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Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG) Wesentliche Änderungen im SGB III 2

Neue Wege in der beruflichen Weiterbildung Weiterbildungsprämie bei abschlussbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen für bestandene Zwischenprüfung 1.000 Euro für bestandene Abschlussprüfung 1.500 Euro Förderung notwendiger Grundkompetenzen Lesen, Schreiben, Rechnen und IT-Kompetenzen vor und während einer berufsabschlussorientierten Weiterbildung 3

Erweiterte Förderung für Beschäftigte und Unternehmen Die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in KMU wird flexibilisiert. Förderung künftig auch für Maßnahmen außerhalb der Arbeitszeit Die Förderung für Maßnahmen bei einem Arbeitgeber werden erweitert Für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen Bis zu zwölf Wochen Arbeitsabläufe im Betrieb kennenlernen Da die meisten Flüchtlinge schwerwiegende Vermittlungshemmnisse aufweisen dürften, kann insbesondere auch diese Gruppe hiervon profitieren 4

Verbesserter Versicherungsschutz für Übergänge Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde der Versicherungsschutz für Pflegepersonen deutlich verbessert. Ab 1. Januar 2017 sind Pflegepersonen aufgrund einer weitreichenden Versicherungspflicht in den Arbeitslosenversicherungsschutz einbezogen. Mit dem AWStG wird der Versicherungsschutz für weitere Übergänge durch Öffnung der freiwilligen Weiterversicherung bei beruflicher Weiterbildung bei Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes gestärkt. 5

9. SGB II-Änderungsgesetz Wesentliche Änderungen im SGB II 6

Aufnahme einer Ausbildung wird erleichtert Glättung der Schnittstelle zwischen Ausbildungsförderung ermöglicht aufstockende Leistungen und damit Förderung der Ausbildungsbereitschaft künftig erhalten Auszubildende aufstockende Leistungen o Ausnahme: internatsmäßig untergebrachte Auszubildende und Studierende an Hochschulen Mietzuschuss für Auszubildende wird abgeschafft vereinfacht auch Teilzeitausbildungen 7

Präventive Maßnahmen Stärkung der Vermittlung in Ausbildung vor Vermittlung in ungelernte Tätigkeiten Nachgehende Betreuung nach Beschäftigungsaufnahme wird erweitert Teilnahme an Integrationskursen und berufsbezogener Deutschsprachförderung als vorrangige Maßnahme 8

Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit Arbeitsgelegenheiten o Förderdauer kann um bis 12 Monate verlängert werden, vorrangig für ältere Personen und Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern o Maßnahmekosten umfassen u.a. auch notwendige sozialpädagogische Betreuung Öffnung der Integrationsprojekte für langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen Einbeziehung von psychisch kranken behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen in die besonderen Unterstützungsmaßnahmen in Integrationsprojekten - Finanzierung durch Reha-Träger 9

Vereinfachungen im passiven Leistungsrecht Entlastung der Jobcenter durch Vereinfachungen bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens Verlängerung des Regelbewilligungszeitraumes von 6 auf 12 Monate Beziehende von ALG mit aufstockendem ALG II werden künftig im SGB III betreut Zahlreiche weitere Vereinfachungen insbesondere im Verfahrensrecht 10

Integration von Geflüchteten Zahlen und rechtlicher Rahmen

Flüchtlingszahlen 2015 Knapp 1,1 Mio. Zugänge von Asylsuchenden im EASY-System registriert. 442.000 Menschen haben einen Erstantrag auf Asyl gestellt, davon waren o 31 Prozent minderjährig, o 25 Prozent 18 bis 24 Jahre alt, o 26 Prozent 25 bis 34 Jahre alt, o 31 Prozent weiblich. Quelle: BAMF

Herkunftsländer 2015 Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive, nach Herkunftsländern: Syrien: 159.000, davon 26 Prozent Frauen Irak: 30.000, davon 30 Prozent Frauen Eritrea: 11.000, davon 24 Prozent Frauen Aus anderen Herkunftsländern ohne Westbalkan: Afghanistan: 31.000, davon 27 Prozent Frauen Pakistan: 8.200, davon 7 Prozent Frauen Quelle: BAMF

Geflüchtete Frauen 2015 136.000 Frauen haben einen Erstantrag auf Asyl gestellt, davon waren 26.700 (20 Prozent) unter 6 Jahre alt, 30.000 (22 Prozent) 6 bis 17 Jahre alt, 21.600 (16 Prozent) 18 bis 24 Jahre, 40.200 (30 Prozent) 25 bis 39 Jahre, 15.400 (11 Prozent) 40 bis 59 Jahre. Quelle: BAMF

Quelle: Bundesagentur für Arbeit Bestand an Personen im Kontext der Fluchtmigration, Rechtskreis SGB II inkl. zkt, Juni 2016 Arbeitsuchende davon: Arbeitslose Insgesamt 224.915 109.180 Eritrea 11.170 3.990 Irak 15.532 7.946 Iran 5.667 2.764 Syrien 143.774 68.735

