ermäßigung führt bei Beamtinnen und Beamten nicht zu einer Kürzung des Gehalts. Arbeitnehmer/innen erhalten nach dem Ende der Vergütungsfortzahlung lediglich Krankengeld, das zudem befristet ist. Deshalb ist die Maßnahme mit dem Sozialversicherungsträger abzustimmen. 3.2 Gewährung von befristeten zusätzlichen Ermäßigungsstunden In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft das Staatliche Schulamt eine befristete zusätzliche Deputatsermäßigung in Höhe von bis zu zwei Wochenstunden gewähren ( 5 Lehrkräfte Arbeitszeitverordnung 1. August 2014). Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die als Schwerbehinderung anerkannte Erkrankung sich im Lehrerberuf besonders gravierend auswirkt. Dies kann insbesondere dann zutreffen, wenn als Schwerbehinderung anerkannte Beeinträchtigungen im Bereich des Sprechens, Hörens, Schreibens, Sehens, Gehens oder Stehens oder der Psyche vorliegen. Ein besonderer Ausnahmefall im Sinne 5 Lehrkräfte Arbeitszeitverordnung (s.o.) kann also dann angenommen werden, wenn der Grad der Behinderung die Beeinträchtigungen im Lehrerberuf nicht zutreffend ausdrückt, weil sich die Erkrankung für eine Lehrkraft deutlich mehr auswirkt, als im allgemeinen Erwerbsleben. Die zusätzlichen Deputatsermäßigungsstunden werden grundsätzlich jeweils befristet gewährt. Dies gilt auch bei einem unbefristet ausgestellten Schwerbehindertenausweis. Sollten nach Ablauf des Befristungszeitraums die Auswirkungen der lehrerspezifischen Behinderung weiterhin bestehen bzw. durch erneute Erkrankungen, Krankheitsverschlechterungen und Schübe die zusätzliche Ermäßigung wieder bzw. weiter notwendig sein, so ist dies bei einem erneuten Antrag in einem fachärztlichen Bericht, der die Notwendigkeit der zusätzlichen Deputatsermäßigung bescheinigt, darzulegen. 5

Die Ablehnung des Antrages der schwerbehinderten Lehrkraft auf diese zusätzliche Deputatsermäßigung führt nicht automatisch zu einem Verfahren zur Herabsetzung der Arbeitszeit im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung wird vom Staatlichen Schulamt informiert, wenn eine amtsärztliche Begutachtung einer schwerbehinderten Lehrkraft durch das Staatliche Schulamt angeordnet wird. 4. Vereinbarungen 4.1 Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan und bei sich abzeichnenden Problemen Die Schulleiterin / der Schulleiter führt am Ende des Schuljahres zur Vorbereitung des folgenden Schuljahres mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein persönliches Gespräch mit dem Ziel, die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung des Schuljahres zu berücksichtigen. Bei Konflikten ist ebenfalls ein Gespräch mit dem Ziel zu führen, die Situation zu bereinigen. In beiden Fällen ist auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu diesen Gesprächen hinzuzuziehen. Über die Ergebnisse des Gesprächs ist ein Protokoll anzufertigen, eine Kopie ist der Beschäftigten / dem Beschäftigten auszuhändigen. Die der Schwerbehinderung zu Grunde liegenden Erkrankungen müssen von der schwerbehinderten Lehrkraft nicht offen gelegt werden. Nachfragen nach den Erkrankungen sind deshalb nicht zulässig. 4.2 Ruhepausen, Aufsicht Die für schwerbehinderte Lehrkräfte notwendigen Ruhepausen sind zu ermöglichen. Dies gilt z. B. für die Festlegung von Konferenzen und Dienstbesprechungen. In der seit 01.08.2014 geltenden VwV zur Arbeitszeit der Lehrkräfte ist für die Schulen kein Zeitfenster für Kooperation mehr vorgeschrieben. Für den Fall, dass die GLK per Beschluss dennoch ein solches Zeitfenster festlegt, ist auch hier für notwendige Ruhepausen zu sorgen. Bei der Aufsichtsführung sind die Belange der schwerbehinderten Lehrkraft angemessen zu berücksichtigen. ( Ziff. 4.4 SchwbVwV) 4.3 Mehrarbeit Schwerbehinderte Lehrkräfte und ihnen Gleichgestellte werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt ( 124 SGB IX, 67 Abs.3 LBG; Ziff. 4.4 SchwbVwV). Zu Mehrarbeit können auch Klassenzusammenlegungen und das parallele Unterrichten oder Beaufsichtigen von Klassen führen. Die besonderen Belange von Behinderten mit dem Grad 30 und 40 sind bei der Erteilung von Mehrarbeit angemessen zu berücksichtigen. 4.4 Flexibles Deputat Eine auch nur zeitweilige Überschreitung des Deputates ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der schwerbehinderten Lehrkraft möglich. 4.5 Krankheitsstellvertretung ( Lehrerreserve ) Schwerbehinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis als Krankheitsstellvertretung eingesetzt werden. 6

