2017 Ausgegeben in Meppen am Nr. 22

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2017 Ausgegeben in Meppen am 15.08.2017 Nr. 22 Inhalt Seite Inhalt Seite A. Bekanntmachungen des Landkreises Emsland 365 Sitzung des Ausschusses für Jugend- 313 hilfe und Sport 366 Bekanntmachung des Ergebnisses der 314 Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) für die Erneuerung von Ems- und Flutmuldenbrücke im Zuge der Landesstraße 52 im Abschnitt 58 von Station 0 bis 1,610 in der Gemeinde Rhede (Ems), Landkreis Emsland 367 Jahresabschluss der Deula Freren 314 GmbH für das Geschäftsjahr 2016 368 Bekanntmachung des Ergebnisses 315 der Vorprüfung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG); Fa. HV Lohnunternehmen, Hans-Hermann Vennen, Hauptstr. 30, 26897 Bockhorst 369 Veröffentlichung des Ergebnisses der 315 Vor- Christian Barke, Handrup 370 Veröffentlichung des Ergebnisses der 315 Vor- Müssing, Rhede 371 Veröffentlichung des Ergebnisses der 316 Vor- Johanna Müssing, Rhede 372 Veröffentlichung des Ergebnisses der 316 Vor- Daniel Papen, Surwold 373 Veröffentlichung des Ergebnisses der 316 Vor- Hans-Hermann Papen, Surwold 374 Veröffentlichung des Ergebnisses der 317 Vor- Schulte-Eißing, Papenburg 375 Veröffentlichung des Ergebnisses der 317 Vor- Bernhard Theisling, Lathen 376 Veröffentlichung des Ergebnisses der 317 Vor- Wilhelm Waterloh, Fresenburg 377 Bekanntmachung einer Anlage nach 318 dem ; Albert Schulte, Haselünne B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden 378 Bekanntmachung der Jahresabschlüsse 318 2011 bis 2013 der Gemeinde Heede 379 Bekanntmachung über das 318 Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 31.3 Kleiner Esch, Teilbereich III, 2. Änderung, der Gemeinde Lathen 380 Veröffentlichung des Ergebnisses der 319 Vor- Franz Schulte, Lingen (Ems) 381 Bekanntmachung; Bauleitplanung der 319 Stadt Papenburg 102. Änderung des Flächennutzungsplanes (Baugebiet Nördlich Johann-Bunte-Straße ) 382 Bekanntmachung der Stadt Papenburg; 320 Bebauungsplan Nr. 255 Nördlich Johann-Bunte-Straße mit baugestalterischen Festsetzungen 383 Bekanntmachung der Gemeinde Sögel; 320 Neubau einer Ladeanlage in Sögel, Strecke Lathen - Werlte, Bahn-km 15,425 384 Bekanntmachung der Samtgemeinde 322 Werlte; A 25. Flächennutzungsplanänderung Stadt Werlte (Gewerbeflächen)

313 Inhalt Seite 385 Bekanntmachung der Stadt Werlte; 322 Bebauungsplan Nr. 103 Gewerbegebiet südlich Sögeler Straße 386 Bekanntmachung; Inkrafttreten der 1. Än- 323 derung des Bebauungsplanes Nr. 20 Tierhaltungsanlagen 1 der Gemeinde Wippingen C. Sonstige Bekanntmachungen 387 Bekanntmachung des Amtes für regio- 323 nale Landesentwicklung Weser-Ems; Dezernat 4.1-Flurbereinigung/Landmanagement, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg; Flurbereinigungsverfahren Neuvrees, Landkreise Cloppenburg und Emsland, Az.: 4.1.2-611-2252 / 1.1; Auslegung der Planunterlagen und der Genehmigung der 2. Änderung des Planes nach 41 FlurbG in der vereinfachten Flurbereinigung Neuvrees 388 Amtliche Bekanntmachung des Zweckver- 324 bandes Volkshochschule Lingen, Veröffentlichung des Beschlusses über die Jahresrechnung für das Wirtschaftsjahr 2016 sowie die Entlastung der Geschäftsführerin A. Bekanntmachungen des Landkreises Emsland 365 Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und Sport Am Montag, dem 21.08.2017, findet um 15:00 Uhr eine Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und Sport in der Kindertagesstätte St. Elisabeth, An der Waldschule 8 a, 48488 Emsbüren, statt. Vor Beginn der Sitzung besteht ab 14:30 Uhr die Möglichkeit, die Einrichtung zu besichtigen. T a g e s o r d n u n g 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und Sport vom 09.05.2017 5. Förderung von Kindertagesstätten a) Kath. Kindertagesstätte St. Michael Heede a) Erweiterung um Nebenräume b) Sanierung des