Retaxationen Aktuelle Entwicklungen 1 Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln
Rechtsnatur des Vergütungsanspruchs Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Ehemals: Kaufvertrag zwischen Krankenkasse und Apotheke Heute: Zahlungsanspruch folgt aus 129 SGB i.v.m. Rahmenvertrag (BSG, Urt. v. 28. September 2010, Az: B 1 KR 3/10 R) 2
Voraussetzungen für Entstehung des Vergütungsanspruchs Ordnungsgemäßes Rezept (Prüfung auf ordnungsgemäße Ausstellung) Einhaltung der im Gesetz, im Rahmenvertrag und in den Arzneilieferverträgen vereinbarten Abgabevorschriften 3 Prüfung, ob und was abgegeben werden darf Namentliche Verordnung (mit aut-idem-kreuz) Namentliche Verordnung (ohne aut-idem-kreuz) Wirkstoffverordnung
Voraussetzungen für Entstehung des Vergütungsanspruchs 3 Abs. 2 RahmenV: Kein vertraglicher Zahlungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, wenn die in 3 Abs. 1 RahmenV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 4
Retaxationen: Rechtsgrundlage Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wenn im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind. Folgenbeseitigung, d.h. Rückgängigmachung der ohne rechtlichen Grund erfolgten Vermögensverschiebung. keine Sanktionierung von Vertragsverstößen 5
Retaxationen: Rechtsgrundlage Unterscheidung 1. Differenzretaxation 2. Nullretaxation 6
Null-Retax bei fehlender Arztunterschrift auf Rezept Ordnungsgemäßes Rezept ist nach RahmenV und ALVen zwingende Abgabevoraussetzung. Keine Heilungsmöglichkeit durch Apotheker vorgesehen. Beachte: Nach Rechtsprechung des BSG müssen die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Abgabe erfüllt sein 7
Null-Retax bei fehlender Arztunterschrift auf Rezept Aber SG Hannover, Urt. v. 1.11.2011 Az.: S 19 KR 362/10 (nicht rechtskräftig): Wenn kein Zweifel daran besteht, dass die Verordnung mit dem Willen und auf Veranlassung eines Vertragsarztes ausgestellt und allein aus Eile und Versehen des Arztes nicht unterschrieben worden ist, gebietet der Zweck des 4 Abs. 2 ALV eine Zurückweisungsmöglichkeit nicht. 8
Null-Retax bei Nichtabgabe von Rabattarzneimittel I SG Lübeck, Urt. v. 02.02.2012 - S 3 KR 761/09: keine Vollabsetzung wegen Nichtabgabe rabattbegünstigter Arzneimittel - Rechtsprechung des BSG zur Null-Retaxation nicht anwendbar - Nur Differenzschaden 9 - Weiteres Verfahren vor dem SG Kiel anhängig (Az.: S 3 KR 301/09)
Null-Retax bei Nichtabgabe von Rabattarzneimittel II Über Musterstreitvereinbarung soll eine Klärung durch BSG herbeigeführt werden 10
Null-Retax bei Nichtabgabe von Rabattarzneimittel III Wirkung der Musterstreitvereinbarung - zwischen beigetretenen Kassen und Apotheken: bisher erfolgte Absetzungen wegen Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln sind nur vorläufig -> nach Erlass einer BSG-Entscheidung erfolgt Korrektur, entweder zugunsten oder zu Lasten der beigetretenen Apotheken - für alle nicht beigetretenen Apotheken: BSG-Entscheidung wirkt nur für die Zukunft (es sei denn, Einspruch/Klage gegen Kasse ist anhängig) 11
Null-Retaxationen: Überhaupt verfassungsgemäß? Literatur (z.b. A&R 2011, 20 und 25) und Gutachten im Auftrag des Apothekerverbandes Nordrhein: Nullretaxation ist verfassungswidrig 12 Rspr. der Sozialgerichte ist ohne rechtliche Grundlage und verletzt verfassungsrechtlich geschützte Rechte der betroffenen Apotheker u.a. aus - Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) - Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot) - Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsschutz) - Art. 103 Abs. 2 GG (keine Strafe ohne Gesetz)
Null-Retaxationen: Überhaupt verfassungsgemäß? Anrufung des Bundesverfassungsgerichts? Problem: Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Empfehlung: Verfassungsrechtliche Bedenken bereits im sozialgerichtlichen Verfahren vortragen 13
