Rechtsfragen zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern Prof. Dr. Jan Kepert, Tagung am 24. März 2016 Quelle der Folien: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 6. Auflage 2016 1
Programm des heutigen Tages Gesetzliche Neuregelungen für unbegleitete minderjährige Ausländer Leistungszugang für Ausländer Schwerpunkt: Rechtsvertretung/Vormundschaft Asyl- und ausländerrechtliche Rechtslage Hoffentlich Spannende Diskussionen 2
6 Abs. 2 SGB VIII Eröffnung des Geltungsbereichs Eröffnung des Geltungsbereichs nach 6 Abs. 2 S. 1 SGB VIII 1.) Rechtmäßiger Aufenthalt oder Duldung Rechtmäßiger Aufenthalt: Innehaben eines Aufenthaltstitels Duldung nach 60a AufenthG Sonderproblem: Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylG und BüMA nach 63a AsylG 3
6 Abs. 2 SGB VIII Eröffnung des Geltungsbereichs 2.) Gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet Legaldefinition in 30 Abs. 3 S. 2 SGB I: nicht nur vorübergehend verweilt Rspr.: Aufenthalt muss zukunftsoffen sein Frage: Wird in nächster Zeit freiwillige Ausreise oder Abschiebung erfolgen? 4
6 Abs. 2 SGB VIII Eröffnung des Geltungsbereichs Besserstellung über 6 Abs. 4 SGB VIII ivm Art. 6 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ): tatsächlicher Aufenthalt ausreichend Gilt aber nur für Flüchtlingskinder und Kinder, die infolge von Unruhen in ihrem Land in ein anderes gelangt sind Für alle Kinder ist auf den tatsächlichen Aufenthalt nach Art. 11 KSÜ in dringenden Fällen abzustellen 5
42a SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme Tatbestandsvoraussetzungen 1.) Ausländischer Minderjähriger nationale Rechtslage maßgeblich Feststellungsverfahren nach 42f SGB VIII Konsequenzen ungeklärten Alters 2.) Unbegleitet nach Deutschland eingereist Entscheidungserheblich ist zunächst nur Zeitpunkt der Einreise (Unterschied zu 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII: und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten ) 6
42a SGB VIII Die vorläufige Inobhutnahme Rechtsfolge: Verpflichtung zur vorläufigen Inobhutnahme Gemeinsame Einschätzung nach 42a Abs. 2 SGB VIII Gründe nach Nr. 1 bis 4 werden durch 42b Abs. 4 und 5 SGB VIII ergänzt (str.) 7
42a SGB VIII Die vorläufige Inobhutnahme Nr. 1: Kindeswohlgefährdung Nr. 2: Verwandte? Nach 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII ist Verteilung bei kurzfristiger Familienzusammenführung ausgeschlossen Nr. 3: Geschwister oder andere UMA Nr. 4: Gesundheitszustand des Minderjährigen. Hier ist sowohl zu prüfen, ob die Verteilung den UMA gefährdet (str.) als auch ob Dritte gefährdet werden 8
42a SGB VIII Die vorläufige Inobhutnahme Datenübermittlung nach 42a Abs. 4 SGB VIII durch das Jugendamt an KVJS soll auch Ergebnisse der gemeinsamen Einschätzung nach 42a Abs. 2 SGB VIII enthalten RGL 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X Zu beachten sind insbesondere 76 SGB X und 65 SGB VIII 9
42a SGB VIII Die vorläufige Inobhutnahme Rechtsvertretung nach 42a Abs. 3 SGB VIII: Gefahr der Interessenkollision und fachkompetente Vertretung: 1. Im asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren 2. 80 Abs. 5 VwGO-Antrag und Anfechtungsklage gegen Verteilungsentscheidung nach 42b Abs. 3 S. 1 SGB VIII? 3. Zustimmung zur ärztlichen Untersuchung nach 42f Abs. 2 S. 3 SGB VIII? 10
Rechtsvertretung: Asyl- und Ausländerrecht Nach 12 Abs. 1 AsylG ist die Handlungsfähigkeit erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben Dies gilt nach 80 AufenthG auch im ausländerrechtlichen Verfahren nach dem AufenthG 19 AsylG, Asylgesuch und 14 AsylG, formeller Asylantrag 11
