Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Der Amtschef G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_3\LZ\VO\Ressort- und Verbandsanhörung\57424 Zuleitungsschreiben Verbandsanhörung - r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München Versand nur per E-Mail II.3 - II - I.1 - I - ZS1 - MD ENTWURF Datum: 05.06.2013 Entwurf erstellt/geprüft: Vedder_K Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Reinschrift an E-Mail: Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 05.06.2013 II.3-5 S 1761-3.57424 Telefon: 089 2186 2302 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit; hier: Verbandsanhörung Anlage: Verordnungsentwurf mit Vorblatt und Begründung Sehr geehrte Damen und Herren, um das Aufgabenprofil der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit zu schärfen und die Befugnisse des Parlamentarischen Beirats klar zu definieren, ist die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit zu ändern. Zu diesem Zweck hat das Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit erarbeitet. Die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit regelt die Aufgaben und Organisation der Landeszentrale. Die Verordnung wurde zuletzt im Jahr 1995 geändert; die seitdem eingetretenen Veränderungen in Bezug auf die Rahmenbedingungen der Arbeit der Landeszentrale, beispielsweise im Hinblick auf veränderte Zielgruppen, Telefon: 089 2186 2506 E-Mail: MD@stmuk.bayern.de Salvatorstraße 2 80333 München Telefax: 089 2186 2815 Internet: www.stmuk.bayern.de U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

- 2 - Themen und Herausforderungen, machen eine Aktualisierung der Verordnung erforderlich. Die bislang knappe Aufgabenbeschreibung der Landeszentrale ist zu konkretisieren, um der Landeszentrale ein prägnanteres Profil zu geben. Darüber hinaus ist der Parlamentarische Beirat, der die Arbeit der Landeszentrale seit Jahrzehnten begleitet, bislang nicht in der Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit verankert. Um den Parlamentarischen Beirat noch stärker in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen, bedürfen Funktion und Befugnisse des Parlamentarischen Beirats einer rechtlichen Regelung. Zu den Einzelheiten wird auf beiliegenden Verordnungsentwurf samt Vorblatt und Begründung verwiesen. Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und gegebenenfalls Stellungnahme per E-Mail an Frau ORRin Vedder (karin.vedder@stmuk.bayern.de sowie cc an karin.lobinger@stmuk.bayern.de) bis spätestens 26. Juni 2013. Sollten wir bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehen wir von Ihrem Einverständnis mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf aus. Mit freundlichen Grüßen gez. Josef Kufner Ministerialdirigent

Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (ZPolBiV) Vorblatt A. Problem Die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit regelt die Aufgaben und Organisation der Landeszentrale. Die Verordnung wurde zuletzt im Jahr 1995 geändert; die seitdem eingetretenen Veränderungen in Bezug auf die Rahmenbedingungen der Arbeit der Landeszentrale, beispielsweise im Hinblick auf veränderte Zielgruppen, Themen und Herausforderungen, machen eine Aktualisierung der Verordnung erforderlich. Die bislang knappe Aufgabenbeschreibung der Landeszentrale ist zu konkretisieren, um der Landeszentrale ein prägnanteres Profil zu geben. Darüber hinaus ist der Parlamentarische Beirat, der die Arbeit der Landeszentrale seit Jahrzehnten begleitet, bislang nicht in der Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit verankert. Um den Parlamentarischen Beirat noch stärker in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen, bedürfen Funktion und Befugnisse des Parlamentarischen Beirats einer rechtlichen Regelung. B. Lösung Um das Aufgabenprofil der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit zu schärfen und die Befugnisse des Parlamentarischen Beirats klar zu definieren, erlässt die Staatsregierung eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit.

- 2 - C. Alternativen Keine. D. Kosten 1. Kosten für den Staat und die Kommunen Keine. Die Änderungen konkretisieren lediglich die inhaltliche Ausrichtung der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und schaffen für die Tätigkeit des Parlamentarischen Beirats, der die Arbeit der Landeszentrale seit Jahrzehnten begleitet, eine Rechtsgrundlage. 2. Kosten für die Wirtschaft und den Bürger Keine.

- 3-200-4-UK Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Vom.2013 Auf Grund des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: 1 Die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (BayRS 200-4-UK), geändert durch Verordnung vom 28. November 1995 (GVBl S. 811), wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz (ZPolBiV) angefügt. 2. 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus errichtete Landeszentrale für politische Bildungsarbeit untersteht dem Staatsminister für Unterricht und Kultus gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verfassung. 3. 2 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