Null-Retaxation: Sanierung für kranke Kassen? I BSG (Urt. v. 3.8.2006 - B 3 KR 6/06 R): Rückzahlungsanspruch der Kasse umfasst auch die Zuzahlung des Versicherten 14
Null-Retaxation: Sanierung für kranke Kassen? I SG Altenburg (Urt. v. 14.02.2011 - S 30 KR 4015/09): Kasse muss die Zuzahlung nicht an den Patienten herausgeben Begründung: Im Verhältnis zur Kasse bestehe ein rechtlicher Grund für die durch die Leistung des Patienten eingetretene Vermögensverschiebung; denn der Patient habe das von der Kasse als Sachleistung erbrachte Medikament gemäß der ärztlichen Verordnung nutzen können. (!) 15
Null-Retaxation: Sanierung für kranke Kassen? II Einunddieselbe Arzneimittellieferung der Apotheke ist im Verhältnis Kasse Patient Sachleistung der Kasse??? Apotheke Kasse nichts 16
Null-Retaxation: Sanierung für kranke Kassen! 17
Entschädigung bei unberechtigter Beanstandung/Retaxation? I Kassenprüfung mit dem Ziel der Verminderung des Rechnungsbetrages 18 Krankenhausabrechnung Apothekerabrechnung 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V??? -> 300 Aufwandspauschale, wenn Prüfung nicht zur Absetzung führt
Entschädigung bei unberechtigter Beanstandung/Retaxation? II Zinsen Bundessozialgericht (Urt. v. 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R): Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen gelten gem. 69 I S. 3 SGB V entsprechend. 19
Entschädigung bei unberechtigter Beanstandung/Retaxation? III -> Anspruch des Apothekers gegen Kasse auf Verzugszinsen und zwar 1. In Höhe von 8 (nicht nur 5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (da kein Verbraucher beteiligt, vgl. 288 II BGB und BSG, Urt. v. 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R) 2. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kasse nach dem einschlägigen ALV die gegenwärtigen (unstreitigen) Vergütungsforderungen hätte begleichen müssen (regelmäßig innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Rechnung, vgl. z.b. 12 I ALV-vdek), wegen der Beanstandung der alten (streitigen) Vergütungsforderungen aber in Höhe des Absetzungsbetrages nicht begleicht 20
Entschädigung bei unberechtigter Beanstandung/Retaxation? IV Verzug BSG (Urt. v. 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R): Für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt (Fristen nach ALV). Daher gerät die Kasse durch Nichterfüllung ihrer Leistungspflicht in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf Ebenso BSG (Urt. v. 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R) in bezug auf die Versäumung der im Thüringischen Arzneiund Hilfsmittellieferungsvertrages vom 1. 11. 1998 in Nr. 4.3 Abs. 1 bestimmten 4-Wochenfrist 21
Entschädigung bei unberechtigter Beanstandung/Retaxation? V Rechtsanwaltskosten 1. Bei Beauftragung mit Klage gegen Kasse: -> Kasse trägt Kosten, wenn Klage erfolgreich 2. Was ist außergerichtlichen Kosten? z.b. infolge Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Einlegung des Einspruchs gegen Beanstandung? 22 -> Kostenerstattung als Schadensersatz
Entschädigung bei unberechtigter Beanstandung/Retaxation? VI Sächsisches LSG (Urt. v. 05.05.2010 - L 1 KR 29/08): - 280 Abs. 1 BGB ist gem. 69 I 3 SGB V entsprechend anwendbar, daher: in Dauerschuldverhältnissen ist unberechtigte Geltendmachung einer Forderung grds. pflichtwidrig Aber: Schadensersatz setzt Verschulden voraus. Pflichtverletzung ist nicht schuldhaft, wenn derjenige, der die Forderung geltend macht, darlegen kann, dass sein Rechtsstandpunkt plausibel war (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.06. 2011 - V ZR 233/10) 23
