Einkommensgrenzen beim Kindergeld



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Transkript:

Einkommensgrenzen beim Kindergeld Verdienen volljährige Auszubildende oder Studenten nur einen Euro zuviel, streicht der Staat das staatliche Kindergeld komplett. Um diese Folge zu vermeiden, lohnt es sich, jede Möglichkeit auszuschöpfen, die Einkünfte und Bezüge unter den geltenden Freibetrag zu drücken. Es kann sich somit im Einzelfall auszahlen, Pauschalabzüge, Fahrtkosten und Ausbildungskosten ganz genau zu erfassen. Dr. Beate Wernitznig/ Harro Graf von Luxburg I. Höhe der Einkommensgrenze Bei volljährigen Kindern erhalten die Eltern nur dann das staatliche Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge dieser Kinder bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen ( 32 Abs.4 EStG) 1. Die eigenen Einkünfte und Bezüge von Kindern über 18 Jahre dürfen die folgenden Grenzen im Jahr nicht übersteigen: 1999: DM 13.020,-- 2000: DM 13.500,-- 2001: DM 14.040,-- 2002: 7.188,-- 2003: 7.428,-- 2005: 7.680,-- Eine Steuerung des Einkommens durch Verzicht auf Einkommen oder Bezüge ist nicht möglich. Kann das Kind nicht während des gesamten Jahres, sondern nur zeitweise berücksichtigt werden (z.b. wegen der Beendigung der Ausbildung oder Erreichen der Altersgrenze), so wird für jeden Monat 1/12 der Jahreseinkommensgrenze angesetzt. Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Einkommensgrenzen bei behinderten Kindern. Es muss hier der gesamte Lebensbedarf des Kindes als Einkommensgrenze zuzüglich behinderungsbedingter Mehrbedarf ermittelt werden 2. II. Eigene Einkünfte des Kindes 1 Vgl. hierzu auch Kaiser-Plessow: Kindergeldschädliches Kindeseinkommen, FÜR 2002, S. 428 ff 2 BFH-Urteile vom 15.10.1999, BStBl. 2000 II S. 72; Schmidt, Kommentar zum EStG, 21. Auflage 2002, 32 Rdnr. 49ff

Unter dem Begriff Einkünfte ist nicht das zu versteuernde Einkommen bzw. das verfügbare Einkommen des Kindes zu verstehen, sondern es handelt sich um die Einkünfte aus den sieben verschiedenen Einkunftsarten im Sinne von 2 Abs. 1 EStG 3. Dies sind die jeweiligen Bruttoeinnahmen aus einer Einkunftsart nach Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben und einkunftsbezogenen Freibeträgen. Nicht abzugsfähig sind die Sozialversicherungsbeiträge, gezahlte Steuern, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Zur Frage, ob sich Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht einkommensmindernd auswirken, ist ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1781/2000) anhängig. Es ist somit in den Fällen, bei denen das Einkommen des Kindes nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge unter der relevanten Einkommensgrenze bliebe, Einspruch gegen den ablehnenden Kindergeldbescheid einzulegen und unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Der Einkommensbegriff des EStG umfasst sowohl positive als auch negative Einkünfte, die saldiert werden dürfen. Darüber hinaus sind negative Einkünfte auch mit positiven Bezügen zu verrechnen 4. Zu den eigenen Einkünften des Kindes zählen: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Bruttolohn abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von DM 2.000,--/ 1.044 bzw. höherer nachgewiesener Werbungskosten. Vom Träger gewährte Sachbezüge und Taschengeld während eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. ökologischen Jahres oder der Teilnahme am Aktionsprogramm Jugend der EU abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.044,-- Gewinneinkünfte: Einkünfte sind hier der Gewinn bzw. Verlust, der sich nach Abzug der Betriebsausgaben ergibt Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinseinnahmen abzüglich Werbungskosten- Pauschbetrag von 