Das neue Lebensmittelrecht: die wichtigsten Änderungen für bäuerliche Direktvermarkter

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Transkript:

Das neue Lebensmittelrecht: die wichtigsten Änderungen für bäuerliche Direktvermarkter Am 1. Mai 2017 ist das neue Lebensmittelrecht in Kraft getreten mit den Zielen: 1. den Gesundheitsschutz zu verbessern 2. den Schutz vor Täuschung zu verstärken 3. den weiteren Abbau von Handelshemmnissen zu fördern Neu gilt das Positivprinzip, was so viel heisst wie: Alles ist erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Bisher hiess es: Alles ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Erlaubt ist aber nur, was der Gesundheit nicht schadet. Dadurch können neuartige Lebensmittel einfacher auf den Markt gebracht werden: Besteht eine Bewilligungspflicht, richtet sich das Bewilligungsverfahren - wenn nichts Spezifisches geregelt ist - nach den Art. 3-7 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Verordnung (LGV). Einige Verordnungen sind neu, andere haben einen neuen Namen oder wurden unter einem neuen Namen zusammengefasst, alle wurden aber überarbeitet. Direktvermarkter sind vor allem von den Änderungen in der Kennzeichnung (Etiketten) betroffen. Hier gilt aber eine Übergangsfrist bis zum 30.4.2021. Vorschriften im Bereich Offenverkauf, Fernkommunikationstechniken (Internet) unterliegen einer Übergangsfrist von lediglich 1 Jahr. Die wichtigsten Änderungen im Detail: Kursiv geschriebene Texte unter den Artikelnummern sind Gesetze im Originaltext, die anderen Texte sind Zusammenfassungen. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV, vom 16. Dezember 2016 (Stand am 2. Mai 2017) SR 817.02 Art. 44 Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (Internet- Handel) Werden vorverpackte Lebensmittel mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken angeboten, so müssen die Konsumentinnen und Konsumenten über die gleichen Informationen verfügen, die bei der Abgabe vor Ort zur Verfügung gestellt werden müssen. Das heisst, auf der Internetseite müssen die gleichen Informationen wie auf der Etikette zur Verfügung stehen mit Ausnahme des Haltbarkeitsdatums, wenn die Kundschaft über das Internet bestellt. Fachgruppe Direktvermarktung 2017 1

Wer seine verarbeiteten Lebensmittel über das Internet verkauft, muss auf der Homepage und auf den Etiketten die Nährwerte deklarieren, weil er nicht nur im lokalen Umfeld verkauft. Dient die Internetseite nur zur Information, weil die Waren auf dem Hof gekauft werden, braucht es keine Nährwertdeklaration. (Übergangsfrist bis 2021) Art. 74-85 vereinfachte Selbstkontrolle für Kleinstbetriebe Kleinstbetriebe sind Betriebe mit 0-9 Vollzeitstellen. Die Selbstkontrolle ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten. Diese Vereinfachung wurde bereits bisher von den kantonalen Lebensmittelkontrollen toleriert. Verordnung über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln HyV, vom 16. 12. 2016, Stand 1.5.2017, SR 817.024.1 Art.2 Abweichungen bei den Hygienevorschriften 1 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den allgemeinen Hygienevorschriften zulassen für: a) Produzentinnen und Produzenten, die ausschliesslich selbst produzierte Primärprodukte direkt oder über lokale Einzelhandelsbetriebe in kleinen Mengen an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben; b) Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel nur direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben. 2.. bezüglich Verarbeitungsraum, sanitäre Einrichtungen sowie Ausrüstungen für a. Die Herstellung von traditionellen Lebensmitteln b. Betriebe in schwierigen geografischen Lagen (Sömmerungsbetriebe, Berggebiet) Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände LMG vom 20.6.2014, Stand 1.5.2017, SR 817.0 Art. 58 Gebühren Lebensmittelkontrolle 1 Die Lebensmittelkontrolle ist gebührenfrei; soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Gebühren werden erhoben für: a. die Kontrolle, die zu einer Beanstandung führt; in besonders leichten Fällen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet. Mögliche Kriterien für einen besonders leichten Fall (Angabe Bundesamt für Lebensmittel und Veterinärwesen BLV): kein systemischer Mangel, keine Wiederholung, keine Gesundheitsgefährdung. Das heisst die Kontrollbehörde entscheidet im Einzelfall, ob es sich um einen besonders leichten Fall handelt. Fachgruppe Direktvermarktung 2017 2

Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel LIV vom 16.12.2016 (Stand 1.2.2017) SR 817.00.16 (bisher Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln ) Nicht alle Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung sind in dieser Verordnung zu finden. Einiges findet man auch in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) oder in den produktspezifischen Verordnungen z.b. Konfitüre in der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft (VLpH) Offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel Als nicht vorverpackt gilt: auf Wunsch der Konsumenten vor Ort umhüllt oder verpackt oder im Hinblick auf die unmittelbare Abgabe vorverpackt. Beispiele: Portioniert umhüllter Käse in der «Stolpertruhe» angeboten; wegen Abgrenzung zu konventioneller Ware umhülltes Bio-Gemüse in der Gemüseabteilung im Supermarkt; Salatschale in Offenverkauf-Bereich mit Klebeband zugeklebt bzw. versiegelt, Brot im offenen Papiersack, das am gleichen Tag verkauft wird. Art. 5 Diese Angaben müssen immer schriftlich erfolgen (diese Bestimmungen gelten spätestens ab 1.5.2018). Herkunftsangabe von Fleisch (bisher) und Fisch Sortenangabe von Äpfeln, Birnen und Kartoffeln (bisher) Allergene: Mit einem schriftlich gut sichtbaren Hinweis muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Informationen auch mündlich eingeholt werden können. Die Informationen liegen dem Personal schriftlich vor oder eine fachkundige Person kann sie unmittelbar erteilen. (Liste der Allergene im Anhang 6 des LIV: die häufigsten sind glutenhaltiges Getreide, Ei, Milch, alle Nussarten, Sellerie, Senf, Sesam) Vorverpackte Lebensmittel Art. 6 Grundsätze (Sachbezeichnung) (in der entsprechenden Verordnung) umschriebene Sachbezeichnungen wenn eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung vorhanden ist: keine Abweichung möglich (z.b. Konfitüre, Fruchtaufstrich, Sirup) verkehrsübliche Bezeichnung wird ohne weitere Erläuterungen allgemein verstanden und akzeptiert (z.b. Birchermüesli, Nussgipfel, Chutney) beschreibende Sachbezeichnungen hinreichende Beschreibung eines Lebensmittels, damit Konsument/innen die Art des Lebensmittels erkennen und es von anderen Lebensmitteln unterscheiden können. Beispiele: Brotaufstrich mit Tannenspitzenauszug, Himbeer-Konzentrat zur Herstellung eines Süssgetränks - für Sirup mit weniger als 60% Zucker. Der Begriff Sirup darf aber dann in keiner Weise auf Fachgruppe Direktvermarktung 2017 3

der Flasche erwähnt werden da sonst der Konsument getäuscht werden könnte. Art. 8 Erforderliche Angaben und Reihenfolge der Zutaten 1 Die Liste der Zutaten muss mit dem Titel Zutaten beginnen. Art. 13 und Anhang 8 Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier Auf dem Eierkarton ist das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben, es ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legen festzusetzen Das Datum muss mit Tag und Monat angegeben werden. Das Legedatum kann auch angegeben werden, muss aber als solches benannt werden. (bisher) Art. 16 Angabe der Herkunft von Zutaten 1 Die Herkunft eines Ausgangsprodukts. ist anzugeben, wenn a. der Anteil dieser Zutat am Enderzeugnis 50 Massenprozent oder mehr beträgt und b. die Aufmachung des Produkts darauf schliessen lässt, dass diese Zutat eine Herkunft hat, die nicht zutrifft. 3 Zutaten tierischer Herkunft müssen bereits angegeben werden, wenn ihr Anteil am Enderzeugnis 20% oder mehr ausmacht. Beispiele: Eier, Butter, Rahm, Milch, Käse, Honig 4 Die Angabe der Herkunft einer Zutat erfolgt im Verzeichnis der Zutaten oder im gleichen Sichtfeld wie dieses. Das heisst, bäuerliche Schweizer Produzenten müssen nur die Herkunft von ausländischen Zutaten angeben, wenn der Kunde von einer Schweizer Herkunft des Produkts ausgeht. Beispiel für eine Angabe der Zutaten mit Herkunftsangabe Teigwaren mit Hartweizengries aus Kanada Teigwaren Zutaten: Hartweizengries (CA), Eier Art. 21 Die Nährwertdeklaration 1 Die Nährwertdeklaration ist obligatorisch. Ausgenommen sind Lebensmittel nach Anhang 9 Art. 22 Erforderliche Angaben 2 Zulässig ist auch Angabe nur des Energiewerts, des Gehaltes an Fett, Kohlenhydraten, Eiweiss und Salz. Anhang 9 ausgenommen von dieser Kennzeichnung sind (nicht vollständige Aufzählung): 1, 2: unverarbeitete Lebensmittel, die nur aus einer Zutat bestehen (auch Käse); Fachgruppe Direktvermarktung 2017 4