Deutschland Arbeitsuchende davon: Arbeitslose absolut Anteil an allen Arbeitsuchenden absolut Anteil an allen Arbeitslosen Männer 165.218 9,3 % 76.588 7,5 % Frauen 59.697 3,9 % 35.592 3,9 % 15 bis unter 25 Jahre 54.820 19,9 % 23.860 16,3 % 25 bis unter 35 Jahre 79.594 9,8 % 38.357 8,1 % Kein Hauptschulabschluss 62.273 9,8 % 33.373 8,8 % Abitur/Hochschulreife 47.595 17,1 % 20.688 14,5 %

Hessen Arbeitsuchende davon: Arbeitslose absolut Anteil an allen Arbeitsuchenden absolut Anteil an allen Arbeitslosen Insgesamt 13.975 6,5 % 6.978 5,8 % Männer 9.927 8,7 % 4.723 7,5 % Frauen 4.048 4,0 % 2.255 4,0 % 15 bis unter 25 Jahre 2.987 15,8 % 1.310 12,9 % 25 bis unter 35 Jahre 5.074 9,7 % 2.497 8,4 % Kein Hauptschulabschluss 4.784 9,2 % 2.625 8,7 %

Rechtlicher Rahmen Förderinstrumente SGB II / SGB III Anerkannte Flüchtlinge: SGB II-Leistungen uneingeschränkt nutzbar Gestattete und Geduldete: aktive SGB III-Leistungen o in den ersten drei Monaten nur Anspruch auf Beratung ( 29 ff. SGB III) danach grundsätzlich Zugang zu SGB III-Leistungen o Ausnahme: 131 SGB III Early Intervention für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive o Ausnahme: Ausbildungsförderung differenziert

Rechtlicher Rahmen Arbeitsmarktzugang Anerkannte Flüchtlinge: uneingeschränkter AM-Zugang Asylbewerber und Geduldete: o 1. bis 3. Mon.: Wartefrist (und während Aufenthalt in EAE) o ab 4. Mon.: Beschäftigung mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA o Ausnahme keine Zustimmung BA: wenn Voraussetzungen Blaue Karte EU erfüllt, bei mindestlohnfreien Praktika o Ausnahme keine Vorrangprüfung BA: wenn Voraussetzungen Blaue Karte EU in Engpassberufen erfüllt, Fachkräfte in Engpassberufen, Aufenthalt seit 15 Monaten o ab vier Jahren Aufenthalt: zustimmungsfrei

Rechtlicher Rahmen Ausbildung Anerkannte Flüchtlinge: alle Ausbildungen möglich Asylbewerber: o 1. bis 3. Mon.: schulische Ausbildungen möglich, einschließlich Praktika o ab dem 4. Mon.: alle Ausbildungen möglich Geduldete: alle Ausbildungen möglich (Ausnahme: Beschäftigungsverbot) Änderungen mit dem Integrationsgesetz o Förderleistungen können für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und für Geduldete künftig früher eingesetzt werden o 3+2-Regelung beim Aufenthaltsrecht

Sprachförderung Bestehende Systeme o Integrationskurse o ESF-BAMF-Programm Neu: Berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV)

Integrationskurse Zuständigkeit: BMI / BAMF 2016: 559 Mio. Ziel: Sprache, Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland vermitteln Zielgruppe: grundsätzlich alle rechtmäßig und auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländer; seit Ende 2015 auch Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive

ESF-BAMF-Programm Zuständigkeit: BMAS / BAMF 2016: 113 Mio. Euro ESF-Mittel für bis zu 45.000 Teilnehmende Ziel: Verbesserung der Chancen auf Integration in den ersten Arbeitsmarkt Zielgruppe: Leistungsberechtigte im SGB II oder SGB III; Teilnehmende Integrationsrichtlinie; Menschen in Ausbildung oder Ausbildungsvorbereitung; bei Selbstbeteiligung Beschäftigte Wichtig: Programmlaufzeit endet im Dezember 2017

Berufsbezogene Deutschsprachförderung I Neu seit Juli 2016 (Deutschsprachförderung-Verordnung, DeuFöV) Zuständigkeit: BMAS / BAMF Ziel: Verbesserung der Chancen auf Integration in den ersten Arbeitsmarkt Sukzessive Ablösung des ESF-BAMF-Programms bis Ende 2017 2016: 179 Mio. Euro Bundesmittel für bis zu 50.000 Plätze Modulsystem Kombination mit Maßnahmen nach SGB II und SGB III möglich

Berufsbezogene Deutschsprachförderung II Zielgruppe: Personen mit Migrationshintergrund, Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive, u.u. Geduldete Teilnahmevoraussetzung: bei Arbeitsagentur oder Jobcenter gemeldet, im Anerkennungsverfahren oder Auszubildende BAMF, Agenturen für Arbeit oder Jobcenter erteilen Teilnahmeberechtigung Personen, die aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme verpflichtet sind, und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive werden vorrangig bei der Vergabe der Kursplätze berücksichtigt subsidiäre Kinderbetreuung durch Kursträger bei Bedarf möglich

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!