Entschädigung bei unberechtigter Beanstandung/Retaxation? VII Ebenso LSG Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 31.9.2011 - L 1 KR 432/09, n. rkr.): Apotheker kann gegen Kasse Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn diese zu Unrecht Erstattungsanspruch geltend macht ( 69 I SGB V, 280 BGB) Kein Schadensersatzanspruch im konkreten Fall, da es am Verschulden fehlte Entscheidung ist widersprüchlich: Verneinung des Schadensersatzanspruchs mangels Verschuldens bei gleichzeitiger Zuerkennung von Verzugszinsen überzeugt nicht, da Verzug Verschulden voraussetzt. -> wenn es am Verschulden der Kasse fehlte, hätte schon Verzug verneint werden müssen 24
Entschädigung bei unberechtigter Beanstandung/Retaxation? VIII Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn 1. Kasse die Vergütung aktueller (unstreitiger) Forderungen trotz Ablaufs der Zahlungsfrist verweigert; 2. Kasse nicht darlegen kann, dass sie die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten hat; 3. Apotheker darlegen kann, dass ihm durch die Leistungsverzögerung ein Schaden entstanden ist (z.b. durch Belastung mit Kosten für Rechtswahrnehmung oder für Inanspruchnahme eines Kredits zur Sicherstellung der Liquidität). 25
Fazit Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt! 26
Kein Anspruch auf Apothekenabschlag bei unberechtigter Retaxierung Krankenkasse begleicht die Rechnung nicht(vollständig oder teilweise) - Rechtsfolge? Bundessozialgericht, Urt. v. 5.3.2012, Az.: : B 1 KR 14/11 R. 27. Apothekenabschlag gem. 130 SGB 5 entfällt vollständig
Kein Anspruch auf Apothekenabschlag bei unberechtigter Retaxierung Bundessozialgericht: 1. Die Apotheker erwerben im Gegenzug für ihre öffentlich-rechtliche Leistungspflicht einen durch Normenverträge näher ausgestalteten gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die KKn, sofern gesetzliche und vertragliche Bestimmungen erfüllt sind. 2. Der zunächst entstandene ungekürzte Vergütungsanspruch des Apothekers aus der Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte steht in Höhe des Apothekenrabatts unter der auflösenden Bedingung, dass der Vergütungsanspruch (abzüglich des Rabatts) innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen nach Rechnungseingang beglichen wird. 3. Frist läuft mit Zugang der jeweiligen Rechnung bei der Kasse. 28 4. Der Apothekenrabatt fällt nur an, wenn die (endgültige) Rechnung von der KK binnen zehn Tagen nach Rechnungseingang abzüglich des Rabatts vollständig beglichen worden ist, ansonsten nicht. Er entsteht also auch nicht teilweise in Bezug auf den geleisteten (gekürzten) Betrag.
Wegfall des Apothekenabschlags auch bei Missachtung gerichtlicher Anordnung? Kleinvieh macht auch Mist! Oder? 29
Retaxierung wegen Versäumung der im ALV als Ausschlussfrist vereinbarten Rechnungslegungsfrist? 8 Abs. 1 des niedersächsischen ALV: Die Rechnungslegung sowie die Weiterleitung der Original-Verordnungsblätter erfolgt jeweils für einen abgeschlossenen Kalendermonat... bis spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte.... Andernfalls entfällt der Anspruch auf Bezahlung. 30
Retaxierung wegen Versäumung der im ALV als Ausschlussfrist vereinbarten Rechnungslegungsfrist? BSG, Urt. v. 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 16/11 R 31 o Vergütungsanspruch ist infolge der nicht fristgerecht eingereichten Abrechnung erloschen. o 8 Abs. 1 ALV als klare vertragliche Regelung, die aufgrund hinreichender gesetzlicher Ermächtigung wirksam ist und eine Ausschlussfrist für verfristete Abrechnungen begründet. o Aber: Berufung auf die Ausschlussfrist ist im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, wenn sich Risiken verwirklichen, für die der Betroffene keine hinreichende Vorsorge treffen kann.
