Ausschreibung der Jahresabschlussprüfung 2017

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Transkript:

Ausschreibung der Jahresabschlussprüfung 2017 Teilnahmeerklärung Mit diesem Schreiben erklären wir die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren für die Prüfung des Einzelabschlusses sowie des Konzernabschlusses der Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2017. Als Ansprechpartner für das gesamte Verfahren benennen wir: Titel Funktion Name Vorname Anschrift Telefon E-Mail Vertraulichkeitsvereinbarung Zwischen der (im Folgenden Wirtschaftsprüfer ) und der Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft, Wachtstraße 16, 28195 Bremen (im Folgenden BKB ) wird folgende Vereinbarung getroffen:

Präambel Die BKB schreibt das Mandat zur Prüfung des Einzelabschlusses sowie des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 aus. Ferner soll ein Angebot für die Prüfung gemäß 36 WpHG (Depotprüfung) abgegeben werden. Im Rahmen der Verhandlungen werden die Parteien möglicherweise vertrauliche Informationen aus dem Bereich der jeweils anderen Partei erlangen. Zur Wahrung der gegenseitigen Interessen vereinbaren die Parteien das Folgende: 1. Vertrauliche Informationen und Materialien a) Vertrauliche Informationen umfassen neben den ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Dokumenten auch sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Informationen über die aktuelle oder geplante Geschäftstätigkeit, Strategien, Organisation, finanzielle Verhältnisse, Produkte und Dienstleistungen, technische und andere Verfahren sowie Kunden und Geschäfts- und Kooperationspartner der jeweils anderen Partei, insbesondere solche Informationen, die sich auf Know-how, Erfindungen, Kundenlisten, Preispolitik, regulatorisches Umfeld, verwendete DV-Systeme, DV-Architektur sowie Vertrieb beziehen. Davon umfasst sind auch sämtliche Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Berichte und ähnliche Dokumente, die auf der Grundlage oder zur Exploration der vorgenannten Informationen erstellt wurden, solange in ihnen eine dieser Informationen als solche erkennbar ist oder aus ihnen auf eine Information geschlossen werden kann. b) Vertrauliche Informationen liegen nicht oder nicht mehr vor, wenn die Information zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme durch die jeweils andere Partei - öffentlich bekannt ist oder später ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung öffentlich bekannt wird, - dieser bereits bekannt ist oder von einem Dritten zugänglich gemacht wird, sofern der Dritte hierdurch nicht für die andere Partei erkennbar Vertraulichkeitsverpflichtungen verletzt hat - oder ohne Verwendung der vertraulichen Informationen unabhängig erarbeitet wurde. 2. Geheimhaltung a) Die Parteien haben vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei - auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus - geheim zu halten und vor der Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Tatsache und den Inhalt der zwischen den Parteien geführten Gespräche, Verhandlungen sowie etwaiger Vereinbarungen. Als Dritte gelten nicht Unternehmen, mit denen die Partei konzernrechtlich ( 18 AktG) verbunden ist, vorausgesetzt, diese Unternehmen sind zur Vertraulichkeit entsprechend dieser Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet. Seite 2 von 5

b) Eigenen Angestellten der Parteien und Beratern dürfen vertrauliche Informationen zur Kenntnis gebracht werden, wenn die Kenntnis für die Erbringung der geschuldeten/ beabsichtigten Tätigkeit unabdingbar ist und diese Personen vor der Offenlegung zur Verschwiegenheit entsprechend dieser Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet wurden. c) Die Parteien haben beim Schutz der vertraulichen Informationen die Sorgfalt aufzubringen, die sie für die Geheimhaltung eigener vertraulicher Informationen anwenden, zumindest aber diejenige Sorgfalt, die auf Grund des Bankgeheimnisses geboten ist. Stellt eine Partei fest, dass vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei zur Kenntnis einer unbefugten Person gelangt sind, so ist sie zur unverzüglichen Benachrichtigung der anderen Partei verpflichtet. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob sie ein Verschulden an der Offenlegung trägt. d) Eine Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung liegt nicht vor, wenn eine Partei die vertrauliche Information auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung offen legt. Sie hat die Offenlegung jedoch auf das zulässige Mindestmaß zu begrenzen und die jeweils andere Partei, soweit dies rechtlich zulässig ist, rechtzeitig vor der Offenlegung zu informieren und bei der Durchsetzung von berechtigten Abwehransprüchen zu unterstützen. e) Die Vertraulichkeitsvereinbarung wird ferner nicht verletzt, wenn die jeweils andere Partei der Veröffentlichung oder Weitergabe vorher schriftlich zugestimmt hat. f) Soweit nicht durch eine ausdrückliche schriftlich erklärte Ermächtigung der BKB gestattet oder durch die Natur der ausgeübten Tätigkeit zwingend erforderlich, ist es dem Wirtschaftsprüfer untersagt, Kopien, Abschriften oder Inhaltszusammenfassungen vertraulicher Unterlagen anzufertigen, Daten zu kopieren, Daten in Medien zu speichern oder besondere Datenbestände zu bilden. g) Die Parteien verpflichten sich, die erhaltenen vertraulichen Informationen nur zum Zweck der Durchführung des in der Präambel genannten Auswahlverfahrens zu verwenden. 3. Herausgabe von Unterlagen a) Der Wirtschaftsprüfer hat jederzeit auf Verlangen der BKB sämtliche Unterlagen und Dokumente der BKB, die vertrauliche Informationen enthalten oder die als vertraulich gekennzeichnet sind, kostenfrei an die BKB zurückzugeben oder zu vernichten, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer zur Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet ist. Gleiches gilt für elektronisch gespeicherte Daten oder deren Kopie. b) Auf Verlangen der BKB hat der Wirtschaftsprüfer schriftlich zu versichern, dass die Verpflichtungen nach dieser Ziffer vollständig erfüllt wurden. Seite 3 von 5

4. Keine Rechtseinräumung Durch diese Vereinbarung werden keine Lizenz- oder Nutzungsrechte eingeräumt. Eine Gewährleistung für die überlassenen vertraulichen Informationen, insbesondere für Vollständigkeit und Richtigkeit, wird durch diese Vertraulichkeitsvereinbarung nicht begründet. Ein Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Beauftragung wird weder durch die Überlassung vertraulicher Informationen begründet noch durch die Unterzeichnung der gegenständlichen Vertraulichkeitsvereinbarung. 5. Laufzeit Die Vertraulichkeitsvereinbarung tritt mit dem Unterzeichnungsdatum in Kraft. Eine Befristung besteht nicht. 6. Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 7. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung unvollständig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An ihre Stelle soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. 8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Diese Vereinbarung untersteht dem deutschen Recht und der ausschließlichen Rechtsprechung deutscher Gerichte. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bremen. Ort, Datum Firmenstempel Wirtschaftsprüfer, Unterschriften Bremen, Datum Firmenstempel BKB, Unterschriften Seite 4 von 5

Wir bitten um Zusendung per E-Mail bis zum 25. Januar 2017, 18 Uhr MEZ an: ausschreibung.abschlusspruefer@bkb-bank.com Absender: Das Original senden Sie bitte an: Bremer Kreditbank AG Interne Revision AA2017 Wachtstraße 16 28195 Bremen Seite 5 von 5