Flachdaches (212/2017) b) Erweiterung des Krippenhauses Lünni Haselünne um eine Krippengruppe (213/2017) c) Kath. Kindertagesstätte St. Anna Haren (Ems) a) Erweiterung um zwei Kindergartengruppen b) Erweiterung um Nebenräume und Umbau im Bestand (214/2017) d) Neubau einer Kindertagesstätte in der Gemeinde Emsbüren (215/2017) 6. SC Blau-Weiß 94 Papenburg e.v. - Sanierung einzelner Umkleiden sowie Erneuerung der Heizungsanlage im Clubhaus (226/2017) 7. Kath. Kirchengemeinde St. Antonius Dersum - Einrichtung eines Jugendraumes im Pfarrhaus Dersum (216/2017) 8. Trennungs- und Scheidungsberatung in der Familiengerichtshilfe (242/2017) 9. Stärkung der Sozialkompetenz und Prävention vor sexueller Gewalt (218/2017) 10. Bericht über wichtige Angelegenheiten 11. Anfragen und Anregungen 12. Schließung der Sitzung Gegen voraussichtlich 17:00 Uhr findet bei Bedarf eine Einwohnerfragestunde statt. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner des Landkreises kann Fragen zu Angelegenheiten des Landkreises stellen. Eine Diskussion findet nicht statt. Winter Landrat LANDKREIS EMSLAND Meppen, 07.08.2017

314 366 Bekanntmachung des Ergebnisses der Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) für die Erneuerung von Ems- und Flutmuldenbrücke im Zuge der Landesstraße 52 im Abschnitt 58 von Station 0 bis 1,610 in der Gemeinde Rhede (Ems), Landkreis Emsland Der Geschäftsbereich (GB) Lingen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hat gemäß 38 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) die Planfeststellung für die Erneuerung von Ems- und Flutmuldenbrücke im Zuge der Landesstraße 52 im Abschnitt 58 von Station 0 bis 1,610 in der Gemeinde Rhede (Ems) beantragt. Mit Datum vom 09.06.2017 wurde die Änderung des Verfahrens beantragt und es wurden geänderte und ergänzende Unterlagen eingereicht. Für das beantragte bzw. geänderte Vorhaben ist gemäß 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 30.04.2007 (Nieders. GVBl. S. 179) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit Nr. 5 der Anlage 1 des NUVPG aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Die Feststellung wird hiermit gemäß 6 NUVPG bekannt gemacht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar ( 3a Satz 3 UVPG). LANDKREIS EMSLAND Der Landrat Meppen, 04.08.2017 367 Jahresabschluss der Deula Freren GmbH für das Geschäftsjahr 2016 Die Gesellschafterversammlung der Deula Freren GmbH hat in ihrer Sitzung am 03.08.2017 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 festgestellt und der Geschäftsführung Entlastung erteilt. Gleichzeitig wurde beschlossen, den Jahresüberschuss 2016 auf das Jahr 2017 vorzutragen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gehring & Kollegen GmbH in Lingen hat mit Datum vom 24.03.2017 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der DEULA Freren GmbH, Lehranstalt für Landwirtschaft Technik Umwelt, Freren, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 geprüft. Durch 29 Satz 2 EigBetrVO wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher i.s. v. 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie darauf, ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und die Geschäftsführung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht, über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie darüber, ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird, abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 29 EigBetrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichende sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Gemäß 32 Abs. 2 EigBetrVO bestätigen wir: Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität ist nicht zu beanstanden. Die Gesellschaft wurde wirtschaftlich geführt. Gemäß 34 der Eigenbetriebsverordnung liegt der Jahresabschluss an 7 Werktagen im Anschluss an diese Bekanntmachung öffentlich aus.

