NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE ÖFFENTLICHE SITZUNG DES GEMEINDERATES

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Gemeinde Blumau-Neurißhof Lfde. Nr. 3/2014 NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE ÖFFENTLICHE SITZUNG DES GEMEINDERATES am Mittwoch, den 18.06.2014, um 19:30 Uhr, im Gemeindeamt Blumau-Neurißhof. Beginn: 19:30 Uhr Ende: 20:10 Uhr Die Einladung erfolgte am 11.06.2014 mittels Einladungskurrende per Email. Anwesend waren: 1. Bürgermeister Gernot Pauer 2. Vizebürgermeisterin Andrea Komzak 3. Geschf. Gemeinderat René Klimes 4. Geschf. Gemeinderat Gerhard Kanta 5. Geschf. Gemeinderat Mag. (FH) Werner Besenbäck 6. Gemeinderat Eduard Fried 7. Gemeinderat Wolfgang Gosch 8. Gemeinderat Karin-Theresa Freiberger 9. Gemeinderat Brigitte Steinocher 10. Gemeinderat Josef Komzak 11. Gemeinderat Ines Grassel 12. Gemeinderat Ernst Putz 13. Gemeinderat Harald Schild 14. Gemeinderat Susanne Kopecky kommt um 19:44 Uhr 15. Gemeinderat Ing. Franz Windisch Außerdem waren anwesend: Frau Elfriede Steiner Entschuldigt waren: 1. Geschf. Gemeinderat Ing. Franz Sterner 2. Gemeinderat Walter Kotinsky 3. Gemeinderat Peter Greider Nicht entschuldigt waren: 1. Gemeinderat Robert Eckhart Vorsitzender: Bürgermeister Schriftführer: Amtsleiter Gernot Pauer René Klimes Die Sitzung ist beschlussfähig. Die Sitzung ist öffentlich. 1

Tagesordnung: (lt. Einladung) 1. Protokoll der letzten Sitzung 2. Änderung Bebauungsplan und Freigabe BW-A8 3. Aufhebung Bausperre 4. Hort Abgang 2013 und Vertrag 5. Straßenbau 6. Löschungsquittung 7. Gartenpachtverträge Verlauf der Sitzung: Bürgermeister Gernot Pauer begrüßt die anwesenden Damen und Herren des Gemeinderates, stellt die Beschlussfähigkeit fest und gibt bekannt, dass der Geschäftsführende Gemeinderat Ing. Franz Sterner und die Gemeinderäte Walter Kotinsky und Peter Greider für diese Sitzung entschuldigt sind. Nicht entschuldigt abwesend ist Gemeinderat Robert Eckhart. Gemeinderätin Susanne Kopecky hat angekündigt etwas verspätet zu erscheinen. Die Einladungskurrende wurde termingerecht zugestellt. Gegen die vorliegende Tagesordnung gibt es keinen Einwand. Top 1. Protokoll der letzten Sitzung: Das Protokoll der letzten Sitzung vom 20.05.2014 ist den Parteienvertretern zeitgerecht zugestellt worden. Nachdem gegen den vorliegenden Entwurf keine schriftlichen Einwände vorliegen, gilt das Protokoll gemäß NÖ Gemeindeordnung als genehmigt. Top 2. Änderung Bebauungsplan und Freigabe BW-A8: Bgm. Gernot Pauer berichtet, dass der vom Ingenieurbüro für Raumplanung - DI Weingartner & Arch. DI Wilda verfasste Entwurf zur Änderung 1-2014 des Bebauungsplans in der Zeit vom 14.3.2014 bis 25.4.2014 inkl. Planungsbericht vom 26.2.2014 während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufgelegen ist. Die Auflage wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundgemacht. Die von der Änderung betroffenen Grundeigentümer benachrichtigt. Die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes umfassen folgende Änderungspunkte, die dem Gemeinderat nochmals erläutert werden. Festlegung der zukünftigen Aufschließungsstraße im Bereich der BW-A8 entsprechend einem Teilungs- und Erschließungskonzept Bereich Kasinostraße: Änderung der Abgrenzung eines erhaltungswürdigen Altortgebiets und Löschung einer Freifläche sowie Festlegung der Bebauungsbestimmungen (35 / o / II) im Bereich einer geplanten Reihenhausanlage Löschung eines Einfriedungsgebots in der Kasernenstraße verbunden mit der Anpassung einer einfriedungsbezogenen Bebauungsbestimmung sowie Festlegung eines Aus- und Einfahrverbots entlang der Straßenfluchtlinie zur Hauptstraße Festlegung / Ergänzung einer Bebauungsvorschrift im Verordnungstext betr. der Gestaltung der Einfriedungen von Grundstücken gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen 2