51,-- und des Sparerfreibetrages (DM 3.000,--/ 1.550,-- für Alleinstehende) Beachte: Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wurde 2001 zur Ermittlung des steuerfreien Anteils das Halbeinkunftsverfahren eingeführt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten Sonstige Einkünfte im Sinne des 22 EStG: Hier sind meist Renten 5 (z.b. Halbwaisenrente) des Kindes relevant. Einkunft ist der steuerpflichtige Ertragsanteil der Renten vermindert und den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,-- Soweit Einkünfte des Kindes für besondere Ausbildungszwecke verwendet werden, dürfen sie um den entsprechenden Betrag gekürzt werden ( 32 Abs. 4 S. 3 EStG). Hierbei handelt es sich in der Regel für ein Auslandsstudium aufgewendete Studiengebühren, Reisekosten und Beiträge zur Auslandskrankenversicherung 6. 3 BFH-Urteil vom 21.07.2000, BStBl 2000 II S. 566, Schmidt 32 Rdnr. 28 4 BFH-Urteil vom 20.07.2000, DStR 2000, S. 1951; BStBl. 2001 II S. 107 5 Zur Waisenrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung vgl. BFH NJW 2001 S. 1304 6 vgl. Schmidt 32 a Rdnr. 30

III. Eigene Bezüge des Kindes Zu den Bezügen zählen alle Einnahmen, die nicht bei der steuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, aber dennoch zur Bestreitung des Unterhalt oder der Berufsausbildung des Kindes bestimmt oder geeignet sind 7. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Bezüge sind insbesondere: Ausbildungsbeihilfen: BAföG, Beihilfen und Stipendien von Privatpersonen oder von Stiftungen, Berufsausbildungshilfen, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld usw. nach SGB III Pauschal versteuerter Arbeitslohn nach 40 a EStG Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach 3b EStG Die Teile von Leibrenten, die den Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG übersteigen Renten nach 3 Nr. 1 Buchst. a EStG, Bezüge nach 3 Nr. 3,6,9,10,27,39,58 EStG und nach 3b EStG, Bezüge nach 3 Nr. 44 EStG, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, sowie Bezüge nach 3 Nr. 5 und 11 EStG mit Ausnahme der Heilfürsorge und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder Die nach 3 Nr. 40 EStG steuerfrei bleibenden Beträge abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen im Sinne des 3 c Abs. 2 EStG Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kapitalanteil einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und in diesen enthaltene Betragsanteile zur Krankenund Pflegeversicherung 8 Steuerfreie Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Impfschadenrenten nach 60 des Infektionsschutzgesetz, soweit die Zahlungen nicht zur Abdeckung des durch den Körperschaden verursachten Mehrbedarfs dienen Verdienstausfallentschädigungen nach 13 Abs. 1 USG Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach Maßgabe des BSHG oder des SGB VIII, wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist 9. Die genannten Leistungen sind jedoch dann nicht als Bezug anzurechnen, wenn das Kindergeld nach 74 Abs. 1 S. 4 EStG an den entsprechenden Sozialleistungsträger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsanspruch nach 74 Abs. 3 EStG geltend macht oder das Kindergeld auf seine Leistungen anrechnet 10. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) und Taschengeld im Rahmen eines Aupair-Verhältnisses im Ausland Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmögliche Abschreibung nach 7 EStG übersteigen Das Entlassungsgeld von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden 11. Es wird in voller Höhe als Bezug dem auf die Entlassung folgenden Monat zugerechnet 12. Die ausbezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5.Vermögensbildungsgesetz und ausgezahlte Wohnbauprämie nach dem WoPG 7 BStBl. 2000 I S. 675; R 180e, H 180e EstR 2001; Schmidt 33a Rdnr. 33 ff 8 BFH-Urteil vom 14.11.2000, BStBl. 2001 II S. 489 9 BFH-Urteil vom 14.06.1996, BStBl 1997 II S. 173 und vom 02.08.1974, BStBl. 1975 II S. 139 10 BMF vom 09.03.1998, BStBl. I S. 347 11 BFH vom 26.04.1991, BStBl. II S. 716 12 FG Brandenburg vom 31.05.2000, EFG 2000 S. 876; Revision beim BFH Az: VI R 146/00

Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit nicht als sonstige Einkünfte im Sinne des 22 Nr. 1a EStG erfasst Ab 2002 hat der Gesetzgeber in 32 Abs. 4, S. 4 EStG geregelt, dass steuerfreie Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen ( 14, 16 IV, 17 III, 18 III EStG), Sonderabschreibungen sowie solche, die dem Versorgungsfreibetrag ( 19 II EStG) und Sparerfreibetrag( 20IV EStG) zugrunde liegen, den Bezügen im Sinne von 32 Abs. 4 S. 2 hinzuzurechnen sind. Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Bezügen stehen, können in nachgewiesener Höhe abgezogen werden. Auf jeden Fall kann jedoch eine Kostenpauschale von 180,-- abgezogen werden 13. Nicht anrechenbare eigene Bezüge 14 : Nicht anzurechnen sind Bezüge, die der unterhaltenen Person zweckgebunden wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Bedarfs zufließen 15. Die nach 3 Nr. 12, 13, 16 und 26 EStG steuerfreien Einnahmen Die nach 3 Nr. 30, 31, 32 und 34 EStG steuerfrei ersetzten Werbungskosten und der nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuerte Werbungskostenersatz Unterhaltsleistungen der Eltern und freiwillige Leistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann 16. Erziehungsgeld nach dem BErzGG 17 oder landesrechtlichen Vorschriften Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung, soweit es auf das Erziehungsgeld angerechnet worden ist Die im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Beträge für Krankenhilfe 37 BSHG 18 Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um den Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist, sowie die Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Altenhilfe nach 75 Abs. 2 Nr. 3 BSHG Leistungen, die dem Träger einer Bildungsmaßnahme nach dem SGB III oder entsprechenden anderen Sozialleistungsvorschriften unmittelbar als Kostenerstattung für die Ausbildungsleistung zufließen 19. Leistungen, die wegen individuellen Sonderbedarfs gewährt werden und deshalb nicht zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind 20. Leistungen nach 3 Nr. 69 EStG und dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen 21. Renten nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder (Conterganschäden) Die nach 19 Abs. 2, 20 Abs. 4 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte 22 Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach 9a Abs. 1 EStG 13 R 190 Abs. 5 EstR 2001 14 H 180e EstR 2001; BStBl 2000 I S. 676 15 BFH-Urteil vom 22.07.1988, BStBl II S. 830 und S. 939 16 BFH-Urteil vom 21,07,1961, BStBl III S. 437 17 BFH-Urteil vom 24.11.1994, BStBl 1995 II S. 527 18 BFH-Urteil vom 22.07.1988, BStBl II S. 830 19 BMF vom 09.03.1998, BStBl. I S. 347 20 vgl. in Einzelnen: BMF vom 09.03.1998, BStBl. I S. 347 21 BMF vom 27.12.1994, BStBl I S. 886 22 BFH-Urteil vom 26.09.2000, BStBl II S. 684

IV. Anteiliger Berücksichtigungszeitraum Umfasst der Berücksichtigungszeitraum nicht das ganze Jahr, da z.b. das Kind die Altersgrenze erreicht oder die Ausbildung beendet, so wird für jeden Monat ein Zwölftel der Jahreseinkommensgrenze angesetzt. Bei der Prüfung der Einkommensgrenze und der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes werden aber keine Monate berücksichtigt, in denen das Kind nur teilweise die Grundvoraussetzungen für das Kindergeld erfüllt 23. Bsp: K, 22 Jahre, beendet Mitte Juni ihre Ausbildung und nimmt sofort eine Erwerbstätigkeit auf. Der zu überprüfende Kindergeldanspruch umfasst somit die Monate Januar bis Juni, da die Grundvoraussetzungen zumindest für einen Tag erfüllt waren. Für die Ermittlung der Einkommensgrenze und der Höhe der Einkünfte und Bezüge werden aber nur die Monate Januar bis einschließlich Mai herangezogen, denn nur in diesen Monaten erfüllt K die Grundvoraussetzungen an allen Tagen. Die Einkünfte und Bezüge werden nach folgenden Aufteilungsgrundsätzen 24 zugerechnet: Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sonstige Einkünfte gemäß 22 EStG sowie Bezüge werden dem Monat zugerechnet, in dem sie erzielt bzw. ausgezahlt wurden. Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung werden gleichmäßig auf das Jahr mit 1/12 pro Monat verteilt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Kapitaleinkünften und bei sonstigen Einkünften sowie die Kostenpauschale bei Bezügen werden mit 1/12 berücksichtigt. Nachgewiesene Werbungskosten, die höher als der Pauschbetrag sind, werden nach dem Verhältnis der Bruttoeinnahmen innerhalb und außerhalb des Berücksichtigungszeitraums aufgeteilt. Sonderzuwendungen (z.b. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), die in Monaten zufließen, in denen an allen Tagen die Voraussetzungen des 32 Abs. 4 S. 1 Nr.1 oder 2 EStG vorliegen, sind dem Berücksichtigungszeitraum zuzuordnen, soweit die diesem auch wirtschaftlich zuzurechnen sind 25 ; fließen sie dagegen innerhalb eines Monats zu, in dem das Kind nicht an allen Tagen zu berücksichtigen ist (z.b. beim Wechsel von der Berufsausbildung in die Berufsausübung), sind sie nicht in die Einkünfte und Bezüge einzubeziehen 26. Beispiel 1: Ein zu Beginn des VZ volljähriges Kind wechselt im Juli von der Berufsausbildung in die Berufsausübung. Es erhält im Juni Urlaubsgeld und im Dezember Weihnachtsgeld. Das Urlaubsgeld ist in voller Höhe dem Ausbildungszeitraum zuzuordnen; das Weihnachtsgeld bleibt in voller Höhe unberücksichtigt. Abwandlung: Wird das Urlaubsgeld im Juli gezahlt, so bleibt es in voller Höhe unberücksichtigt. Beispiel 2: Ein Kind befindet sich während des gesamten VZ in Berufsausbildung und vollendet im Juni das 18. Lebensjahr. Es erhält Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Die Sonderzuwendungen sind zu 6/12 zu berücksichtigen. Befindet sich das Kind für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zwischen Ausbildung und Wehrdienst/Zivildienst oder zwischen Ausbildung und freiwilligem sozialem Jahr, besteht für diese Zeit ein Anspruch auf 23 BFH-Urteil vom 01.03.2000, BStBl. 2000 II S. 462 24 vgl. BStBl. 2000 I S. 683 25 BFH-Urteil vom 01.03.2000, BStBl. II S. 459 und vom 12.04.2000, BStBl. II S. 464 26 BFH-Urteil vom 01.03.2000, BStBl. II 461 und 462

Kindergeld 27. Die Einkünfte/ Bezüge des Kindes der Übergangszeit sind jedoch zu berücksichtigen. Da es dadurch zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze kommen kann, ist in Grenzfällen das Einkommen genau zu überprüfen. Gemäß Dienstanweisung der Finanzämter muss der nächste Ausbildungsabschnitt im Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats beginnen, in dem sich das Kind nicht in Ausbildung befunden hat. Endet ein Ausbildungsabschnitt zum Beispiel im Laufe des Juli, muss der nächste im Dezember beginnen 28. Das FG Hessen 29 rechnet jedoch tageweise. Bei hohen Einkünften in der Zwangspause ist die tageweise Berechnung vorteilhaft, weil wenigstens das Kindergeld für die übrigen Monate erhalten bleibt. Bsp.: Sohn S absolvierte vom 06.01. bis 05.04.1997 ein Praktikum und begann am 01.09.1997 seine Lehre. In der Zwischenzeit erzielte er