315 Die Unterlagen können beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, Zimmer 329 eingesehen werden. Meppen, 07.08.2017 Winter Landrat LANDKREIS EMSLAND 368 Bekanntmachung des Ergebnisses der Vorprüfung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG); Fa. HV Lohnunternehmen, Hans-Hermann Vennen, Hauptstr. 30, 26897 Bockhorst Die Fa. HV Lohnunternehmen, Hans-Hermann Vennen, Hauptstr. 30, 26897 Bockhorst, beabsichtigt den Abbau von Torf auf dem Flurstück 28/10 der Flur 19 in der Gemarkung Esterwegen auf einer Fläche von ca. 4,5 ha. Gemäß 5 NUVPG i. V. m. Anlage 1, Ziffer 1 Buchstabe c und der Anlage 2 zum NUVPG wurde für das Abbauvorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass für dieses Abbauvorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist. LANDKREIS EMSLAND Der Landrat Meppen, 07.08.2017 369 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor- (IE- Richtlinie 2010-75/EU); Christian Barke, Handrup zum 10.05.2020 370 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor- (IE- Richtlinie 2010-75/EU); Müssing, Rhede Datum der Vor-Ort-Besichtigung: Hermann Müssing (Stall 1) Jan Heiko Müssing (Stall 2&3) Johannesstraße2 26899 Rhede/Brual Betriebsstandort (Adresse) Johannesstraße 2 26899 Rhede/Brual Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV 7.1.3.1 Mastgeflügel mit 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätze Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 11.05.2017 Betriebsstandort (Adresse) Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV Christian Barke (Schweinemaststall) Christian Barke GbR (Sauenhaltung) Am Hundehövel 1a 49838 Handrup Am Hundehövel 1a 49838 Handrup 7.1.11.1 gemischte Bestände mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der Nummern 7.1.1.1... 7.1.8.1 zum 26.06.2020

316 371 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor- (IE- Richtlinie 2010-75/EU); Johanna Müssing, Rhede Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 27.06.2017 Betriebsstandort (Adresse) Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV Johanna Müssing Johannesstraße 5 26899 Rhede/ Brual Übern Schloot 26899 Rhede/Brual 7.1.3.1 Mastgeflügel mit 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätze zum 26.06.2020 372 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor- (IE- Richtlinie 2010-75/EU); Daniel Papen, Surwold Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 20.06.2017 Daniel Papen Bergstraße 12 26903 Surwold Betriebsstandort (Adresse) Querkanal 50 26903 Surwold Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV 7.1.3.1 Mastgeflügel mit 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätze zum 19.06.2020 373 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor- (IE- Richtlinie 2010-75/EU); Hans-Hermann Papen, Surwold Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 22.06.2017 Betriebsstandort (Adresse) Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV Hans Hermann Papen Bergstraße1 26903 Surwold Heuweg 26903 Surwold 7.1.3.1 Mastgeflügel mit 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätze zum 21.06.2020

317 374 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor- (IE- Richtlinie 2010-75/EU); Schulte-Eißing, Papenburg Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 16.05.2017 Josef Schulte-Eißing (BE 1) J.u.D. Schulte Eißing (Be 2) Josef Schulte-Eißing (BE 3 und 4) Kollmannsweg 36 26871 Papenburg Betriebsstandort (Adresse) Kollmannsweg 36 26871 Papenburg Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV 7.1.11.1 gemischte Bestände mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der Nummern 7.1.1.1... 7.1.8.1 zum 08.05.2019 375 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor- (IE- Richtlinie 2010-75/EU); Bernhard Theisling, Lathen Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 22.06.2017 Bernhard Theisling Frackeler Straße 2 49762 Lathen Betriebsstandort (Adresse) Kathener Dorfstraße 67 Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV 49762 Lathen 7.1.2.1 Jungehennen mit 40 000 oder mehr Junghennenplätzen zum 21.06.2020 376 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor- (IE- Richtlinie 2010-75/EU); Wilhelm Waterloh, Fresenburg Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 20.06.2017 Wilhelm Waterloh Zur Schleuse 20 49762 Fresenburg Betriebsstandort (Adresse) Zur Schleuse 20 49762 Fresenburg Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV 7.1.7.1 Mastschweinen (> 30kg Lebendgew.) mit 2 000 oder mehr Mastschweineplätze zum 19.06.2019