Festlegung / Ergänzung einer Bebauungsvorschrift im Verordnungstext betreffend der Lage und dem Ausmaß von privaten Abstellanlagen Gutachten: In einem Gutachten vom des zuständigen ASV der NÖ-Landesregierung, Abt. BD2-Naturschutz, Hr. Dr. Haas vom 29.4.2014 wurden Bedenken gegen den einzuhaltenden hinteren Bauwich von 5m zur tatsächlichen Waldflächen angemeldet. Im Zuge einer Besprechung mit Dr. Haas sowie dem zuständigen ASV der BH Baden, Abt. Forstwesen, Hr. DI Pfalz am 2.6.2014 konnte diese Bedenken ausgeräumt werden. Von Seiten der BH Baden bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Rodung, weshalb der hintere Bauwich von 5m zur Grundgrenze bestehen bleiben kann. Stellungnahmen: Während der Auflagefrist sind keine Stellungnahmen aus der Bevölkerung eingelangt Ergänzungen im Beschlussexemplar Mittlerweile wurden vom Büro HP-Vermessung das Straßenniveau der neuen Verkehrsflächen erfasst und daher gem. 69 Abs.1 der NÖ-BO i.d.g.f. in den Straßenfluchtlinien dargestellt. Ferner wird die hintere Baufluchtlinie zur südöstlichen Grundgrenze mit einem Bauwich von 5m ergänzt. Bgm. Pauer stellt den Antrag auf Beschluss nachstehender Verordnung zur Änderung 1-2014 des Bebauungsplans: Der Gemeinderat der Gemeinde Blumau-Neurißhof hat in seiner Sitzung am 18.6.2014, TOP 2 folgende beschlossen: VERORDNUNG 1 Aufgrund der 72 und 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.g.f., wird der Bebauungsplan dahingehend geändert, dass für die auf der zugehörigen Plandarstellung rot umrandeten Grundflächen sowie die durch rote Signatur dargestellten Einzelheiten der Bebauung festgelegt werden. 2 Die im 1 angeführten Umwidmungen sowie Einzelheiten der Bebauung sind in der vom Ingenieurbüro für Raumplanung - DI Weingartner & Arch. DI Wilda, 1120 Wien, Schönbrunner Straße 254/3,, am 26.2.2014, Beschlussexemplar vom 18.6.2014 verfassten Plandarstellung zu entnehmen, welche aus den Blättern 4, 9, 11 und 12 besteht und auf jedem Blatt mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist. 2a Die Bebauungsvorschriften dieser Verordnung sind Bestandteil des Bebauungsplans und werden entsprechend der NÖ-Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.g.f. abgeändert und lauten wie folgt: 3 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN für Bauland - Wohngebiet und Bauland - Kerngebiet I. ) GRUNDSTÜCKSBEZOGENE VORSCHRIFTEN 1. ) Die Mindestgröße neuzuschaffender Bauplätze der Bauklasse I und II darf bei der 3

a) offenen und gekuppelten Bebauung 500 m² und bei der b) geschlossenen Bebauung 300 m² nicht unterschreiten. Bei Fahnenparzellen gilt das Mindestmaß ohne der Zufahrtsfläche. 2. ) Die Grundstücksbreite im bebaubaren Bereich neuzuschaffender Bauplätze der Bauklasse I und II darf an der Straßenseite bei der a) offenen Bebauung 16 m, bei der b) gekuppelten Bebauung 13 m und bei der c) geschlossenen Bebauung 10 m nicht unterschreiten. Ausgenommen davon sind Fahnenparzellen. II. ) GEBÄUDEBEZOGENE VORSCHRIFTEN 1. ) Auf unbebauten Grundstücken ist die Aufstellung von Nebengebäuden mit mehr als 6 m², sowie die regelmäßige Verwendung dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile als Stellplätze für Fahrzeuge und Anhänger unzulässig. Anlagen deren Verwendung der von Gebäuden gleicht (z.b. Wohnwagen, Mobilheime, Container und dgl.) sind auf unbebauten Bauplätzen nur dann zulässig, wenn diese vom Straßenraum aus nicht eingesehen werden können. Von den Bestimmungen sind zeitlich begrenzte Baustelleneinrichtungen und Verkaufseinrichtungen ausgenommen. 