Wenn das Unternehmen nicht mehr zu retten ist. oder: Unterstützen statt Abfinden

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Transkript:

Matthias Knuth Wenn das Unternehmen nicht mehr zu retten ist. oder: Unterstützen statt Abfinden Fachtagung "Beschäftigungssicherung" der Hans-Böckler-Stiftung Hannover, 18.-19. Januar 2011

Übersicht 1. Historische Entwicklung des Beschäftigtentransfers 2. Grundlogik des Beschäftigtentransfers 3. Erfolgsbilanz 4. komplexe Akteursstruktur 5. Aktuelle Bedrohung 6. Perspektiven 2

Entwicklung des Beschäftigtentransfers in Deutschland (1) ab Ende 1950er Jahre Sozialpläne bei Umstrukturierung Bergbau und Stahlindustrie Sozialplan als Mobilitätshilfe in Branchen hinein, die noch expandierten 1972 Novellierung Betriebsverfassungsgesetz: Verallgemeinerung des Sozialplans gesetzliche Funktionsbestimmung: Ausgleich oder... Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen" Milderung der Nachteile könnte auch durch Beschäftigtentransfer erreicht werden! allgemeine Abnahme von industriellen Arbeitsplätzen ab ca. 1975 Konzentration des Personalabbaus auf "Vorruhestand" Verlängerung des ALG-Bezugs für Ältere, Leistungsbezug "unter erleichterten Voraussetzungen" ("59er", später "58er" Regelung) "Rückentwicklung" des Sozialplans zum Abfindungsinstrument 3

Entwicklung des Beschäftigtentransfers in Deutschland (2) ab Anfang 1980er Jahre: verstärkter Widerstand gegen Personalabbau und Betriebsstillegungen vereinzelte spektakuläre Betriebsbesetzungen Fortführungspläne Forderung nach "Ersatzarbeitsplätzen" "alternative Produktion": Produktentwicklung und Qualifizierung ab Mitte 1980er Jahre Beschäftigungspläne: "Qualifizieren statt Entlassen" (Grundig, Blohm & Voss, Stahlstiftung Saar, Thomson) 1987 Krupp Rheinhausen: Konzept "Beschäftigungsgesellschaft Stahl" 4

Entwicklung des Beschäftigtentransfers in Deutschland (3) 1988: Einführung des "strukturbedingten" Kurzarbeitergeldes ( 63 Abs. 4 AFG), zunächst nur für Kohle und Stahl Zusammenfassung der Kurzarbeiter in einer "betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit" (bee) ab 1990 Übertragung nach Ostdeutschland für die meisten Branchen als 63 Abs. 5 AFG (DDR) BA-Erlass v. 3.6.1991: "betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit" kann auch eine rechtlich selbständige Einheit sein: "Gesellschaften für Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung" (ABS) 1993-1997: beschleunigter Strukturwandel in Westdeutschland: 1994 Struktur-KuG für alle von einer Strukturkrise betroffenen Branchen auch in Westdeutschland "Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften" (BQG) 2003 Drittes Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz III): "Transferkurzarbeitergeld" Transfergesellschaften (TG) Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuche ( 38 Abs. 1 SGB III) auch für (künftige) Transferteilnehmer 5

Zwischenfazit zur Entwicklung des Beschäftigtentransfers Entstehung des Beschäftigtentransfers durch Notlösungen im Strukturwandel Beschäftigtentransfer niemals als positives arbeitsmarktpolitisches Programm entworfen und kommuniziert Ohne gewerkschaftlichen Druck hätte es keinen Beschäftigtentransfer gegeben dennoch Stiefkind auch für die Gewerkschaften: Sicherung der Arbeitsplätze hat Vorrang Transfer als letzter Ausweg Politik: reaktives "Aufbohren" vorhandener Regelungen 1. Kurzarbeitergeld auch in Fällen, in denen der Arbeitsplatz definitiv nicht erhalten werden kann (ab 1988) 2. Auslagerung der Beschäftigungsverhältnisse von Kurzarbeitern an einen Ersatzarbeitgeber (ab 1991) künstlicher Arbeitgeber, künstliche Beschäftigungsverhältnisse 6