4.6 Außerunterrichtliche Veranstaltungen 4.6.1 Schullandheim, mehrtägige Schulausflüge, Studienreisen und Wandertage Schwerbehinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem Einverständnis eingesetzt werden. 4.6.2 Schulfeste, Sport- und andere schulischen Veranstaltungen Bei Schulfesten, Sport- und anderen schulischen Veranstaltungen müssen die berechtigten Belange der schwerbehinderten Lehrkräfte berücksichtigt werden. 4.7 Versetzungen und Abordnungen Für schwerbehinderte Lehrkräfte ist es je nach Art und Schwere der Behinderung schwieriger als für andere Beschäftigte, sich auf einen neuen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher gegen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt / abgeordnet werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Bei Versetzungen / Abordnungen von schwerbehinderten Lehrkräften ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen ( 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Anträgen schwerbehinderter Lehrkräfte auf Versetzung und Abordnung soll möglichst entsprochen werden (Ziff. 5.2 + 5.4 SchwbVwV). 4.8 Fort- und Weiterbildung Schwerbehinderte Lehrkräfte haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommen sowie Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung ( 81 SGB IX; Ziff. 5.6 SchwbVwV). Der Wunsch nach Fort- und Weiterbildung der schwerbehinderten Lehrkräfte ist vorrangig zu fördern. 4.9 Einstellungen / Bewerbergespräche Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Lehrkräfte bei im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt eingestellt / befördert werden. Liegt die Bewerbung mindestens einer schwerbehinderten Person vor, so ist die Schwerbehindertenvertretung zu allen Einstellungs- / Bewerbergesprächen einzuladen, auch zu denen mit nicht schwerbehinderten Bewerber/innen, es sei denn, die schwerbehinderte Person widerspricht der Teilnahme. Die Bewebungsunterlagen sämtlicher Bewerber/innen sind gegenüber der Schwerbehindertenvertretung offen zu legen ( 81 SGB IX, Ziff. 3 + 5.6 SchwbVwV). 4.10 Beurteilung Vor jeder Beurteilung hat sich die beurteilende Person über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein Gespräch, an dem auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung teilnimmt. 7

Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (Ziff. 5.7 SchwbVwV). 4.11 Prävention Ist eine Lehrkraft länger als sechs Wochen ununterbrochen krank, so bekommt sie über das Staatliche Schulamt Informationsmaterial der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung über Vorbeuge- und Unterstützungsangebote an die Privatadresse zugesandt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat sind dann zu benachrichtigen, wenn Auswirkungen der Erkrankung im Hinblick auf mögliche Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstunfähigkeit zu erwarten sind. Mit Zustimmung der / des Betroffenen kann dann ein Eingliederungsmanagement durchgeführt werden ( 84 Abs. 2 SGB IX; Ziff. 6.2 + 6.3 SchwbVwV). 4.12 Arbeitsumfeld 4.12.1 Barrierefreiheit Es ist zu vermeiden, dass die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Lehrkräften an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Die Schulleiterin / der Schulleiter wirkt deshalb darauf hin, dass die Vorschriften der Landesbauordnung zur Barrierefreiheit baulicher Anlagen ( 39 LBO) durch den Schulträger umgesetzt werden. 4.12.2 Parkmöglichkeiten Schwerbehinderten Lehrkräften, die wegen ihrer Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges auf dem Weg zu und von der Schule angewiesen sind, ist auf den für die Schule vorhandenen Parkplätzen eine genügende Anzahl von Abstellflächen bereitzustellen (Ziff. 7.3 SchwbVwV). Können solche Parkplätze nicht bereit gestellt werden, ist für die oben bezeichneten schwerbehinderten Menschen auf deren Wunsch von der Schule eine Ausnahmegenehmigung zum Parken während der Arbeitszeit auf bestimmten Flächen nach 46 der Straßenverkehrsordnung zu beantragen. 5. Erweiterter Geltungsbereich Mit Ausnahme von Punkt 3.2 (zusätzliche Ermäßigungsstunden) ist die IGV in allen Teilen auch auf die mit den Schwerbehinderten gleichgestellten Lehrkräfte (Bescheid des Versorgungsamtes mit GdB 30 oder 40 sowie Feststellung der Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit) anzuwenden sowie für schwerbehinderte oder gleichgestellte Pädagogische Assistentinnen und Assistenten (Ziff 1.1 + 1.2 SchwbVwV). Ebenso gilt sie in allen Teilen mit Ausnahme von Ziff 3.2 auch für behinderte Lehrkräfte mit einem GdB von 30 oder 40. Hier wurde die ausführliche Auflistung der einzelnen ersatzlos gestrichen. Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40 können an der Schwerbehindertenjahresversammlung teilnehmen. Sie haben jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Dienstunfallschutz und Erstattung der Reisekosten. 6. Überwachung der Vereinbarungen Die Überwachung obliegt den Beteiligten (s. Geltungsbereich) 8

7. Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung ist verbindlich und tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Schuljahres von der Unteren Schulaufsichtsbehörde, der Schwerbehindertenvertretung oder dem Örtlichen Personalrat gekündigt werden. Im Falle der Kündigung der Integrationsvereinbarung bleibt diese bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung gültig. Die Integrationsvereinbarung wird durch Veröffentlichung bekannt gegeben. Die Haupt- und Bezirksschwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt erhalten eine Durchschrift der Vereinbarung. Göppingen, den 01. März 2015. Jörg Hofrichter, SAD, Leiter des Staatlichen Schulamts Göppingen Volker Spellenberg, Vertrauensperson der Schwerbehinderten beim Staatlichen Schulamt Göppingen Susanne Schnaitter, Vorsitzende Örtlicher Personalrat GHWRGS beim Staatlichen Schulamt Göppingen 9