Erste Hilfe und medizinische Hilfsmaßnahmen in Schulen und gesetzliche Unfallversicherung

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Transkript:

Erste Hilfe und medizinische Hilfsmaßnahmen in Schulen und gesetzliche Unfallversicherung (rechtl. Kontext / Haftungsprivilegierung) Medizinische Hilfsmaßnahmen in Schulen, Gerd Gnadl 27.09.2017

Zur Person: Gerd Gnadl Leiter Hauptabteilung Widerspruch, Klage und Regress Unfallkasse Hessen Leonardo-da-Vinci-Allee 20 60486 Frankfurt Service-Tel.: 069/29972-440 E-Mail: ukh@ukh.de Seite 2

Aufbau der Sozialversicherung Deutsches Sozialversicherungssystem Arbeitsförderung SGB III Gesetzliche Krankenversicherung SGB V Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII Soziale Pflegeversicherung SGB IX Seite 3

Die Gesetzliche Unfallversicherung Gesetzliche Unfallversicherung Gewerbliche Berufsgenossenschaften Unfallkassen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten, Gartenbau Unfallkasse Hessen - UKH - Seite 4

Versicherter Personenkreis u. a.: ( 2 ff. SGB VII) Beschäftigte (Zuständigkeit richtet sich nach Träger) 2 (1) Nr. 1 SGB VII Lernende bei beruflicher Aus- und Fortbildung 2 (1) Nr. 2 SGB VII Schüler während des Besuchs allgemein- oder berufsbildender Schulen und während (schulischer) Betreuungsmaßnahmen 2 (1) Nr. 8 b) SGB VII ehrenamtlich für Schulen Tätige 2 (1) Nr. 10 a) SGB VII Seite 5

Versicherter Personenkreis, u. a.: ( 2 ff. SGB VII) Hilfeleistende bei Gefahr, Not, Unglücksfällen und erheblicher Gefahr für die Gesundheit von Personen 2 (1) Nr. 13 a) SGB VII Freiwilligendienst 2 (1a) SGB VII Wie-Beschäftigte 2 (2) S. 1 SGB VII (Versichert ist in erster Linie die betriebliche Tätigkeit ; kein Versicherungsschutz bei rein eigenwirtschaftlicher / privat begründeter Tätigkeit; Beamte sind in der Regel nicht versichert) (Beachte auch Schuleignungsuntersuchung 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII sowie Heranziehung zur Unterstützung bei einer Diensthandlung 2 Abs. 1 Nr. 11 a) SGB VII) Seite 6

Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung 7 Abs. 1 SGB VII Es gibt im Grunde nur 2 Arten Versicherungsfälle: Arbeitsunfall Berufskrankheit Seite 7

Arbeitsunfall 8 Abs. 1 SGB VII Zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes, schädigendes Ereignis führt zu Gesundheits(erst)schaden oder Tod bei Versicherten während der versicherten Tätigkeit. = Seite 8

Haftung Jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist demjenigen zum Ersatz des resultierenden Schadens verpflichtet. Gleiches gilt für den Verstoß gegen Gesetze zum Schutz von Personen (vgl. u. a. 823 Bürgerliches Gesetzbuch / BGB). Voraussetzung für die Haftung ist in der Regel eine Rechtsverletzung. Jeder Einzelfall ist entsprechend zu beurteilen. In Zweifelsfällen und bei komplizierten Sachverhalten müssen häufig Gerichte entscheiden, dies unabhängig davon, ob Ansprüche berechtigt geltend gemacht werden. Seite 9

Haftungsprivileg im Rahmen der gesetzl. Unfallversicherung ( 104 ff. SGB VII) Bei Verursachung eines Arbeitsunfalles durch den Unternehmer (Schulsachkosten- & Schulhoheitsträger), eine betriebliche Tätigkeit im selben Betrieb (Schule), durch die beamtete Lehrkraft oder Schüler (vgl. insbesondere 106 (1) SGB VII) Besteht (zivilrechtliche) Haftung gegenüber Geschädigten nur bei Vorsatz! (=Wissen und Wollen des (konkreten) Erfolgs) Seite 10

Amtshaftung, Rückgriff, Grundgesetz Nach 839 BGB haften Beamte dem Grunde nach bei Amtspflichtverletzungen, aber Vorrang verfassungsrechtlicher Vorschriften Artikel 34 GG Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Seite 11

Unterscheidung A) Maßnahmen der Ersten Hilfe B) Medizinische Hilfsmaßnahmen (z. B. Medikamentengabe) Seite 12

Inhalt von Erster Hilfe Erste Hilfe ist die Nothilfe, die als erste Maßnahme dem Verletzten/Hilfebedürftigen zuteil wird, bis das eigentliche Heilverfahren einsetzt; sie umfasst die Zeitspanne vom Unfall/Vorfall bis zur endgültigen Versorgung des Verletzten/Hilfebedürftigen und schließt alle Handlungen der ersten, ggf. vorläufigen Versorgung des Betroffenen, einschließlich der Besorgung und Durchführung des etwaigen Transportes, ein. Seite 13