Beschäftigtentransfer als "Drei-Parteien-Vertrag" 7

Vorteile des Beschäftigtentransfers für den Arbeitnehmer "Beschäftigung" über Ende der Kündigungsfrist hinaus verlängern Arbeitslosigkeit vermeiden: Bewerbung aus Beschäftigung heraus mindestens Arbeitslosigkeit hinausschieben, "Verbrauch" des ALG-Anspruchs setzt später ein Vermeidung der Anrechnung von Abfindungen auf ALG ( 143a SGB III) oder von Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ( 144 SGB III) intensivere und individuellere Unterstützung als durch Arbeitsagentur Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen und damit Sozialauswahl und Klagerisiko vermeiden arbeitsrechtliche Trennung beschleunigen Restbetrieb für Konzernzentralen oder potenzielle Investoren rasch "schlanker" präsentieren Imageschaden begrenzen 8

Grundlogik des Beschäftigtentransfers: "Aktivierung" Kündigungsschutz (Schutz vor unfreiwilliger Mobilität) Unterstützung in unvermeidlicher Mobilität Kündigungsfrist (Moratorium vor unfreiwilliger Mobilität) Aktionszeit der Neuorientierung und Arbeitsuche Abfindung (Entschädigung für Arbeitsplatzverlust) aktive Hilfe zum Arbeitsplatzgewinn Arbeitslosenversicherung vorübergehende Beschäftigungssicherung via Kurzarbeit 9

Komplexes Zusammenwirken ganz unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen 1. Kündigungsschutzgesetz: Suche des Arbeitgebers nach flexibleren Alternativen 2. Betriebsverfassungsgesetz: Beschäftigtentransfer als "aktivierte" Form des Sozialplans 3. SGB III Arbeitsförderung 216a "Transfermaßnahmen": Förderung des Transfers im auslaufenden Beschäftigungsverhältnis (während der Kündigungsfrist) 216b "Transferkurzarbeitergeld": Förderung des Transfers nach Wegfall des Arbeitsplatzes (ggf. unter Umwandlung der Kündigungsfrist in Transferzeit) 10

mögliche Formen der Förderung im Beschäftigtentransfer Profiling / Kompetenzfeststellung Arbeitsvermittlung Stellenbörse Coaching bei der Arbeitsuche Bewerbungstraining, Unterstützung bei Lebenslauf und Bewerbung Kurzzeit-Qualifizierungen Existenzgründungsberatung Praktikum / Probearbeit 11

Verbleib von Transferteilnehmern in NRW unmittelbar nach dem Ausscheiden 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% arbeitslos Perspektive Rente arbeitslos, auf Arbeitsuche in Arbeit 30% 20% 10% 0% 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Quelle: G.I.B. 12

Evaluatorische Fragestellung Sind Teilnehmer/innen an Beschäftigtentransfer x Monate nach dem Verlassen des Betriebs zu höheren Anteilen in Arbeit als gleichartige Personen (Alter, Geschlecht, Qualifikation, Betriebszugehörigkeit), die in der gleichen Zeit (wirtschaftliche Lage, gesetzliche Ausgestaltung des Beschäftigtentransfer) aus Betrieben vergleichbarer Art (Branche, Betriebsgröße) ohne Transfermaßnahmen entlassen wurden nach x Monaten? Hartz-III-Evaluation: "Nein" (auf unsicherer Datengrundlage) nicht berücksichtigt: Funktion des Beschäftigtentransfers für den sozialen Frieden und die Neupositionierung des Unternehmens (evtl. durch neuen Investor) 13

Akteursstruktur im Beschäftigtentransfer beauftragt Transfergesellschaft finanziert mit, will kontrollieren Arbeitsverwaltung kollektiv individuell Arbeitnehmer öffentlich Betriebsrat 14

Verfahrensprobleme im Beschäftigtentransfer Betriebsleitungen wollen bevorstehende Restrukturierung nicht öffentlich machen Problem für frühzeitige externe Beratung Legitime Priorität der Interessenvertretung: "Kampf um Arbeitsplätze" Einleitung von BT erst nach Scheitern und damit tendenziell zu spät Separierung der Betroffenen nach Herkunftsbetrieb und Periodizität des Austritts ("betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit") u.u. zu wenig "kritische Masse" für differenziertes Förderangebot Entscheidung über ESF-Förderung der Qualifizierung zu spät Entscheidung über EGF-Förderung viel zu spät 15