Rechtsvertretung: Asyl- und Ausländerrecht Positive Entscheidungen im Asylverfahren Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG), Folge: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 AufenthG Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 60 Abs. 1 AufenthG, 3 AsylG), Folge: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG 12
Rechtsvertretung: Asyl- und Ausländerrecht Positive Entscheidungen im Asylverfahren subsidiärer Schutz ( 60 Abs. 2 AufenthG, 4 AsylG), Folge: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG. Zuerkennung von nationalen Abschiebungsverboten ( 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG), Folge: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG. 13
Rechtsvertretung: Asyl- und Ausländerrecht Negative Entscheidungen im Asylverfahren Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ( 27 a AsylG) als einfach unbegründet als offensichtlich unbegründet ( 30 AsylG) als unbeachtlich ( 29 AsylG) Beachte: Je nach Entscheidungsform bestehen unterschiedliche Ausreisefristen, unterschiedliche Fristen für die Erhebung der Klage und unterschiedliche Wirkungen des Klageerhebung (aufschiebende Wirkung, keine aufschiebende Wirkung, s. 74, 75 AsylG) 14
Rechtsvertretung: Asyl- und Ausländerrecht Das Dublin-Verfahren Nach der Dublin III-Verordnung ist der Mitgliedstaat der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, den der Asylsuchende zuerst betreten hat (und in dem er registriert wurde). Das BAMF befragt den Antragsteller zu seinem Reiseweg und ermittelt, ob Gründe gegen eine Überstellung bestehen. Sodann bittet das BAMF den Mitgliedstaat um Zustimmung zur Überstellung Wenn Deutschland danach unzuständig ist, wird der Asylantrag als unzulässig abgelehnt ( 27a AsylG) und der Ausländer wird an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt 15
Rechtsvertretung: Asyl- und Ausländerrecht Folgen des Asylverfahrens Die Stellung eines Asylantrags ist nicht immer sinnvoll, da die Antragstellung mit negativen Folgen verbunden sein kann (insbesondere schnelle Abschiebung im Dublin-Verfahren; Restriktionen nach 10 AufenthG bzgl. Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Stellung eines Asylantrags; Sperrwirkung nach 11 Abs. 7 AufenthG bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder bei Folge-/Zweitantrag) 16
Rechtsvertretung: Asyl- und Ausländerrecht Aufenthaltsverfestigung ohne Asylverfahren Duldungserteilung nach 60a AufenthG Erteilung eines Aufenthaltstitels für abschließend im Gesetz genannte Zwecke, 16 ff. AufenthG Ausweisung nach 53 AufenthG 17
42b SGB VIII Das Verteilungsverfahren 42b Abs. 1 SGB VIII: Benennung des zur Aufnahme verpflichteten Bundeslandes durch das Bundesverwaltungsamt VA gegenüber dem Bundesland 18
42b SGB VIII Das Verteilungsverfahren 42b Abs. 3 S. 1 SGB VIII: Zuweisung des UMA durch KVJS an ein Jugendamt Zuweisung ist ein VA, der gegenüber dem Jugendamt und dem UMA bekannt zu geben ist (s. hierzu auch 50 Abs. 5 AsylG) Bekanntgabe der Zuweisung an UMA über Rechtsvertretung, 42a Abs. 3 SGB VIII UMA kann Anfechtungsklage und vorläufigen Rechtsschutzantrag nach 80 Abs. 5 VwGO erheben (Ausschluss von Widerspruch und aufschiebender Wirkung, 42b Abs. 7) 19
