Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v.
Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters, Grundsätze der Berechnung und Anrechung von Versorgungsleistungen von BVK-Vizepräsident, Vizepräsident, Ass.. jur., Ulrich Zander Wiesbaden, 25.04.2006 2
Ausgleichsanspruch Gesetzliche Grundlagen Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs (AA) Berücksichtigung von Versorgungsleis- tungen des Versicherungsunternehmens Steuerliche Behandlung des AA 3
Gesetzliche Grundlagen 84 Abs. 1 HGB : Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 4
Gesetzliche Grundlagen 86 HGB (1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. (2) Er hat dem Unternehmer die erforder- lichen Nachrichten zu geben, namentlich von jeder Geschäftsvermittlung... unverzüglich Mitteilung zu machen. 5
89 b HGB (Ausgleichsanspruch) (1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der HV geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, 2. der HV infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung derselben aus bereits abgeschlossenen... hätte, und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.... 6
89 b HGB (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der HV des Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem HV eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des HV vorlag oder 3.... (4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. (5).. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt... höchstens 3 Jahresprovisionen.... 7
Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs 1953 Änderung des HGB - Einführung des 89b HGB 1958 Vereinbarung der Grundsätze zwischen GDV und Verbänden BVK und VGA Grundsätze zur Berechnung des AA: 1. Sach 2. Leben (dynamisch) 3. Kranken (privat) 4. Bauspar 5. Finanzdienstleistung 8
Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Berechnung des AA nach Grundsätze Sach: Faktor 1 = Versicherungsbestand nach Durchschnitt der letzten 5 Jahre mit Anrechnung übertragener Bestände: bis 10 Jahre 100 % 10-15 Jahre 66 2/3 % 15-20 Jahre 33 1/3 % ab 20 Jahre volle Zurechnung des übertragenen Bestandes, beim übertragenen Kraft-Bestand volle Zurechnung bereits an dem 10. Jahr Problem Bruttodiffenzmethode Bruttodiffenzmethode 9
Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Berechnung des AA nach Grundsätze Sach: Faktor 2 = Provisionssatz je Branche nicht zu berücksichtigen sind Abschlußprovisionen (erstjährige Provisionen abzüglich Inkassoprovisionen), ausgenommen die Abschlußprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen. 10
Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Faktor 3 = Branchenfaktor: 50 % für: Sach-,, Haftpflicht-,, Unfall- und Rechtsschutz 35 % für: Industrie-Feuer Feuer-,, Maschinen, Groß-BU 25 % für: Kraftverkehr-,, Transport-,, Verkehrsservice 11
Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Faktor 4 = Tätigkeitsjahrfaktor Sach incl. Ind./BU: bis einschl. 4. Jahr = 1 vom beginnenden 5. bis zu 9 Jahren = 2 vom beginnenden 10. bis zu 14 Jahren = 3 vom beginnenden 15. bis zu 19 Jahren = 4 1/2 ab beginnendem 20. Jahr = 6 Tätigkeitsjahrfaktor Kraft/Transport: bis einschl. 5. Jahr = 1 vom beginnenden 6. bis zu 10 Jahren = 1 1/2 ab 11. Jahr = 2 12
Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs 1. Rechenbeispiel: Alle Bestände zugewachsen, über 20 J. Tätigkeit: KFZ-Bestand 200.000 x 10% x 25% x 2 = 10.000.- Sach-Bestand 200.000 x 12% x 50% x 6 = 72.000.- RS-Bestand 20.000 x 10% x 50% x 6 = 6.000.- Industrie/BU 40.000 x 10% x 35% x 6 = 8.400.- Ausgleichsanspruch insgesamt: = 96.400.- 13
Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs 2. Rechenbeispiel: Alle Bestände noch nicht zugewachsen, 8 J. Tätigkeit: 100% Zubau allen Branchen, gleicher Gesamtbestand wie in Rechenbeispiel 1, = 50% übertragener Bestand, gleiche Folgeprovision KFZ-Bestand 100.000 x 10% x 25% x 1,5 = 3.750.- Sach-Bestand 100.000 x 12% x 50% x 2 = 12.000.- RS-Bestand 10.000 x 10% x 50% x 2 = 1.000.- Industrie/BU 20.000 x 10% x 35% x 2 = 1.400.- Ausgleichsanspruch insgesamt: = 18.150.- 14
Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs 3. Rechenbeispiel: Bestände z.t. zugewachsen, 16 J. Tätigkeit: 100% Zubau in allen Branchen, gleiche FP KFZ-Bestand 200.000 x 10% x 25% x 2 = 10.000.- Sach-Bestand 167.000 x 12% x 50% x 4,5 = 45.090.- RS-Bestand 16.700 x 10% x 50% x 4,5 = 3.758.- Industrie/BU 33.300 x 10% x 35% x4,5 = 5.245.- Ausgleichsanspruch insgesamt: = 64.093.- 15
Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Grundsätze dynamische LV: Grundsätze gelten nur für die dynamische LV aufgrund einer vom Vertreter bewirkten Vereinbarung mit Anspruch aus Provision aus den Erhöhungen Berechnung (HV ab 20. Jahr): VS dyn.lv x Prov.Satz LV x 0,08 x TJF (1, 1,25, 1,5)= Ausgleich 8.000.000 x 25 %o x 0,08 x 1,5 = 24.000.- Ausgleich TJF bis 9 J. = 1 (16 ), 10.- 19. J = 1,25 (20 ), ab 20. J. 1,5 (24 ) Hinzu kommen noch die Ausgleichszahlungen Kranken, Bausparen und Finanzdienstleistungen. 16
Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Problem Verwaltungs-/Folgeprovisionen: Urteil BGH VIII ZR 117/03 v. 22.12.2003: Auszüge aus der Vermittlervereinbarung Westph. Prov. : I. Abschlußprovision 1. Der Vertreter hat Anspruch auf eine AP 2. Mit der Zahlung der AP ist die Vermittlung... abgegolten. III. Verwaltungsprovision Der Vertreter erhält ab dem 2. VJ an eine Verwaltungsprovision für die Pflege des Versicherungsbestandes... Folge: Ausgleich = 0.- 17
Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs Problem Verwaltungs-/Folgeprovisionen: GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) hat in 2005 seine Erklärung, daß alle Folgeprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrunde zu legen sind, erneuert. (keine rechtl. Verbindlichkeit für die Mitgliedsunternehmen) Lt. BGH VIII ZR 335/04 vom 01.06.2005 hat das Versicherungsunternehmen im Ausgleichsprozeß die Darlegungsund Beweislast dafür, daß und zu welchem Anteil die Provisionen dazu bestimmt sind, vermittlungsfremde Tätigkeiten des Vermittlers abzugelten. 18
Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des VU Formen : Zuschüsse zu LV/RV - geldwerter Vorteil Pensionszusagen 17 I 2 BetrAVG als sonstige Mitarbeiter sonstige Zusagen - Unterstützungskasse Anrechnung des Barwertes der Versorgung vom VU finanziert: Wirksame Vereinbarung nicht möglich, da Verbot gem. 89 b IV HGB aber gem. BGH 66 besteht eine funktionale Verwandtschaft zwischen AA und Versorgung, sodaß im Regelfall aus Billigkeitsgründen der Versorgungsbarwert der vom VU aus eigenen Mitteln finanzierten Versorgung auf den AA anzurechnen sind. Besonderheit Fälligkeitsdifferenz, bei Vereinbarung Anrechnung nach BGH möglich. 19
Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des VU Rechtsprechung zur Anrechnung von Versorgung vom Ausgleichsanspruch: 1. BGH 1966: Vollanrechnung des Kapitalwertes der Versorgung bei 23.05.1966 altersbedingtem Ausscheiden auch ohne Anrechnungs- vereinbarung aufgrund funktioneller Verwandtschaft. 2. BGH 1983: Anrechnung der Versorgung auch bei 24 J. Fälligkeits- 17.11.1983 differenz aus Billigkeitsgründen, mit vertraglicher Vereinbarung der Anrechnung. 3. BGH 1994 Keine Anrechnung bei Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren, da 23.02.1994 keine Vereinbarung über Anrechnung getroffen wurde. 20
Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des VU Rechtsprechung zur Anrechnung von Versorgung vom Ausgleichsanspruch: 4. BGH 2002: AGB-Verf. BVK./. Allianz -Vers AG - Unterlassungsklage 20.11.2002 Anrechnungsvereinbarung unzulässig, da Verstoß gegen 89bIV HGB und 307I BGB. Prüfung muß unter Billigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall zu entscheiden, 89bI nr.3 HGB 5. BGH 2002: AXA-Fall; Anrechnung im Einzelfall trotz Unwirksamkeit der 20.11.2002 Vereinbarung und Fälligkeitsdifferenz zulässig, da es auf die rechtl. Wirksamkeit nicht ankommt, da die Parteien jedenfalls durch ihr Einverständnis mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht haben, was sie für der Billigk. entsprechend erachten. 6. BGH 2003: Aufl. Vereinbarung zulässig, kein Verstoß gegen 89bIV S.1: 21.05.2003 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Vertreter einen AA nach 89 b HGB geltend machen. Mit der Geltendmachung des AA verzichtet der Vertreter auf die Leistung...der Hilfskasse. 21
Steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs Der Ausgleichsanspruch wurde bis zum 31.12.1998 mit dem 1/2 Durchschnitts-steuersatz besteuert, gleich der Besteuerung von Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinnen. Ab dem 1.1.1999 wurde diese Regelung gestrichen (sowohl für den AA als auch für Betriebsveräußerungen) und der 34 EStG wurde eingeführt, mit der Fünftelregelung. Ab 1.1.2001 wurde der halbe Steuersatz für Betriebsveräußerungen wieder eingeführt, nicht aber für den Ausgleichsanspruch. Initiativen über den DIHK blieben erfolglos, Schreiben vom BMF vom 23.08.2005:... Die Ablehnung der Forderung auf Einbeziehung des AA der selbständigen HV in die Besteuerung mit dem halben Durchschnittlichen Steuersatz war sachgerecht. 22
Steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs Fünftel-Regelung: Der AA wird zuerst durch 5 geteilt Die Steuerschuld für das sonst. zu verst. Einkommen wird berechnet Das rechnerische Fünftel wird dem zu verst. Einkommen aufgeschlagen Die Steuerschuld wir unter Hinzurechnung des Fünftel berechnet Die auf den anteiligen AA anfallende Steuer (Steuerschuld bei Hinzurechnung des Fünftel./. Steuerschuld ohne Hinzurechnung) wird verfünffacht. Diesem Wert, der die Steuer für den AA darstellt wird dann die Steuerschuld ohne Hinzurechnung des AA hinzugerechnet und die Gesamtsteuerschuld ist berechnet. 23
Steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs Fünftel-Regelung - Beispielberechnung: Versicherungskaufmann A erzielt im Jahr seines Ausscheidens 50.000.- Einkünfte. Zusätzlich erhält er 150.000.- AA, verh. Steuern gesamt bei Normalverst. v. 200.000.- = ca. 68.500.- Normalversteuerung von 50.000.- = 8.500.- 150.000.- : 5 = 30.000.- Versteuerung von 80.000.- = 18.500.- Steuer mit./. Steuer ohne Fünftel 18,5-8,5 = 10.000.- Fünffache Steuerschuld = 50.000.- Ges. Steuern 50 + 8,5 = 58.500.- Vorteil durch Fünftelregelung 68,5-58,5 = 10.000.- 24
Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Der Verband: informiert Behörden, Parteien, Verbände zu berufsständischen Fragen erteilt Auskünfte und erstellt Gutachten bekämpft den unlauteren Wettbewerb vertritt den Berufsstand international und in der EU berät Mitglieder in Berufsangelegenheiten und gewährt aktive Rechtshilfe fördert die Berufsbildungsarbeit und vertieft das fachliche Wissen der Mitglieder informiert monatl. über die gr. Fachzeitschrift Versicherungsvermittlung verhandelt ständig über die Verbesserung des Ausgleichsanspruchs bietet Weiterbildungsseminare zu den Themen Verkaufstraining, Rhetorik, Steuern, Finanzierung, EU-Richtlinie usw. 25
Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Der Verband: bietet durch den Betriebsvergleich die Möglichkeit, die eigene Kostensituation besser beurteilen zu können verhandelt mit dem GDV und den VU bei Problemen und neuen Ausrichtungen bietet auf Bezirks-, Landes und Bundesebene interessante Info- Veranstaltungen und Kontaktmöglichkeiten zu Kollegen verfügt über eine hervorragende Pressearbeit, bundesweit ist in die BWV-Arbeit/Prüfungen mit eingebunden prüft Agenturverträge auf Haken und Ösen um Schaden zu vermeiden bietet über die Dienstleistung GmbH Angebote aus allen Bereichen stellt Mitgliederinfos zu relevanten Themen zur Verfügung (z. Zt. 33) nimmt die Interessen der Versicherungsvermittler wahr 26
Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. zum Abschluß: Der Heißluft-Ballon Ähnlichkeiten sind nicht beabsichtigt und wären rein zufällig! 27
Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. weitere Informationen unter: www.bvk.de werden auch Sie Mitglied im BVK. e.v. 28
Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Sie sahen eine Präsentation des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. 29