318 377 Bekanntmachung einer Anlage nach dem ; Albert Schulte, Haselünne Herr Albert Schulte, Im Buchenhain 1, 49740 Haselünne, beantragt nach 4 (BImSchG) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Hähnchenmastställen mit jeweils 50.000 Tieren und Einbau von zertifizierten Abluftreinigungsanlagen der Firma Inno+, die Errichtung eines Auffangbehälters für Reinigungswasser und eines ASL- Behälters, die Aufstellung von fünf Futtersilos (je 45 m³) sowie das Anlegen von zwei Einstellplätzen auf dem Grundstück Flur 7, Flurstücke 185/14, 185/5 und 185/11 der Gemarkung Apeldorn- Haselünne. Die Gesamtanlage hat danach eine Kapazität von 100.000 Hähnchenmastplätzen. Die geplante Anlage soll im Frühjahr 2018 in Betrieb genommen werden. Dieses oben angegebene Vorhaben wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit 27a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) im amtlichen Veröffentlichungsblatt, in der örtlichen Tageszeitung sowie im Internet unter www.emsland.de öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen (einschließlich Umweltverträglichkeitsstudie) für dieses Vorhaben liegen beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen (Fachbereich Hochbau, Zi. B 520 a) sowie bei der Stadt Haselünne, Rathausplatz 1, 49740 Haselünne (Zi. 31) in der Zeit vom 23.08.2017 bis zum 22.09.2017 während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht aus. Die Antragsunterlagen sind im selben Zeitraum im Internet unter www.emsland.de einzusehen. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 23.08.2017 bis zum 23.10.2017 schriftlich beim Landkreis Emsland oder bei der Stadt Haselünne unter den obigen Anschriften geltend gemacht werden. Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen. Die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen werden am 16.11.2017 ab 10.00 Uhr im Sitzungssaal (I.OG) des Kreishauses in 49716 Meppen, Ordeniederung 1, erörtert. Sollte die Erörterung am 16.11.2017 nicht abgeschlossen werden können, wird sie an den darauf folgenden Werktagen (nicht samstags) zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden 378 Bekanntmachung der Jahresabschlüsse 2011 bis 2013 der Gemeinde Heede Der Rat der Gemeinde Heede hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 die Jahresrechnungen der Gemeinde Heede für die Haushaltsjahre 2011 bis 2013 und die Jahresabschlüsse 2011 bis 2013 beschlossen und auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes beim Landkreis Emsland dem Bürgermeister gemäß 129 NKomVG Entlastung erteilt. Gemäß 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 NKomVG liegen die Jahresrechnungen 2011 bis 2013 der Gemeinde Heede und die Jahresabschlüsse 2011 bis 2013 mit den Rechenschaftsberichten und der um die Stellungnahme des Bürgermeisters ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes in der Zeit vom 15.08.2017 bis 24.08.2017 im Rathaus der Samtgemeinde Dörpen, Zimmer 306, Hauptstr. 25, 26892 Dörpen, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Pohlmann Bürgermeister GEMEINDE HEEDE Heede, 08.08.2017 379 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 31.3 Kleiner Esch, Teilbereich III, 2. Änderung, der Gemeinde Lathen Der Rat der Gemeinde Lathen hat in seiner Sitzung am 20.06.2017 aufgrund der 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) den Bebauungsplan Nr. 31.3 Kleiner Esch, Teilbereich III, 2. Änderung, einschließlich den textlichen Festsetzungen mit der Begründung nebst Anlagen als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich ist im nachstehenden Planausschnitt schwarz umrandet dargestellt: Sollte der Erörterungstermin trotz vorliegender Einwendungen nicht stattfinden, wird dies rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass der Erörterungstermin auf Grund einer Ermessensentscheidung nach 10 Abs. 6 BImSchG durchgeführt wird und, dass die erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. LANDKREIS EMSLAND Der Landrat Meppen, 09.08.2017