- 4 - bb) Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: 2 Dabei ist es insbesondere Ziel der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, die demokratische Kompetenz zu stärken, zur Toleranz- und Werteerziehung beizutragen, politisches Bewusstsein zu fördern, zu zivilgesellschaftlichem Engagement und Teilhabe an politischen Prozessen zu ermutigen und durch Aufklärungsarbeit extremistischen Haltungen, Auffassungen und Positionen entgegenzuwirken. 3 Zur Tätigkeit der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit gehören ferner die Darstellung und Aufbereitung wesentlicher geschichtlicher, gesellschaftlicher und politischer Zusammenhänge, insbesondere im Hinblick auf die politischen Ordnungen in Bayern, Deutschland und Europa. 4 Zudem erstreckt sich die Tätigkeit der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit auf die Vermittlung politischer Bildung durch die didaktische Erschließung solcher historischer Orte, die die politische und kulturelle Identität des Landes wesentlich prägen. b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit mit den Schulen sowie allen Einrichtungen und Vereinigungen zusammen, welche sich der staatsbürgerlichen Erziehung und Fortbildung widmen, darunter insbesondere die Stiftung Bayerische Gedenkstätten und die weiteren zeitgeschichtlichen Dokumentationseinrichtungen in Bayern. 4. 3 erhält folgende Fassung: 3 (1) Für die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit wird im Benehmen mit dem Parlamentarischen Beirat nach Ausschreibung eine hauptamtliche Direktorin oder ein hauptamtlicher Direktor bestellt. (2) Die Direktorin oder der Direktor bewirtschaftet mit der Verwaltungsleitung die für die sachliche Arbeit der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit vor-

- 5 - gesehenen Mittel nach Maßgabe der vom Staatsminister für Unterricht und Kultus erteilten Weisungen. (3) Die Direktorin oder der Direktor veröffentlicht spätestens am 1. Mai jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Haushaltsjahr. 5. 4 erhält folgende Fassung: 4 (1) 1 Zur Sicherstellung der Überparteilichkeit wird die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch einen Parlamentarischen Beirat begleitet. 2 Die inhaltlichen Schwerpunkte des Jahresprogramms der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit werden im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Beirat festgelegt und deren Umsetzung durch ihn im Rahmen des Art. 51 Abs. 1 der Verfassung beaufsichtigt. 3 Hierzu wird dem Parlamentarischen Beirat mindestens zweimal im Jahr, auf Verlangen des Parlamentarischen Beirats auch öfter, berichtet. 4 Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirats haben das Recht, jederzeit diesbezügliche Auskünfte einzuholen sowie Anregungen einzubringen. 5 In diesem Zusammenhang stellt ihnen die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit die jährliche Planung zum Haushaltsvollzug zur Verfügung. (2) 1 Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirats werden vom Landtag bestellt. 2 Der Parlamentarische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Auf seinen Wunsch erhält er organisatorische Unterstützung durch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit. 6. 5 wird aufgehoben. 7. Der bisherige 6 wird 5 und wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird aufgehoben b) Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

- 6-2 Diese Verordnung tritt am in Kraft.

- 7 - Begründung A. Allgemeines Die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit regelt die Aufgaben und Organisation der Landeszentrale. Die Verordnung wurde zuletzt im Jahr 1995 geändert; die seitdem eingetretenen Veränderungen in Bezug auf die Rahmenbedingungen der Arbeit der Landeszentrale, beispielsweise im Hinblick auf veränderte Zielgruppen, Themen und Herausforderungen, machen eine Aktualisierung der Verordnung erforderlich. Die bislang knappe Aufgabenbeschreibung der Landeszentrale ist zu konkretisieren, um der Landeszentrale ein prägnanteres Profil zu geben. Darüber hinaus ist der Parlamentarische Beirat, der die Arbeit der Landeszentrale seit Jahrzehnten begleitet, bislang nicht in der Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit verankert. Um den Parlamentarischen Beirat noch stärker in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen, bedürfen Funktion und Befugnisse des Parlamentarischen Beirats einer rechtlichen Regelung. B. Zwingende Notwendigkeit einer normativen Regelung Gegenstand der Änderungsverordnung ist die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, die beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus errichtet ist. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt nach Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung der Staatsregierung. Bei der Präzisierung des Aufgabenbereichs der Landeszentrale sowie bei der Regelung der Mitwirkungsbefugnisse des Parlamentarischen Beirats handelt es sich um Fragen, die in der Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit zu regeln sind.

