Mandanten-Informationsbrief

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Transkript:

Mandanten-Informationsbrief September 2011 Inhalt Steuertermine IHK Mitgliedschaft Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung September und Oktober 2011 S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 12.9.2011 10.10.2011 Umsatzsteuer 12.9.2011 10.10.2011 Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 12.9.2011 Entfällt Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 12.9.2011 Entfällt Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung Scheck 15.9.2011 13.10.2011 8.9.2011 6.10.2011 Sozialversicherung 28.9.2011 27.10.2011 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Kontakt Steuerbüro Matheis Sudetenring 8 89423 Gundelfingen Telefon: (090 73) 91 090 Telefax: (090 73) 91 092 E-Mail: mail@stb-matheis.de Web: www.stb-matheis.de

Spezial Infobrief IHK Mitgliedschaft 1. IHK-Mitgliedschaft Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten ( 2 Abs. 1 IHK-Gesetz). Das Gesetz knüpft mit den Worten "zur Gewerbesteuer veranlagt" nicht an die kommunale Gewerbesteuerveranlagung an, sondern an die objektive Gewerbesteuerpflicht. Ob das betreffende Unternehmen tatsächlich zur Zahlung von Gewerbesteuer herangezogen wird, ist unerheblich. Maßgeblich für die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK ist die Einstufung der Finanzämter zur Gewerbesteuerpflicht. Eine Überprüfung der Finanzamtsfestsetzungen steht der IHK nicht zu. Zur Begründung der Pflichtmitgliedschaft muss der Gewerbetreibende eine Betriebsstätte im Kammerbezirk der IHK unterhalten. Hierbei ist der, dem Steuerrecht entnommene Begriff der Betriebsstätte aus 12 AO maßgebend. Jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, ist eine Betriebsstätte im Sinne von 12 AO. Eine Betriebsstätte kann daher jeder körperliche Gegenstand sein, welcher der Tätigkeit eines Unternehmens dient und einen räumlichen Bezug zum Kammerbezirk hat. Hierunter fallen Taxi- oder Marktstände, Automaten, die vertragliche Mitbenutzung fremder Büro- oder Gewerberäume sowie die Ausübung eines Gewerbes innerhalb eines anderen Gewerbebetriebs. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Kammerzugehörigkeit und somit die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK gegeben. Die Pflichtmitgliedschaft wurde mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt und verstößt weder gegen das Grundgesetz, die Landesverfassung noch gegen EU-Recht. 2. IHK-Beitragspflicht Die Beitragspflicht bestimmt sich nach 3 IHKG in Verbindung mit der Beitragsordnung der Industrie und Handelskammer Darmstadt (im folgenden BeitrO). Gemäß 3 Abs. 1 BeitrO entsteht die Beitragspflicht mit der Kammerzugehörigkeit. Der Beitrag berücksichtigt die Leistungsfähigkeit jedes Unternehmens. Die Höhe der Beiträge wird in der Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt geregelt. Diese beschließt die Vollversammlung jährlich neu und ist unter www.darmstadt.ihk24.de abrufbar. Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben ( 1 Abs. 2 BeitrO).

Der Grundbeitrag ist nach der Höhe des Gewerbeertrags / Gewinn aus Gewerbebetrieb gestaffelt. Er ist jährlich nur einmal zu zahlen, auch wenn das Unternehmen in dem Kammerbezirk mehrere Betriebsstätten unterhält. Bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, wird stets der Grundbeitrag von mindestens 204,00 erhoben, unabhängig davon, ob das Unternehmen ruht, liquidiert wird, das Gewerbe abgemeldet hat oder einen Gewerbeertrag bzw. Zerlegungsanteil von 0,00 hat. Für Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, besteht die Möglichkeit, sich von den Beitragszahlungen auf Antrag freistellen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 im Jahr nicht übersteigt (siehe auch Punkt 3.2 und Antrag auf Beitragsbefreiung für Kleinstgewerbetreibende). Die Umlage ist von allen Unternehmen einheitlich zu entrichten. Basis ist der Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb. Der Hebesatz beträgt zurzeit 0,10 %. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird die Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Umlage um einen Freibetrag von 15.340,00 gekürzt. Gemäß 3 Abs. 3 Satz 4 IHK-Gesetz müssen Existenzgründer in den ersten beiden Jahren keinen Beitrag bezahlen. In den folgenden zwei Jahren muss ein Grundbeitrag, aber keine Umlage bezahlt werden. Beides gilt nur, wenn der Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 nicht übersteigt und wenn die Person nicht in das Handelsregister eingetragen ist. Voraussetzungen dafür sind im Punkt 3.1 näher dargestellt. 2.1 Festsetzung der Beitragshöhe Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres ( 3 Abs. 1 u. 2 Beitragsordnung). Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe. Er kann nach Beitragsordnung der IHK nicht geteilt werden. Deshalb müssen Sie ihn auch dann voll bezahlen, wenn Sie nicht während des ganzen Jahres beitragspflichtig sind. In der Regel bekommen Sie einmal im Jahr einen Beitragsbescheid. Der darin geforderte Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu überweisen. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung wird das Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt das Mitglied. 2.2 Wovon hängt die Höhe des Beitrags ab? Nicht alle Unternehmen zahlen gleich viel. Die Höhe des Beitrags hängt von dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ab. Zur Berechnung werden der IHK die Gewerbeerträge (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) vom Finanzamt übermittelt. Diese Festsetzungen sind für IHK verbindlich. IHK darf die übermittelten Daten nicht korrigieren. 2.3 Vorläufige Beitragsveranlagung Da Ihr tatsächliches Betriebsergebnis des aktuellen Jahres noch nicht feststeht, sieht die Beitragsordnung ( 15 Abs. 3) vor, dass eine vorläufige Veranlagung für das laufende Jahr

anhand des letzten bekannten Ertrages oder Gewinns oder aufgrund einer Schätzung in Anwendung des 162 AO vorgenommen werden kann. Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, kann auf Wunsch die Bemessungsgrundlage angepasst werden. Eine Korrektur ist z.b. sinnvoll, wenn Ihre Einkünfte sich gegenüber den Vorjahren absehbar verringern werden. 2.4 Endgültige Beitragsveranlagung (Abrechnung) Wird der IHK der Gewerbeertrag (Gewinn aus Gewerbebetrieb) des Jahres vom Finanzamt übermittelt, erhalten Sie einen endgültigen Beitragsbescheid (Abrechnung). Erlässt das Finanzamt - z. B. durch eine Betriebsprüfung - einen geänderten Steuerbescheid, werden dadurch auch die Beiträge angepasst. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. 3. Information zur möglichen Beitragbefreiung von Existenzgründern und Kleinstgewerbetreibenden 3.1 Existenzgründer Natürliche Personen können in vielen Fällen in den ersten zwei Gründungsjahren von der Beitragspflicht zur IHK ganz befreit und in den darauf folgenden zwei Jahren teilweise befreit werden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Sie haben nach dem 31.12.2003 das Gewerbe angemeldet. 2. Sie sind nicht im Handelsregister eingetragen und dazu auch nicht verpflichtet. 3. Der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb übersteigt 25.000 nicht. 4. Sie haben in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt. 5. Sie waren in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung nicht an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt. Sie werden dann freigestellt vom IHK-Grundbeitrag und der IHK-Umlage für das Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr, von der IHK-Umlage für das dritte und vierte Jahr. Existenzgründer werden von der IHK normalerweise erst ab dem 3. Jahr zum Grundbeitrag und ab dem 5. Jahr auch zur Umlage veranlagt. Falls jedoch eine der oben genannten Voraussetzungen nicht zutrifft, sind Sie verpflichtet, dies der IHK schriftlich mitzuteilen. IHK kann auch rückwirkend veranlagen, wenn eine spätere Überprüfung oder neue Zahlen des Finanzamtes dazu Anlass geben.

3.2 Kleinstgewerbetreibende Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Nichtkaufleute), werden vom IHK-Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 im Jahr nicht übersteigt. Wird diese Freistellungsgrenze für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich unterschritten, kann von der vorläufigen Veranlagung abgesehen werden. Dafür ist eine Mitteilung Ihrerseits erforderlich. Die Mitteilung kann z.b. mittels des folgenden Antrags auf Beitragsbefreiung für Kleinstgewerbetreibende erfolgen.