Bericht. des Eingabenausschusses

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Transkript:

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/5698 20. Wahlperiode 20.11.12 Bericht des Eingabenausschusses Vorsitz: Silke Vogt-Deppe 1. Schriftführung: Martina Kaesbach Der Eingabenausschuss hat in seiner Sitzung am 19. November 2011 über 34 Eingaben mit 38 Anliegen beraten. Vor Eintritt in die inhaltliche Beratung hat der Ausschuss Verschwiegenheit gemäß 56 Absatz 4 Geschäftsordnung beschlossen. Eine Übersicht über die einzelnen Eingaben ist diesem Bericht beigefügt. Eingaben mit einem * betreffen mehrere Anliegen. Die Eingaben liegen zur Einsichtnahme für alle Abgeordneten in der Geschäftsstelle des Eingabenausschusses aus. Die Empfehlung zu der Eingabe Nummer 471/12 hat der Ausschuss mit Mehrheit beschlossen. Die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE beantragte, die Eingabe dem Senat zur Berücksichtigung zu überweisen mit der Maßgabe, die Grünanlagenverordnung zu überprüfen. Der Antrag wurde mit den Stimmen der Abgeordneten der SPD-, CDU-Fraktion, der GRÜNEN Fraktion und der FDP-Fraktion gegen die Stimme der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE abgelehnt. Der Antrag, die Eingabe für nicht abhilfefähig zu erklären, wurde mit den Stimmen der Abgeordneten der SPD-, CDU-Fraktion, der GRÜNEN Fraktion und der FDP-Fraktion gegen die Stimme der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE angenommen. Die Empfehlung zu der Eingabe Nummer 497/12 hat der Ausschuss mit Mehrheit beschlossen. Die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE beantragte, die Eingabe dem Senat zur Berücksichtigung zu überweisen mit der Maßgabe, für dieses Jahr weitere Ausführungen zu genehmigen. Der Antrag wurde mit den Stimmen der Abgeordneten der SPD-, CDU- und FDP-Fraktion gegen die Stimmen der Abgeordneten der GRÜ- NEN Fraktion und der Fraktion DIE LINKE abgelehnt. Der Antrag, die Eingabe für nicht abhilfefähig zu erklären, wurde mit den Stimmen der Abgeordneten der SPD-, CDU- und FDP-Fraktion gegen die Stimmen der Abgeordneten der GRÜNEN Fraktion und der Fraktion DIE LINKE angenommen. Alle übrigen Empfehlungen hat der Ausschuss einstimmig beschlossen. 2. Im Falle der Eingabe Nummer 269/12, hier: Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten bei eingetragener Lebenspartnerschaft, hier: Urteil BVerfG, hatte die Bürgerschaft am 13.09.2012 (Bericht Drucksache 20/5092) beschlossen, die Eingabe dem Senat als Stoff für künftige Prüfung zu überweisen. Nach Auffassung der Bürgerschaft sollte der Senat prüfen, was infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 (2BvR 1397/09) zu veranlassen ist. Der Senat teilt dazu Folgendes mit:

Drucksache 20/5698 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Nach Auswertung der oben angegebenen Entscheidung ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass weder im vorliegenden Einzelfall noch für eine unbestimmte Anzahl vergleichbarer Fälle Handlungsbedarf geboten ist. Zu den zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen im Fall einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat der Senat bereits mit Schreiben vom 02.07.2012 an den Eingabenausschuss umfassend Stellung genommen. Zwar hat der Senat in seiner Stellungnahme die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht konkret benannt. Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen ist dies jedoch unbeachtlich. Neue Aspekte, die auf die Zusatzversorgung direkt oder indirekt übertragen werden könnten, treten in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu Tage. Beschwerdeanlass des Petenten bildete in erster Linie die Frage der Berücksichtigung der fiktiven Steuerklasse I oder III/0. Im Fall des Petenten wurde rückwirkend zum 01.01.2003 die fiktive Steuerklasse III/0 berücksichtigt. Für andere Beschäftigte und Versorgte ist die Zuordnung der fiktiven Steuerklasse nur dann relevant, wenn die Lebenspartnerschaft zwischen dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 01.08.2001 und der Schließung des Ersten Ruhegeldgesetzes mit Ablauf des 31.07.2003 erfolgte. Ist die Lebenspartnerschaft nach dem 31.07.2003 begründet worden, wird wie bei Verheirateten auch der am 31.07.2003 geltende familienrechtliche Status für die Berechnung der Zusatzversorgung zu Grunde gelegt. Kenntnisse, wie viele Beschäftigte am 31.07.2003 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, liegen dem Senat zwar nicht vor, jedoch werden diese Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung der Zusatzversorgung abgefragt und entsprechend berücksichtigt. Bei bereits vorhandenen Versorgten wurden Neuberechnungen vorgenommen, soweit Angaben zur Lebenspartnerschaft gegenüber der zuständigen Personalverwaltung zeitnah bekannt gegeben wurden. 3. Im Falle der Eingabe Nummer 298/12, Gebühren für einen sog. Dringlichkeitsschein, hatte die Bürgerschaft am 29.08.2012 (Bericht Drucksache 20/4869) beschlossen, die Eingabe im Hinblick auf die Kostenerstattung dem Senat zur Erwägung und im Hinblick auf einen Hinweis in der Kostensenkungsaufforderung dem Senat als Stoff für künftige Prüfung zu überweisen. Nach Auffassung der Bürgerschaft und mit Blick auf das noch laufende Widerspruchsverfahren sollte der Senat prüfen, ob im Fall des Petenten im Nachhinein auf die vorherige Zusicherung verzichtet beziehungsweise diese fingiert werden kann und die Gebühr als Wohnungsbeschaffungskosten anerkannt und erstattet werden kann. Ferner sollte der Senat prüfen, ob künftig in der Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft auf die Möglichkeit hingewiesen werden sollte, die Zustimmung zur Übernahme der Kosten für einen Dringlichkeitsschein vor Antragstellung zu beantragen. Der Senat teilt dazu Folgendes mit: Der Petent hatte die Erstattung der Verwaltungsgebühren für den Dringlichkeitsschein in Höhe von 8,50 Euro bei t.a.h. beantragt. Gegen die Ablehnung dieses Antrags legte der Petent Widerspruch ein und verwies in der Begründung unter anderem darauf, er habe den Dringlichkeitsschein aufgrund einer Aufforderung von t.a.h. beantragt. Von sich aus hätte er diese Ausgabe nie getätigt. Der Widerspruch wurde nun mit Bescheid vom 27.08.2012 unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, der Widerspruchsführer sei nicht aufgefordert worden, einen Dringlichkeitsschein zu beantragen. Im Schreiben vom 22.05.2012 sei lediglich eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung erfolgt, auf welche Weise Kostensenkungsbemühungen nachgewiesen werden könnten. Wohnungsbeschaffungskosten können gemäß 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Die Anerkennung des Bedarfs ohne vorherige Zusicherung setzt voraus, dass eine Zusicherung zumindest im Wege der Ermessensentscheidung möglich gewesen wäre, wenn der Antrag vorher gestellt worden wäre. Dazu müsste es sich bei den Gebühren für einen Dringlichkeitsschein um Wohnungsbeschaffungskosten handeln. Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten ist weit auszulegen. Wohnungsbeschaffungskosten müssen sich jedoch immer auf ein 2

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/5698 konkretes Wohnungsangebot beziehen, damit sie als Bedarf anerkannt werden können. Der Dringlichkeitsschein dient dazu, künftig Wohnungsangebote für öffentlich geförderte Wohnungen zu erhalten. Ein Bezug zu einem konkreten Wohnungsangebot besteht nicht. Daraus folgt, dass von vornherein eine Zusicherung zur Übernahme dieser Gebühren aus 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II nicht in Betracht kam. Die Gebühren können unter diesem Aspekt somit nicht nachträglich als Wohnungsbeschaffungskosten anerkannt und übernommen werden. Ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten könnte sich allenfalls ergeben, wenn der Petent verpflichtet worden wäre, den Dringlichkeitsschein zu erwerben. Der Petent hatte vorgetragen, die Notwendigkeit, einen Dringlichkeitsschein zu erwerben, sei ihm von t.a.h. aufgegeben worden. Aus dem Widerspruchsbescheid von t.a.h. vom 27.08.2012 geht jedoch hervor, dass der Petent mit Schreiben vom 22.05.2012 lediglich darüber informiert wurde, dass die Beantragung eines Dringlichkeitsscheins als Nachweis für Bemühungen, die Kosten zu senken, angeführt werden könne. Ein Verwaltungsakt, mit dem er zur Beantragung des Dringlichkeitsscheins verpflichtet wurde, war damit gerade nicht verbunden. Auch unter diesem Aspekt kommt daher die Übernahme der Gebühren für den Dringlichkeitsschein nicht in Betracht. Auch in der Gesamtbetrachtung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es unbillig erscheinen lassen, dass der Petent die ermäßigten Gebühren für den Dringlichkeitsschein selbst zu tragen hat. Die BASFI sieht daher keinen Anlass, eine anderslautende Einzelfallentscheidung zu treffen. Es besteht kein Anspruch auf eine Zusicherung zur Übernahme der Gebühren für einen Dringlichkeitsschein als Wohnungsbeschaffungskosten (s. obige Ausführungen). Die Prüfung, ob in die Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft ein Hinweis aufgenommen werden sollte, dass die Kosten für einen Dringlichkeitsschein übernommen werden können, konnte daher nur zu dem Ergebnis führen, dass ein solcher Hinweis nicht aufgenommen werden soll. Der Eingabenausschuss empfiehlt der Bürgerschaft, wie folgt zu beschließen: Zu 1.: 3 Anliegen dem Senat zur Berücksichtigung zu überweisen, 8 Anliegen für erledigt und 27 Anliegen für nicht abhilfefähig zu erklären. Zu 2. und 3.: Kenntnis zu nehmen. Martina Kaesbach, Berichterstattung 3