42f SGB VIII Die Altersfeststellung Qualifizierte Inaugenscheinnahme gemäß 42f Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGB VIII Innerhalb des bekannten Geburtsjahrs muss vom spätestmöglichen Geburtsdatum ausgegangen werden (BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 156/83) Einholung von Auskünften jeder Art, die Anhörung von Beteiligten, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Beiziehung von Dokumenten, Urkunden und Akten Datenschutz 61 ff. SGB VIII, 67 ff. SGB X 20
42f SGB VIII Die Altersfeststellung Ärztliche Untersuchung gemäß 42f Abs. 2 SGB VIII In Zweifelsfällen ist das Jugendamt zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung verpflichtet Keine Rechtspflicht zur Mitwirkung bei der Untersuchung Folgen der Verweigerung: Absehen von der Inobhutnahme im Ermessensweg nach 66 SGB I (str.) 21
42f SGB VIII Die Altersfeststellung Umfassende Aufklärung des Betroffenen im Fall der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung Anordnung der ärztlichen Untersuchung ist ebenso wie Altersfeststellung kein VA 22
42f SGB VIII Die Altersfeststellung Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 S. 2 der RL 2013/32/EU: keine Verpflichtung von Minderjährigkeit auszugehen bei Zweifeln hinsichtlich des Alters nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (str.) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage nach 42f Abs. 3 S. 1 SGB VIII: Regelung geht ins Leere (Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage sind statthafte Rechtsbehelfe) 23
88a SGB VIII Die örtliche Zuständigkeit 88a Abs. 1 SGB VIII örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme: tatsächlicher Aufenthalt vor Beginn der Maßnahme Gesetzesbegründung: Ort des Aufgriffs ; dort wo die Einreise bemerkt wird 88a Abs. 2 SGB VIII örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme: Zuweisungsentscheidung nach 42b Abs. 3 SGB VIII ist maßgeblich. Bei Ausschluss der Verteilung bleibt Jugendamt zuständig 24
88a SGB VIII Die örtliche Zuständigkeit 88a Abs. 3 SGB VIII örtliche Zuständigkeit für Leistungserbringung: Nach Abs. 3 Satz 2 ist auch für die Leistungserbringung die Zuweisungsentscheidung nach 42b Abs. 3 SGB VIII entscheidungserheblich Einmal zuständig, immer zuständig? Nein 25
88a SGB VIII Die örtliche Zuständigkeit 88a Abs. 4 SGB VIII örtliche Zuständigkeit für Vormundschaft und Pflegschaft Im Regelfall nach Absatz 4 Nr. 2: Zuweisungsentscheidung ebenfalls maßgeblich 26
88a SGB VIII Die örtliche Zuständigkeit Altfälle: Übergangsvorschrift fehlt. 88a SGB VIII erfasst daher ab 1.11.2015 alle Fälle, die neu zu entscheiden sind 87, 87c SGB VIII bestimmen weiterhin Zuständigkeit für einen vor dem 1.11.2015 entschiedenen Fall Zudem: Inobhutnahme nach 42a und 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII wird als DauerVA verfügt 27
4 FlüAG UMA, die volljährig werden Volljährige UMA Falls keine Hilfe über 41 SGB VIII gewährt wird, kommt nur Obdachlosenunterbringung nach Polizeirecht in Betracht, s. 4 S. 2 FlüAG Ausnahme erstmalige Asylantragstellung, 47 AsylG: Wegen bereits erfolgter Integration hält RP KA allerdings Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtung nicht für sachgerecht; Unterbringung im Stadt-/Landkreis 28
Weitere Informationen zum Thema S. die ausführliche Kommentierung in LPK-SGB VIII, Kunkel/Kepert/Pattar, 6. Auflage Fortbildungsangebot des Kehler Fortbildungsinstituts http://www.hs-kehl.de/weiterbildung/kehler-institutfuer-fort-und-weiterbildung-kifo/sozialesleistungsverwaltung/soziale-nachhaltigkeitleistungsverwaltung/ 29