A) 26 I 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung, Heilbehandlung) (-) Versichert gem. 2 I Nr. 8 lit. c SGB VII Weg von und zur Uni versichert gem. 7, 8 I 1, II Nr. 1 SGB VII (sog. Wegeunfall) hier (-) Heimweg war schon beendet B) 11 I Nr. 4, 27 SGB V ivm 21 I Nr. 2 SGB I (Krankenbehandlung) S ist gem. 5 I Nr. 9 SGB V versichert, Unfall schließt Krankheit nicht aus C) 823 I I) Eigentums- und Körperverletzung (+) II) Verletzungshandlung (P) Verletzungshandlung muss privatrechtlich zu bewerten sein, sonst 839 ivm Art 34 hier: Verletzungshandlung Unterlassen, arg. Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit trifft jedenfalls nicht die Aufstellung Verletzungshandlung nur, wenn Pflicht zum Handeln bestand mögliche Pflichten Straßenbaulast alle mit Bau und Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Pflichten, 9 HStrG objektiv-rechtlich, d.h. keine Pflicht gegenüber Bürger, daher auch keine Ansprüche bei Verletzung öffentlich-rechtlich Verkehrssicherungspflicht Pflicht, Straße möglichst gefahrlos zu gestalten u. im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um Ge-fahren abzuwenden privatrechtlich (str.) Verkehrsregelungspflicht Pflicht, Verkehrszeichen und -einrichtungen so anzubringen, dass der Verkehr gefahrlos fließt (Ob/Wo) öffentlich-rechtlich
hier: Verkehrssicherungspflicht betroffen, arg. ursprünglich war die Ampel funktionstüchtig, daher allenfalls fehlerhafte Überwachung Rechtsnatur der Straßenverkehrssicherungspflicht? ea: öffentlich-rechtlich A Sachzusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben A Pflicht resultiert aus der Eröffnung einer Gefahrenquelle, dabei kann es keinen Unterschied machen, ob sie durch einen Hoheitsträger oder einen Privaten verursacht wurde (Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung) BGH: grds privatrechtlich, allerdings besteht die Möglichkeit, diese ausdrücklich durch allgemein verlautbarten Organisationsakt öffentlich-rechtlich auszugestalten ist dies durch 9, 47 HStrG geschehen A 9 HStrG betrifft nach Wortlaut und amtlicher Überschrift nur Straßenbaulast A 47 HStrG ist eine baurechtliche Bestimmung privatrechtliche Verletzungshandlung (+) III) Kausalität/Zurechnung (+) dass unmittelbar durch Fahrer herbeigeführt, unterbricht Zurechnungszusammenhang nicht, da typische Gefahr IV) Rechtswidrigkeit (+) V) Verschulden (-) keine Angaben im SV, daher wird Beweis nicht gelingen D) 64 I 2 HSOG I) rechtswidrige Maßnahme Lichtzeichen als Maßnahme (+) weit auslegen (+) Lichtzeichen bezwecken Vereinfachung der Verkehrsregelung, ersetzt Weisungen von Polizeibeamten, daher Allgemeinverfügung isv 35 S. 2 VwVfG rechtswidrig (+)
A undeutliche, irreführende Verkehrszeichen/Verkehrsregelungen, die geeignet sind Verkehrsteilnehmer zu gefährden, sind rechtswidrig, hier sogar widersprüchlich A kommt auf VA als solchen an, nicht darauf, ob die Behörde rechtswidrig gehandelt hat (auch plötzlich auftretender techn. Defekt) II) Art und Umfang der Entschädigung, 65 HSOG 1) Schaden (+) Vermögensschaden, 65 I 1 HSOG, hier: Auto, Krankenhauskosten (beachte aber 65 IV HSOG) Schmerzensgeld, 65 II HSOG 2) Unmittelbarkeit, 65 I 2 Alt. 2 HSOG (P) Grund: normierter Fall der Aufopferungsansprüche insb. des enteignungsgleichen Eingriffs, daher gelten die selben Argumentationsmuster Zweck: Haftungsbegrenzung wertende Zurechnung von Schadensfolgen/Abgrenzung von Verantwortungsbereichen (ea: Orientierung am ZivilR; aa: Eigenart der hoheitlichem Maßnahme) A letztes Glied in d. Kausalkette ist das Fahrverhalten der Beteiligten (BGH früher) A typische Folge der AnO die Kreuzung zügig zu überqueren A sonst Risiko von Fehlfunktionen auf Bürger abgewälzt Unmittelbarkeit (+) 3) Mitverschulden, 65 V 3 HSOG, 254 BGB S war nicht angeschnallt relevant nur bzgl. Schmerzensgeld, Krankenhauskosten, arg. im Hinblick auf Eigentumsverletzung fehlt Kausalität Betriebsgefahr berücksichtigungsfähig über 254 I analog, 7 StVG (30%) arg. allg. Rechtsgedanke, dass Geschädigter für jeden Schaden mitverantwortlich, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat E) enteignungsgleicher Eingriff (-) subsidiär gegenüber 64 HSOG, der spezielle Ausprägung des Aufopferungsgedankens ist
F) Aufopferung (-) RGL: 74 f. Einl. PreußALR in richterrechtlicher Ausprägung, GewohnheitsR Ziel: Entschädigung für unmittelbare Folgen von Eingriffen in immateriell Güter insb. des Art 2 II GG hier: subsidiär gegenüber 64 HSOG Ziel: Entschädigung für Eingriffe in immaterielle Rechte (teilweise differenziert Aufopferungsanspruch - Anspruch aus aufopferungsgleichem Eingriff, anders BGH) I) Anspruchsgrundlage 74f. Einl. PreußALR ivm Grundrechten, GewohnheitsR II) öffentlich-rechtliches Handeln III) Eingriff in ein immaterielles Recht Rechte aus Art 2 II str. für andere Grundrechte (z.b. Art 2 I ivm 1 I, Art 12), BVerfG: Ausweitung jedenfalls nicht verfassungsrechtlich geboten Eingriff auch durch psychischen Zwang (z.b. freiwillige Impfung) IV) Unmittelbarkeit von Eingriff + Folgen V) Gemeinwohlbezug nicht überwiegend im Interesse privater Dritter VI) Sonderopfer besonderes, wegen seiner Schwere unzumutbares Opfer, (-) wenn vom Gesetz gewollte Belastung, im üblichen Rahmen, allg. Lebensrisiko; bei rechtswidrigem Eingriff indiziert (-) bei Verletzungen im Sportunterricht (-) bei Verletzungen von Mithäftlingen in der U-Haft, wenn später verurteilt, arg. der Geschädigte hat sich zurechenbar selbst in die Lage gebracht VII) Haftungsausschluss für legislative Folgen (-) bei Vollzug rechtmäßiger Gesetze; bzgl legislativem Unrecht nicht entschieden
VIII) Vermögensschaden immaterielle Schäden werden nicht ersetzt IX) Rechtsgedanke 254 BGB bei rechtswidrigen Eingriffen insb. Vorrang des Primärrechtsschutzes X) Art und Umfang der Entschädigung Entschädigung Schadensersatz kein Schmerzensgeld XI) Anspruchsgegner bei rechtmäßigen Eingriffen begünstigter Hoheitsträger/Privater bei rechtswidrigen Eingriffen ea: begünstigter aa: eingreifender Hoheitsträger