Sticht Anforderungsschein ärztliche Verordnung? I Sachverhalt: o Anforderung von KH-Apotheke für Zytostatikazubereitungen für ambulante Chemotherapie unter Verwendung eines bestimmten (teuren) Fertigarzneimittels o öff. Apotheke stellt anforderungsgemäß her und liefert aus (unklar, ob an KH-Apotheke oder an Vertragsarzt) o nach Abgabe bekommt sie die vertragsärztlichen Verordnungen, die anstelle des teureren FAM einen billigeren Wirkstoff vorsehen o Kasse will nur die preiswertere Variante zahlen (Retaxbetrag rund 15.000 ) 32
Sticht Anforderungsschein ärztliche Verordnung? II SG Darmstadt (Urt. v. 07.11.2011- S 18 KR 274/10): Apotheker hat Anspruch auf Bezahlung des höheren Preises Zwei Problemkreise: 33 1. Wer darf abrechnen? 2. Abgabe aufgrund ordnungsgemäßer Verordnung
Sticht Anforderungsschein ärztliche Verordnung? II 1. Voraussetzung ordnungsgemäßer Abgabe ist in beiden Fällen eine ordnungsgemäße Verordnung. 34
Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs gegen GKV Bei Abgabe von AM an Vertragsarzt (vgl. 11 Abs. 2 ApoG) zur ambulanten Chemotherapie durch Krankenhausapotheke Öffentliche Apotheke 1. Ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung vor Abgabe 2. Befugnis der KH-Apotheke zur Abgabe von AM zur ambulanten Behandlung (vgl. 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG), hier vermutlich Abgabe zur unmittelbaren Anwendung beim Patienten an gem. 116 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten KH-Arzt Ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung vor Abgabe 35 3. Vereinbarung zwischen KH-Träger und Kasse über die AMPreise, vgl. 129 Dr. Valentin Saalfrank Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Str. 393 a SGB V 50937 Köln
Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs gegen GKV Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs gegen GKV ist in beiden Fällen das Vorliegen ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung vor Abgabe. Ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung setzt Verwendung des Verordnungsblattes Muster 16 voraus 36
Sticht Anforderungsschein ärztliche Verordnung? III 2. Wer darf abrechnen? Stellt öff. Apotheke auf Anforderung von KH- Apotheke Zytostatikazubereitungen her, wird sie - wegen 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG erlaubnisfrei 37 als Hersteller tätig, und zwar im Lohnauftrag der KH-Apotheke.
Sticht Anforderungsschein ärztliche Verordnung? Bei Herstellung im Lohnauftrag 1. öff. Apotheke, die im Lohnauftrag einer KH- Apotheke Zyto-Zubereitungen herstellt und KH-Apotheke damit beliefert, gibt die Zubereitungen nicht an GKV-Versicherte ab -> Abgabe erst durch KH-Apotheke 38 2. Lohnhersteller erbringt keine Leistung an GKV, sondern an auftraggebende Apotheke -> kein Vergütungsanspruch ggü GKV Dr. Valentin Saalfrank Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Str. 393 50937 Köln
Abgabe auf Anforderungsschein : Pokern um die Vergütung???? 39
Zytostatika Das Hammerurteil des BGH Zytostatikazubereitungen: Fertigarzneimittel? Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. September 2012 1 StR 534/11 Viele offene Fragen: - Abrechnung als Rezeptur oder Fertigarzneimittel? - Kennzeichnung nach AMG oder ApoBetrO? - Wer ist Pharmazeutischer Unternehmer? 40
Anhang zur Verordnung bei parenteraler Ernährung SG Berlin, Urt. v. 10.02.2004, Az.:S 81 KR 78/03 Sachverhalt: Wiederholte Verordnung von 7 Beutel Mischinfusion zur parenteralen Ernährung mit 1.600 ml, Zusammensetzung gemäß beigefügtem Infusionsplan. Infusionsplan ist nicht vom Vertragsarzt unterschrieben und ist sieben und mehr Tage älter als die jeweilige Verordnung. Kasse retaxiert. Apotheke erhebt Klage auf Absetzungsbeträge (rund 24.000 ). 41
Anhang zur Verordnung bei parenteraler Ernährung 42 Begründung: Klage wird abgewiesen Kein Zahlungsanspruch des Apothekers mangels ordnungsgemäßer Verordnung Ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung muss u.a. Angaben bezüglich des verordneten Mittels enthalten Angaben auf einem Beiblatt, das nicht vom Arzt unterschrieben oder schon aufgrund seines anderen Datums nicht der Verordnung zugeordnet werden kann, sind nicht geeignet, das abzugebende Mittel konkret zu bezeichnen
Anhang zur Verordnung bei parenteraler Ernährung Genügt demnach eine mit der Verordnung verbundene und vom Arzt unterzeichnete Anlage den Anforderungen des Liefervertrages? Antwort: Dies kommt darauf an, ob 4 Abs. 3 ALV VDEK als Abgabevorschrift oder als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen ist 43
Verwurf nach Hilfstaxe 44 3.6 Unvermeidbarer Verwurf: o Ein unvermeidbarer Verwurf ist eine nicht mehr weiterverarbeitungsfähige Teilmenge. o Nicht mehr weiterverarbeitungsfähig sind Anbrüche, deren Haltbarkeit überschritten ist oder die aus rechtlichen Gründen nicht in einer anderen Rezeptur verarbeitet werden dürfen. o Nicht angebrochene abgeteilte Packungseinheiten sind kein unvermeidbarer Verwurf.