- 8 - C. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 Nr. 2: Die Verordnung wird an die geltende Zuständigkeitsverteilung zwischen den Staatsministerien angepasst. Zudem wird aus Gründen der Klarstellung auf Art. 51 Abs. 1 der Verfassung verwiesen, wonach jeder Staatsminister gemäß den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag führt. Zu 1 Nr. 3: Mit der Konkretisierung der Aufgaben sollen das Profil und die Ausrichtung der Landeszentrale weiter geschärft werden. Die Stärkung der demokratischen Kompetenz, die Förderung eines politischen Bewusstseins sowie die Ermutigung zu zivilgesellschaftlichem Engagement sind von zentraler Bedeutung, um extremistischen Tendenzen entgegenzuwirken und die Bürgerinnen und Bürger zur Teilhabe an politischen Prozessen zu befähigen. Die Konkretisierung des Aufgabenbereichs stellt dabei keine Abkehr von der bisherigen Ausrichtung der Landeszentrale, sondern eine Fortführung und Weiterentwicklung ihrer Tätigkeit dar. Der spezifische Bildungsauftrag der Landeszentrale wird durch die ausdrückliche Nennung der Zusammenarbeit mit den Schulen hervorgehoben. Da sich die Bildungsarbeit der Landeszentrale aber an die gesamte Bevölkerung richtet, arbeitet sie darüber hinaus mit allen Einrichtungen und Vereinigungen zusammen, die sich der staatsbürgerlichen Erziehung und Fortbildung widmen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Zusammenarbeit mit den zeitgeschichtlichen Dokumentationseinrichtungen, vor allem mit der Stiftung Bayerische Gedenkstätten, zu deren Aufgaben die Unterstützung der historisch-politischen Bildungsarbeit der Schulen, der Jugendarbeit und anderer Bildungsträger gehört. Angesichts des Zwecks der Stiftung, die Gedenkstätten auch als Lernorte für künftige Generationen zu erhalten und dazu beizutragen, dass das Wissen über das historische Geschehen weitergetragen wird, ergänzen sich die Zielsetzungen der Landeszentrale sowie der Stiftung Bayerische Gedenkstätten.

- 9 - Zu 1 Nr. 4: Zur Sicherstellung der Überparteilichkeit wird die Landeszentrale bei der Erfüllung ihrer Aufgaben seit Jahrzehnten durch einen Parlamentarischen Beirat begleitet, der bislang nicht in der Verordnung verankert war. Um Funktion und Befugnisse des Beirats zu regeln, werden entsprechende Vorschriften geschaffen (vgl. 4). Bei der Bestellung des Direktors erfolgt eine Beteiligung des Parlamentarischen Beirats in Form einer Anhörung; die beamtenrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten bei Funktionsübertragungen bleiben somit unberührt. Die Besonderheiten des Tätigkeitsprofils des Dienstpostens des Direktors erfordern die Festlegung eines spezifischen Anforderungsprofils für die Bewerberauswahl. Damit besteht ein besonderes dienstliches Interesse, geeignete Bewerber durch Ausschreibung zu ermitteln. Für Rechts-, Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten ist in der Landeszentrale eine Verwaltungsleitung eingerichtet, die gemeinsam mit dem Direktor die für die sachliche Arbeit der Landeszentrale vorgesehenen Mittel bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung erfolgt nach Maßgabe der vom Staatsminister für Unterricht und Kultus im Rahmen des Art. 51 Abs. 1 der Verfassung erteilten Weisungen, wobei der Begriff der Weisung sowohl allgemeine als auch besondere Weisungen umfasst. Aus Gründen der Transparenz wird der Tätigkeitsbericht der Landeszentrale nicht nur der Staatsregierung, dem Präsidenten des Landtags und dem Parlamentarischen Beirat vorgelegt, sondern auch im Internet veröffentlicht. Zu 1 Nr. 5: Die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit wird zur Sicherstellung der Überparteilichkeit seit Jahrzehnten von einem Parlamentarischen Beirat bei ihrer Arbeit begleitet, ohne dass dies bislang eine Grundlage in der Verordnung gefunden hat. Durch die Neufassung des 4 wird der Parlamentarische Beirat in der Verordnung verankert. Aufgabe des Beirats ist es, die Landeszentrale bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kontinuierlich zu begleiten. Hierzu werden dem Beirat verschiedene Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche eingeräumt. Um den Beirat beispielsweise noch stärker in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen, werden die inhaltlichen Schwerpunkte des Jahresprogramms der Landeszentrale im Einvernehmen mit dem

- 10 - Beirat festgelegt und deren Umsetzung durch ihn beaufsichtigt. Diese Beaufsichtigung ist zugleich Ausdruck der in Art. 51 Abs. 1 der Verfassung festgeschriebenen Verantwortung jedes Staatsministers gegenüber dem Landtag. Die Entscheidung über Größe, Zusammensetzung und Organisation des Parlamentarischen Beirats liegt wie bisher in der Verantwortung des Landtags. 4 Abs. 2 enthält deshalb nur Regelungen zu den äußeren Rahmenbedingungen seiner Arbeit. Die bisherige Regelung in 4, wonach der Direktor für einzelne Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden konnte, wird mangels Regelungsbedarfs aufgehoben. Auch ohne ausdrückliche Regelung steht es dem Direktor frei, Arbeitsausschüsse zu konkreten Anlässen oder einzelnen Themen zu bilden und dadurch auch externen Sachverstand in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen. Zu 1 Nr. 6: Die bisher in 5 getroffene Reglung wird im Hinblick auf 3 Abs. 3 aufgehoben. Zu 1 Nr. 7: Der bisherige 6 Abs. 2 ist gegenstandslos und wird daher aufgehoben. Zu 2: 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.