2.) Die Errichtung von Kleingaragen im vorderen Bauwich ist erlaubt, wenn an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze bereits eine Kleingarage besteht. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist an die bereits bestehende Kleingarage zu kuppeln. 3.) Kleingaragen dürfen erst ab einem Abstand von 6 m von der Straßenfluchtlinie errichtet werden. Wenn die Kleingarage auf dem Nachbargrundstück, an die zu kuppeln ist, einen Abstand von 5 m zur Straßenfluchtlinie aufweist, darf der Abstand von 6 m um maximal 1 m unterschritten werden. Bei Eckparzellen gilt diese Bestimmung nur für jene Straßenfluchtlinie, an der die Zufahrt zu der Garage liegt. III. ) KFZ-ABSTELLANLAGEN 1.) Bei Neuerrichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Kleinwohnhäusern sowie bei der Schaffung neuer Wohneinheiten, sind pro Wohneinheit mindestens 2 Abstellplätze für PKW auf Eigengrund vorzusehen. Ausgenommen davon ist Bereich der geplanten Wohnsiedlung zwischen Josef-Holzinger-Straße und Flurweg (Bereich BW-A4), wo die o.a. erforderlichen 2 Abstellplätze pro Wohneinheit auf den einzelnen Grundstücke unterschiedlich aufgeteilt werden dürfen. 2.) Jedes Grundstück darf, ausgenommen in begründeten Einzelfällen (z.b. Grundstückszusammenlegungen), nicht mehr als eine Ein- bzw. Ausfahrt (Gehsteigüberfahrt) mit einer Breite von max. 5 m zum angrenzenden öffentlichen Straßenraum aufweisen. Ab einer Frontlänge von jeweils 20 m ist eine weitere Ein- bzw. Ausfahrt (Gehsteigüberfahrt) zulässig. Die Gesamtbreite aller Ein- bzw. Ausfahrten darf jedenfalls 8 m nicht überschreiten. An der Grenze zum öffentlichen Gut sind geeignete Maßnahmen zur Sammlung und Ableitung von Regenwässern (z.b. Einbau eines durchgehenden Rigols) zu setzen. IV. ) EINFRIEDUNGSBEZOGENE VORSCHRIFTEN 1.) Wenn eine Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen errichtet wird, so ist sie als fundierter Zaun mit Sockel und Feldern auszubilden. Die Gesamthöhe der Einfriedung (ausgenommen Einfriedungsmauern) gegen eine Verkehrsfläche darf 140 cm nicht überschreiten, wobei der Zaunsockel eine Höhe von 40 cm erreichen darf. 4

2.) Die Anbringung von Schilfmatten und Kunststoffplatten zum öffentlichen Gut ist nicht gestattet. Asbestzementplatten sind generell verboten. Einfriedungen dürfen nicht aus oder mit zusätzlichen Stacheldraht oder ähnlichen verletzungsgefährdeten Material ausgestattet sein. 3.) Die im 3, II, Pkt. 3 geregelte Abstandsfläche darf nicht eingefriedet werden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Stellplatz errichtet wird. Ausgenommen davon sind Einfriedungen, die mittels Fernbedienung geöffnet werden können. 4.) Die Gestaltung der bestehenden Zaunanlage in den Straßenzügen Kasernenstraße (westliche Seite), Feuerwehrstraße, Neurisshoferstraße und Hauptstraße ist bei zukünftiger Verwertung der Grundstücke (mit Ausnahme der erforderlichen Zufahrten und Zugänge) zu erhalten. Neue Zaunteile sind an den alten Bestand anzupassen. IV. ) SONSTIGES 1.) Im Bauland - Wohngebiet und Bauland - Kerngebiet sind Werbeanlagen im Bereich des Daches verboten. Im Bauland - Kerngebiet sind Werbeanlagen im Bereich der Fassaden dann erlaubt, wenn sie in Proportionsgröße die Ensemblewirkung nicht stört. 2.) Die Anbringung von Parapolantennen mit einem Durchmesser von mehr als 60 cm ist im Vorgarten, auf straßenseitigen Dachflächen, sowie auf straßenseitigen Fassadenflächen, nicht zulässig. Ausgenommen davon sind Funksendeanlagen der öffentlichen Einsatzorganisationen (Gendarmerie, Rettung, Feuerwehr), sowie Einrichtungen des Katastrophenschutzes. 