19: handwerklich hergestellte Lebensmittel, die direkt an Konsumenten abgegeben werden oder an lokale Lebensmittelbetriebe abgegeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumenten abgeben; 21: offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel. Handwerklich heisst, dass der Herstellungsprozess nicht kontinuierlich ist (z. B. nicht täglich). Bespiele für lokale Lebensmittelbetriebe: Dorfladen, lokaler Volg- oder Landi-Laden, lokale Tankstelle. Nicht lokal ist der Verkauf via die Regionalprogramme der Migros, COOP oder anderer Lebensmittel-Ketten, welche die bäuerlichen Produkte in mehreren Filialen gleichzeitig verkaufen. Achtung diese Ausnahme gilt nicht, wenn die handwerklichen Produkte über das Internet verkauft werden. Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz VLpH vom 16.12. 2016 (Stand 1.5. 2017) SR 817.022.17 Direktvermarkter müssen den Zuckergehalt der Konfitüren und Gelees nicht mehr angeben: Art. 49 Kennzeichnung von Konfitüren 2 Wenn die Konfitüren von der Herstellerin oder dem Hersteller direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Lebensmittelbetriebe abgegeben werden, muss der Zuckergehalt nicht mehr in Gramm angegeben werden, die Auflistung bei den Zutaten genügt. Der Fruchtgehalt muss auch nicht mehr in Gramm angegeben werden, aber die Angabe des Fruchtgehalts in Prozent vom Endprodukt ist obligatorisch. Achtung: Dies gilt nicht, wenn die Produkte über das Internet verkauft werden oder in einer grösseren Region verkauft werden. Art. 38 Geltungsbereich (3. Abschnitt: Konfitüre, Gelee, Brotaufstrich ) a. Tomaten, die geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen dürfen verwendet werden. Art. 39 Konfitüre und Gelee 3 Blüten, die sich für Lebensmittelzwecke eignen, können für Gelees verwendet werden( z.b. Löwenzahn-Gelee) Art. 40 Anforderungen an Konfitüre und Gelee 6 Bei der Berechnung der Mindestmenge an Fruchtsaft wird bei Gelee und Gelee extra das Gewicht des Wassers abgezogen, das für die Zubereitung der wässerigen Auszüge verwendet wurde. 8 Mindestzuckergehalt von 50 g für Konfitüre und Gelee (bisher) Fachgruppe Direktvermarktung 2017 5

Die wichtigsten Verordnungen für Direktvermarkter (nicht abschliessend) Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände LMG, SR 817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV, SR 817.02 Hygieneverordnung HYV, SR 817.024.1 Verordnung über die Information über Lebensmittel LIV, SR 817.022.16 Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz VLpH, SR 817.022.17 Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft LVtH, SR 817.022.108 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle VSKFK, SR Verordnung über die Hygiene beim Schlachten VHyS, SR 817.190 Verordnung über Getränke, SR 817.022.12 Bezeichnung von Weinen (Weinverordnung), SR 916.140 Kennzeichnung von gebrannten Wassern (Alkoholverordnung AlkV), SR 680.11 Verordnung über den Eiermarkt EiV, SR 916.371 Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen MeAV, SR 941.204 Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen PBV, SR 942.211 Sie finden alle Gesetze unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Massgebend sind einzig die jeweiligen gesetzlichen Verordnungen. Die Kantone interpretieren die Verordnungen nicht immer gleich oder setzen Schwerpunkte bei den Kontrollen, daher lohnt sich bei Unsicherheiten eine Rückfrage bei der kantonalen Lebensmittelkontrolle. Die kantonalen Beratungszentren für Haus- und Landwirtschaft helfen in der Regel bei der Umsetzung der Lebensmittelgesetzgebung, z.b. bei der Redaktion von korrekten Etiketten. Weiterbildungskurse und die Module der Bäuerinnenbildung vermitteln eine gute Basis für die korrekte Umsetzung. Fachgruppe Direktvermarktung 2017 6