Was bedeutet REACh für den Arbeitsplatz?

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Transkript:

Was bedeutet REACh für den Arbeitsplatz? Rechte und Pflichten

Aufbau wer ist betroffen? ECHA Sitz in Helsinki Industrie Hersteller europaweit Importeur außerhalb EU Alleinvertreter weltweit Nachgeschaltete Anwender weltweit Behörden ECHA Experten-Komitee RIPs Europäische Kommission Zuständige Ministerien der EU- Mitgliedsstaaten Third parties NGO (Nicht-Regierungs- Organisationen) Verbände Institute Privatpersonen Nicht-EU- Unternehmen

Ausnahmen Von der Registrierung ausgenommene Stoffe: Stoffe in Anhang IV und V der REACH-Verordnung Häufig verwendete ungefährliche Verbindungen und Stoffgruppen, z.b. Naturstoffe oder unter bestimmten Bedingungen entstandene Reaktionsprodukte (Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b). Reimport Rückgewinnung aus Abfall (Wiederverwertung, Recycling): (Polymere) sind nicht zu registrieren, wohl aber die darin enthaltenen Monomere und anderen Stoffe Keine Registrierungspflicht für bestimmte Verwendungen: Stoffe, die für Human- oder Tierarzneimittel oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden Wenn die Verwendungen der Stoffe in den Anwendungsbereich der im Artikel 2 Absatz 5 zitierten Verordnungen und Richtlinien fallen, ist keine Registrierung nötig.

Ausnahmen Stoffe, die als bereits registriert gelten: Stoffe in Pflanzenschutzmitteln Stoffe in Biozidprodukten Stoffe, die nicht im Anwendungsbereich von REACH sind: Radioaktive Stoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom Stoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen Nicht-isolierte Zwischenprodukte Im Abfall enthaltene Stoffe Nicht im Anwendungsbereich von REACH und daher auch nicht registrierungspflichtig sind

REACh am Arbeitsplatz Beispiele Neue, aktualisierte Sicherheitsdatenblätter nach CLP- VO daraus ergeben sich umfassende Änderungen im Arbeitsschutz (Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung, Gefahrstoffkataster) Sicherheitsdatenblätter für Materialien, die gar kein Gefahrstoff sind

REACh am Arbeitsplatz Beispiele Einkauf / Supply Chain: Kontingentierung von Chemikalien und dadurch lange Lieferzeiten Umstellung der Zusammensetzung von Produkten Neue, verbesserte Rezeptur Anforderung von Endverbleibserklärung nach ChemVerbotsV durch Lieferanten Nachfragen von Kunden nach REACh Konformität Auswirkung der CLP-VO auf weitere Rechtsbereiche wie Brand- und Ex-Schutzkonzepte, Lagerplan, Anlagenplanung)

Gefahrstoffkommunikation unter REACh Position des SDB als Gefahrstoff- Kommunikationsmittel in der Lieferkette deutlich gestärkt Verbesserung der Qualität der SDBs Neue Inhalte in SDBs und dadurch größere Dokumente Pflichten für den Arbeitsschutz: Prüfung des SDBs auf Plausibilität, Übertrag in Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffkataster, ggf. Betriebsanweisung und Unterweisung der Mitarbeiter

Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt esdb Verwendungen ( Uses ) als Thema im SDB bei hochtonnagigen Stoffen ab 10 Tonnen in Form von Beschreibung der Risikomanagementmaßnahmen pro Verwendung, die vom Hersteller / Lieferanten vorgesehen Eigene nicht im Expositionsszenario abgedeckte Verwendung ( Use ) oder Verwendung, von der der Lieferant abrät (bei Mengen > 1 To/Jahr) Lieferant informieren und um Aufnahme der Verwendung bitten Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichtes (innerhalb von 12 Monaten nach Feststellung) Lieferant wechseln

Umgang mit SVHC-Stoffen Besonders besorgniserregende Stoffe in Gemischen und Erzeugnisse (bei > 0,1% Anteil) lösen Versandpflicht Sicherheitsdatenblatt bei Lieferanten aus, auch wenn Gemisch sonst ungefährlich Kommunikationspflichten in der Lieferkette gehen bis zum Erzeugnis und ggf. auch zum Kunden weiter (Bei Stoffen und Gemischen eigenes SDB erstellen (lassen) oder Weitergabe des Lieferanten-SDB an Kunden. Für Erzeugnisse sind SDBs nicht das Standardkommunikationsmittel, aber die REACh-relevanten Daten müssen weitergegeben werden) Pflicht zur Aktualisierung der Informationen direkt nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste (derzeit zwei Aktualisierungen durch die ECHA pro Jahr)

Meldepflichten Import von Stoffen und Gemischen in die EU, für die die REACh- Pflichten noch nicht vom Lieferant erfüllt wurden Import von Erzeugnissen (wenn diese REACh-pflichtige Komponenten / Bestandteile enthalten, deren Freisetzung beabsichtigt ist) Beispiele: Lampenöle, Gasflaschen, sprühbare Luftschlangen aus der Spraydose, Druckerpatronen, Kugelschreiber ohne Mengenuntergrenze Meldung ans Einstufungs- und Kennzeichnungsinventar der ECHA, wenn der Lieferant die REACh-Pflichten noch nicht erfüllt hat

Meldepflichten - Sonderfälle Einstufung des Stoffes durch den Lieferant (Jahresmenge > 1 To/Jahr) wird angezweifelt und es wird ein eigene, davon abweichende Einstufung eingesetzt (Frist zur Meldung an die ECHA 6 Monate nach Erhalt Registriernummer und SDB vom Lieferanten) Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes wird notwendig, da der Lieferant die Verwendung nicht abgedeckt hat Einsatz von zulassungspflichtigen Stoffen im Rahmen einer bereits zugelassenen Verwendung innerhalb von 3 Monaten nach der ersten Lieferung bzw. Zulassungsinfo (derzeit europaweit 43 Stoffe) gilt auch in Erzeugnissen https://echa.europa.eu/de/addressing-chemicals-ofconcern/authorisation/recommendation-for-inclusion-in-the-authorisation-list/authorisation-list

Chemikalienmanagement im Betrieb Prüfen, welche Chemikaliengesetze für Ihren Betrieb relevant sind Ein aktuelles Verzeichnis der von Ihnen am Arbeitsplatz gelagerten Chemikalien sowie über deren Verwendung führen. Sich der Einstufung der Stoffe und Gemische, die Sie handhaben, sowie deren Auswirkungen auf Ihre anderen gesetzlichen Verpflichtungen bewusst sein (Risikobeurteilungen und andere darauf basierende Compliance-Maßnahmen) Änderungen der Einstufungen regelmäßig überwachen und etwaige Änderungen zeitnah abarbeiten die Einhaltung anderer über das Chemikalienrecht hinausgehender Gesetze bewerten

Monomere / Polymere Monomer ist ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen Polymer ist ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette von einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet ist, wobei 1) mehr als 50 Gewicht-% Polymermoleküle mindestens drei Monomereinheiten aufweisen 2) weniger als 50 % der Polymermoleküle das gleiche Molekulargewicht haben Registrierpflicht gilt für alle Monomereinheiten in einem Polymer, die zu min. 2 Gewichts-% im Polymer enthalten sind und die Gesamtmenge von 1 t/a überschreiten 02.04.2009 Cathrin A. Lang