4 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN für Bauland Betriebsgebiet und Bauland - Industriegebiet I. ) GRUNDSTÜCKSBEZOGENE VORSCHRIFTEN 1.) Die Mindestgröße neuzuschaffender Bauplätze im Bauland - Betriebsgebiet darf 1500 m2 nicht unterschreiten. 2.) Die Mindestgröße neuzuschaffender Bauplätze im Bauland - Industriegebiet darf 3000 m2 nicht unterschreiten. 5 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN für die Schutzzone II. ) GEBÄUDEBEZOGENE VORSCHRIFTEN 1.) Die Liegenschaftseigentümer haben jene Gebäude, die innerhalb der Schutzzone liegen zu erhalten. 2.) In der Schutzzone ist durch etwaige bauliche Maßnahmen die Gesamtharmonie des Ensembles zu bewahren. 3.) Die Dachneigung muss 40 bis 50 aufweisen. 4.) Als Dachform ist nur das gleichschenkelige Walmdach zulässig. 5.) Der Einbau von neuen Fenstern ist nur unter Beachtung des vorherrschenden Baustils ( z. B.: Sprossen ) erlaubt. 5

6.) Die bestehende Farbgebung der Balkonumwehrungen ist zu erhalten. 7.) Abstellanlagen sind speziell durch die Signatur Kfz ausgewiesen ( nur dort ist die Errichtung von Garagen - allerdings nicht in einer Beton oder Wellblechausführung - sondern in einer massiven Holzausführung ) oder Carports möglich, wobei eine einheitliche Gestaltung sicherzustellen ist. II. ) ABBRUCHVERBOT 1.) Für die Gebäude oder Gebäudeteile, die in der Schutzzone liegen, besteht aufgrund ihrer ortsbildprägenden Funktion und charakterlichen Einmaligkeit ein Abbruchverbot. I. ) FREIFLÄCHEN 6 SONSTIGE BESTIMMUNGEN 1.) Alle gekennzeichneten Freiflächen, sind mit standortgerechten Pflanzen und Gehölzen gärtnerisch zu gestalten und zu erhalten. 7 Die Plandarstellungen, die mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind sowie die dazugehörigen Bebauungsvorschriften liegen im Gemeindeamt der Gemeinde Blumau-Neurißhof während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 8 Diese Verordnung tritt gem. 59 Abs. 1 der NÖ-Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-12, nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist am folgenden Tag in Kraft. Der Bürgermeister Bezugnehmend auf Änderungspunkt 1 des Bebauungsplanes stellt Bgm. Pauer weiters den Antrag auf Beschluss nachstehender Verordnung zur Freigabe der BW-A8, welche nach der Verordnungsprüfung zur Änderung des Bebauungsplanes ebenfalls kundgemacht werden kann. 6

Der Gemeinderat der Gemeinde Blumau - Neurißhof hat in seiner Sitzung am 18.6.2014, TOP 2 folgende beschlossen VERORDNUNG 1 Gemäß 75 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.g.f., wird die im Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan ausgewiesene Bauland-Wohngebiet Aufschließungszone 8 zur Änderung der Grundgrenzen und Bebauung freigegeben. Die bei der Sitzung des Gemeinderates am 27.9.2012, TOP 3, festgelegten Freigabebedingungen 2 Vorlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Teilungs- und Erschließungsentwurfes, der ca. 20 neue Bauplätze vorsieht. Festlegung der Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan in Anlehnung an den Teilungs- und Erschließungsentwurf Herstellung der technischen Infrastruktur (Kanal, Wasser, Aufschließungsstraßen) Vorherige Sicherstellung der Zufahrt in das öffentliche Gut sind erfüllt. Der Nachweis der erfüllten Freigabebedingungen ist dem angefügten Teilungs- und Erschließungsentwurf (Büro HP-Vermessung), einem Ausschnitt des Bebauungsplans (Ingenieurbüro für Raumplanung, DI Weingartner und DI Wilda), einem Auszug aus dem Grundbuch sowie dem Nachweis der Sicherstellung der technischen Infrastruktur zu entnehmen. 3 Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Der Bürgermeister Top 3. Aufhebung Bausperre: Bezugnehmend auf Änderungspunkt 4 des Bebauungsplanes stellt BGM Pauer weiters den Antrag auf Beschluss nachstehender Verordnung zur Aufhebung der Bausperre vom 30.11.2013, TOP 9 Der Gemeinderat der Gemeinde Blumau - Neurißhof hat in seiner Sitzung am 18.6.2014, TOP 3 folgende beschlossen: VERORDNUNG 7

1 Der Gemeinderat der Gemeinde Blumau-Neurißhof hat in seiner Sitzung am 30.11.2013, TOP 9 gem. 74 Abs.1 der NÖ-Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.g.f. für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Blumau-Neurißhof eine Bausperre erlassen. Gem. 74 Abs.3 der NÖ-Bauordnung 1996, LGBl 8200 i.d.g.f. wird die Bausperre für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Blumau-Neurißhof aufgehoben. 2 Aufgrund der Tatsache, dass im bisher gültigen Wortlaut der Verordnung bzw. in den Bebauungsvorschriften zum Bebauungsplan keine oder nur ungenügende Vorgaben über die Gestaltung der Einfriedungen festgelegt waren, hat sich gezeigt, dass sich im Sinne des Ortsbildschutzes in verstärktem Maß ein Regulierungsbedarf ergibt. Ziel der Gemeinde Blumau-Neurißhof war es daher den Verordnungstext des Bebauungsplans mit einer Bebauungsvorschrift zu ergänzen, die im Sinne des Ortsbildschutzes das optische Gesamterscheinungsbild von Einfriedungen bzw. Zaunanlagen zum öffentlichen Straßenraum behutsam regelt. Um sicherzustellen, dass bis zur Beschlussfassung keine Herstellung bewilligungspflichtiger Einfriedungen erfolgt, welche den Intentionen der zu ändernden Bebauungsvorschriften zuwiderläuft, wurde die Verordnung über eine Bausperre erlassen. Nach eingehender Diskussion wurde daher gem. 69 Abs.2 Z.13 der NÖ-BO 1996 i.d.g.f. folgende Bebauungsvorschrift neu festgelegt: Wenn eine Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen errichtet wird, so ist sie als fundierter Zaun mit Sockel und Feldern auszubilden. Die Gesamthöhe der Einfriedung (ausgenommen Einfriedungsmauern) gegen eine Verkehrsfläche darf 140 cm nicht überschreiten, wobei der Zaunsockel eine Höhe von 40 cm erreichen darf. Von Seiten der Gemeinde ist daher eine dementsprechende Willensbildung über die Intentionen des zu ändernden Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsvorschriften erfolgt, weshalb die Bausperre aufgehoben werden kann. 3 Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung, mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist am folgenden Tag in Kraft. Der Bürgermeister 8

Top 4. Hort - Abgang 2013 und Vertrag GR Kopecky kommt um 19:44 Uhr zur Sitzung. Bgm. Pauer legt die Ergebnisrechnung 2013 der Volkshilfe für den Kinderhort Blumau vor. Der Abgang des Haushaltsjahres 2013 beträgt 24.555,58 und ist vertraglich von der Gemeinde Blumau- Neurißhof zu tragen. Im Hinblick auf die hohen Rechnungen der vergangen Jahre fand mit der Volkshilfe eine Besprechung am Gemeindeamt statt, um abzuklären, wie die Kosten reduziert werden könnten. Hauptursache ist die schwache Auslastung des Hauses mit Vollzeitäquivalenten. Bei der derzeitigen Kinderanzahl ist es grundsätzlich möglich, den Hort mit nur einer Betreuungsperson (Pädagogin) zu betreiben. Die Volkshilfe hat der Gemeinde daraufhin Kostenvarianten durchgerechnet, wie eine Ergebnisverbesserung zu erzielen wäre Var. 1: Ein Hortbetrieb ohne Helferin würde bei gleichbleibender Kinderanzahl eine Ersparnis um ca. 13.000 bedeuten. Var. 2: Bei einer Reduktion der Arbeitszeiten der Helferin käme man auf eine Einsparung von ca. 7.000 bis 8.000. Laut Auskunft der Volkshilfe würde das auch keine Qualitätseinschränkung bedeuten. Die Helferin wird dann vorwiegend für