45 Verwurf nach Hilfstaxe 3.7 Herstellung im Lohnauftrag Für Zubereitungen, die nicht von der abrechnenden Apotheke selbst hergestellt werden, sind unvermeidbare Verwürfe nach Ziffer 3.6 nur für die im Anhang 1 zu Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Stoffe gemäß den dort getroffenen Regelungen abrechnungsfähig. 3.8 Eigenherstellung Für Zubereitungen, die von der abrechnenden Apotheke selbst hergestellt werden, sind unvermeidbare Verwürfe nach Ziffer 3.6 nur abrechnungsfähig: a) für die im Anhang 1 zu Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Stoffe gemäß den dort getroffenen Regelungen b) für die im Anhang 2 zu Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Stoffe gemäß den dort getroffenen Regelungen c) für nicht im Anhang 1 oder 2 zu Anlage 3 Teil 1 aufgeführte Stoffe, falls nach Anbruch der entsprechenden Packung die Teilmenge nachweislich nicht innerhalb von 24 Stunden in einer weiteren Rezeptur verwendet werden konnte.
Verwurf nach Hilfstaxe Anlage 3, Teil 1, Anhang 3 zur Hilfstaxe: Prüfregeln 46 Ein unvermeidbarer Verwurf ist in den Daten nach 300 SGB V auszuweisen. Für die Prüfung eines unvermeidbaren Verwurfs werden aus den Datenlieferungen nach 300 SGB V je Verordnungsblatt, Herstellungstag und Zeitpunkt, die eindeutige Kennzeichnung des Herstellenden (IK oder eine vom DAV vergebene Nummer des Herstellenden) die Anzahl der an diesem Tag aufgrund dieser Verordnung hergestellten applikationsfertigen Einheiten, die an diesem Tag für diese Verordnung verarbeiteten Teilmengen der verwendeten Fertigarzneimittel nach diesem Vertrag herangezogen. Angegebene Verwürfe werden bezogen auf die Fertigarzneimittelgruppe (Fertigarzneimittel mit gleichen Wirkstoffen), die minutengenaue Tageszeit und den Herstellenden über alle Krankenkassen zusammengefasst.
Apothekenbetriebsordnung 7 Abs. 1 Wird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung von Personen, die zur Ausübung derheilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, hergestellt, muss es der Verschreibung entsprechen. Andere als die in der Verschreibung genannten Ausgangsstoffe dürfen ohne Zustimmung des Verschreibenden bei der Herstellung nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Ausgangsstoffe, sofern sie keine eigene arzneiliche Wirkung haben und die arzneiliche Wirkung nicht nachteilig beeinflussen können. Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. 17 Abs. 5 Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. 47
Apothekenbetriebsordnung 48 11a Tätigkeiten im Auftrag (1) Soweit die Apotheke die Herstellung von Arzneimitteln gemäß 21 Absatz 2 Nummer 1b des Arzneimittelgesetzes oder 11 Absatz 3 oder 4 des Apothekengesetzes von anderen Betrieben durchführen lassen darf, muss dafür ein schriftlicher Vertrag zwischen der Apotheke als Auftraggeber und dem anderen Betrieb als Auftragnehmer bestehen, der in beiden Betrieben vorliegen muss. In dem Vertrag sind die Verantwortlichkeiten jeder Seite klar festzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung von in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln sowie für die Prüfung von in der Apotheke zur Arzneimittelherstellung vorgesehenen Ausgangsstoffen, soweit diese über die Identitätsprüfung hinaus geht. (2) Der Apothekenleiter darf eine Arzneimittelherstellung erst in Auftrag geben, wenn ihm für das betreffende Arzneimittel eine Verordnung des Arztes vorliegt und sich nach Prüfung der Verordnung keine Bedenken ergeben haben. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Verantwortung für die Qualität des hergestellten Arzneimittels sowie für die Information und Beratung des verordnenden Arztes verbleibt bei der Apotheke als Auftraggeber.
Apothekenbetriebsordnung 35 ApoBetrO: Räumliche, personelle und organisatorische Anforderungen Keine Abgabevorschriften 49
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Vielen Dank für Ihr Interesse 51 Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln