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Transkript:

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9102 21. Wahlperiode 23.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 15.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Staatsvertrag mit den Muslimen Artikel 7 Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen Im November 2012 hat der Senat einen Staatsvertrag mit den islamischen Religionsgemeinschaften Hamburgs geschlossen. Aufgrund schwerwiegender Verfehlungen einiger Vertragspartner ist das Traktat seither immer wieder in die Kritik geraten, mit der Folge, dass mittlerweile von verschiedenen Seiten Stimmen nach einer Aufkündigung laut wurden. Aus diesem Grund verlangen zahlreiche Bürger der Stadt nach Klarheit. Da der Vertragstext an vielen Stellen nicht präzise formuliert ist, sondern stets einen gewissen Interpretationsspielraum lässt, wird der Senat dazu aufgefordert, im Folgenden Präzisierungen vorzunehmen. In Artikel 7 des Staatsvertrages heißt es: (1) In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg den islamischen Religionsgemeinschaften das Recht zur religiösen Betreuung. Sie sind zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen, insbesondere zu den islamischen Festtagen, berechtigt. Soweit sich Einrichtungen nicht in staatlicher Trägerschaft befinden, wird die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Gewährleistung der religiösen Betreuung hinwirken. (2) Der Zutritt zu einer Justiz- oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person der Betreuerin oder des Betreuers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres soll durch Vereinbarung mit den öffentlichen, freien oder privaten Trägern der Einrichtungen unter Berücksichtigung des Absatzes 1 geregelt werden. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird darauf hinwirken, dass in den öffentlichen Einrichtungen eine Ernährung angeboten wird, die religiöse Speisevorschriften im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten einhält. Protokollerklärung zu Artikel 7 Zu Absatz 1 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gewährleistung des Zugangs der islamischen Religionsgemeinschaften zu öffentlichen Einrichtungen sich nur auf solche Personen bezieht, die die Gemeinschaften vorab benennen. Die für die religiöse Betreuung erforderlichen Räumlichkeiten werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten kostenfrei zur Verfügung gestellt. Den zur religiösen Betreuung eingesetzten Personen soll die Mög-

Drucksache 21/9102 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode lichkeit gegeben werden, bei der Beschaffung religiöser Literatur beratend mitzuwirken. Zu Absatz 3 Zu der den islamischen Speisevorschriften entsprechenden Ernährung gehört die Möglichkeit, während des Ramadan ein nächtliches Essen zu sich zu nehmen. Für die Gefangenen des geschlossenen Vollzugs muss dies im jeweiligen Haftraum stattfinden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Fragesteller unterstellt mit der Vorbemerkung neben einer behaupteten Unklarheit der Verträge mit den islamischen Religionsgemeinschaften auch schwerwiegende Verfehlungen einzelner Vertragspartner, ohne diese aber zu belegen. Auch die behauptete Unklarheit des Bedeutungsgehalts einzelner Vertragsbestimmungen besteht tatsächlich nach Auffassung des Senats nicht. Entsprechend der Tradition der bereits mit anderen Konfessionen geschlossenen religionsverfassungsrechtlichen Verträge sind auch die Verträge mit DITIB, SCHURA und VIKZ sowie der Alevitischen Gemeinde in ihren Inhalten eher zurückhaltend ausgestaltet und bestätigen und bekräftigen im Wesentlichen bereits bestehende Rechte und Pflichten. Sie unterscheiden sich von den Verträgen mit den körperschaftlich organisierten Religionsgesellschaften aber aufgrund der Tatsache, dass bei diesen der Aspekt der Rechtstreue bereits die Grundlage für die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bildete. Einzelne Gesichtspunkte der gemeinsam anerkannten Wertegrundlagen sind ausdrücklich geregelt worden, um ihrer zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung erkannten Virulenz im politischen und gesellschaftlichen Diskurs Rechnung zu tragen. Der Senat hat mit der Vorlage der Verträge zur Zustimmung durch die Bürgerschaft umfassend die Ausgangslage und die Bedeutung auch der Einzelregelungen dargelegt und begründet, siehe Drs. 20/5830. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Einrichtungen wie folgt: 1. Was versteht der Senat unter religiöser Betreuung? Darunter ist die Seelsorge durch Geistliche zu verstehen. 2. Wie sieht eine religiöse Betreuung im Einzelnen aus? Bitte erklären für: a) Krankenhäuser; b) Heime; c) Andere öffentliche Einrichtungen, die nicht explizit im Vertragstext genannt werden; d) Justizvollzugsanstalten; e) Polizeiausbildungsstätten. 3. In wie vielen öffentlichen Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 sowie Polizeiausbildungsstätten bieten die islamischen Glaubensgemeinschaften gegenwärtig religiöse Betreuung an? Siehe Anlage. 4. Wie oft ist es dabei zu Gottesdiensten gekommen? Dies wird nicht erfasst. 5. Ist den islamischen Religionsgemeinschaften bisher schon einmal der Zutritt zu einer Justiz- oder Polizeieinrichtung versagt worden? Falls ja, wann und aus welchem Grunde? Nein. 2

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/9102 6. Was versteht der Senat in Hinblick auf die islamischen Religionsgemeinschaften unter religiösen Speisevorschriften? Der Senat versteht darunter religiöse Vorstellungen, die sich auf die Ernährung beziehen. 7. In wie vielen öffentlichen Einrichtungen wird gegenwärtig Essen angeboten, das diesen Speisevorschriften entspricht? Bitte jeweils die einzelnen Standorte nennen und angeben, seit wann dort eine islamkonforme Küche zur Verfügung steht. 8. Wie viele Personen haben die islamischen Religionsgemeinschaften bislang benannt, um ihre Interessen in öffentlichen Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 zu vertreten? Bitte die einzelnen Namen nennen und angeben, zu welcher Religionsgemeinschaft diese gehören. 9. In wie vielen öffentlichen Einrichtungen werden gegenwärtig Räumlichkeiten zu Zwecken der religiösen Betreuung zur Verfügung gestellt? 10. Wie hoch belaufen sich die Kosten hierfür? 11. In wie vielen Fällen ist bereits religiöse Literatur zu Zwecken der religiösen Betreuung angeschafft worden? 12. Wie hoch belaufen sich die Kosten hierfür? 13. In welchen Sprachen wird die Literatur angeboten? In der für die Bearbeitung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit konnten keine vollständigen Daten erhoben werden, da zum einen nicht alle Einrichtungen Angaben übermittelt haben und zum anderen teilweise keine vollständigen Angaben auf alle Fragen übermittelt wurden. Dazu, ob die angebotenen besonderen Nahrungsmittel den religiösen Speisevorschriften vollständig entsprechen, liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Anlage. 3

Drucksache 21/9102 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Anlage zu den Fragen 2 und 3 sowie 7 bis 13 Einrichtungskategorie Ausgestaltung der religiösen Betreuung (Frage 2) Anbietende Einrichtung (Frage 3) Krankenhäuser Die Möglichkeiten zur religiösen Betreuung in Krankenhäusern sind in 6 Abs. 4 des Hamburgischen Krankenhausgesetz geregelt: (4) Darüber hinaus ist den Religionsgesellschaften Gelegenheit zu geben, eine seelsorgerische Betreuung der Patientinnen und Patienten auf deren Wunsch hin auszuüben. In den Hamburger Plankrankenhäusern besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Ausübung der Seelsorge für alle Religionen. Verköstigung (Frage 7) Im Altonaer Kinderkrankenhaus wird im Rahmen der Speisenversorgung seit vielen Jahren schweinefleischfreie Kost angeboten. Im Bundeswehrkrankenhaus Hamburg, im BG Klinikum Hamburg und im UKE besteht vor dem Hintergrund der Auswahlmöglichkeit bei den Mahlzeiten die Möglichkeit, auch eine schweinefleischfreie Kost zu wählen. Am UKE werden Diätessen generell ohne Verwendung von Schweinefleisch zubereitet. Zudem wird auf Wunsch als Wahlleistung eine Arabische Kost angeboten, deren Speisen nach traditionell arabischen Rezepturen zubereitet werden. Die Asklepios Kliniken in Hamburg bieten täglich verschiedene Menüs. Neben Schon- und Diätkost werden dabei kulturelle Benannte Personen (Frage 8) Eine Registrierung von Patientenbesuchen auch durch Geistliche findet nicht statt. Räumlichkeiten (Fragen 9 und 10) Dies wird nicht erfasst. Literatur (Fragen 11 bis 13) Am UKE wurde keine entsprechende Literatur beschafft. Im Übrigen liegen dem Senat hierzu keine Erkenntnisse vor. 4

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/9102 Heime In Hamburg gibt es keine Pflegeheime in staatlicher Trägerschaft. Im Sinne der im Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vorgesehenen Bewohnerorientierung sind die Betreiber aller Pflegeheime aufgefordert, religiöse Bedürfnisse zu beachten und die Ausübung religiöser Praktiken zu unterstützen. In welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird, ist dem Senat nicht bekannt. andere öffentl. Einrichtungen Justizvollzugsanstalten Es finden islamische Unterrichtsstunden, religiöse Gespräche und Gebete in Gruppen- und in Einzelkontakten unter Anleitung eines Religionslehrers (in der Regel ein Imam) Speisegewohnheiten berücksichtigt. Seit wann diese Verköstigungsformen angeboten werden, war in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht recherchierbar. Entfällt. Entfällt. Entfällt. Entfällt. Artikel 7 des Vertrages bezieht sich nur auf Einrichtungen, deren Insassen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der selbstbestimmten Religionsausübung gehindert sind. Insofern wird auf die Hinweise zu den Einrichtungskategorien verwiesen. Mit Ausnahme der Justizvollzugsanstalt (JVA) Glasmoor wird in allen Hamburger Justizvollzugsanstalten eine entsprechende Betreuung angeboten. In den Justizvollzugsanstalten werden gemäß 24 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes die religiösen Speisegebote beachtet. Auch für muslimische Gefangene werden entsprechende Kostformen angeboten. Der genaue Zeitpunkt der Einführung der religiösen Kost kann nicht nachvoll- Derzeit sind in den Justizvollzugsanstalten drei von den islamischen Religionsgemeinschaften benannten Personen tätig. (alle SCHU- RA). In den Justizvollzugsanstalten werden Gruppen- und teilweise Kirchenräume für die religiöse Betreuung der muslimischen Gefangenen zur Verfügung gestellt. Für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Räume fallen Die Anstalten beschaffen keine Literatur für Gefangene. Religiöse Literatur kann über die von den öffentlichen Bücherhallen betriebenen Anstaltsbibliotheken bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Die ent- 5

Drucksache 21/9102 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode statt. Darüber hinaus werden die Gefangenen in ihrer Glaubensausübung durch die Ausländerberatungen und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt. Polizeiausbildungsstätten Eine gesonderte Betreuung im Sinn der Frage findet an der Akademie der Polizei Hamburg derzeit für keine Religionsgemeinschaft statt. Entsprechende gesonderte Räume gibt es nicht. Entsprechende gesonderte Regelungen für religiöse Betreuung gibt es ebenfalls nicht. zogen werden. Die Anstalten setzten bereits die dazu festgelegten Vorgaben des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) vom 16. März 1976 um. Mindestens seit diesem Zeitpunkt wurde den Gefangenen also die Verfolgung der Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft ermöglicht. Entfällt. Während der Öffnungszeiten besteht in den Speisesälen des Polizeipräsidiums sowie des Polizeiausbildungszentrums die Möglichkeit, mitgebrachte islamkonforme Nahrung zu sich zu nehmen. die normalen Betriebskosten an, die nicht gesondert erfasst werden. Besondere Kosten für die Nutzung der Räumlichkeiten zum Zwecke der religiösen Betreuung fallen nicht an. Keine. Weder im Polizeipräsidium noch im Polizeiausbildungszentrum werden für Religionsgemeinschaften entsprechende gesonderte Räume vorgehalten. sprechende über die öffentliche Bücherhalle bereitgestellte Literatur wird neben Deutsch auch in vielen anderen Sprachen zur Verfügung gestellt. Es wird keine entsprechende Literatur vorgehalten. 6