Reinigungsdienste und den Mittagsbetrieb zum Einsatz kommen. Bgm. Pauer erklärt weiters, dass zum Kostenvergleich auch Angebote des NÖ Hilfswerks als Hortbetreiber eingeholt wurden. Nachdem dort die Kosten noch weit höher sind, kann ein solcher Wechsel allerdings von vornherein ausgeschlossen werden. Bgm. Pauer stellt den Antrag, die von der Volkshilfe vorgeschlagene Variante 2 (mit reduzierten Helferinnenstunden) ab Herbst umzusetzen. Mehrheitlich angenommen. (2 Enthaltungen Vzbgm. Komzak, GR Grassel) Bgm. Pauer stellt außerdem den Antrag den Abgang des Haushaltsjahres 2013 i.h.v. 24.555,58, wie vertraglich vorgesehen zu übernehmen und zu genehmigen. Top 5. Straßenbau: Bgm. Pauer übergibt das Wort an GGR Klimes. Dieser berichtet, dass die Fa. Colas in den kommenden Wochen mit den bereits beschlossenen Arbeiten in der Teesdorferstraße und am Piestingknie beginnen wird. Es würde sich nun auch anbieten, die Dünnschichtasphaltierung am Umkehrplatz am Flurweg in Auftrag zu geben, weil dort beinahe alle Einfriedungen fertiggestellt sind und im Winter immer wieder Probleme mit der Schneeräumung auf der unbefestigten Straße auftreten. Die Kosten dafür würden sich auf max. 7.000,- belaufen. Bgm. Pauer stellt den Antrag die Fa. Colas auch mit der doppelten Oberflächenbehandlung am Flurweg (Umkehrplatz) zu beauftragen. Top 6. Löschungsquittung: GR Grassel verlässt aufgrund von Befangenheit den Sitzungssaal. Bgm. Pauer legt die von Mag. Durrani vorbereitete Löschungserklärung für das Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht der Gemeinde ob der Liegenschaft Dr. Erich Loitzl Straße 16, EZ 362 KG Blumau-Neurißhof (Ines und Johann Grassel) vor. Nachdem sämtliche Auflagen erfüllt wurden spricht einer Löschung nichts entgegen. Bgm. Pauer stellt daher den Antrag, der Löschungsquittung die Zustimmung zu erteilen und die entsprechenden Erklärungen zu unterfertigen. GR Grassel wird wieder in den Sitzungssaal gebeten. 9

Top 7. Pachtverträge: Bgm. Pauer berichtet, dass seit der letzten Gemeinderatssitzung wieder 2 Pachtverträge für Gärten mittels Parteienvereinbarung abgeschlossen wurden, die vom Gemeinderat nachträglich genehmigt werden müssen. Bgm. Pauer legt Verträge und Parteienvereinbarungen für folgende Gärten vor. Der Gemeindevorstand hat jeweils einstimmig beantragt, diese Verträge zu genehmigen. Bgm. Pauer verliest die Vertragsparteien und Gartennummern und lässt der Reihe nach über die Verträge abstimmen: Grabeland 24+25 einstimmig angenommen Grabeland 272 einstimmig angenommen Bgm. Pauer berichtet im Anschluss auf Anfrage von GR Schild, dass das Parken vor dem Feuerwehrhaus immer wieder zu Problemen führt und erst unlängst die Mieter mittels Schreiben der Gemeinde darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die Platte nicht als Parkplatz dient. Der Bürgermeister wird sich diesbezüglich noch mit der Siedlungsgenossenschaft Neunkirchen in Verbindung setzen, damit die Mieter nachdrücklich darauf hingewiesen werden. Bgm. Pauer berichtet außerdem von der ersten Beiratssitzung mit der EVN im Hinblick auf die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED. Die Lampen konnten mittlerweile bestellt werden. Die Fa. Kräftner wird auch weiterhin als Elektrounternehmen die Straßenbeleuchtung betreuen. Die Umstellung wird ab August umgesetzt. Es werden keine weiteren Punkte besprochen. Bgm. Pauer bedankt sich für die Mitarbeit und schließt die Sitzung des Gemeinderates um 20:10 Uhr Das Protokoll der Sitzung vom 18.06.2014 besteht aus 10 Seiten. Blumau-Neurißhof, am 14.07.2014.. Bürgermeister Pauer Gernot. Schriftführer René Klimes.. Gemeinderat.. Gemeinderat.. Gemeinderat 10