Verpflichtungen des Unternehmers Gemäß 10 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Nach 21 Abs. 1 in Verbindung mit 23 SGB VII besteht für Unternehmer die Pflicht für eine ausreichende Zahl an ausgebildeten Ersthelfern zu sorgen. Seite 14

Pflicht zur Leistung von Erster Hilfe Nach dem ArbSchG und der UVV Grundsätze der Prävention aber auch 23 (3) SGB VII haben Beschäftigte des Betriebes Erste Hilfe Maßnahmen zu unterstützen und sich zum Ersthelfer ausbilden zu lassen. Im Übrigen muss jeder Erste-Hilfe leisten (Strafrechtsvorbehalt / unterlassene Hilfeleistung). Der als Ersthelfer aktiv gewordene übt damit eine betriebliche Tätigkeit aus. Seite 15

Haftung bei Erster Hilfe Bei einem im Ausnahmefall dem Verletzten/Hilfebedürftigen (Schüler) im schulischen Kontext durch Maßnahmen der ersten Hilfe zusätzlich zugefügten Körperschaden handelt es sich um einen Arbeitsunfall! Da es sich um eine schulische Ursache handelt, wirkt das Haftungsprivileg der gesetzlichen UV. Schadenersatzansprüche entstehen in der Regel aus der Verletzung von Rechten/des Rechts (z. B. unerlaubte Handlung). Schuldhafte Rechtsverletzungen sind im Zusammenhang mit verantwortlich geleisteter Ersten Hilfe kaum denkbar. Wer nach bestem Wissen und Gewissen Erste Hilfe leistet, wird insoweit auch für keinen Schaden haftbar gemacht werden können. Seite 16

Medizinische Hilfsmaßnahmen Medizinische Hilfsmaßnahmen (z. B. Medikamentengabe) zu Gunsten Behinderter bzw. (chronisch) Erkrankter sind keine Maßnahme der Ersten Hilfe. Wenn sie im Einverständnis und nach (schriftlicher) Vereinbarung zwischen den Betroffenen (Eltern, Schule, Schulpersonal) im schulischen Verantwortungsbereich als Maßnahme der Schule erfolgen, handelt es sich bei der Durchführung um eine betriebliche/schulische Tätigkeit. Seite 17

Da es sich bei den durchgeführten Hilfsmaßnahmen dann, um im Verantwortungsbereich der Schule liegende Tätigkeiten handelt und / oder insoweit eine betriebliche Tätigkeit der Bediensteten der Schule und der Schüler (Tätigkeit = Schulbesuch) vorliegt, wirkt quasi automatisch die Haftungsablösung im Sinne des SGB VII genau so, wie bei Erste-Hilfe-Maßnahmen. Seite 18

Hessen Richtlinien zur Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen in Schulen Erlass v. 29.04.2015, I.4-651.260.120-00006-; Gült. Verz. Nr. 7200; ABl. 6/15, S. 176 ff. Dieser Erlass wurde in seiner Vorgängerfassung mit der Unfallkasse Hessen abgestimmt. Er enthält wichtige Hinweise zu: Definition medizinischer Hilfsmaßnahmen im Schulbetrieb gewünschter Lehrerfortbildung im Kontext Freiwilligkeit der Übernahme solcher Aufgaben Haftungsfragen formalen Fragen bei Übernahme (Vereinbarung, ärztl. VO) Seite 19

Direktansprüche des UV-Trägers Für Sozialversicherungsträger bestehen Direktansprüche trotz Haftungsprivileg ggf. bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des Versicherungsfalls. Grob fahrlässig ist das außer Acht lassen der Sorgfaltspflichten in besonders hohem, meist subjektiv vorwerfbarem Maße, also wenn selbst einfachste, sich jedermann erschließende Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben. Selbst dies ist bei verantwortlich geleisteter Erster Hilfe oder vereinbarten medizinische Hilfsmaßnahme weitestgehend nicht denkbar. Seite 20

Lange Rede kurzer Sinn: Was ergibt sich sowohl bei Maßnahmen der Ersten Hilfe als auch medizinischen Hilfsmaßnahmen? Unter Umständen erleiden die von Maßnahmen Betroffenen einen über die Ursprungserkrankung oder Verletzung hinausgehenden Körperschaden. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen handelt es sich für den betroffenen Schüler ggf. um einen eigenständigen Arbeitsunfall (!), der einen Leistungsanspruch gegenüber dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger auslöst. Schlussendlich gilt also selbst bei einem dem Verletzen oder chronisch Kranken so zugeführten Körperschaden das Haftungsprivileg (Befreiung der helfenden Person von der zivilrechtlichen Haftung)! Seite 21

Broschüren der Unfallkasse Hessen zum Thema: Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistungen durch Ersthelfer (DGUV 10852) Erste Hilfe in Schulen (DGUV Information 202-059) Medikamentengabe in Schulen (DGUV Information 202-092) Ersthelfer im öffentlichen Dienst (DGUV Information 204-030) Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1) www.ukh.de www.ukh.de/schulportal; www.schulportal-hessen.de www.ukh.de/informationen Seite 22

Vielen Dank! Seite 23