Drucksache 20/5698 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Anliegen, zu denen der Ausschuss empfiehlt, sie dem Senat zur Berücksichtigung zu überweisen Eingabe Gegenstand 388/12 Verkehrsberuhigung Am Frankenberg Begründung Der Senat sollte die Tempo-30-Zone erhalten 413/12* Verkehrskonzept Der Senat sollte für Stellingen, Schnelsen, Eidelstedt und Altona ein schlüssiges Verkehrskonzept vorlegen 492/12* Beschwerde über Mitarbeiterverhalten Der Senat sollte die in der Eingabe vorgetragenen Beschwerden in die Trägerversammlung einbringen, in dieser eine inhaltliche Erörterung darüber veranlassen und dem Eingabenausschuss über das Ergebnis und die Gründe Auskunft erteilen Anliegen, die der Ausschuss für erledigt zu erklären beantragt: 306/12* Ausrichtung eines Weihnachtsmarktes 409/12 Verbesserung der Bedingungen für Radverkehr Dem Begehren wird entsprochen werden 437/12 Schutz der deutschen Sprache 455/12 Auswirkungen eines Bebauungsplans 457/12 Verbrennen von Gartenabfällen 465/12 Verbesserung der Lebensqualität 477/12 Beschwerde über Landesbetrieb Verkehr 492/12* Bitte um Unterstützung wegen persönlicher Notlage Anliegen, die der Ausschuss für nicht abhilfefähig zu erklären beantragt: 306/12* Vergabeentscheidung bezüglich eines Weihnachtsmarktes 343/12 Beleidigung und Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde 396/12 Pensionierung eines Verwaltungsbeamten 401/12 Verkehrsbedingte Lärmbeeinträchtigung 4

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/5698 Anliegen, die der Ausschuss für nicht abhilfefähig zu erklären beantragt: 413/12* Verwerfen eines Bebauungsplanentwurfes 414/12 Erschließungsbeitrag 424/12 Beschwerde über Staatsanwaltschaft 450/12 Rückzahlung von Heizkosten 451/12 Erschließungsbeitrag 461/12 Absolutes Halteverbot in der Lisztstraße 468/12 Verlängerung von Taxenkonzessionen 471/12 Änderung der Grünanlagenverordnung 472/12 Beschwerde über Staatsanwaltschaft 485/12 Entlassung einer Senatorin Dem Begehren kann aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden 490/12 Aufstellung von Geldspielgeräten 491/12 Beschwerde über BOD 492/12* Berechnung des Leistungsanspruches Der Gegenstand liegt außerhalb der hamburgischen Zuständigkeit. Die Eingabe wird an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weitergeleitet 493/12 Erschließungsbeitrag 495/12 Einstellungsmöglichkeiten in den Polizeidienst 497/12 Umsetzung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer, Gewährung von Ausführungen 507/12 Beschwerde über BOD 509/12 Beschwerde über Versorgungsamt 510/12 Kürzung der Pension bei vorzeitigem Ruhestand 521/12 Diverse Schreiben vom 16.09. bis 22.10.2012 5

Drucksache 20/5698 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Anliegen, die der Ausschuss für nicht abhilfefähig zu erklären beantragt: 546/12 Änderung des Petitionsverfahrens und Übersendung eines Bescheides 557/12 Änderung des Petitionsverfahrens und Anhörung einer Petentin 558/12 Änderung des Petitionsverfahrens und Anhörung 6