hohe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kindergeldkasse rechnete mit vollen Monaten und verweigerte wegen Überschreitens der Einkommensgrenze das Kindergeld. Der Berücksichtigungszeitraum umfasse das gesamte Jahr, weil S sich von Januar bis April sowie von September bis Dezember in Berufsausbildung und von Mai bis August in einer Vier-Monats-Lücke befunden habe. Das FG rechnete tageweise und kam zu dem Ergebnis, dass eine Lücke von mehr als vier Monaten vorliege, sodass die Monate Mai bis August nicht zu berücksichtigen seien. V. Möglichkeiten zur Reduzierung des Einkommens des Kindes Der Bundesfinanzgerichtshof 30 hat entschieden, dass beim Einkommen des Kindes nicht der normale Einkommensbegriff gemeint ist. Er hat weitere Abzüge zugelassen. Die Bezüge des Kindes sind um besondere Ausbildungskosten/ Ausbildungsmehrbedarf zu kürzen. Dies sind Aufwendungen, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Damit lässt sich das Einkommen häufig unter die kritische Einkommensgrenze drücken. Nicht abzugfähig sind Aufwendungen für auswärtige Unterbringung und die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung 31. Besondere Ausbildungskosten sind insbesondere Aufwendungen für 32 : Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/ Ausbildungsort Nach 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG kann eine Entfernungspauschale von 0,36 für die ersten 10 km und 0,40 für jeden weiteren Kilometer (einfache Wegstrecke) abgezogen werden. Fahrtkosten zur Berufsschule können mit folgenden Beträgen angesetzt werden: bei einem Kraftwagen 0,30 je km, bei Motorrad oder Motorroller 0,13 e je km, 0,08 je km bei einem Moped oder Mofa und 0,05 bei Benutzung des Fahrrads. Wege zwischen Ausbildungsort und der Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, z.b. Familienheimfahrten in den ersten 2 Jahren Entfernungskilometer x 0,40 Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden Arbeitsmittel und Studiengebühren Auslandsstudium 27 vgl. Schmidt 32 Rdnr. 42 28 DA-FamEStG 63.3.3 29 Hessisches FG vom 28.04.1999, EFG 1999, S. 781 30 BFH, DStR 2001, 206; NJW 2001 S. 1301ff 31 BFH-Urteil vom 14.11.2000, BStBl. 2001 II S. 489; NJW 2001 S. 1304 32 vgl. H 180e EstR 2001; BFH-Urteil vom 14.11.2000, BStBl. 2001 II S. 489ff

Sonstige abzugsfähige Werbungskosten: Klassenfahrt eines Berufsschülers für eine im Rahmen der Ausbildung verbindliche Klassenfahrt können als Werbungskosten abgezogen werden 33 Fortbildungskosten 34 Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Handwerksgesellen für die Meisterprüfung sind Fortbildungskosten 35 Reisekosten für Dienstreisen 36 Reisekosten für Vorstellungsgespräche Verpflegungsmehraufwendungen 37 Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24,--, Abwesenheit weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden 12,-- und weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden 6,--. Übernachtungskosten bei Dienstreisen 38 Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel 39 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung 40 Arbeitsmittel 41 Es ist also zunächst festzustellen, welche finanziellen Mittel (Einkünfte und Bezüge) das Kind hat, von denen die Lebensführung oder die Berufsausbildung bestritten werden kann. Sodann sind besondere Ausbildungskosten zu ermitteln und von der Summe der Einkünfte und Bezüge abzuziehen, soweit sie nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach 32 Abs. 4 S. 2 EStG abgezogen worden sind. 33 BFH-Urteil vom 07.02.1992, BStBl. II S. 531 34 vgl. H 34 LStR 2002 35 BFH-Urteil vom 15.12.1989, BStBl. 1990 II S. 692 36 vgl. R 37 LStR 2002 37 vgl. R 39 LStR 2002 38 vgl. R 40 LStR 2002 39 vgl. R 41 LStR 2002 40 vgl. R 43 LStR 2002 41 vgl. R 44 LStR 2002