Anreizprobleme im Beschäftigtentransfer Unternehmen in Restrukturierung hat kein originäres Interesse am Wiederbeschäftigungserfolg Sozialplan soll für erlittenen Schaden kompensieren aber wenn Höhe der Abfindung von der Höhe des individuellen Schadens abhängt, haben Betroffene einen Anreiz, "Opfer" statt "Meister" der Restrukturierung zu sein Zweideutigkeit des Status im Beschäftigtentransfer: Arbeitsplatz verloren aber beschäftigt bei einem Arbeitgeber, gegenüber dem man zugleich Kunde einer Dienstleistung ist für den man keine Arbeitsleistung erbringt, denn man arbeitet ausschließlich für das eigene Fortkommen. Arbeitsvermittlung durch die TG (Gesetzestext: "der Arbeitgeber"), aber auch durch die Arbeitsagentur: Wer hat den Hut auf? Direktionsrecht der Transfergesellschaft als "Ersatzarbeitgeber" gegenüber einem "Kunden", auf dessen Kooperation man angewiesen ist. 16

Imageprobleme Der Anlass für BT ist immer negativ besetzt. Angst vor erzwungenem Arbeitsplatzwechsel in D größer als in vielen anderen Ländern. Negativ skandalisierende Medienberichterstattung über Personalabbau; TG's fungieren darin als "Totengräber". Strukturelle Verantwortungslosigkeit niemand stellt sich vor die TG's: BA ist der Finanzier, aber nicht der Auftraggeber. Unternehmen haben andere Sorgen oder sind bereits aufgelöst. Betriebsräte konzentrieren sich auf verbleibende Belegschaften. Gewerkschaften haben keine offizielle Rolle im BT. BT-Anbieter stehen in Konkurrenz zueinander. 17

aktuelle und erwartbare Entwicklungen gesetzliche Rahmenbedingungen für Beschäftigtentransfer durch "Beschäftigungschancengesetz" geändert u.a.: Beratung der Betriebspartner durch die Arbeitsagentur im Vorfeld des Sozialplanabschlusses als Fördervoraussetzung Vermittlungsbemühungen von Transfergesellschaft und Arbeitsagentur parallel Beteiligung der Arbeitsagentur bei der Auswahl von Qualifizierungsmaßnahmen Lieferung individueller Teilnehmerdaten an die BA Handlungsbedingungen für Transfergesellschaften werden schwieriger Ergebnisse einer evtl. künftigen Evaluation auf Grundlage von Daten besserer Qualität ungewiss 18

Institutionelle Innovation (1): Transfer-Tarifverträge Aufbau eines Transferfonds der jeweiligen Tarifpartner paritätische Verwaltung Umlageverfahren übernimmt betriebliche Anteile der Transferkosten berät Betriebe bei Personalpassungsbedarf beauftragt TG's im Einvernehmen mit den Betriebspartnern betreibt Erfolgskontrolle und Qualitätssicherung bündelt Transferbedarf von KMU in der Region könnte weitere Aufgaben übernehmen, z.b. Umsetzung von Tarifverträgen zum Personalaustausch arbeitsrechtliche Rahmenregelungen: Umwandlung von Kündigungsfristen in Transferzeiten Mindestregelungen für die Aufstockung von Transfer-KuG anreizkompatible Gestaltung von Abfindungen 19

Institutionelle Innovation (2): gesetzliche Weiterentwicklungen Ablösung des Transfer-KuG durch "Transfergeld" (etwas höher als ALG, kein Arbeitsverhältnis vorausgesetzt) Bildung von "betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheiten" entfällt; Transfer-Teilnehmer können betriebsübergreifend in Maßnahmen zusammengefasst werden Dauer des Transfergeldes richtet sich nach dem Förderbedarf und einem vereinbarten Maßnahmeziel Aufstockungen des Transfergeldes sind steuer- und beitragsfrei möglich Es können aber auch steuerfrei zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden (analog Altersteilzeit) Zustimmung der Arbeitsverwaltung zu Massenentlassungen kann von der Durchführung von Transfermaßnahmen abhängig gemacht werden 20

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 21