319 Mit dieser Bekanntmachung nach 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 31.3 Kleiner Esch, Teilbereich III, 2. Änderung, der Gemeinde Lathen einschließlich den enthaltenen textlichen Festsetzungen in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 31.3 Kleiner Esch, Teilbereich III, 2. Änderung, mit der Begründung nebst Anlagen kann ab sofort mit der zusammenfassenden Erklärung während der Dienstzeiten im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer Nr. O.27, Erna-de- Vries-Platz 7, 49762 Lathen, eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Weiterhin können diese Unterlagen auch auf der Homepage der Samtgemeinde Lathen unter www.bekanntmachungen.lathen.de eingesehen werden. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 BauGB und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Gem. 215 Abs. 1 BauGB wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Lathen, Erna-de-Vries-Platz 7, 49762 Lathen, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. GEMEINDE LATHEN Gemeindedirektor Lathen, 08.08.2017 380 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor- (IE- Richtlinie 2010-75/EU); Franz Schulte, Lingen (Ems) zum 26.04.2020 381 Bekanntmachung; Bauleitplanung der Stadt Papenburg 102. Änderung des Flächennutzungsplanes (Baugebiet Nördlich Johann-Bunte-Straße ) Der Landkreis Emsland hat die vom Rat der Stadt Papenburg am 23.03.2017 beschlossene 102. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 15.06.2017, Aktenzeichen: 65-610- 501-01/102, genehmigt. Im Rahmen der 102. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der unten gekennzeichnete Bereich nördlich der Johann-Bunte- Straße und östlich des Splittings geändert. Im Zuge dieser Änderung werden in diesem Bereich Wohnbauflächen dargestellt. Der Geltungsbereich der o. g. Flächennutzungsplanänderung wird in dem nachstehenden Planausschnitt dargestellt (Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)): Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 27.04.2017 Betriebsstandort (Adresse) Nr gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV: Bezeichnung gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV: Franz Schulte Beckhookweg 3 49811 Lingen (Ems) Beckhookweg 3, 49811 Lingen (Ems) Gemarkung Altenlingen, Flur 14, Flurstücke 10/1, 1/2, 1/3 7.1.3.1 E Anlage zum Halten von Mastgeflügel mit 40.000 oder mehr Mastgeflügelplätzen Gemäß 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Genehmigung hiermit bekannt gemacht.

320 Mit dieser Bekanntmachung wird die 102. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Papenburg wirksam. Die 102. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt mit der dazugehörigen Begründung einschließlich Umweltbericht, Lärmschutzgutachten und der zusammenfassenden Erklärung gemäß 6 Abs. 5 BauGB während der Dienststunden im Rathaus, Hauptkanal rechts 68/69, 26871 Papenburg, Stadtbauamt, Zimmer 206 (Neubau), aus und kann dort eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt dieser Flächennutzungsplanänderung Auskunft verlangen. Die Bekanntmachung erfolgt ergänzend auf der Internetseite der Stadt Papenburg (http://stadt.papenburg.de/bauen/bauleitplanung/). Gemäß 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche des Abwägungsvorganges unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Papenburg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. STADT PAPENBURG Der Bürgermeister Papenburg, 27.07.2017 382 Bekanntmachung der Stadt Papenburg; Bebauungsplan Nr. 255 Nördlich Johann- Bunte-Straße mit baugestalterischen Festsetzungen Der Rat der Stadt Papenburg hat am 23.03.2017 den Bebauungsplan Nr. 255 Nördlich Johann-Bunte-Straße mit baugestalterischen Festsetzungen als Satzung gemäß 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes wird im nachstehenden Planausschnitt dargestellt (Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)). Der Bebauungsplan Nr. 255 Nördlich Johann-Bunte-Straße mit baugestalterischen Festsetzungen liegt mit der dazugehörigen Begründung, dem Umweltbericht, dem Lärmschutzgutachten sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches während der Dienststunden im Dezernat B, Zimmer 201, Rathaus (Neubau), Hauptkanal rechts 68/69, 26871 Papenburg, öffentlich zu jedermanns Einsichtnahme aus. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erlangen. Die Bekanntmachung erfolgt ergänzend auf der Internetseite der Stadt Papenburg (http://stadt.papenburg.de/bauen/bauleitplanung/). Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 255 Nördlich Johann-Bunte-Straße mit baugestalterischen Festsetzungen in Kraft. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan entstehenden Vermögensnachteilen sowie die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Gemäß 215 Abs. 2 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche des Abwägungsvorganges unbeachtlich sind, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Papenburg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. STADT PAPENBURG Der Bürgermeister Papenburg, 27.07.2017 383 Bekanntmachung der Gemeinde Sögel; Neubau einer Ladeanlage in Sögel, Strecke Lathen - Werlte, Bahn-km 15,425 I. Die Emsländische Eisenbahn GmbH hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Sögel und Waldhöfe in der Samtgemeinde Sögel sowie der Gemarkung Oberlangen in der Samtgemeinde Lathen beansprucht. Die vorliegende Planung umfasst den Neubau eines Ladegleises in der Gemeinde Sögel. Es ist vorgesehen, südlich parallel des bestehenden Streckengleises Höhe Bocksfelde / Lienbusch ein zusätzliches Ladegleis zu errichten, welches beidseitig an das vorhandene Streckengleis angebunden wird und eine Länge von ca. 560 m hat.

321 Ferner ist südlich parallel des Ladegleises die Errichtung einer Ladestraße mit einer Länge von 480 m und einer Breite von 16 m vorgesehen. Die Zufahrt zur Ladestraße erfolgt auf der Ostseite über die Straße Lienbusch, auf der Westseite der Ladestraße wird ein Wendekreis ausgebildet. Das vom Ladegleis und der Ladenstraße anfallende Niederschlagswasser wird in einem hierzu herzustellenden Regenrückhaltebecken zugeführt. Aufgrund der Zuglängen ist die Aufhebung des Bahnübergangs Lienbusch vorgesehen. Die landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahmen werden in der Gemarkung Waldhöfe, Gemeinde Sögel und Gemarkung Oberlangen, Gemeinde Lathen durchgeführt. Die vorliegenden Planunterlagen enthalten einen Übersichtsplan, Erläuterungsbericht, Lageplan, Querprofil, wassertechnischer Erläuterungsbericht, hydraulische Bemessung der Ladeanlage, hydraulische Bemessung der Regenrückhaltung und Regenwasserbehandlung, Lageplan Schnitt Regenrückhaltebecken, schalltechnisches Gutachten, Bestands- und Konfliktplan, landschaftspflegerischer Maßnahmenplan, landschaftspflegerischer Begleitplan mit Maßnahmeblättern, Artenschutzbericht, Einzelfallprüfung Umweltverträglichkeitsprüfung und Bauwerksverzeichnis. II. (1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 23.08.2017 bis einschließlich zum 22.09.2017 bei der Samtgemeindeverwaltung in Sögel während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr), Flur im I. OG, Ludmillenhof, 49751 Sögel zur allgemeinen Einsicht aus. Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de /overview sowie auf der Homepage der Samtgemeinde Sögel unter http://www.soegel.de/samtgemeinde/oeffentlichebekanntmachungen eingesehen werden. Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich ( 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG). Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG Einwendungen gegen den Plan geltend machen. Die Einwendungen sind bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich zum 06.10.2017, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Samtgemeinde Sögel oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover zu erheben. Vor dem 23.08.2017 eingehende Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen ( 73 Abs. 4 VwVfG). Gemäß 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG können Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Einwendungen sind bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich zum 06.10.2017 abzugeben. Vor dem 23.08.2017 eingehende Stellungnahmen werden als unzulässig zurückgewiesen. Stellungnahmen von Vereinigungen gegen den Plan sind gemäß 73 Abs. 4 S. 6 i.v.m. 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG ebenfalls nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach 2 Abs. 1 UVPG beziehen, auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben. (2) Diese Bekanntmachung und die Auslegung der Planunterlagen dienen auch der In-Kenntnis-Setzung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach 38 Abs. 1 Satz 2 NAGB- NatSchG über den Inhalt und den Ort des Vorhabens. (3) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten ( 18a Nr. 1 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden ( 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG). In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. (4) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. (5) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind ( 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). (6) Die Vorprüfung des Einzelfalles gemäß 3c S. 1 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das vorstehende Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese Feststellung wird hiermit gemäß 3a UVPG bekannt gemacht. III. Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre, 19 AEG). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen nach 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

322 Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu ( 19 Abs. 3 AEG). GEMEINDE SÖGEL Der Gemeindedirekor Sögel, 11.08.2017 385 Bekanntmachung der Stadt Werlte; Bebauungsplan Nr. 103 Gewerbegebiet südlich Sögeler Straße Der Rat der Stadt Werlte hat in seiner Sitzung am 05.04.2017 gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch den Bebauungsplan Nr. 103 Gewerbegebiet südlich Sögeler Straße mit örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung, Umweltbericht und Anlagen als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist in dem nachstehenden Übersichtsplan dargestellt. 384 Bekanntmachung der Samtgemeinde Werlte; A 25. Flächennutzungsplanänderung Stadt Werlte (Gewerbeflächen) Der Landkreis Emsland, Meppen, hat mit Verfügung vom 27.07.2017, Az.: 65-610-531-01/A 25, die vom Rat der Samtgemeinde Werlte am 04.04.2017 beschlossene A 25. Änderung des Flächennutzungsplanes Stadt Werlte gemäß 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung ist in dem nachstehenden Übersichtsplan dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 103 Gewerbegebiet südlich Sögeler Straße einschließlich Begründung mit Umweltbericht und Anlagen liegt gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Werlte, Marktstr. 1, 49757 Werlte, Zimmer 14, zu jedermanns Einsichtnahme aus. Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplan Nr. 103 Gewerbegebiet südlich Sögeler Straße rechtsverbindlich geworden. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39-42 BauGB und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Mit dieser Bekanntmachung ist die A 25. Flächennutzungsplanänderung gemäß 6 Abs. 5 BauGB wirksam geworden. Die A 25. Flächennutzungsplanänderung nebst Begründung, Umweltbericht und Anlagen liegt ab sofort unbefristet während der Dienststunden im Rathaus der Samtgemeinde Werlte, Zimmer 14, Marktstr. 1, 49757 Werlte, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gem. 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB mit Ausnahme der Vorschriften über die Genehmigung und Bekanntmachung sowie nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche des Abwägungsvorgangs sind gem. 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Werlte unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche in der Abwägung sind gemäß 215 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Werlte geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. STADT WERLTE Der Stadtdirektor Werlte, 04.08.2017 Werlte, 04.08.2017 SAMTGEMEINDE WERLTE Der Samtgemeindebürgermeister

323 386 Bekanntmachung; Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 Tierhaltungsanlagen 1 der Gemeinde Wippingen Die vom Rat der Gemeinde Wippingen am 12.06.2017 als Satzung beschlossene o.g. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 Tierhaltungsanlagen 1 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung ist die Bebauungsplanänderung gemäß 10 BauGB rechtsverbindlich geworden. Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung ist im nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt. Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche in der Abwägung sind gemäß 215 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o.g. Verfahrens- und Formvorschriften sowie in der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wippingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. GEMEINDE WIPPINGEN Der Bürgermeister Wippingen, 07.2017 C. Sonstige Bekanntmachungen 387 Bekanntmachung des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems; Dezernat 4.1-Flurbereinigung / Landmanagement, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg; Flurbereinigungsverfahren Neuvrees, Landkreise Cloppenburg und Emsland, Az.: 4.1.2-611-2252 / 1.1; Auslegung der Planunterlagen und der Genehmigung der 2. Änderung des Planes nach 41 FlurbG in der vereinfachten Flurbereinigung Neuvrees Die Bebauungsplanänderung einschließlich Begründung können während der Sprechstunden im Rathaus der Samtgemeinde Dörpen, Hauptstraße 25, Zimmer 408, sowie im Hause des Bürgermeisters Hermann Gerdes, Arenbergstraße 24, 26892 Wippingen, von jedermann eingesehen werden und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden.. Die Sprechstunden der Samtgemeindeverwaltung sind wie folgt festgesetzt: Montag bis Mittwoch 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Mit dem Bürgermeister der Gemeinde Wippingen sind Terminabsprachen erforderlich. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Nach Ziffer 2.6 i. V. m. Ziffer 2.7 der Richtlinie über die Planung von Anlagen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (RFlurbPlanung) unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde gemäß 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der derzeit gültigen Fassung die Öffentlichkeit über die Zulässigkeitsentscheidung durch Auslegung der Plangenehmigung und der Planunterlagen zum Plan nach 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Mit Verfügung vom 04.08.2017 hat das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems (ArL Weser-Ems), Standort Oldenburg, Markt 15/16 als Flurbereinigungsbehörde die 2. Änderung des Planes nach 41 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren Neuvrees plangenehmigt. Dabei sind die Umweltauswirkungen bewertet und die Zulässigkeit des Planungsvorhabens festgestellt worden. Die Plangenehmigung und die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 21.08.2017 bis zum 04.09.2017 (2 Wochen) im Bürger- Service-Center der Stadt Friesoythe, Alte Mühlenstraße 12, 26169 Friesoythe während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags von 08.00 bis 17.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 13.00 Uhr, zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit aus. Auf die Rechtsbehelfsmöglichkeit für Vereinigungen i. S. von 2, 3 und 4 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) sowie für Beteiligte nach 61 Nrn. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686) in der derzeit gültigen Fassung zur Zulässigkeit des Planungsvorhabens nach Umweltrecht wird hingewiesen.

324 Hinweis: Gemäß 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter www.flurb-we.niedersachsen.de in der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen eingestellt. AMTES FÜR REGIONALE LANDES- ENTWICKLUNG WESER-EMS; DEZERNAT 4.1-FLURBEREINIGUNG / LANDMANAGEMENT, THEODOR- TANTZEN-PLATZ 8, 26122 OLDENBURG Im Auftrag Fabian Oldenburg, 10.08.2017 388 Amtliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Volkshochschule Lingen, Veröffentlichung des Beschlusses über die Jahresrechnung für das Wirtschaftsjahr 2016 sowie die Entlastung der Geschäftsführerin Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Lingen hat in ihrer Sitzung am 19.06.2017 die Jahresrechnung für das Wirtschaftsjahr 2016 beschlossen und der Verbandsgeschäftsführerin die vorbehaltlose Entlastung erteilt. Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2016 liegt in der Zeit vom 18. bis zum 28.08.2017 während den allgemeinen Öffnungszeiten der Volkshochschule Lingen, Am Pulverturm 3, 49808 Lingen (Ems) zur Einsichtnahme öffentlich aus. ZWECKVERBAND VOLKSHOCHSCHULE LINGEN Die Verbandsgeschäftsführerin Lingen (Ems), 28.07.2017 Herausgeber: Landkreis Emsland Der Landrat Der Bezugspreis beträgt jährlich 24,00 ; Bestellungen nimmt der Landkreis Emsland, Postfach 15 62, 49705 Meppen, entgegen. Erscheinen: zur Mitte des Monats und zum Monatsende Alle zur Veröffentlichung bestimmten Einsendungen sind bis spätestens 3 Arbeitstage vor Ausgabetermin an den Landkreis Emsland in Meppen zu richten. Druck und Vertrieb: Landkreis Emsland Die Bekanntmachungen sind auch im Internet unter www.emsland.de (Bürger und Behörde / Bekanntmachungen / Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht.